B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3822/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg,
Rechtsanwältin, Koch & Schneider,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug / Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu-
gunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (…) 2003 stellte das BFM fest, A._______ erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es das von ihr am (…)
2000 gestellte Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
erachtete den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an.
B.
Am (…) 2011 ging die Beschwerdeführerin in C._______ mit B._______
die Ehe ein.
C.
C.a Am (…) 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug und Einbe-
zug in die vorläufige Aufnahme betreffend ihren Ehemann.
C.b Am (…) 2012 reichte der Ehemann bei der Schweizer Botschaft in
D._______ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen
Aufenthalt (Visum D) zwecks Nachzugs zur Beschwerdeführerin ein.
C.c Am (…) 2013 leitete die kantonale Migrationsbehörde die Gesuchs-
unterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 74
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) an das BFM weiter. In ihrer
Stellungnahme führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Voraus-
setzungen für eine Einreisebewilligung seien nicht gegeben.
C.d Mit Schreiben vom (…) 2013 gewährte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann bis zum (…) 2013 Gelegenheit zur Stellung-
nahme im Hinblick auf einen negativen Entscheid.
C.e Am 23. Mai 2013 reichte der für die Beschwerdeführerin zuständige
Sozialdienst E._______ unter Beilage einer den Ehemann betreffenden
Bestätigung der Firma F._______, vom (…) 2013, eine Stellungnahme
ein.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am (…) 2013 – lehnte das
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BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe keiner
gefestigten Erwerbstätigkeit nach, sei weiterhin auf Stellensuche und
werde, je nach Arbeitslage, zeitweise oder vollumfänglich von der Sozial-
hilfe unterstützt. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
dürften Personen, die bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügen
und jemanden in diese einschliessen wollen, nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen sein. Die Beschwerdeführerin weise zudem offene Betreibungen
auf und habe hohe Schulden. Die finanzielle Grundlage für einen Famili-
ennachzug sei somit nicht gesichert. Daran vermöge auch die Eingabe
des Sozialdienstes E._______ nichts zu ändern, in welcher lediglich auf
die aktuelle Stellensuche der Beschwerdeführerin und auf Gründe für den
Bezug von Fürsorgeleistungen hingewiesen werde. Auch die Bestätigung
der Firma F._______ genüge nicht, um die fürsorgerischen Bedenken aus
dem Weg zu räumen, zumal darin dem Ehemann der Beschwerdeführerin
lediglich eine Stelle in Aussicht gestellt werde, wobei Angaben zur Höhe
eines allfälligen Verdienstes fehlten. Mithin seien die gesetzlichen Vor-
aussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben.
E.
Mit Eingabe vom (…) 2013 (Datum des Poststempels: 4. Juli 2013) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familiennach-
zug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt.
Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Firma F._______ vom (…) 2013
zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeit-
punkt. Abgewiesen wurde demgegenüber das weitere Begehren um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG).
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Der Beschwerde-
führerin sei es nicht gelungen, das Hauptargument für den ablehnenden
Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finanziellen Grundlage für
einen Familiennachzug, zu entkräften. Auch wenn der Ehemann in der
Schweiz ein Einkommen von Fr. (…) erzielen könnte, sei dies noch keine
Gewähr, dass damit neben dem Lebensunterhalt für zwei Personen die
Betreibungen und Schulden der Beschwerdeführerin beglichen werden
könnten.
G.b In ihrer Replik vom (…) 2013 nahm die Beschwerdeführerin nach
gewährter Fristerstreckung Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wor-
in sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Darauf wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.c Mit Schreiben vom (…) 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe per (…) 2013
eine Stelle G._______ gefunden. Das Einkommen betrage mehr als
Fr. (…).
G.d Mit Schreiben vom (…) 2013 beziehungsweise (…) 2013 reichte die
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin je eine Ko-
pie des Arbeitsvertrages mit G._______ zu den Akten.
H.
H.a Mit einer weiteren Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das
Bundesamt nach gewährter Fristerstreckung nach wie vor die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine
Erwägungen, an welchen es festhielt. Auch der in Kopie eingereichte Ar-
beitsvertrag der Beschwerdeführerin vermöge das Hauptargument für
den ablehnenden Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finan-
ziellen Grundlage für einen Familiennachzug, nicht zu entkräften. In Be-
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zug auf den Ehemann fehle nach wie vor die vertraglich gesicherte An-
stellung. Mit dem voraussichtlichen Gehalt der Beschwerdeführerin könn-
ten der Lebensunterhalt für zwei Personen sowie die Betreibungen und
Schulden der Beschwerdeführerin nicht beglichen werden.
H.b Mit Schreiben vom (…) 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Lohnabrechnung für den Monat (…) 2013 zu den Akten.
H.c In ihrer Replik vom (…) 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisheri-
gen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie eines Anstel-
lungsvertrags der Firma F._______, datiert vom (…) 2013, mit ihrem
Ehemann ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom (…) 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um beför-
derliche Behandlung des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.
auch THOMAS HÄBERLI, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächti-
ger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 97).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
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der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder un-
ter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe ange-
wiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu er-
füllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht
kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine sol-
che liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
4.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden.
Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist,
beginnt diese zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Art. 74 Abs. 3
VZAE).
Vorliegend wurde das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme
am (…) 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einge-
reicht. Das Familienverhältnis entstand erst nach Ablauf der fünfjährigen
Frist mit der Eheschliessung vom (…) 2011. Mithin ist die Fünfjahresfrist,
welche an diesem Tag begann, gewahrt.
4.3 Die Kriterien für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Ausländerinnen und Ausländern sowie vorläufig aufgenommenen Flücht-
lingen gemäss Art. 85 Abs. 7 sind – abgesehen von den in E. 4.1 f. er-
wähnten Fristen – identisch mit den Voraussetzungen des Familiennach-
zugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Zusammenwohnen,
Wohnverhältnisse, kein Sozialhilfebezug, vgl. Art. 44 AuG).
D-3822/2013
Seite 7
4.4
4.4.1 Eine teleologische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs
ökonomische Grenzen gesetzt wurden, d.h. es gilt zu vermeiden, die öf-
fentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl.
BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat,
nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen
der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berück-
sichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März
2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor,
dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise
nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass
die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit
letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien
lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Rege-
lung beabsichtigt wurde. Im Gegenteil sollen gemäss einer eingereichten
parlamentarischen Initiative (Geschäfts-Nr. 08.428) dem Familiennachzug
gar weitere Grenzen gesetzt werden. Der Initiative wurde zwar am
24. Oktober 2008 durch die nationalrätliche Staatspolitische Kommission
(unter Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission am
15. Januar 2009) Folge geleistet, doch hat die zuständige Kommission
des Nationalrates bisher noch keinen Erlassentwurf vorbereitet.
4.4.2 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt auch voraus, dass die
nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die
nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge ab-
hängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und per-
sönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und
damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das
betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale
Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berech-
nung der für den Familiennachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksich-
tigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, all-
fällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögens-
erträge etc. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden
Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle
zugesichert wurde (vgl. SILVIA HUNZIKER in: Martina Caroni/Thomas Gäch-
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Seite 8
ter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 85, N 12-13 zu Art. 44).
4.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Per-
sonen ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen,
wenn sie ihre Familie nachziehen wollen, und der Familienauszug vor-
aussichtlich nicht zu einer derartigen Abhängigkeit führen darf.
4.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist, offene Betreibungen
aufweist und Schulden hat. Indessen sei sie aufgrund psychischer und
gesundheitlicher Probleme in diese Situation geraten. Zudem bemühe sie
sich, durch ständige medizinische Betreuung und Unterstützung eine
Stelle zu finden, derweil ihrem Ehemann eine Stelle zugesichert sei, mit
der er ab Erhalt einer Bewilligung für Aufenthalt und Erwerbsaufnahme in
der Lage wäre, ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. (…) zu erzie-
len und für den Unterhalt der Eheleute aufzukommen. Damit könnte die
Beschwerdeführerin aus der Sozialhilfe entlassen werden. Sie leide sehr
darunter, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht auf-
nehmen könne. Diese Situation führe bei ihr immer wieder zu Depressio-
nen. In H._______ könnte sie, mangels Sprachkenntnissen und weil sie
dort ausser ihrem Ehemann niemanden kenne, nicht leben. Sie habe ihr
ganzes soziales Umfeld in der Schweiz. Im Zusammenhang mit der Sozi-
alabhängigkeit der Familie erweise sich der Familiennachzug vorliegend
geradezu als Vorteil. Gemäss Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (vgl.
BBl 2002 3893) dürfe der Familiennachzug nicht zum Bezug von Sozial-
hilfe führen. Gemäss diesbezüglicher bundesgerichtlicher Praxis sei für
die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere
Sicht abzuwägen. Weiter dürfe nicht einfach auf das Einkommen der hier
anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es seien
die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere
Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebens-
unterhaltungskosten der Familie beitragen könne, sei daran zu messen,
ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar sei. Mit der beige-
legten Bestätigung für den Ehemann seien die Anforderungen der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich die Erwerbsmöglichkeit und
die Erzielung des Erwerbseinkommens, konkret belegt. Die Vorinstanz
habe die realisierbare Erwerbsmöglichkeit zu wenig gewichtet (vgl. Be-
schwerde S. […]; Bestätigung der Firma F._______ vom […] 2013).
Fr. (…) seien gemäss SKOS-Richtlinien für den Lebensunterhalt der Ehe-
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leute genügend. Indem der Ehemann für den Lebensunterhalt beider
Eheleute aufkäme, entfiele einerseits die Sozialabhängigkeit, anderer-
seits verbesserte sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführe-
rin, so dass ihre Erwerbsfähigkeit zunähme, sie selber ein Einkommen
erzielen und aktiv Schulden aus Betreibungen abzahlen könnte (vgl. Rep-
lik vom […] 2013). Die Beschwerdeführerin sei froh, eine Arbeitsstelle an-
getreten zu haben. Somit könnten die beiden Eheleute zusammen ein
monatliches Einkommen von Fr. (…) erzielen, was sehr wohl eine Schul-
dentilgung ermögliche. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Sozialhilfe-
abhängigkeit der Eheleute beabsichtigt, sondern im Gegenteil die finan-
zielle Unabhängigkeit und Abzahlung der Schulden (vgl. Replik vom […]
2013, Anstellungsvertrag der Firma F._______ vom […] 2013).
