B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-382/2016
plo
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
beide China (Volksrepublik),
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
D-382/2016
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch von K.T. wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2006 abgelehnt.
Gleichzeitig wurde er in der Schweiz aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 wurde ein Einreisegesuch zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz für die bei-
den Beschwerdeführer und ihre Mutter gestellt. Ausserdem wurde bean-
tragt, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
C.
Am 18. August 2010 wurde ein DNA-Test durchgeführt. Dabei wurde fest-
gestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführer als leibliche Mutter bestätigt
werden könne, hingegen handle es sich bei K.T. nicht um den leiblichen
Vater der beiden Kinder. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2010
hielten die Mutter der Beschwerdeführer und deren Ehemann dennoch da-
ran fest, dass Letzterer der Vater der Beschwerdeführer sei.
D.
Die Mutter der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2011 auf der schwei-
zerischen Vertretung in C._______ zu den Asylgründen angehört. Am
28. Oktober 2013 reiste sie selbständig in die Schweiz und ersuchte um
Asyl. Die Beschwerdeführer habe sie gemäss ihren Aussagen bei einer
Freundin in C._______ zurückgelassen. Ihr Asylgesuch aus dem Ausland
wurde am 31. Dezember 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
E.
Das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 9. Dezember 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde sie wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-276/2016 vom 8. Februar 2016 abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 wurde eine Beschwerde wegen Rechtsver-
zögerung eingereicht, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 30. Juni 2015 gutgeheissen wurde. Das SEM wurde angewiesen, die
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Asylgesuche der Beschwerdeführer aus dem Ausland nach sofortiger An-
handnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend
einem Entscheid zuzuführen.
G.
Am 10. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführer auf der schweizeri-
schen Vertretung in C._______ zu den Asylgründen angehört.
G.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei im
Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder so-
wie mit der Hilfe eines Mannes aus der Volksrepublik China ausgereist,
könne sich aber an die Details der Ausreise nicht mehr erinnern. Den
Grund der Ausreise kenne er nicht, und er wisse auch nichts darüber, ob
er oder seine Familienangehörigen Probleme mit den chinesischen Behör-
den gehabt hätten. Er habe seinen Vater in der Schweiz noch nie gesehen,
habe aber telefonischen Kontakt zu ihm.
G.b Der Beschwerdeführer 2 konnte nicht sagen, in welchem Alter, unter
welchen Umständen und aus welchen Gründen er aus der Volksrepublik
China ausgereist sei. Ihm sei auch nicht bekannt, ob er oder seine Fami-
lienangehörigen in China Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt
hätten. Er kenne seinen Vater in der Schweiz per Telefon.
G.c Die Beschwerdeführer reichten keine rechtsgenüglichen heimatlichen
Identitätspapiere zu den Akten. Indessen gaben sie eine am 24. Dezember
2008 in D._______ ausgestellte Geburtsurkunde und eine Bestätigung der
Local Assembly of Swoyambhu, wonach sie tibetische Flüchtlinge seien,
ab.
H.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2009 ab, stellte fest, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und verweigerte ihnen die Einreise in
die Schweiz. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
I.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Ein-
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reise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord-
nung des die Beschwerde Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürf-
tigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Da das Datum des Asylgesuchs der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor diesem Zeitpunkt liegt, sind
auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
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die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 As. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt, was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und 7 AsylG
sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Vo-
raussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich rest-
riktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und 5.1, vgl. auch die Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. Sep-
tember 2011 E. 7.1).
