B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3823/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 2. November 2012 und gelangten via den Libanon, Marokko,
Ägypten, Jordanien und die Türkei am 2. Mai 2013 [zu einem Schweizer
Flughaften], wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. Mai 2013
fanden die Befragungen zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz
wurde den Beschwerdeführenden am 6. Mai 2013 bewilligt. Am 15. Juli
2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen fand
am 25. August 2014 statt.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, die Be-
schwerdeführerin allerdings eine geborene Ajnabi. Beide seien kurdischer
Ethnie und stammten aus D._______. Sie hätten in E._______ im Stadtteil
F._______ in einer Eigentumswohnung gelebt. Der Beschwerdeführer sei
im Stadtteil G._______ als selbständiger Kleiderhändler tätig gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2012 an der Universität studiert,
wo die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) spürbar gewesen seien. Aus-
serdem sei mehrfach zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden.
Sie habe deshalb jeweils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilneh-
men zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai/Juni 2011 über
einen seiner Mitarbeiter für die Revolutionskoordination in H._______ ein-
gesetzt. Sie hätten Kleider für die Konfliktvertriebenen zur Verfügung ge-
stellt, aber auch Geldzahlungen ausgerichtet. Als in H._______ im Jahr
2012 die Gefechte ausgebrochen seien, sei sein Mitarbeiter nur noch sel-
ten zur Arbeit erschienen. Im Mai/Juni 2012 sei sein Geschäft geplündert
worden. Als er den Überfall auf dem Revier zur Anzeige gebracht habe, sei
er nicht ernst genommen worden. Er sei überzeugt, dass die Behörden
hinter dem Überfall gestanden hätten. Auch sei ihm aufgefallen, dass sein
Geschäft seit einiger Zeit von unbekannten Leuten beobachtet worden sei.
Im Juni/August 2012 hätten Regierungsleute seine Wohnung gestürmt. Die
Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt allein zu Hause befun-
den und sei von den uniformierten Männern nach dem Beschwerdeführer
gefragt, schikaniert, beschimpft, belästigt aber nicht weiter belangt worden.
Sie habe umgehend ihren Ehemann informiert und sei mit dessen Bruder
von zu Hause weggegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge
zwei Tage bei einem Freund versteckt. Als er am zweiten Tag zu seinem
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Laden gegangen sei, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen, habe
ihn ein Bekannter seines Mitarbeiters informiert, dass dessen Tätigkeiten
aufgeflogen seien. Eine der Frauen, die sich als Bedürftige ausgegeben
habe, habe die Informationen bezüglich der Hilfeleistungen an den Ge-
heimdienst weitergeleitet. Er habe ihm auch mitgeteilt, dass sein Mitarbei-
ter in seiner Wohnung verbrannt (worden) sei und habe ihm nahegelegt,
das Land unmittelbar zu verlassen. Er habe sich in der Folge in der Region
von I._______ bei Verwandten versteckt und einen Schlepper mit der Or-
ganisation der Ausreise betraut. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls
nach I._______ gekommen.
Nach ihrer Ausreise seien die Beschwerdeführenden mittels eines behörd-
lichen Schreibens informiert worden, dass die Regierung ihre Eigentums-
wohnung an sich genommen habe. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer erfahren, dass sich die Behörden bei seiner Schwester nach ihm erkun-
digt hätten. Sie sei geschlagen und schikaniert worden.
B.b In der Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, sich exilpoli-
tisch zu betätigen. Er nehme als Sympathisant verschiedener kurdischer
Parteien regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teil und mache
sich über Facebook für die kurdische Sache stark.