4.4.5 Die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit dem Kriterium
der Sozialhilfe wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend
zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 4.4.4).
Die Beschwerdeführerin hat am (…) 2013 eine Vollzeitstelle als (…) an-
getreten. Gemäss der von ihr eingereichten Lohnabrechnung wurde ihr
für den Monat (…) ein Lohn von Fr. (…) ausbezahlt. Somit dürfte sie zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Weiter
dürfte zutreffen, dass zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin
bezogenen Sozialhilfe im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen be-
ziehungsweise psychischen Problemen steht und ihr letztes Arbeitsver-
hältnis auch aufgrund prekärer Arbeitsbedingungen nicht weitergeführt
werden konnte, weshalb sie diesbezüglich kein Verschulden trifft. Indes-
sen ist festzuhalten, dass, obwohl die Beschwerdeführerin teilweise oder
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurde, seit Beginn ihrer An-
wesenheit in der Schweiz bis zum (…) 2012 ihren Gläubigern Verlust-
scheine im Gesamtbetrag von Fr. (…) ausgestellt wurden (vgl. Auszug
aus dem gleichentags erstellten Betreibungsregister des Betreibungsam-
tes [I]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zirka vier Fünftel dieser Forde-
rungen auf mehrfaches vorsätzliches deliktisches Verhalten im Zeitraum
von (…) zurückzuführen sind. Sodann wurde von der Beschwerdeführerin
zwar bezüglich des grössten Deliktsbetrags, welcher rund drei Fünftel des
obgenannten Totalbetrags ausmacht, eine Schuldanerkennung mit Ver-
einbarung einer gestaffelten ratenweisen monatlichen Abzahlung unter-
zeichnet, indessen offensichtlich bereits nach kurzer Zeit gebrochen,
weshalb auch in diesem Fall ein Zahlungsbefehl erging, gegen den kein
Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem summierten sich auch nach der
Verurteilung der Beschwerdeführerin ab dem (…) 2010 bis zum (…) 2012
erneut weitere Betreibungen für einen tiefen fünfstelligen Betrag. Unter
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Seite 10
diesen Umständen könnten die bestehenden Schulden auch bei dem von
der Beschwerdeführerin genannten theoretischen monatlichen Gesamt-
einkommen der Eheleute von Fr. (…) kaum abbezahlt werden, abgese-
hen davon, dass sich aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwer-
deführerin in Bezug auf die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
kaum eine günstige Prognose erstellen lässt.
4.4.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den in
Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG normierten Tatbestand grundsätzlich als nicht
erfüllt.
4.5 In einem zweiten Schritt ist beim endgültigen Entscheid über den Fa-
miliennachzug zusätzlich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne
von Art. 96 AuG vorzunehmen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Martina Ca-
roni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 96), wobei die zuständi-
gen Behörden gemäss Abs. 1 dieser Gesetzbestimmung bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält-
nisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
berücksichtigen.
4.5.1 Die legitimen Ziele, die die Abweisung des Gesuchs um Familien-
nachzug verfolgt, sind ökonomische Interessen des Staates (vgl.
E. 4.4.1 f.). Durch die Schranke, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu
sein, soll folglich der finanzielle Haushalt der Schweiz nicht übermässig
belastet werden.
4.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin sowie Sinn und
Zweck des Familiennachzugs liegt in der Ermöglichung der Auslebung ei-
nes Familienlebens in der Schweiz (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, 3751).
4.5.3 Die Verweigerung des Familiennachzugs ist nach Ansicht des Ge-
richts die geeignete und in der Regel auch erforderliche Massnahme,
wenn keine mildere Massnahme erkennbar ist. Hinsichtlich der Frage der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn beziehungsweise der Ermes-
sensausübung im Sinne von Art. 96 AuG kommt das Gericht im vorlie-
genden Fall auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
und des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die
Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug angemessen ist. Zwar
dürfte die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von
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Seite 11
der Sozialhilfe abhängig sein, es ist jedoch offen, ob sie dies auch bei ei-
ner allfälligen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in der Schweiz in ab-
sehbarer Zeit bleiben würde; zudem sind ihre hohen Schulden weitge-
hend auf ihr bisheriges Verhalten in der Schweiz zurückzuführen, wobei
sie bisher kaum etwas unternommen hat, um diese zu mindern. Unter
diesen Umständen ist das ökonomische Interesse des Staates höher zu
werten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, mit ihrem Ehe-
mann das Familienleben ausleben zu können.
4.6 Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zumindest ei-
nes der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung als nicht erfüllt zu be-
trachten ist.
5.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
se stellte in der Beschwerde vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen
Entscheid mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben wurde. Da die Beschwerdeführerin seit (…) 2013 er-
werbstätig und damit prozessual nicht mehr bedürftig ist, ist das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen und sind diese im Betrag
von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 12
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: