Abtei lung IV
D-3824/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3824/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, ersuchte am
24. November 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in C._______
um Asyl in der Schweiz.
B.
Am 2. März 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in C._______
die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, sie habe sich politisch engagiert
und sei Mitglied und Leiterin der lokalen Frauengruppe der HADEP
(Partei der Demokratie des Volkes; "Halkin Demokrasi Partisi") be-
ziehungsweise der DTP (Kurdenpartei für eine demokratische Gesell -
schaft) gewesen. Im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten
und der Inhaftierung ihres Ehemannes sei sie bis zum Jahre 2003
etwa siebenmal in Gewahrsam gewesen, wo sie auch Misshandlungen
erlebt habe. Der Druck der Behörden auf ihre Familie habe auch nach
der Haftentlassung ihres Ehemannes angedauert und zwei ihrer
Söhne seien bereits aus der Türkei geflüchtet. Im Jahre 2003 hätten
die türkischen Behörden ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Sie
habe unter dem Verdacht gestanden, die PKK (Arbeiterpartei
Kurdistans; „Partiya Karkerên Kurdistan“) unterstützt und Angehörige
dieser Partei beherbergt sowie Sprengstoff (Molotow-Cocktails) be-
sessen zu haben. In Verbindung mit diesem Verfahren sei sie in Ge-
wahrsam oder in Untersuchungshaft gewesen. Im Mai 2008 sei sie in
diesem Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ihr sei vorgeworfen
worden, am [...] und am [...] in B._______ zweimal an Aktionen für die
PKK beteiligt gewesen zu sein, bei denen Strassen gesperrt und
Molotow-Cocktails auf öffentliche Plätze geworfen und Reifen
angezündet worden seien. Dabei seien Slogans gerufen worden,
welche Aktionen der PKK-KADEK sowie den Führer der PKK [...]
gelobt hätten. In der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen
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Anklage sei ihr vorgeworfen worden, Molotow-Cocktails geworfen
beziehungsweise besessen zu haben. Von diesem Vorwurf und dem
Vorwurf, an der Aktion vom [...] teilgenommen zu haben, sei sie im
ersten Verfahren mangels Beweisen freigesprochen worden. Sie sei
jedoch wegen ihrer Teilnahme an der Aktion vom [...] verurteilt worden,
bei der Demonstranten in einer Hauptstrasse von B._______ den
Verkehr gestoppt, Parolen gerufen und Molotow-Cocktails geworfen
hätten. Am [...] habe das Kassationsgericht dieses Urteil aufgehoben
und den Fall zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen.
C.b Das Einreise- und Asylgesuch stelle sie in erster Linie wegen
ihrer Kinder, da sie in der Türkei keine soziale Sicherheit habe. So
habe man ihr die grüne Versicherungskarte weggenommen be-
ziehungsweise nicht verlängert.
C.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
Gerichtsunterlagen zu dem gegen sie eröffneten Strafverfahren zu den
Akten.
D.
D.a Mit Verfügung des BFM vom 22. März 2010 verweigerte das BFM
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss
konstanter Schweizer Asylpraxis seien die Voraussetzung zur Erteilung
einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben (vgl. EMARK
1997/15). Zudem sei für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit der
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asyl-
gewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylent-
scheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz
brauche. Eine Einreisebewilligung diene in erster Linie dem
präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation für
früher erlittenes Unrecht. Die erwähnten Festnahmen und die damit
verbundenen Nachteile aus dem Jahre 2003 lägen bereits einige Zeit
zurück und auch gestützt darauf sei nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführerin würden unmittelbar im Zusammenhang mit diesen
Festnahmen später noch einreisebeachtliche Nachteile erwachsen.