B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ihre syrischen Rei-
sepässe sowie ihr Familienbüchlein im Original, das Militärbüchlein des
Beschwerdeführers im Original, die Kopie eines Hauskaufvertrages sowie
die Kopie eines Hausvertrages, ärztliche Berichte, verschiedene Unterla-
gen im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden am
20. Mai 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, sie erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 2. Mai 2013 ab, ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.a Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die syri-
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schen Behörden würden aus verschiedenen Gründen unglaubhaft erschei-
nen. In erster Linie falle auf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen
teilweise realitätsfremd erscheinen und der allgemeinen Handlungslogik
zuwider laufen würden. So verwundere es etwa, das er sich nur einen Tag
nach der vermeintlichen Stürmung seiner Wohnung in seinen Laden bege-
ben habe, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen. Hätte er doch
damit rechnen müssen, dass das Geschäft rund um die Uhr behördlich ob-
serviert werde. Ebenso wenig erscheine es nachvollziehbar, dass sich der
Bekannte seines Mitarbeiters mit ihm dort verabredet habe, um ihn über
die jüngsten Ereignisse aufzuklären. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen,
eine plausible Erklärung für diese Umstände zu liefern (vgl. Akten der Vor-
instanz A41/15 F. 29 sowie F. 73 ff.). Auch erscheine es vor dem Hinter-
grund der übrigen Schilderungen wenig realitätsnah, dass die Behörden
bereits Wochen vorher über die Hilfeleistungen Bescheid gewusst haben
sollen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin seiner Arbeit nachgegangen
und sich, nachdem sein Geschäft geplündert worden sei, sogar an die Po-
lizei gewandt haben wolle. Für die Untätigkeit der Polizei habe er auch
keine Erklärung gehabt (vgl. A41/15 F. 86 f. und F.90 f.). Schliesslich er-
staune auch, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei,
dass sein Mitarbeiter Opfer eines gezielten Verbrechens geworden sei und
er in diesem Punkt uneingeschränkt auf die Informationen von dessen Be-
kannten vertraut habe, den er selber nicht näher kenne, ohne dem Wahr-
heitsgehalt der Informationen weiter nachzugehen oder sich zumindest be-
züglich der Informationsquellen erkundigt zu haben. Dies insbesondere, da
er selbst erwähnt habe, im relevanten Zeitpunkt sei der ganze Stadtteil
H._______ von Angriffen und Verwüstung betroffen gewesen. Entspre-
chend hätte eine durchaus nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit
bestanden, dass sein Mitarbeiter Opfer dieser allgemeinen Gewaltsituation
und nicht eines gezielten Übergriffs geworden sei (vgl. A41/15 F. 54 ff. und
A15/17 S. 10 f.). Diese bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten
liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkom-
men. Diese Zweifel würden zusätzlich dadurch verstärkt, als er erklärt
habe, er und seine Ehefrau hätten Syrien über den offiziellen Grenzüber-
gang mit ihren Reisepässen verlassen. Anlässlich der Kurzbefragung habe
er in diesem Zusammenhang sogar eindeutig von einer legalen Ausreise
gesprochen und in der Anhörung auf Vorhalt hin versucht, die Umstände
der Ausreise damit zu rechtfertigen, dass Bestechungsgelder im Spiel ge-
wesen seien. Die Begründung könne vor dem Hintergrund seiner übrigen
Schilderungen, wonach er in seiner Heimat bis heute behördlich gesucht
werde, nicht überzeugen (vgl. A15/17 S. 9 sowie A41/15 F. 139 ff.).
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C.b Am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin geschilderten
Nachteile im Sinne der geltend gemachten Reflexverfolgung bestünden
schon deshalb grundsätzliche Zweifel, weil ihr Ehemann, wie vorstehend
ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt der Aus-
reise von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein respek-
tive eine solche Verfolgung befürchtet zu haben. Diese grundsätzlichen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden durch ihre eigenen
Aussagen anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung bestätigt. Die
dargestellte Verfolgungssituation entspreche dem von Asylsuchenden im-
mer wieder dargelegten Stereotyp, wonach man zwar einer Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, die Verfolger allerdings aufgrund der Abwesen-
heit der eigentlich anvisierten Person wieder abgezogen seien. Hätten die
Verfolger ihrem Ehemann tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen
dies durch eine gehörige Observierung des Domizils ohne Weiteres mög-
lich gewesen. Dabei widerspreche es jeglicher Logik, dass die Verfolger
die Beschwerdeführerin während der Abwesenheit ihres Ehemannes nach
ihm gefragt haben sollen und ihm so die Flucht ermöglicht hätten. Somit
sei die dargestellte Verfolgungssituation als Konstrukt zu werten und damit
unglaubhaft (vgl. A47/10 F. 29 ff. und F. 40). Die Vorbringen hielten auf-
grund der an dieser Stelle bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimthei-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer dahingehenden
Vorbringen werde auf die Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet sowie
auf die Aufzählung der weiteren vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente.
Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die geltend gemachten Un-
terstützungsleistungen selbst könne an dieser Stelle ebenfalls verzichtet
werden. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbe-
halten. Bezüglich der übrigen Vorbringen wurde festgehalten, dass es sich
bei der These des Beschwerdeführers, wonach sein Laden von Regie-
rungsleuten geplündert worden sei, um eine reine Mutmassung handle, die
er auch auf Nachfrage keineswegs habe fundieren können. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse davon ausgegan-
gen werden, dass die Plünderung seines Geschäfts vor dem Hintergrund
des aktuellen gewalttätigen Konflikts zu sehen und von rein monetären In-
teressen getragen worden sei. Wie er selbst anlässlich der Anhörung auf-
gezeigt habe, seien solche Plünderungen in seinem Quartier an der Tage-
ordnung gewesen. Auch die grosse Vermögenseinbusse, die er erlitten
habe – der Verlust würde sich auf eine Million belaufen, deute darauf hin,
dass hinter dem Überfall rein monetäre Interessen gestanden hätten (vgl.
A41/15 F. 88 und F. 91). Das SEM verkenne keinesfalls die schwierigen
Umstände in Syrien aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die
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damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen, müsse je-
doch feststellen, dass sich die von ihm geltend gemachten Nachteile auf
die allgemeine leidvolle Lage beziehen würden, die viele Personen in Sy-
rien gleichermassen betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen
allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu.
C.c Die Beschwerdeführerin habe angefügt, dass mehrmals an der Univer-
sität zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden sei. Sie habe je-
weils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilnehmen zu müssen. Auch
sonst seien die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) an der Universität
spürbar gewesen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass ihr aufgrund dieser Weigerungen irgendwelche Nachteile erwachsen
seien oder sie solche in naher Zukunft zu befürchte habe. Angesichts der
oben dargelegten Unglaubhaftigkeit der vorangehenden Vorbringen sei
auch nicht davon auszugehen, dass sie jemals von einer der Konfliktpar-
teien gezielt anvisiert worden wäre. So habe sie auf Nachfrage erklärt, sie
habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl.
Akte 47/10 F. 40). Die übrigen dargestellten Restriktionen seien vor dem
Hintergrund der vorherrschenden Konfliktsituation zu sehen und würden
viele Personen gleichermassen betreffen. Ohnehin würden diese nicht die
Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Was die geltend ge-
machte Enteignung der Wohnung anbelange, hielt das SEM fest, dass
auch wenn die genauen Umstände der Enteignung nicht geklärt seien,
nicht auszuschliessen sei, dass es in Syrien tatsächlich zu derartigen Ent-
eignungen komme. Dennoch seien Enteignungen nicht geeignet, auf eine
asylrechtlich motivierte Verfolgung schliessen zu lassen. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit in Bezug auf die gesamte Verfolgungssitua-
tion gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass der Enteig-
nung eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegen würde. Die-
sem Vorbringen könne daher ebenfalls keine Asylrelevanz zukommen. Zu
den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers be-
merkte das SEM unter Hinweis auf zahlreiche Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass er mit Blick auf deren Art und Umfang nicht als ausser-
ordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden
könne. An dieser Einschätzung könne auch die Veröffentlichung zahlrei-
cher regimekritischer Beiträge auf seiner Facebook-Seite nichts ändern,
zumal solche Aktivitäten bei vielen Asylsuchenden festzustellen seien.
Deshalb könne es ihm nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefähr-
denden Exilaktivisten verleihen. Der Umstand, dass er Sympathisant ver-
schiedener kurdischer Parteien wie der Demokratischen Einheitspartei
(PYD) sei, könne zu keinem anderen Schluss führen, da er für keine der
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Vereinigungen ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten sei. An-
gesichts seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen, habe auch in
seinem Heimatland keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Daher
habe er selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätig-
keiten bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen
Behörden zu gewärtigen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt weder
die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, seien ihre Asylgesuche abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Wür-
digung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als
unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen
wurden.
D.
D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
17. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe-
gehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des lau-
fenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A7/2, A11/4, A12/4,
A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A34,
A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-Antrag (Akte A54/2) zu ge-
währen. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren
A2/1, A7/2, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10,
A30/5, A31/4, A32/4, A34, A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-
Antrag (Akte A54/2) beziehungsweise eine schriftliche Begründung betref-
fend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung
des SEM vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
15. Mai 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 aufzuheben, und es seien
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die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vor-
läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdefüh-
renden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie sowie
die Kopie eines aktuellen Auszugs des Facebook-Profils des Beschwerde-
führers zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet
sowie auf bereits beim SEM eingereichte Unterlagen verwiesen.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM bis zum 13. Juli 2015 zu einer Vernehmlassung unter be-
sonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ein. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie vom 25. Juni 2015 liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Überset-
zung des Militärbüchleins sowie des Familienbüchleins und eine Fürsorge-
bestätigung vom 24. Juni 2015 zu den Akten reichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Stand-
punkt fest und führte aus, dass das SEM insbesondere aus Gründen der
Verfahrensökonomie davon absehe, Einsicht in bereits bekannte Akten zu
gewähren, es sei denn die Parteien würden ausdrücklich darum ersuchen.
Entsprechend sei auch im vorliegenden Fall praxisgemäss darauf verzich-
tet worden, den Beschwerdeführenden Einsicht in jene Unterlagen zu ge-
währen, die dem SEM innerhalb des Zeitraums der Mandatierung von de-
ren anwaltlichem Vertreter selbst zugesandt worden seien. Den Beschwer-
deführenden könnten dadurch keine Nachteile erwachsen sein, da die an-
waltliche Vertretung zumindest vorübergehend im Besitz der betreffenden
Beweismittel gewesen sei und damit über deren wesentlichen Inhalt im
Bilde sein dürfte. Die einzelnen Beweismitteleingaben der anwaltlichen
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Vertretung seien ausserdem auf dem Aktenverzeichnis unter Angabe der
jeweiligen Eingangsdaten aufgelistet, womit die ordnungsgemässe Auf-
nahme in den Akten auch ohne Kenntnis vom effektiven Inhalt der einzel-
nen Beweismittelumschläge sichergestellt sein dürfte. Da auf Beschwerde-
ebene ausdrücklich um Einsicht in die Akten A34, A51 und A52 ersucht
worden sei, werde den Beschwerdeführenden respektive der anwaltlichen
Vertretung der effektive Inhalt der einzelnen Beweismittelumschläge nach-
träglich offengelegt. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A54/2)
sei den Beschwerdeführenden in einer Zusammenfassung (A59/2) zur
Kenntnis gebracht worden. Aus der irrtümlichen Paginierung der Aktenstü-
cke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4 und dem Um-
stand, dass den Beschwerdeführenden keine Einsicht in diese Akten ge-
währt worden sei, sei diesen kein Nachteil erwachsen, da die erwähnten
Aktenstücke nicht wesentlich und für den Ausgang des Verfahrens nicht
relevant seien, wie bereits aus dem Beschrieb im Aktenverzeichnis klar
hervorgehe. Der guten Ordnung halber würden den Beschwerdeführenden
diese Akten, unter Abdeckung von einzelnen Textstellen, nachträglich of-
fengelegt. Da den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung so-
wie der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4)
gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt wor-
den seien, liege diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vor. Die mit der Abkürzung „PNR“ bezeichneten Akten (A7/2
und A12/4) enthielten Daten rund um die Flugreise der Beschwerdeführen-
den und bedeuteten „Passenger Name Record“ (Fluggastdatensatz). Da-
bei handle es sich um eine Abkürzung, die im Bereich des Asyl- und Aus-
länderrechts durchaus geläufig sein sollte. Die Rüge, das SEM habe den
Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuweisen. Insbeson-
dere seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile dadurch erwach-
sen, dass ihnen in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht gewährt
worden sei. Bezüglich der Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt unvoll-
ständig erstellt beziehungsweise Beweismittel unzureichend gewürdigt
habe, hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel, unab-
hängig der Frage der Echtheit, nicht über die vorgebrachte Verfolgung aus-
sagen würden. In der Beschwerdeschrift werde letztlich auch nicht ausge-
führt, inwiefern die Reisepässe, das Familien- und das Militärbüchlein, der
Kaufvertrag über ein Haus und die eingereichten ärztlichen Berichte be-
weisen sollten, dass die Beschwerdeführenden individuell und gezielt ver-
folgt worden seien. Die eingereichten Unterlagen bezüglich des exilpoliti-
schen Engagements des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen
Verfügung in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt worden. An der Glaub-
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haftigkeit des vorgebrachten exilpolitischen Engagements des Beschwer-
deführers sei zu keinem Zeitpunkt gezweifelt worden. Was die geltend ge-
machten Schwierigkeiten bei der Übersetzung anbelange, hielt das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung selbst nicht zum Aus-
druck gebracht habe, dass es Probleme mit der Übersetzung insgesamt
oder der Dolmetscherin im Speziellen gegeben habe. Mehr noch habe er
bei der Anhörung festgehalten, dass er die Dolmetscherin gut verstehe
(vgl. A41/15 F. 2). Auch seitens der Hilfswerkvertretung habe es diesbe-
züglich keine Bemerkungen gegeben. Diese habe vielmehr auf erschwerte
Bedingungen aufgrund des psychischen und physischen Zustands des Be-
schwerdeführers hingewiesen. Im Übrigen handle es sich bei den vom
SEM eingesetzten Dolmetschern um erfahrene Leute, welche dem Befra-
ger die nötigen Hinweise geben würden, damit die Befragung gegebenen-
falls abgebrochen werden könnte, sollte es Verständigungsschwierigkeiten
geben. Trotz aller Sorgfalt und Erfahrung könnten sich gelegentliche Über-
setzungsfehler und Ungenauigkeiten einschleichen. Um diese Fehler aus-
zumerzen werde dem jeweiligen Gesuchsteller am Ende der Anhörung das
ganze Protokoll in seine Sprache rückübersetzt, wobei die Möglichkeit be-
stehe, Berichtigungen, Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen.
Was die Anmerkungen bei der Rückübersetzung im vorliegenden Fall an-
gehe, sei festzuhalten, dass es sich dabei grösstenteils um Ergänzungen
und Präzisierungen, nicht jedoch um Korrekturen von Übersetzungsfehlern
handelt. Hinweise auf eine insgesamt mangelhafte Verständigung seien
dem Protokoll entsprechend nicht zu entnehmen. Bezüglich der langen
Dauer der Anhörung hielt das SEM fest, dass die Dauer einer Anhörung
von vielen Faktoren abhängig sei. Eine lange Dauer lasse jedoch nicht au-
tomatisch auf eine mangelhafte Verständigung schliessen. Folglich werde
entgegen der Forderungen der Beschwerdeführenden davon abgesehen,
der Beschwerdeführerin einen anderen Dolmetscher zuzuteilen. Die vom
SEM angestellten Dolmetscher seien integer und auf ihre Sprachfähigkei-
ten geprüft. Den Vorwurf, das SEM habe einen Widerspruch konstruiert,
wies die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im Anhö-
rungsprotokoll vom 15. Juli 2014 ab. Der auf einem Missverständnis beru-
hende (scheinbare) Widerspruch habe bereits anlässlich der Anhörung auf-
geklärt werden können (vgl. A41/15 F. 71 ff.). Ohnehin sei in der angefoch-
tenen Verfügung nicht mit Widersprüchen gearbeitet worden. Im Zusam-
menhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
Syrien (D-5553/2013 sowie D-5779/2013) hielt das SEM fest, es sei den
Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert worden seien. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu
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entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Unter-
stützungsleistungen zugunsten der Opposition ins Visier der syrischen Be-
hörden geraten sein könnte. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in Syrien niemals politisch in Erscheinung ge-
treten, auch nicht vor Beginn der Revolution und habe in seiner Heimat
niemals an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen
(vgl. A41/15 F. 115 ff.). Aufgrund seines gesamten Profils sei nicht davon
auszugehen, dass er als Regimegegner wahrgenommen werde und auf-
grund dessen mit Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu
rechnen hätte. Bezüglich des exilpolitischen Engagements sei auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wobei darauf
verzichtet worden sei, die vorgebrachten Unterstützungstätigkeiten zu-
gunsten der Opposition einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die
Angaben bezüglich der Art und des Umfangs der Leistungen seien im
Laufe des Verfahrens auseinander gegangen. Insbesondere falle auf, dass
der Beschwerdeführer sein Engagement in der Anhörung viel umfangrei-
cher präsentiert habe als er dies bei der Kurzbefragung getan hab (vgl.
A15/17 S. 10; A41/15 F. 40 ff.). Deshalb erscheine es zweifelhaft, ob und
in welchem Umfang er sich tatsächlich für die Opposition eingesetzt habe.
Was die geltend gemachte Kollektivverfolgung von Kurden anbelange, ver-
wies das SEM auf seine Praxis sowie auf die geltende Rechtsprechung zu
Syrien, wonach von keiner Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS
auszugehen sei. Aus der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden
lasse sich folglich keine begründete Furcht vor einer gegen die Beschwer-
deführenden gerichtete Verfolgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6683/2014 vom 23. Februar 2015).
H.
Mit Replik vom 24. Juli 2015 rügten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter, dass zusammen mit der Vernehmlassung des SEM zahl-
reiche Akten an das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden seien,
diese aber den Beschwerdeführenden mit der Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt wor-
den seien. Auch das Aktenstück A59/2 liege nicht vor und die Einsicht in
die Zusammenfassung des internen Antrags liege nicht vor. Es falle auf,
dass die Kopie des Aktenverzeichnisses gemäss Einsichtsgewährung bei
der Akte A58/1 ende. Das SEM minimiere in der Vernehmlassung die Prob-
lematik der Akteneinsicht in frappanter Weise, die eingestandene falsche
Paginierung sowie die weitere Verweigerung der Einsicht sei rechtswidrig
und diese fundamentale Missachtung geltender Rechtbestimmungen
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Seite 12
durch das SEM führe seit Jahren zu einer aufwändigen, teuren und kom-
plizierten Verzögerung der Verfahren. Es handle sich um ein fundamenta-
les Recht eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Akteneinsicht selber
verstehen zu können, welche Akten von Bedeutung seien und welche
nicht. Im vorliegenden Fall würden den Rechtsbetroffenen noch immer
nicht die ursprünglich vom SEM falsch paginierten Akten, in welche es
nachträglich Einsicht habe gewähren wollen, vorliegen. Ausserdem sei er-
neut zu betonen, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwin-
gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben
müsse. Bezüglich der eingereichten Beweismittel werde festgehalten, dass
das SEM es unterlassen habe, die notwendigen Abklärungen im Zusam-
menhang mit den eingereichten Beweismitteln zu tätigen und zu würdigen.
Diese würden zahlreiche Elemente in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers belegen (Vertrag, Militärbüchlein) und zur Folge haben, dass an die
übrigen Elemente der Vorbringen aufgrund des Vorranges der Beweismittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten. Es sei offensichtlich,
dass die Argumentation des SEM Art. 7 AsylG verletze. Auch sei es dem
SEM in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 nicht gelungen, darzulegen
weshalb die Anhörung so lange gedauert habe. Es sei schlicht nicht nach-
vollziehbar, was ausser Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten
für die lange Anhörung verantwortlich sein könnte. Auch handle es sich bei
den Ausführungen zu den Dolmetscherinnen und Dolmetschern um vom
konkreten Einzelfall völlig losgelöste Pauschalbehauptungen und leere
Formulierungen, welche nicht annähernd eine Erklärung für die Anhörung
vom 15. Juli 2014 und deren Dauer darstellen würden.
Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu einer spekulativen
Parteibehauptung verstiegen, wonach nicht Regierungsleute für den Über-
fall auf das Geschäft des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen
seien. Diesbezüglich sei in erster Linie massgebend, dass das SEM den
Überfall als solches gar nicht in Zweifel gezogen habe. Da sich dessen
Ausführungen bezüglich des Täters als rein spekulative Parteibehauptung
erweisen würden, sei im Gegensatz dazu mit dem Beschwerdeführer da-
von auszugehen, dass es sich um Regierungsleute handle: Dies sei keine
These, sondern eine glaubhaft geschilderte Erklärung. Wie das SEM in der
Vernehmlassung einräume, zweifle es auch nicht an den politischen oppo-
sitionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es stehe somit fest, dass er
in Syrien von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei,
weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine gezielte asylrele-
D-3823/2015
Seite 13
vante Verfolgung drohe. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgeho-
ben werden, müsste den Beschwerdeführenden zwingend Asyl gewährt
werden.
I.
Am 1. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Kind zur Welt.
J.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Vertreter aus prozessökonomischen Gründen um Zustellung des
Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen. Zur Begründung
wurde auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(D-5553/2013) und insbesondere auf die aktuellen politischen und militäri-
schen Ereignisse in Syrien sowie auf verschiedene Artikel im Internet ver-
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
D-3823/2015
Seite 14
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der am 1. Februar 2016 in der Schweiz geborene Sohn C._______
wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss
welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Ent-
scheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom
11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die
vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit
der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge
eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person
mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid res-
pektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die
D-3823/2015
Seite 15
in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne
mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztin-
stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen for-
mellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (An-
spruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verlet-
zung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungs-
weise zur Folge haben. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allen-
falls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung ver-
unmöglichen würde.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen An-
spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teil-
gehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, kön-
nen sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
4.3 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassung von Behörden, sämtliche als Beweismittel die-
nende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen
bezieht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Fall als Beweismittel zu dienen.
D-3823/2015
Seite 16
4.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Einsicht in Akten verweigert werden,
wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung
erfordern, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende
Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Er-
messen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten ist. Wurde einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei-
gert, darf gemäss Art. 28 VwVG darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu nennen.
4.4.1 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfs-
mittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht verweigert
werden kann.
4.4.2 Bei Akten anderer Behörden, ist das Akteneinsichtsgesuch bei diesen
Behörden zu stellen.
4.4.3 Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Einsicht in den Par-
teien bereits bekannten Akten nur gestützt auf deren ausdrückliches Ersu-
chen gewährt (vgl. vorstehend Bst. G).
4.4.4 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 zutreffend
ausgeführt hat, wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss nach-
träglich Einsicht in die Beweismittelcouverts gewährt (vgl. vorstehend
Bst. G.). Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstü-
cke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4, sei den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen, da es sich dabei um unwe-
sentliche Akten handle und sie ihnen nachträglich offengelegt worden
seien. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sei den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4)
gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt wor-
den [Anmerkung des Gerichts: (vgl. A15/17 S. 8 F. 4.04 sowie A16/21
S. 10 F. 4.4]. Folglich hat das SEM die Anforderungen von Art. 27 und
Art. 28 VwVG erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich
der Aktenstücke A7/2 und A12/4, welche lediglich Daten rund um die Flug-
reise der Beschwerdeführenden enthalten, auf die Ausführungen in der
D-3823/2015
Seite 17
Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend
Bst. G.).
4.4.5 Das Aktenstück 19/3 wurde im Aktenverzeichnis mit „Einreisebewilli-
gung“ beschrieben und vom SEM zurecht als eine den Beschwerdeführen-
den bekannte Akte („E“) qualifiziert, handelt es sich dabei doch um die Ver-
fügung vom 6. Mai 2013, der zufolge den Beschwerdeführenden die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt wurde.
4.4.6 Bei den als „Intern“ („B“) bezeichneten Aktenstücken A17/1 sowie
A18/1 handelt es sich lediglich um Informationsblätter für das Asylverfah-
ren, welche somit lediglich als behördliche Unterlagen ohne jeden Bewei-
scharakter zu qualifizieren sind, weshalb sie ebenfalls dem Einsichtsrecht
– wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht unterstehen und das
diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.
4.4.7 Auch die Akte A54/2 war ebenfalls ausschliesslich für den Amtsge-
brauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die
Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver-
waltung – über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen be-
gründeten Verfügungen hinaus – vollständig vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a
S. 474 f. mit Verweisen).
4.4.8 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 24. Juli 2015
erneut Rügen an der ungenügenden Akteneinsicht erheben, kann zum ei-
nen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführun-
gen verwiesen werden. Was die Rüge im Zusammenhang mit dem Akten-
stück A59/2 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist. Bei
diesem Aktenstück handelt es sich nämlich um das Schreiben des SEM an
den Rechtsvertreter vom 22. Mai 2015, mit welchem es ihm eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie die gewünschten Akten in Kopie mit Ausnahme
der Aktenstücke A2/1, A7/2, A8/3, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A20/2,
A24/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A54/2 sowie A56/1 hat
zukommen lassen und bezüglich der beantragten Begründung des VA-An-
trages auf die momentan in Syrien vorherrschende Situation im Zusam-
menhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verwiesen hat.
D-3823/2015
Seite 18
4.4.9 Daher sind die Gesuche um Einsicht in diese Akte, um Gewährung
des rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag be-
treffend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
4.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.6 Soweit in der Beschwerde die unvollständige Feststellung des Sach-
verhaltes beziehungsweise die unzureichende Würdigung der eingereich-
ten Beweismittel gerügt wird, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von
Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.). Die Tatsa-
che, dass das SEM gewisse Sachverhaltselemente in seiner Verfügung
nicht explizit erwähnte, ist nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Ab-
klärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der an-
gefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald
eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
D-3823/2015
Seite 19
zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der all-
gemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit
erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
(siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2).
Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. April 2016 um
Zustellung des Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen und
diesbezüglich auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
weisen erstaunt, zumal das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom
22. Juni 2015 bereits zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berück-
sichtigung seiner neuesten Rechtspraxis (D-5553/2013 sowie
D-5779/2013) eingeladen hat, das SEM sich mit Vernehmlassung vom
13. Juli 2015 diesbezüglich hat vernehmen lassen und die Beschwerdefüh-
renden mit Eingabe vom 24. Juli 2015 replizierten. Auch dieser Antrag ist
abzuweisen.
4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung
der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten
zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären
sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizi-
pierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte
Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann.
4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3823/2015
Seite 20
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend).
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie de-
ren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Wi-
dersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so-
wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen
konnten, vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt wor-
den zu sein.
6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
D-3823/2015
Seite 21
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.5 Die Beschwerdeführenden machen bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend, und
reichten in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen (vgl. A34,
A51 und A52) ins Recht.
7.
7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
D-3823/2015
Seite 22
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
den genannten Anforderungen genügt.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte
(vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine
Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Akten-
lage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Auch ist gestützt die eingereichten Beweismittel und die
Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine expo-
nierte Kaderstelle innehat. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwer-
deebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein
Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm ent-
gegen zu halten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröf-
fentlichten Beiträge um sogenannte „Reposts“ handelt, welche von ihm we-
der kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Auch han-
delt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame
Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Des-
halb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenz-
urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
D-3823/2015
Seite 23
7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
D-3823/2015
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der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf einzutreten ist.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos.
12.
Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor
dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich be-
kannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner An-
träge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hät-
ten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter
Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig
– so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Begründung vor-
getragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM
nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael
Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit kon-
sequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
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Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015, S. 15 Art. 38).
Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM
nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung be-
treffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungs-
weise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus
ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in
den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahl-
reichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt
ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter
anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1,
D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015
E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene pro-
zessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Be-
messung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten
sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.– festzusetzen. Auf
die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsan-
walt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch
vom 17. Juni 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen bezie-
hungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf ge-
macht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei
gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen
unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst
in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015
E. 7.2.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: