B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3824/2018
lan
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tibeter aus der Volksrepublik China, suchte
in der Schweiz am 25. Januar 2011 um Asyl nach. Die Befragung zur Per-
son (BzP) wurde am 7. Februar 2011, die Anhörung zu den Asylgründen
am 17. Februar 2011 durchgeführt.
A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Asylgesuch
lehnte es ab, und den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig, weshalb es die-
sen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
A.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 20. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer für seine in Indien le-
bende Ehefrau und die gemeinsame Tochter um Einbezug in seine Flücht-
lingseigenschaft.
C.
C.a Am 5. September 2016 ging bei der zuständigen kantonalen Behörde
ein Schreiben ein, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe
gegenüber den schweizerischen Behörden nicht die Wahrheit gesagt. Er
sei im Alter von drei Jahren nach Indien gelangt und anschliessend in
B._______ in einer tibetischen Schule eingeschult worden. Nachdem er die
Schule abgebrochen habe, sei er (…) gegangen, für die er als (…) gear-
beitet habe. Er verfüge in Indien über die notwendigen Papiere. Er sei nicht
verheiratet, habe aber mit seiner in Indien lebenden Freundin ein gemein-
sames Kind. Seine Freundin sei in Indien geboren worden und ihre ganze
Familie lebe dort. Sie verfüge über die notwendigen indischen Papiere und
die Tochter sei ebenfalls in Indien geboren worden. Die Freundin des Be-
schwerdeführers habe in Indien ein Bankkonto. Bereits am 23. August
2016 ging beim SEM ein Schreiben ähnlichen Inhalts ein.
C.b Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 6. Septem-
ber 2016 zu den Angaben, die im tags zuvor eingegangenen Schreiben
gemacht wurden. Er bestritt, dass diese der Wahrheit entsprächen.
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C.c Das SEM gelangte am 28. Dezember 2016 an die Person, die den
schweizerischen Behörden die vorstehenden Informationen zukommen
liess und ersuchte um detaillierte Angaben. Am 9. März 2017 wiederholte
das SEM seine Anfrage.
C.d Am 21. März 2017 ging beim SEM ein weiteres Schreiben ein, dem
mehrere Fotografien und die Kopie der Vorderseite eines indischen Füh-
rerscheins beilagen. Die bereits gemachten Angaben über den Beschwer-
deführer wurden bestätigt. Er habe wohl bis im Jahre 2007 bei (…) und
anschliessend bei „(…)“ gearbeitet. Sein Name sei C._______ und er habe
die „(…) School“ in B._______ besucht. Mit Eingaben vom 25. Mai und
2. Juni 2017 wurden dem SEM weitere Informationen übermittelt.
C.e Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in New Delhi, Indien,
(nachfolgend Botschaft) am 22. Juni 2017 um die Vornahme von Abklärun-
gen bezüglich der ihm übermittelten Informationen.
C.f Mit Schreiben vom 26. September 2017 übermittelte die Botschaft die
Ergebnisse ihrer Abklärungen.
C.g Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2017 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis. Gleich-
zeitig teilte es ihm mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft ab-
zuerkennen, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der
Wegweisung anzuordnen. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme.
C.h Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers beantragte am 28. Dezember 2017 Akteneinsicht und eine Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme.
C.i Das SEM erstreckte die Frist am 4. Januar 2018 und gewährte dem
Beschwerdeführer am 15. März 2018 Akteneinsicht.
C.j In der Stellungnahme vom 3. April 2018 beantragte der Beschwerde-
führer, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm nicht abzuerkennen und die vor-
läufige Aufnahme sei nicht aufzuheben. Zudem wurden Einsicht in alle Ak-
ten und die Gewährung eines Rechts zur Stellungnahme beantragt.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 – eröffnet am 2. Juni 2018 – aberkannte
das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und hob die
D-3824/2018
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mit Verfügung vom 22. Februar 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme
auf. Es forderte ihn auf, die Schweiz bis am 26. Juli 2018 zu verlassen und
beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den
Vollzug in die Volksrepublik China schloss es aus.
