Abtei lung IV
D-3823/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
alias B._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Schilliger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom
2. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3823/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 2. Oktober 2003, hielt sich anschliessend bis am 28. März
2004 in Kenia auf und reiste am 29. März 2004 von Italien her ohne
ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz
ein. Am gleichen Tag suchte er in der Empfangsstelle (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Ein Dokument
zu seiner Identifizierung legte er dabei nicht vor. Das damalige BFF
(seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am
13. April 2004 im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wor-
den war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 4. Mai 2004
zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdefüh-
rer die erstrubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er habe von
seiner Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und gehöre als
Sohn eines Oromo und einer Amharin der Ethnie der Oromo an. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der durchge-
führten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seinem Heimat-
land entflohen, um nicht wie sein Vater der Unterstützung der opposi-
tionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch
für Oromo Liberation Front [OLF]) verdächtigt und auf unbestimmte
Zeit gefangen gehalten zu werden.
B.
B.a Das BFF übersandte am 19. April 2004 dem Grenzschutzamt Weil
am Rhein (Deutschland) den Bogen mit den dem Beschwerdeführer
abgenommenen Fingerabdrücken zum Vergleich mit den eigenen Re-
gistern.
B.b In seiner Antwort vom 12. Mai 2004 teilte das Grenzschutzamt
Weil am Rhein dem BFF mit, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land unter den Personalien B._______, geboren (...), aus Addis Abeba
/ Äthiopien, erfasst sei. Gemäss den deutschen Verzeichnissen sei der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 erstmals nach Deutschland
eingereist und habe am 2. Dezember 2003 in dem von ihm ange-
strengten Asylverfahren einen ablehnenden Bescheid erhalten. Am
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15. März 2004 sei er letztmals in Deutschland aufgetreten und gelte
seither als fortgezogen oder untergetaucht.
B.c Diese Informationen teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit
verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2004 mit und gewährte
ihm unter Fristansetzung bis zum 30. August 2004 dazu das rechtliche
Gehör.
B.d Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 26. August 2004
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2004 - eröffnet am 4. September
2004 - in französischer Sprache trat das Bundesamt gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nicht-
eintretens führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwer-
deführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz eingestandenermas-
sen bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welchem kein Er-
folg beschieden gewesen sei. Für den Zeitraum nach dem Abschluss
des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens ergäben sich aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Ereignisse,
die entweder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
D.
Mit Beschwerde vom 10. September 2004 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK eine Be-
schwerde einreichen. Darin formulierte er als erstes das Begehren, es
sei die Verfügung des BFF vom 2. September 2004 in die deutsche
Sprache zu übersetzen und ihm eine neue Frist zu gewähren, um dazu
schriftlich Stellung nehmen zu können. Im Weiteren beantragte er, es
sei das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sein
Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der vollständigen unentgeltliche Rechtspflege unter Ein-
setzung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt.
E. Mit Verfügung vom 17. September 2004 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens.
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Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004, welche dem Be-
schwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräu-
mung des Replikrechts zu Kenntnis gebracht wurde, beantragte das
BFF ohne spezifische Begründung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl.
Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Aus den hiernach aufgezeigten Gründen erweist sich die vor-
liegende Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen ei-
ne Verfügung, mit welcher das BFF auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs).
Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundes-
amt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist nur zu
beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das
Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie
sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das in der Beschwerde for-
mulierte Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, ist folgerichtig
nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch
materiell zur Sache zu äussern hatte.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der bereits damals massgeblichen
gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG [in der
Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungs-
programm 2003, AS 2004 1633], seit dem 1. Januar 2008: Art. 108
Abs. 2 AsylG) in gültiger Form (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG)
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eingereicht. Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt des in Erwä-
gung 2.1 Gesagten - einzutreten.
3.
3.1 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Nichteintretensent-
scheid vom 2. September 2004 wurde vom Bundesamt in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erlassen, welche Bestimmung erst am
1. April 2004 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
2003 über das Entlastungsprogramm 2003 in Kraft gesetzt worden war
(AS 2004 1635, 1647). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die
Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Analog dem bereits mit dem totalrevidierten Gesetz vom 26. Juni
1998 (Inkrafttreten am 1. Oktober 1999) eingeführten Tatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, welcher seinerseits weitgehend dem frü-
heren Nichteintretensgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG (in der
Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AVB, AS 1990 938]) entspricht, enthält die Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG somit ein formelles (früheres
Asylverfahren [hier in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, en-
dend mit einem ablehnenden Entscheid]) und ein materielles Erforder-
nis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen (zur Übertragbarkeit der Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sowie zum Begriff des "ableh-
nenden Asylentscheides" vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 5 S. 367 f.).
3.2 Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass das Asylgesuch
bereits am 29. März 2004 eingereicht wurde, mithin in einem Zeit-
punkt, in dem die später als Rechtsgrundlage herangezogene Bestim-
mung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gar noch nicht in Kraft getreten
war. Aus diesem Grund hätte sich das Bundesamt bei einer korrekten
Vorgehensweise mit übergangsrechtlichen Fragen befassen müssen,
wie sie später in einem auszugsweise publizierten Urteil der ARK vom
14. Juni 2005 geklärt worden sind (EMARK 2005 Nr. 15). Gemäss der
dort festgelegten Praxis ist die Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausge-
schlossen, da die gemäss Lehre und Praxis zu beachtenden Voraus-
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setzungen für eine echte Rückwirkung nicht gegeben sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 15 E. 4.3 S. 138 ff.). Nachdem vorliegend das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers anlässlich dessen persönlicher Vor-
sprache am 29. März 2004 um 16:00 Uhr in der Empfangsstelle Vallor-
be registriert wurde (vgl. A7/10, S. 7), erweist sich das Nichteintreten
darauf unter Heranziehung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als bundes-
rechtswidrig.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht
beziehungsweise mit unzulässiger Begründung einen Nichteintretens-
entscheid erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 2. September 2004 ist folgerichtig
aufzuheben, und die Akten sind zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weiter führende Er-
örterungen und ein Eingehen auf die Rügen in der Beschwerde. Insbe-
sondere braucht nicht geprüft zu werden, ob dem Beschwerdeführer
ein durchsetzbarer Anspruch zusteht, eine Übersetzung der Verfügung
vom 2. September 2004 ins Deutsche eröffnet und eine angemessene
Frist zum Einbringen von Entgegnungen gewährt zu bekommen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit da-
rin im Hauptpunkt - sinngemäss - deren Aufhebung und die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs vom 29. März
2004 beantragt wird. Bezüglich des Begehrens um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist mit Blick auf die Kostenliqui-
dation von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers aus-
zugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Be-
schwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von
Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch
der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten auf-
zuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unter
diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Einforderung
einer solchen kann verzichtet werden, weil sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Neben den Kosten der Vertretung macht der Be-
schwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Die ihm von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung ist alsdann unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 2. September 2004 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Bei-
lage: Verfügung des BFF vom 2. September 2004 im Original)
- das BFM Abteilung Asylverfahren I, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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