Diese Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. Ebensowenig sei
mit den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit der In-
haftierung wie auch der Freilassung ihres Ehemannes eine asyl-
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relevante Schutzbedürftigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Befragung durch die Schweizerische Vertretung in
C._______ diese Probleme nicht näher konkretisiert. Ausserdem
würde es sich bei einer allfälligen Reflexverfolgung mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit um lokal begrenzte Massnahmen handeln, denen
sich die Beschwerdeführerin durch eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative entziehen könnte. Die von ihr vorgebrachten
finanziellen Probleme und die angeblich fehlende soziale Sicherheit in
der Türkei begründeten keine Schutzbedürftigkeit, wie sie für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines
Asylverfahrens verlangt werde. Ebenso verhalte es sich bei gegen
Gesuchsteller gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen, wenn sie
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die Beschwerdeführerin
habe geltend gemacht, sie sei im Mai 2008 erstinstanzlich unter dem
Vorwurf der willentlichen und wissentlichen Propaganda für eine
terroristische Organisation (PKK) zu einer Haftstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt worden. Unter Hinweis auf EMARK 2002
Nr. 9 E.7c, wonach die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen
ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe,
die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, sei
eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die
PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Die
Beschwerdeführerin habe bezüglich der Aktionen vom [...] sowie vom
[...] in B._______ ihre aktive Teilnahme gegenüber den türkischen
Behörden bestritten. Auch bei der Befragung durch die Schweizerische
Vertretung in C._______ habe sie sinngemäss angeführt, lediglich als
Zuschauerin bei diesen Ereignissen dabei gewesen zu sein. Im
Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung habe die
Frage, ob eine beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt
tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage
der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch. Auch sei
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden
sich vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage in ihrem Fall auf
verschiedene aussagekräftige Beweise wie Gegenüberstellungs- und
Identifizierungsprotokolle mehrerer Angeklagter habe stützen können.
Für die Vorwürfe, zu denen die türkischen Behörden keine
ausreichenden Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin in der
Hand gehabt hätten, sei sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen
mangels Beweisen freigesprochen worden. Somit sei ihre Anklage und
die erstinstanzliche Verurteilung im Mai 2008 wegen wissentlicher und
willentlicher Beihilfe und Unterstützung für eine gewaltextremistische
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Organisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Im
Weiteren, sei zu prüfen, ob die von den türkischen Behörden gegen
die Beschwerdeführerin geführten strafrechtlichen Massnahmen
wegen Unterstützung der PKK mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt
seien. Die erstinstanzlich verhängte Haftstrafe erscheine relativ hoch,
aber allein aus dem Strafmass könne noch nicht auf einen Polit-Malus
geschlossen werden; diesbezüglich werde auf das deutsche
Strafgesetzbuch verwiesen, welches für Unterstützer von
gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Ausserdem sei die
Beschwerdeführerin nicht in Untersuchungshaft genommen worden
und habe ihre erstinstanzliche Verurteilung in Freiheit abwarten
können. Auffällig sei auch, dass die türkischen Behörden im
vorliegenden Fall differenziert vorgegangen seien, und die
Beschwerdeführerin von einem in der Anklage erhobenen Teilvorwurf
des Sprengstoffbesitzes mangels Beweisen freigesprochen hätten.
Ihre Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil habe das
Kassationsgericht mit dem Verweis gutgeheissen, wonach deren
Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt nicht richtig gewürdigt worden sei
und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
worden. Damit läge ein weiterer Anhaltspunkt dafür vor, dass das
Strafverfahren in dieser Angelegenheit rechtsstaatlich korrekt geführt
worden sei. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlauf sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch das erneute
erstinstanzliche Verfahren auf freiem Fuss abwarten könne. Unter
diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden das gegen die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf der
Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnete
Strafverfahren gestützt auf rechtsstaatlich legitime Motiven und mit
rechtsstaatlichen Mitteln geführt hätten. Sie sei somit nicht
schutzbedürftig. Im Übrigen liege es nicht im Interesse der Schweiz,
allfällig gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem
Gesuch weder besonders nahe Beziehungen zur Schweiz im Sinne
von Art. 51 AsylG noch sonstige Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht. Angesichts dessen sei es ihr zuzumuten, gegebenenfalls in
einen anderen Staat auszureisen und sich in jenem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 AsylG). In diesem Zusammenhang
werde auf Kroatien verwiesen, wohin türkische Staatsangehörige
visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren
durchlaufen könnten.
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E.
Mit türkischsprachiger Eingabe, welche gemäss Auskunft der
Schweizerischen Vertretung in C._______ vom 26. Mai 2010 am 5. Mai
2010 dort eingingen, erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver-
fügung Beschwerde.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung ihrer Ein-
gabe vom 5. Mai 2010 in einer der Amtssprachen des Bundes einzu-
reichen.
F.b Gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in C._______
vom 21. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6.
Juli 2010 (Eingang Schweizerische Vertretung: 20. Juli 2010) die
einverlangte Übersetzung fristgerecht ein.
F.c Mit der Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an der von ihr
geltend gemachten Schutzbedürftigkeit fest. Sie sei in einem Verfahren
am 28. Juni 2010 durch ein örtliches Amtsgericht zu einer Haftstrafe
von einem Jahr verurteilt worden. Da sie noch zwei minderjährige
Kinder habe, möchte sie diese Haftstrafe nicht verbüssen. Der Eingabe
lag eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der Partei HADEP bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
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diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu ge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die
Schweizerische Vertretung in C._______ am 2. März 2010 eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1
AsylV 1durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die
neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl.
ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der
PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76
(1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S.15 f. aus: "Selbst in bürger-
kriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht
mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche
Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte
ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S.
245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit
Hinweisen; vgl. auch MARC FORSTER, Zur Abgrenzung zwischen
Terroristen und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im
internationalen Strafrecht, ZBJV 141 [2005] 213 ff., S. 236 - 238; MARC
FORSTER, Terroristischer Massenmord an Zivilisten als "legitimer Frei-
heitskampf" kraft "Analogieverbot"?, ZStrR 124 [2006] 331 ff., S. 333).
Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen,
sind bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer
Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer inter-
nationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.521) - auch im so-
genannten "Befreiungskampf" -absolut verboten (vgl. STEFAN OETER,
Kampfmittel und Kampfmethoden in bewaffneten Konflikten und ihre
Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht, in: Jana Hasse, Erwin
Müller, Patricia Schneider [Hrsg.], Humanitäres Völkerrecht, Baden-
Baden 2001, S. 86 ff.; HANS VEST, Terrorismus als Herausforderung des
Rechts, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 12, Zürich
2005, S. 53). (...) Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen
Deliktes abzuweisen." Demnach erachtet das Bundesgericht die Ge-
waltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht ge-
rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewalt-
bereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen
im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.3).
Im Weiteren ist es nicht wünschenswert, der Beschwerdeführerin in
der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem näheren und
weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb grundsätzlich ein
grosses und legitimes Interesse der Schweiz an der Fernhaltung der
Beschwerdeführerin besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
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gerichts D-8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.4 S. 10; siehe im Zu-
sammenhang mit dem Fernhalteinteresse von politischen Extremisten
auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2.
Juli 2010 E. 6.3). Was die in der Beschwerdeeingabe geltend
gemachte Verurteilung vom 28. Juni 2010 durch ein örtliches
Amtsgericht zu einer einjährigen Haftstrafe anbelangt, wird diese
einerseits in keiner Weise belegt. Doch selbst wenn die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das
entsprechende Urteil eingereicht hätte, würde dies zu keiner anderen
Beurteilung führen, zumal das BFM bereits in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt hat, das türkische Strafverfahren sei
rechtsstaatlich legitim (vgl. Erwägung 4 sowie die vorstehenden
Ausführungen unter D.b auf Seite 4). Ein Politmalus kann im allfälligen
vorerwähnten Strafverfahren ausgeschlossen werden, zumal bezüglich
der allfällig ausgesprochenen einjährigen Freiheitsstrafe ein Vergleich
mit Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher bei öffentlicher
Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, nicht auf eine
unverhältnismässig harte Bestrafung schliessen lässt. In casu ist
deshalb weder eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
noch eine objektiv begründete Furcht davor auszumachen.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in C._______ (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in C._______ , mit der Bitte um
Eröffnung der Zwischenverfügung an die Beschwerdeführerin und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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