E.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli
2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
die Einholung einer Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des bei
den Akten liegenden Führerscheins beantragt. Es sei die Edition aller ent-
scheidrelevanten Akten, insbesondere der Denunziations-Schreiben und
der schweizerischen Botschaft in Indien, durch das SEM anzuordnen. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das SEM sei
anzuweisen, sämtliche entscheidrelevanten Akten, insbesondere die De-
nunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizerischen Botschaft in
Indien dem Gericht einzureichen und dem Beschwerdeführer zur Einsicht-
nahme zuzustellen. Es sei ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter
Gelegenheit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren,
sobald ihm Einsicht in die genannten Akten gewährt worden sei. Der Ein-
gabe lag ein Affidavit bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juli
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Am 19. Juli 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr 750.– einbezahlt.
H.
Mit Schreiben vom 2. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer das
Original des Affidavits vom 20. Juni 2018 und ein Zwischenzeugnis der (…)
vom 18. Juni 2018.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde.
1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die aus-
ländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche
Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Botschaft habe beim
Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi die Personalien des
Beschwerdeführers überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe,
dass er bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Er sei im
Besitz eines Identity Certificate (IC) mit der Nummer (…), das am (…) 2008
durch das Regional Passport Office Delhi ausgestellt worden sei. Er sei
ebenfalls im Besitz eines Residence Certificate (RC) mit der Nummer (…).
Das Büro habe ebenfalls bestätigt, dass er in Indien ein anerkannter tibeti-
scher Flüchtling sei und nach Indien zurückkehren könne. Die Abklärungen
hätten auch ergeben, dass er vom (…) 1987 bis (…) 2000 die (…) School
in B._______ besucht habe. Gemäss Auskunft der Schule sei er zwar in
E._______, China, geboren worden, lebe jedoch bereits seit dem Alter von
dreieinhalb Jahren in Indien. Die Abklärungen hätten die Angaben in den
Denunziations-Schreiben somit bestätigt.
Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe
bis im Jahre 2011 in China gelebt und sei nach einem kurzen Aufenthalt in
Nepal direkt in die Schweiz gereist. Die verschwiegenen anderslautenden
Tatsachen seien von zentraler Bedeutung, da sie bei Bekanntsein zu einem
anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten. Das SEM hätte ihm die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihn nicht wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, sondern wäre auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten, da
er in den Drittstaat Indien hätte zurückkehren können. Es rechtfertige sich,
ihm aufgrund der Falschangaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen. In seiner Stellungnahme könne er den Abklärungsergebnissen nichts
entgegenhalten. Er sei in Indien nicht nur unter dem Namen C._______
registriert, sondern auch sein Geburtsdatum, der Geburtsort und die Na-
men seiner Eltern stimmten mit den im Asylverfahren gemachten Angaben
überein. Auf dem Kinderfoto sei er nicht eindeutig erkennbar, hingegen
gebe es grosse Ähnlichkeiten zwischen der Fotografie auf dem Führer-
schein und der Passfotografie, die im Jahre 2011 in der Schweiz gemacht
worden sei. Ausserdem habe er bis heute keine Beweismittel eingereicht,
die seine Behauptung, er habe bis 2011 in E._______ gelebt, stützen könn-
ten. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
die belegen könnten, dass er nicht die in Indien als Flüchtling registrierte
Person sei.
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Gestützt auf Art. 27 VwVG könne dem Beschwerdeführer keine Einsicht in
die Denunziations-Schreiben und die Botschaftsabklärung gegeben wer-
den. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei ihm aber im Schreiben vom
14. Dezember 2017 offengelegt worden. Die entscheidrelevanten Inhalte
aus den Denunziations-Schreiben seien ihm in der edierten Aktennotiz
(act. C22) offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liege somit nicht vor.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein in Indien anerkannter Flücht-
ling sei, dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge und nach In-
dien reisen könne.
Der Beschwerdeführer sei einzig deshalb vorläufig aufgenommen worden,
weil eine Wegweisung als unzulässig erachtet worden sei. Da ihm die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde, entfalle der Grund für die Ertei-
lung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Den Akten seien keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Wegweisung nach In-
dien einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe ausgesetzt
werde. Der Vollzug nach Indien sei als zulässig zu beurteilen. Da keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in Indien im Sinne von Art 83 Abs.
4 AuG konkret gefährdet sein oder in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte, sei der Vollzug auch zumutbar. Da er in Indien als aner-
kannter tibetischer Flüchtling registriert sei, verfüge er dort über einen ge-
regelten Aufenthalt und könne mit einem Rückreisevisum dorthin zurück-
kehren. Der Vollzug sei somit auch möglich.
Aufgrund des vorstehend Gesagten bestehe ein gewichtiges öffentliches
Interesse daran, die zu Unrecht verfügte vorläufige Aufnahme zu beenden.
Der Wegweisungsvollzug sei geeignet dazu, diesem Interesse Rechnung
zu tragen. Da keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, sei die Erfor-
derlichkeit des Vollzugs zu bejahen. Der Beschwerdeführer befinde sich
seit sieben Jahren in der Schweiz, womit noch nicht von einem langen Auf-
enthalt zu sprechen sei. Er habe hier keine Angehörigen, weshalb sein pri-
vates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen sei. Es
bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die
ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vor-
gesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene nicht nur der
Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände, sondern be-
zwecke auch die Bestätigung der in überwiegender Mehrheit rechtskon-
form handelnden Ausländer. Der Vollzug diene somit dem Rechtsfrieden
und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Insgesamt
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sei von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Zusammenfas-
send überwögen die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung
die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
klar. Die Massnahme sei demnach verhältnismässig.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht
in entscheidrelevante Akten und damit das rechtliche Gehör verletzt. Ge-
stützt auf Art. 27 VwVG dürfe die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen ver-
wehrt werden. Das SEM mache nicht geltend, dass überwiegende Interes-
sen einer Akteneinsicht entgegenstünden. Das SEM sei anzuweisen, alle
Akten dem Gericht zuzustellen und dem Beschwerdeführer zur Einsicht-
nahme zuzustellen. Erst anschliessend könne überhaupt ausreichend Stel-
lung bezogen werden. Verweigere das SEM ohne ausreichende Begrün-
dung die Gewährung der Akteneinsicht, halte der Entscheid rechtlich nicht
stand und sei aufzuheben.
Das SEM habe die Identität des Beschwerdeführers mit jener einer ande-
ren Person verwechselt, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt habe. Es habe zu Unrecht Art. 82 Abs. 2 AuG ange-
wendet und sei in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer heisse
A._______ und sei am (…) in Tibet geboren worden. Seine ehemalige
Freundin habe gegen ihn aus Eifersucht eine Intrige in Gang gesetzt und
behauptet, er habe bis zur Einreise in die Schweiz als anerkannter Flücht-
ling in Indien gelebt. Gemäss den Abklärungen der Botschaft gäbe es in
Indien eine Person mit dem gleichen Vornamen wie er, nicht jedoch mit
dem gleichen Familiennamen. F._______ und G._______ seien verbreitete
Namen und die in Indien lebende Person habe offenbar Eltern mit den glei-
chen Vornamen wie er. Dies reiche zur Identifikation ebenso wenig aus,
wie die Herkunft aus E._______. Die gleichen Geburtsdaten seien erstaun-
lich, aber kein ausreichender Identitätsnachweis. Der bei den Akten lie-
gende Führerschein gehöre nicht ihm, er könne nicht Auto fahren. Offen-
sichtlich sei eine andere Person darauf abgebildet. Der Führerschein bilde
den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und der in Indien lebende
C._______ zwei verschiedene Personen seien. Die nach Indien geflohene
Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine behördliche Erklärung (Affida-
vit) abgegeben, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Tibet
geboren sei und dass die IC-Nr. (…) und RC-Nr. (…) nicht ihrem Ehemann
gehörten. Diese eidesstattliche Erklärung erbringe den Beweis, dass er
nicht die in Indien registrierte Person sei. Er habe seine Familie in Tibet
gebeten, ihm eine behördliche Wohnsitzbestätigung bis zur Flucht aus der
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Schweiz zu senden. Dies sei angesichts der in Tibet herrschenden Repres-
sion schwierig.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger
und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Rechts auf Ak-
teneinsicht.
5.2
5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrens-
rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren
können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und ge-
eignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver-
waltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.;
BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen
und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt
werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je
stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der
Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto in-
tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und
28 VwVG).
5.2.2 Betreffend die gerügte Verweigerung der Akteneinsicht in die Denun-
ziations-Schreiben, die beim SEM eingereicht wurden, ist Folgendes zu er-
wägen: Vorliegend stehen wesentliche private Interessen im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG der Gewährung der vollen Akteneinsicht entge-
gen. Die kantonale Behörde hat dem Beschwerdeführer bereits mündlich
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des ersten Denunziations-
Schreibens gewährt (act. C2/4). Des Weiteren wurde ihm der jeweilige In-
halt der Schreiben in zusammengefasster Form schriftlich zur Kenntnis ge-
bracht (act. C22/2) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act.
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C13/4), von der er Gebrauch machte. Zusätzlich wurde in der angefochte-
nen Verfügung der Inhalt der Schreiben nochmals zusammengefasst be-
kanntgegeben, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt
und die diesbezügliche Rüge nicht stichhaltig ist (vgl. Urteile des BVGer
D-7330/2015 vom 1. Januar 2017 E. 3.3 und D-5681/2016 vom 20. De-
zember 2016 E. 4.5.2). Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer sämtliche Denunziations-Schreiben zur Einsichtnahme zu-
zustellen, ist demnach abzuweisen.
5.2.3 Hinsichtlich der Rüge, die Botschaftsabklärung sei dem Beschwerde-
führer nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass das Geheimhal-
tungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den
Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft of-
fensichtlich ist. Eine Offenlegung der Informationsquellen würde die Abklä-
rungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen.
Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Dezember 2017
dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung
zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden
(BVGE 2013/23 E 6.4.1). Sodann hat es in der angefochtenen Verfügung
nur auf Umstände abgestellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben
wurden. Der wesentliche Inhalt der Denunziations-Schreiben und die we-
sentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm hinreichend
bekannt gegeben worden, womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung möglich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in
dieser Hinsicht nicht vor.
5.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist
sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage als unzutreffend. Die Abklärun-
gen durch die Botschaft wurden umfassend und sorgfältig durchgeführt; sie
ergeben ein abgerundetes Bild und bestätigen die wesentlichen Behaup-
tungen in den Denunziations-Schreiben. Ob das SEM berechtigterweise
den Schluss zog, bei der vormals in Indien als anerkannter Flüchtling le-
benden Person handle es sich um den Beschwerdeführer, handelt es sich
nicht um ein Element der Sachverhaltsstellung, sondern um die rechtliche
Würdigung des erstellten Sachverhalts.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erho-
benen formell-rechtlichen Rügen unbegründet sind.
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Seite 11
6.
6.1 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5 sind die
Anträge, die Denunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizeri-
schen Botschaft in Indien seien zu edieren und dem Beschwerdeführer sei
Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzuset-
zen, abzuweisen.
6.2 Der Antrag, es sei eine Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des
bei den Verfahrensakten liegenden Führerscheins einzuholen, ist ebenso
abzuweisen. Bei den Akten liegt lediglich eine Kopie der Vorderseite eines
indischen Führerscheins; die Rückseite mit den wesentlichen Angaben
fehlt. Eine zuverlässige Beurteilung der Echtheit eines Dokuments kann
aufgrund einer Kopie der Vorderseite desselben nicht vorgenommen wer-
den, zumal die auf dem Original von Ausweisen oftmals angebrachte Si-
cherheitsmerkmale auf Kopien nicht vorhanden sind. Zudem ist der rechts-
wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten,
so dass eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments ohnehin zu keinen
entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen würde. Selbst wenn es sich
beim der Kopie zugrunde liegenden Dokument um eine Fälschung handeln
würde, würden die nachfolgenden Schlussfolgerungen nicht relativiert, da
nicht festgestellt werden könnte, wer (der Beschwerdeführer selbst oder
eine Drittperson) den Führerschein hätte fälschen lassen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass es sich bei der in Indien als anerkannter ti-
betischer Flüchtling registrierten Person mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt. Die Wahrschein-
lichkeit, dass eine andere Person mit nahezu identischem Namen – der
Beschwerdeführer hat seine Identität bis heute nicht nachgewiesen, so
dass seine Versicherung, er heisse anders als die in Indien registrierte Per-
son, unbehilflich ist –, mit identischem Herkunftsort, übereinstimmenden
Vornamen beider Elternteile und gleichem Geburtsdatum in Indien regis-
triert wurde, erscheint äusserst gering. Dass die Person, die das SEM auf
diese Umstände hinwies, zwei verschiedene Personen mit denselben Iden-
titätsmerkmalen und mit den gleichen Vornamen beider Elternteile kennen
könnte, muss ausgeschlossen werden. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung bildet die dem SEM zugespielte Kopie eines indi-
schen Führerscheins nicht den Beweis, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer nicht um den in Indien registrierten C._______ handelt; vielmehr be-
steht zwischen der auf dem Führerschein angebrachten Fotografie und
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Seite 12
den bei den Akten liegenden Passfotografien des Beschwerdeführers, die
nach seiner Ankunft in der Schweiz angefertigt wurden, grosse Ähnlichkeit.
Das mit der Beschwerde eingereichte Affidavit ist ebenso wenig geeignet,
die Abklärungen der Botschaft und die Würdigung des Sachverhalts durch
das SEM zu entkräften. Bei der Person, die das Affidavit ausstellen liess,
soll es sich um die Freundin beziehungsweise Ehefrau des Beschwerde-
führers handeln, für die ein Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Da
sie ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens
hat und ihre Aussagen der übrigen Aktenlage widersprechen, ist das Af-
fidavit als Gefälligkeitsdokument einzustufen, dem keine Beweiskraft zu-
kommt.
7.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben sind von
zentraler Bedeutung, da es sich um Tatsachen handelt, die, wären sie zu
Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrens-
ausgang geführt hätten. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachver-
halts gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensent-
scheid gefällt und den Beschwerdeführer nach Indien weggewiesen.
7.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerde-
führer gemachten falschen Angaben ihm zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für
den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind.
Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet
den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Voll-
zug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der auslän-
dischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts-
oder in einen Drittstaat zu begeben.
8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 22. Februar 2011 vorläufig aufgenommen wurde, weil angesichts der
ihm aufgrund falscher Angaben zuerkannten Flüchtlingseigenschaft davon
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Seite 13
ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung nach China sei unzuläs-
sig. Da das SEM ihm – wie vorstehend aufgezeigt – berechtigterweise die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte, ist der Grund für die verfügte vorläufige
Aufnahme weggefallen.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Be-
schwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist
demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig.
8.3.2 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt wäre. Er brachte keine stich-
haltigen Gründe vor, die zu einer solchen Annahme berechtigten. Die Tat-
sache, dass seine Freundin/Ehefrau und seine Tochter den Akten gemäss
mit den notwendigen Papieren in Indien leben, bekräftigt die Schlussfolge-
rung des SEM, er habe bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Indien erweist sich demnach als zuläs-
sig.
8.4
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Indien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Indien wurde vom Bun-
desrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet und die
schweizerische Regierung ist im Rahmen der periodischen Überprüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht darauf zurückgekommen. Der Vollzug
der Wegweisung nach Indien ist unter diesen Umständen als generell zu-
mutbar zu bezeichnen.
8.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach
Indien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt dort
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über soziale Anknüpfungspunkte und kann Arbeitserfahrung in mehreren
Bereichen vorweisen. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den
Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde
in Indien in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegra-
tionsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine exis-
tenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6).
8.4.3 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme ist anstelle von Wiederholungen auf die zu bestäti-
genden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 7, 8 und 9 der angefochtenen
Verfügung) zu verweisen. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen
ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der
Schweiz überwiegt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Ausführungen im Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers sehr
gute Arbeitsleistungen erbringt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
ist somit verhältnismässig und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestäti-
gen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Indiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.–
festzulegen. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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