5.3 Eine Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1961 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK;
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wer um Asyl nach-
sucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgelblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, den Aussagen
der Beschwerdeführer liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte entneh-
men, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten, da sie gemäss ihren
Angaben den Grund für die Ausreise nicht kennen würden und ihnen allfäl-
lige Probleme ihrer Familienangehörigen mit den chinesischen Behörden
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nicht bekannt gewesen seien. Somit hätten die Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise aus der Volksrepublik China die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
6.2 Gemäss BVGE 2009/29 würden illegal aus der Volksrepublik China
ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt, den Dalai Lama zu un-
terstützen. Das Gleiche gelte bei einem länger als erlaubten Ausland-
aufenthalt. Bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China werde ihnen se-
paratistisch gesinnte Opposition unterstellt, weshalb sie mit Haft und Miss-
handlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu rechnen
hätten. Da auch die Beschwerdeführer einen längeren Auslandaufenthalt
geltend machen würden, sei die Flüchtlingseigenschaft in ihrem Fall eben-
falls erfüllt. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
würden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien als subjektive Nach-
fluchtgründe zu qualifizieren. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
würden zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch aufgrund des unzu-
lässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Mithin setze eine
vorläufige Aufnahme immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus. Es
entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, welche sich im Ausland
befänden, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, um sie anschliessend
– trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling – wieder aus der Schweiz weg-
zuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Deshalb werde vom Asyl ausgeschlosse-
nen Asylsuchenden, welche sich noch im Ausland befänden, die Einreise
in die Schweiz grundsätzlich nicht bewilligt, auch wenn sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllten und die Beziehungsnähe zur Schweiz überwiegend
sei. Die restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung und der den Behörden zustehende weite Ermessens-
spielraum würden die Logik des Gesetzes stützen.
6.3 Unter diesen Umständen wären die Beschwerdeführer selbst dann von
der Asylgewährung auszuschliessen, wenn sie aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Allfällig vor-
liegende subjektive Nachfluchtgründe könnten somit nicht zur Erteilung der
Einreisebewilligung führen, weshalb offen bleiben könne, ob solche vorlie-
gen würden.
6.4 Hinsichtlich des weiteren Verbleibs in D._______ sei festzustellen,
dass sich die Beschwerdeführer seit Dezember 2008 in diesem Land auf-
hielten. Dieses Land habe eine grosse Zahl von Flüchtlingen grosszügig
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aufgenommen, obwohl es die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet
habe und über kein eigentliches nationales Asylrecht verfüge. Systemati-
sche Ausweisungen von Personen tibetischer Herkunft in die Volksrepublik
China seien nicht bekannt. In D._______ lebe eine grosse tibetische Ge-
meinschaft, wobei sich die Hälfte davon in C._______ aufhalte. In politisch
motivierten kulturellen, sozialen und religiösen Aktivitäten würden Perso-
nen tibetischer Herkunft in D._______ – im Gegensatz zur Exilgemeinde in
E._______ – gewissen Einschränkungen unterliegen. Hingegen sei der Zu-
gang zu Bildung und zur medizinischen Versorgung gewährleistet. So un-
terhalte die Central Tibetan Administraion (CTA) in D._______ zwölf Klini-
ken in tibetischen Siedlungen und beaufsichtige und unterstütze dreizehn
Schulen auf dem Niveau der Grund- und Mittelschule für tibetische Kinder.
Zwar würden die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen keine Schule
besuchen; indessen kämen sie in den Genuss von Privatunterricht im Haus
der Freundin, in welchem sie auch leben würden. Der in der Schweiz le-
bende K.T. unterstütze sie finanziell. Im Übrigen hätten sie unter der allge-
meinen Lebensmittel- und Treibstoffknappheit zu leiden, was indessen die
gesamte Bevölkerung D._______ betreffe und keine einreiserelevante Ge-
fährdungssituation begründe. Einem weiteren Verbleib der Beschwerde-
führer in D._______ stehe somit nichts entgegen, weshalb die Asylgesuche
aus dem Ausland abzuweisen seien.
6.5 Die Frage der Familienzusammenführung bei vorläufig aufgenomme-
nen Personen werde in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz,
AuG, SR 142.20) geregelt. Danach könnten Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei
Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in
diese eingeschlossen werden. Ein entsprechendes Gesuch sei bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden einzureichen.
6.6 Vorliegend seien zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fa-
milienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, da
die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt worden seien,
diene, und nicht zum Zweck habe, neue oder beendete Beziehungen wie-
der aufzunehmen. Im Zeitpunkt der Ausreise von K.T. sei der Beschwerde-
führer 1 15 Monate alt und der Beschwerdeführer 2 noch nicht geboren
gewesen. Die Beschwerdeführer hätten keine Erinnerung an eine persön-
liche Begegnung mit dem Ehemann ihrer Mutter. Vielmehr hätten sie aus-
gesagt, ihn noch nie persönlich getroffen zu haben und nur telefonisch mit
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ihm in Kontakt zu stehen. Von einer Trennung durch die Flucht könne dem-
nach nicht die Rede sein. Zudem habe sich K.T. nie nach D._______ be-
geben, um „seine“ Söhne zu besuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass
er nicht der leibliche Vater der Beschwerdeführer sei, wie der DNA-Test
ergeben habe, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführer an seiner Va-
terschaft festhalte. Diesbezüglich bestünden erhebliche Zweifel. Zudem
würde die Gewährung des Familienasyls nicht dem Kindeswohl entspre-
chen, sollte zwischen den Beschwerdeführer und ihrem leiblichen Vater
eine gelebte familiäre Beziehung bestehen, deren Existenz bisher verheim-
licht worden sei. Folglich sei auch die Familienzusammenführung nach Art.
51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen.
7.
7.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, dass sich das SEM
über sechs Jahre Zeit gelassen habe, bis es die beiden Kinder angehört
und einen Entscheid gefällt habe. Dieser basiere über weite Strecken auf
Textbausteinen, Falschinterpretationen und rechtlichen Floskeln, was äus-
serst bedenklich sei. Die Kinder seien gemäss befragender Person auf der
schweizerischen Botschaft in einer schlechten psychischen Verfassung
und in einer existenziellen Notlage. Sie würden sich ohne ihre Mutter in
C._______ aufhalten und die Eltern sehr vermissen. Die lange Verfahrens-
dauer hätte in der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt wer-
den und das SEM hätte darlegen müssen, was es mit dieser langen Ver-
fahrensdauer beabsichtigt habe. Das SEM müsse zur Rechenschaft gezo-
gen werden, da es fatal wäre, diese einfach zu akzeptieren, wobei festge-
halten werden müsse, dass zwei minderjährige Personen betroffen seien.
7.2 Die Mutter der Beschwerdeführer habe D._______ während des lau-
fenden Auslandverfahrens aus finanziellen Gründen und aus purer Ver-
zweiflung ohne ihre Kinder verlassen, weil sie nicht mehr daran geglaubt
habe, dass das SEM eine Entscheidung beabsichtige. Sie habe nicht nur
das Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden, sondern auch dasje-
nige in ihren Rechtsvertreter, der während vier Jahren keine Entscheidung
habe erzwingen können, verloren. Das SEM habe sich nicht dazu geäus-
sert, weshalb sich das Verfahren derart in die Länge gezogen habe, obwohl
zahlreiche Verfahrensstandsanfragen und zwei Rechtsverzögerungsbe-
schwerden eingereicht worden seien. In der Schweiz habe die Mutter ver-
sucht, die Kinder nachkommen zu lassen. Die Trennung von den Kindern
zerreisse ihr einerseits fast das Herz und beruhe nicht auf Freiwilligkeit.
Andererseits habe sie in D._______ ihren Ehemann vermisst, unter der
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Trennung gelitten und beabsichtigt, die ganze Familie zusammenzubrin-
gen.
7.3 Mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte
für einreiserelevante Nachteile im Sinne des Gesetzes ergeben würden,
weil sie den Grund der Ausreise aus der Volksrepublik China nicht kennen
würden und nichts zu allfälligen Problemen mit den chinesischen Behörden
berichtet hätten, habe das SEM von zwei Kindern, die im Zeitpunkt der
Ausreise sieben und neun Jahre alt gewesen seien, verlangt, die Flucht-
gründe der Eltern und Verwandten zu kennen, obwohl normalerweise Kin-
der in diesem Alter gar nicht befragt würden. Ausserdem gehe das SEM
davon aus, dass sich diese beiden Kinder sechs Jahre später immer noch
genau daran erinnern könnten, was sehr realitätsfremd sei. Die Annahme
des SEM, die Beschwerdeführer seien im Tibet nicht asylrelevant verfolgt
gewesen, sei ohne besseres Wissen festgestellt worden und auch willkür-
lich. Es dürfte ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht
mehr an Tibet erinnern könnten. Zudem müsse berücksichtigt werden,
dass das fehlende Erinnerungsvermögen auch mit der langen Verfahrens-
dauer im Zusammenhang stehe. Ob die Beschwerdeführer im Tibet ver-
folgt gewesen seien oder nicht, lasse sich als Folge der langen Verfahrens-
dauer nicht mehr feststellen. Dafür trage das SEM die Schuld. Im Sinne
des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Volksrepublik
China asylrelevant verfolgt worden seien, sollte die Entscheidung über die
Einreisebewilligung davon abhängig sein.
7.4 Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe berufe sich das SEM auf
BVGE 2011/10, was problematisch sei, zumal diesem Urteil die Vorbringen
von zwei gewaltbereiten Kämpfern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu-
grunde liegen würden, was mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar
sei, da sich die Beschwerdeführer keine Asylunwürdigkeit vorzuwerfen und
keine verwerflichen Handlungen begangen hätten sowie für die innere und
äussere Sicherheit der Schweiz keine Gefahr darstellen würden. Zudem
sei die Begründung im erwähnten Urteil höchst problematisch, weil im Ur-
teil keine gesetzliche Grundlage erwähnt werde, gestützt auf welche die
Asylunwürdigkeit oder Nachfluchtgründe zur Ablehnung eines Asylgesu-
ches führten. Der Gesetzgeber hätte diese Rechtsfolgen in Art. 53 und 54
AsylG aufnehmen müssen, was er aber nicht getan habe, weil dies der
gesetzlichen Logik widersprechen würde. Somit vermöge der Verweis auf
BVGE 2011/10 nicht zu überzeugen. Im Übrigen fehle eine ausgewogene
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Seite 11
Prüfung der Verhältnismässigkeit. Existenziell bedrohte Kinder müssten
auch dann zu ihren Eltern in die Schweiz gebracht werden können, wenn
dies mit der gesetzlichen Logik nicht in Übereinstimmung gebracht werden
könne, indem man sich – in Beachtung des Kindeswohls – auf das über-
geordnete Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107; nachfolgend KRK) berufe. Die gesetzliche Logik müsste
im Vergleich zum Kindeswohl weichen.
7.5 Hinsichtlich des Verbleibs der beiden Kinder in D._______ verlange
das SEM einerseits, dass der in der Schweiz lebende Ehemann der Mutter
der Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt aufkomme; andererseits
verwehre es diesem jegliche Rechte. Zudem sei es absurd festzustellen,
die beiden Kinder könnten zwar die Schule nicht besuchen, hätten indes-
sen Privatunterricht. Ferner könne es nicht als angebracht betrachtet wer-
den, aus dem langen Aufenthalt der Kinder in D._______ etwas zugunsten
des weiteren Verbleibs in C._______ abzuleiten. Die Beschwerdeführer
würden sich dort in einer existenziellen Notlage befinden, weil Kochgas und
Lebensmittel knapp seien, sie die Schule nicht besuchen und sich auch
nicht draussen bewegen könnten, sowie seit über zwei Jahren ohne ihre
Eltern dort lebten und das Erdbeben nur mit Glück überlebt hätten.
7.6 K.T. sei zwar nicht der leibliche Vater der Kinder; indessen habe er ein
Foto gezeigt, auf welchem er mit der Mutter der Kinder und dem älteren
Beschwerdeführer 1 zu sehen sei. Die Mutter sei damals mit dem Be-
schwerdeführer 2 schwanger gewesen. Vor der Flucht hätten sie somit eine
Familie gebildet. Es sei ihm sehr daran gelegen, mit seiner Ehefrau und
den beiden Beschwerdeführern eine Familie zu bilden. Er arbeite viel, sei
fleissig, schicke immer wieder Geld für die Beschwerdeführer nach
D._______ und erscheine immer zusammen mit der Mutter der Beschwer-
deführer in der Beratung. Auch wenn ein Restrisiko bestehe, dass der leib-
liche Vater mit den Beschwerdeführern in D._______ in einer gelebten fa-
miliären Beziehung stehe und dies verheimlicht werde, erscheine dieses
Restrisiko sehr gering. Angesichts der bisherigen Kontakte zur schweizeri-
schen Botschaft und zum SEM hätte sich dieser wohl eingeschaltet, wenn
er die Ausreise der Beschwerdeführer verhindern wollte. Auch sei es selt-
sam, dass er ihnen kein besseres Leben ermögliche und für Kochgas, Le-
bensmittel und den Schulbesuch sorge. Somit würde die Einreise der Be-
schwerdeführer in die Schweiz nicht eine ernsthafte Gefahr für das Kindes-
wohl darstellen.
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Seite 12
7.7 Insgesamt hätte das SEM aufgrund des ihm zustehenden erhöhten Er-
messensspielraums bei der Erteilung der Einreisebewilligung für die Be-
schwerdeführer in Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer die Fami-
lie zusammenführen, die Beschwerdeführer aus ihrer misslichen Lage in
D._______ befreien und ihnen ein besseres Leben in der Schweiz ermög-
lichen können.
8.
8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
8.2 Mit den Beschwerdeführern ist einig zu gehen, dass das vorliegende
Verfahren durch die jahrelange Verzögerungen für die inzwischen jugend-
lichen Beschwerdeführer eine übermässige Härte darstellt. An der Dauer
des Verfahrens sind die schweizerischen Asylbehörden mitbeteiligt, aber
ebenso die Beschwerdeführer beziehungsweise ihre Eltern, die die Fest-
stellung des Sachverhalts durch falsche Darstellungen von Tatsachen be-
ziehungsweise Verheimlichungen und unglaubhafte Asylgründe massge-
blich erschwerten. Unbesehen davon kann auch eine übermässig lange
Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Normen bezie-
hungsweise die gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des Asylge-
suchs aus dem Ausland oder des Familiennachzugs nicht eingehalten wür-
den, weshalb den entsprechenden Rügen in der Beschwerde nicht gefolgt
werden kann.
8.3 Im Folgenden ist im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat einer Gefährdung von Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren.
8.3.1 Zwar mag die Formulierung des SEM, wonach die Beschwerdeführer
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt hätten, weil ihnen der Grund der Ausreise nicht be-
kannt gewesen sei und sie zu allfälligen Problemen von Familienangehöri-
gen mit den chinesischen Behörden nichts gewusst hätten, angesichts ih-
res jungen Alters im Zeitpunkt der Ausreise unglücklich gewählt sein. Im
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Seite 13
Resultat ist sie indessen zu bestätigen, auch wenn die Einwände im Be-
schwerdeverfahren, wonach Kinder in diesem Alter üblicherweise gar nicht
zu den Asylgründen befragt würden und man auch nicht erwarten könne,
dass sie diese kennen und sich nach Jahren an allfällige Probleme im Hei-
matland erinnern könnten, zutreffend sind.
8.3.2 Vorliegend wollen die Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage
mit ihrer Mutter aus der Volksrepublik China ausgereist sein. Das SEM hat
die Vorfluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführer in seinem Entscheid
vom 9. Dezember 2014 als unglaubhaft qualifiziert. Im Urteil D-276/2015
vom 8. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Ein-
schätzung und stellte zusammenfassend fest, dass es ihr nicht gelungen
sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl.
a.a.O. E. 6.5). Damit fällt für die beiden Beschwerdeführer die Basis für
originäre oder reflexive Vorfluchtgründe weg. Sie waren im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus der Volksrepublik China sechs und acht Jahre alt, weshalb
davon auszugehen ist, dass sie damals keine eigenen Verfolgungsgründe
hatten. Vielmehr wären sie als Kinder im erwähnten Alter aufgrund einer
allfälligen Verfolgung ihrer Eltern – insbesondere ihrer Mutter – Nachteilen
im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen oder hätten solche be-
fürchten müssen, sofern sich die Verfolgungsgründe der Eltern bezie-
hungsweise vorliegend der Mutter als glaubhaft herausgestellt hätten, was
indessen – wie bereits erwähnt – mangels entsprechender glaubhafter Vor-
bringen der Mutter nicht der Fall ist. Somit ist die Schlussfolgerung des
SEM zu bestätigen. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus der Volksrepublik China keiner asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt und hatten auch keine solche zu befürchten, weshalb sie im damali-
gen Zeitpunkt nicht als Flüchtlinge zu betrachten waren. Unter diesen Um-
ständen erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände und Ausführungen in
der Beschwerde im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft im Zeitpunkt der Ausreise näher einzugehen.
8.4 Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland illegal verlassen, was
grundsätzlich zu einer Gefährdung im Falle der Rückkehr führen könnte
(vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf
hin, dass Personen, welche aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – wie
das illegale Verlassen des Heimatlandes – vom Asyl auszuschliessen sind;
ihnen ist die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Gemäss ständiger
und gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es näm-
lich nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden,
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die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz ei-
ner allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuwei-
sen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3278/2014 vom 8. Oktober 2014 und E-2266/2015 vom 3.August 2015).
Folglich sind auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu be-
stätigen. Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführer bloss hin-
sichtlich subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden, sind
die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur
Schweiz deshalb von vornherein abzuweisen (vgl. BVGE 2012/26
E. 7.1 ff.). Raum für eine Prüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Auf-
enthalts- oder Herkunftsstaat oder der Verhältnismässigkeit des entspre-
chenden Verbleibes bleibt unter den gegebenen Umständen nicht, weshalb
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher ein-
zugehen ist. Auch aus der Kinderrechtskonvention lässt sich im Rahmen
eines Asylgesuches aus dem Ausland kein Recht auf Einreise ableiten.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise glaubhaft zu machen. Eine allfällige Gefährdung aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen und damit unter Ausschluss des Asyls steht
der Möglichkeit der Einreise im Rahmen des Asylgesuches aus dem Aus-
land von vornherein und ungeachtet einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz entgegen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM zu Recht auch die Einrei-
sebewilligung im Sinne der Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4
AsylG verweigerte. Offen bleiben kann dabei, ob die Erwägungen der Vor-
instanz zur Frage der Familiengemeinschaft und der Trennung durch die
Flucht zu bestätigen wären, zumal keiner der beiden Elternteile Asyl ge-
währt wurde, was unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Ein-
reise im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG wäre (vgl. dazu BVGE 2012/32
E. 5.1). Aus den verschiedenen Eingaben an das SEM (beziehungsweise
an das Bundesamt für Migration [BFM]) ist denn auch ersichtlich, dass vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer konsequent nur die Prüfung eines
Asylgesuchs aus dem Ausland beantragt wurde (vgl. beispielsweise Akten
B1/13, B7/2, B12/4, B17/1, B18/1, B20/2, B21/6, B23/5 und B29/19), wäh-
rend Anträge oder Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG gänzlich unterblieben.
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9.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fami-
liennachzug bei anerkannten Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG ge-
regelt ist. Auch hier hat es das SEM aber zu Recht unterlassen, die ent-
sprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zu-
mal ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde
zu stellen ist und diese das Gesuch mit entsprechendem Bericht an das
SEM zum Entscheid überweist. Den anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führern ist es zuzumuten, den entsprechenden formellen Weg zu beschrei-
ten, zumal der Sachverhalt aufgrund des fehlenden kantonalen Berichts
nicht vollständig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens werden denn auch die
völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 8 EMRK und der KRK zu
berücksichtigen sein. Das Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG kann erst nach drei Jahren gestellt werden, was auch der
Grund sein dürfte, dass dieser Weg von den Beschwerdeführern bisher
nicht beschritten wurde. Zwar befindet sich K.T. bereits seit vielen Jahren
in der Schweiz, er ist aber gemäss Abklärungen nicht der leibliche Vater
der Kinder. Allerdings dürfte sich die Frage stellen, ob er aufgrund seiner
Ehegemeinschaft mit der leiblichen Mutter der Kinder nicht dennoch die
entsprechenden Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt, zumal
die Kinder während der Ehe zur Welt gekommen sind und damit das recht-
liche Vaterschaftsverhältnis bestehen könnte. Die abschliessende Klärung
dieser Frage wird aber im Rahmen des entsprechenden Verfahrens mit
entsprechendem Rechtsweg vorzunehmen sein. Ohnehin ist aber auch da-
rauf hinzuweisen, dass die dreijährige Frist auch für die Mutter der Kinder
am 9. Dezember 2017 und damit zeitnah abläuft.
10.
Im Ergebnis hat das SEM demnach trotz gewisser Unzulänglichkeiten im
Verfahrensgang die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die
Schweiz zu Recht abgelehnt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
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führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf eine entsprechende Auf-
erlegung ist jedoch aufgrund der besonderen Verfahrensumstände und der
überlangen Dauer des Verfahrens insgesamt zu verzichten (vgl. Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizeri-
sche Vertretung in C._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Eva Zürcher
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