Abtei lung IV
D-3825/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,[...], [...], [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. November 2004 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3825/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
am 11. März 2004 und gelangte am 16. März 2004 in die Schweiz, wo
er am 5. April 2004 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung
in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ)
X._______ vom 7. April 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte ihn am 24. Mai 2004 zu den Asylgründen an. Anlässlich
der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei während des Militärdienstes, der vom 25. November
2001 bis zum 28. April 2003 gedauert habe, wegen seiner kurdischen
Ethnie herablassend behandelt und auch misshandelt worden.
Nachdem einer seiner Vorgesetzten gehört hätte, dass er mit seiner
Mutter ein Telefongespräch in kurdischer Sprache geführt habe, habe
man ihm Vorwürfe gemacht. Er sei in ein dunkles Zimmer geführt
worden, man habe ihn ausgezogen, es seien ihm die Augen
verbunden und er sei an den Füssen sowie an seinen
Geschlechtsorganen an den Strom angeschlossen worden. Später bei
Bewusstsein habe er bemerkt wie seine Hände und Füsse gezittert
hätten. Auch sei er gezwungen worden, heisses Wasser zu trinken. Er
habe danach vier Tage lang nicht mehr essen und nur noch Kaltes
trinken können. Vierzehn Tage später sei er im selben dunklen Zimmer
wieder an den Strom angeschlossen worden. Es gebe Spuren von
diesen Folterungen an seinen Zehen und an seinen Geschlechtsteilen.
Er habe keine Anzeige erstattet. Aufgrund seiner schlechten Er-
fahrungen im Militärdienst habe er sich nach seiner militärischen Ent-
lassung für die kurdische Sache einsetzen wollen und habe begonnen,
mit der PSK zu sympathisieren. Vor dem Militärdienst sei er in keiner
Weise politisch tätig gewesen. Dem Ansinnen eines Freundes folgend
habe er am 4. Januar 2004 in Z._______ an einem Kongress der PSK
teilgenommen. Viele Menschen hätten Parolen gerufen, so auch er.
Nach dem Kongress seien sein Freund und er von zwei Zivilpersonen
in einem Auto aufgefordert worden, auf den Posten mitzukommen.
Eine der Personen habe er am Kongress kennen gelernt, welche sich
nun als Polizist zu erkennen gegeben habe. Unter Einsatz von Pfeffer-
spray habe er und sein Freund zu dessen Onkel fliehen können, wo er
sich in der Folge bis zur Ausreise versteckt aufgehalten habe. Er habe
erfahren, dass bei ihm zu Hause noch gleichentags eine Razzia durch-
geführt und Broschüren der PSK beschlagnahmt worden seien. Vor
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diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei mit
einem Pass, auf den Namen B._______ lautend und mit seinem Foto
versehen, in die Schweiz gelangt.
Bezüglich des Passes, mit dem der Beschwerdeführer angeblich in die
Schweiz gelangt sein will, haben Abklärungen in der Empfangsstelle
ergeben, dass auf den Namen B._______ am 17. Januar 2004 am
Autobahnzoll Basel-Weil ein Besuchervisum für die Schweiz
ausgestellt worden war. Als Inlandadresse wurde diejenige des in der
Schweiz lebenden Onkels des Beschwerdeführers angegeben.
B.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom
22. November 2004 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Für die diesbezügli-
chen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2004 - eröffnet am 30. November
2004 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten aufgrund zahlreicher Unstimmig-
keiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
Aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über die PSK sowie seinen
nicht detaillierten Ausführungen zu den Erlebnissen und Begleitum-
ständen im Zusammenhang mit dem besuchten Kongress entbehrten
seine diesbezüglichen Darlegungen jeglicher Realitätsmerkmale, was
indes von einer Person, welche selbst Erlebtes schildere, erwartet
werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
lediglich aufgrund seines Namens in kürzester Zeit identifiziert worden
sein soll. Auch seien offenbar keine weiteren Teilnehmer am Kongress
behelligt worden beziehungsweise nach den intensiven Ermittlungen
mit der unmittelbar nachfolgenden Razzia (4. Januar 2004) seien seit-
her keine weiteren Schritte seitens der Behörden gegen den Be-
schwerdeführer unternommen worden. In seinen Ausführungen hin-
sichtlich allfällig befürchteter Nachteile seitens der Behörden sei der
Beschwerdeführer vage und unverbindlich geblieben. Befremdend sei
in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
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führer gemäss seinen Aussagen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht um
die Klärung der Sachlage bemüht und entsprechende Nachforschun-
gen getätigt beziehungsweise sich Gewissheit darüber verschafft
habe, ob gegen ihn etwas vorliege. Die in diesem Bereich offensichtli-
che Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsge-
mäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in
Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass er sich nie in der von
ihm geschilderten Situation befunden habe. Dieser Eindruck werde zu-
sätzlich dadurch bestärkt, als dass die Familie des Beschwerdeführers
nach dessen Ausreise keine Probleme mit den Behörden bekommen
habe, was den Kenntnissen der realen Gegebenheiten in der Türkei
widerspreche. Ferner sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kur-
dischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen
ausgesetzt sein können. Auch sei bekannt, dass Disziplinierungsmass-
nahmen in der türkischen Armee generell in Form von Gewalt ange-
wandt würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Mili-
tärdienstes tatsächlich herablassend behandelt und misshandelt wor-
den sein sollte, so ergäben sich aufgrund der Akten keine konkreten
Anhaltspunkte für eine zukünftige asylrelevante Verfolgung. Zudem
würden diese Vorfälle zum Zeitpunkt seiner Ausreise beinahe ein Jahr
und damit zu weit zurück liegen, um noch als Anlass dafür angesehen
werden zu können. Diese Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stün-
den keine triftigen Gründe entgegen.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zwecks vollumfänglicher Abklärung
des Sachverhaltes an die Vorinstanz beantragen. Eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der
Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, allfällige Wegweisungs-
hindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu
belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden einzu-
reichen.
F.
Mit Eingaben vom 19. Januar und 16. Februar 2005 kam der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nach und es fand die Kopie eines
Arztberichts von Dr. med. C._______., Externe psychiatrische Dienste,
Aargau vom 14. Februar 2005 Eingang in die Akten. Darin wird dem
Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach
Folterung und wahrscheinlichem homosexuellem Missbrauch
attestiert.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, das BFM bezweifle grundsätzlich nicht, dass der Be-
schwerdeführer während seines Militärdienstes Gewalterlebnisse ge-
habt haben könnte. Die Anwendung von systematischen Folterungen
und Misshandlungen bei apolitischen Kurden während des Militär-
dienstes sei dem BFM indessen aus keiner Quelle bekannt. Die be-
haupteten Übergriffe liessen sich mit dem knappen, offensichtlich auf
einer einzigen Sitzung basierenden Bericht, nicht belegen. So sei in
diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer die Türkei erst rund ein Jahr nach Abschluss des Mili-
tärdienstes verlassen habe, und es aufgrund der Akten keine Anhalts-
punkte dafür gebe, wonach er in dieser Zeit beabsichtigt oder vergeb-
lich versucht hätte, die Heimat zu verlassen; mithin sei die Aktualität
nicht gegeben. Die Schilderungen der Gründe für das Verlassen der
Türkei (Teilnahme an einem Kongress) seien - wie in der angefochte-
nen Verfügung dargelegt – unglaubhaft. Sodann gebe es keine An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den angeblichen Vorfällen während des Militärdienstes mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen würden. Zum
eingereichten ärztlichen Bericht sei festzuhalten, dass ein Arzt zwar
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mit einiger Sicherheit eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostizieren könne, deren Ursachen er aber nur aufgrund von Aussa-
gen des Patienten zu eruieren vermöge. Neben traumatisierenden Er-
lebnissen im Heimatland, welche nicht eo ipso auf eine staatliche Ver-
folgung beziehungsweise auf eine asylrelevante Benachteiligung zu-
rückgeführt werden müssten, könne auch die durch das Verlassen des
Heimatlands eingetretene Entwurzelung eines Asylbewerbers und an-
dere Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Weder sei
der Beschwerdeführer gemäss Akten in der Türkei deswegen je in
ärztlicher Behandlung gewesen, noch gehe daraus hervor, dass er
eine solche benötigt habe. Auch falle auf, dass er sich in der Schweiz
erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt und auf entsprechende
Aufforderung der ARK hin in ärztliche Behandlung begeben habe. Fer-
ner sei eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Be-
schwerden in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich
erübrige, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes
wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztli-
cher Berichte Frist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Dem ärztlichen Bericht
sei zudem zu entnehmen, dass die Behandlung in der Türkei erfolgen
könne.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2005 wurde dem Beschwerde-
führer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 22. Juni 2005 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen in den jeweiligen Protokollen die diversen Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt.
Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht er-
gibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu keinen
Beanstandungen Anlass geben. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann daher auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
4.2 An dieser Feststellung ändern die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation der Vorins-
tanz werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche die
dem Beschwerdeführer vom BFF vorgeworfenen Unstimmigkeiten zu
entkräften oder gar zu beseitigen vermöchten. Die unsubstanziierten
und falschen Aussagen des Beschwerdeführers zur PSK lassen sich
keineswegs damit erklären, er sei nie politisch tätig gewesen, und er
habe erst nach dem Militärdienst begonnen, sich hinsichtlich diesbe-
züglicher Interessen zu erkundigen. So geht unter anderem aus den
Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer für seine behauptete politi-
sche Orientierung seit der Entlassung aus dem Wehrdienst
(April 2003) bis zum besagten Kongress (Januar 2004) genügend Zeit
zur Verfügung gestanden hat, um sich - wenn auch bloss rudimentär -
grundlegendste Kenntnisse einer Partei (Ziele, Inhalte, Programme,
Personen, Strukturen etc.) anzueignen. Keine Stütze in den Akten fin-
det sodann die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer während
des Gesprächs mit dem erwähnten Kongressteilnehmer (Spitzel) sei-
nen Namen und Wohnort genannt haben soll. Anlässlich der kantona-
len Befragung gab er nämlich auf die Frage der Hilfswerkvertretung,
was der verkappte Polizist vom Kongress über ihn konkret wisse, un-
missverständlich zu Protokoll, diesem gegenüber nur seinen Namen
gesagt hingegen weder seine Adresse noch seinen Wohnort bekannt
gegeben zu haben. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in Kontakt zu seiner Familie im Heimatstaat steht, und
er von ihr keine nachteiligen Informationen erhalten habe. So sei seit
seiner Ausreise nichts Spezielles vorgefallen und die Familie habe kei-
ne Schwierigkeiten mit den Behörden; ihr gehe es gut. Vor diesem Hin-
tergrund, insbesondere im Wissen um die rigorose Vorgehensweise
der türkischen Behörden gegenüber missliebigen, politisch anders ge-
sinnten Personen, erstaunt es sodann, dass kein Ermittlungsverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein soll beziehungs-
weise - entgegen der türkischen Realität in einem solchen Zusammen-
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hang - keine weiteren Nachforschungen bei der Familie des Beschwer-
deführers im Heimatland erfolgt sein sollen. Nach dem Gesagten
drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche, mit einer
zusätzlichen politisch gefärbten Geschichte, eine asylrelevante
Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Diese Sichtweise erfährt
noch dadurch an Gewicht, als dass der Beschwerdeführer mit einem
Pass in die Schweiz einreiste, für den am 17. Januar 2004 am
Autobahnzoll Basel-Weil - unter Angabe der Adresse seines in der
Schweiz lebenden Onkels - ein Visum für die Schweiz ausgestellt
worden war. Mithin liegt die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer
halte sich bereits länger in der Schweiz auf und täusche die
Schweizerischen Asylbehörden über die wirklichen Reisedaten.
4.3 Die vom Beschwerdeführer während des Militärdienstes erlittenen
Misshandlungen werden vom BFF grundsätzlich nicht bestritten
(vgl. Bst. G). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht und ge-
langt in seiner Beurteilung und Gewichtung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliesslich zum gleichen Ergebnis wie die Vorins-
tanz, welche aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammen-
hangs den Darlegungen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab-
sprach.
4.3.1 Ständiger Praxis gemäss setzt der Flüchtlingsbegriff voraus,
dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen
Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen,
wenn die Vorverfolgung (in casu: Misshandlungen während des Militär-
dienstes) nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen
werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in
diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise
schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst
beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde
und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert
oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammen-
hang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis
zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.).
Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber
nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20).
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4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im April 2003 aus dem Militär-
dienst entlassen. Er hat mit der Ausreise gemäss eigenen Angaben
somit fast ein Jahr zugewartet (vgl. Ziff. 4.2). Den Akten sind keine An-
haltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in dieser
Zeitspanne irgendwelchen Nachteilen asylrelevanten Ausmasses aus-
gesetzt gewesen sein könnte, beziehungsweise es ist nicht ersichtlich,
inwiefern ihm überhaupt ein menschenwürdiges Leben im Heimatland
unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Plausible
Gründe für eine allenfalls verzögerte Ausreise werden nicht dargetan.
Die erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte Begründung in die-
sem Zusammenhang (Verantwortung für Mutter und Geschwister; Er-
nährer der Familie nach dem Tod des Vaters) muss insbesondere im
Zusammenhang mit seiner Aussage beim Kanton, wonach sein Le-
bensunterhalt seit November 2001 bis zur Ausreise durch die Familie
finanziert worden sei, als Nachschub gewertet werden. Der Begrün-
dung der verzögerten Ausreise aufgrund des schlechten psychischen
Zustands des Beschwerdeführers ist zudem entgegen zu halten, dass
der Beschwerdeführer deswegen weder in seiner Heimat ärztliche Hilfe
in Anspruch genommen, noch nach seiner Einreise in die Schweiz
psychiatrische Hilfe beansprucht hat. Erst im Januar 2005, nachdem er
durch die ARK zum Einreichen eines Arztberichts aufgefordert worden
war, hat sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung ge-
geben. Bei dieser Sachlage - der erforderliche zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Ereignissen im Militärdienst und dessen Ausreise fehlt - sowie in
Berücksichtigung des unter Ziffer 4.2 Gesagten ist festzustellen, dass
keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eintretende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
bestehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder
nachzuweisen vermochte. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt. Der Antrag um Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Abklärung des Sachverhalts ist
bei dieser Sachlage abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe braucht nicht eingegangen zu werden.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten psychischen Beschwerden lassen den Vollzug der
Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Die Türkei
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verfügt über allgemeine Krankenhäuser und in grösseren Städten auch
über Spezial- oder Polykliniken. Zwar findet eine Behandlung von psy-
chisch Erkrankten in der Türkei nicht in einer Weise statt, die dem
Standard in der Schweiz gleichkommt. Hinsichtlich des Qualitätsstan-
dards im Heimatland des Beschwerdeführers ist jedoch auf die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Rechtsprechung der ARK zu
verweisen (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten
Fall bezogen - die Fortsetzung einer allenfalls in der Schweiz eingelei-
teten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar. Vorübergehende
Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten zudem mit ei-
nem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat auf-
gefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch
auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch
keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer erlernte
den Beruf [...], den er während Jahren vor seiner Ausreise ausgeübt
hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und
möglich sein dürfte, in seinem angestammten Beruf wieder Fuss zu
fassen und damit künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darü-
ber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die
Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine
Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Nicht auszuschliessen
ist ausserdem eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers
durch dessen in der Schweiz lebenden Onkel, um etwa allfällige
Schwierigkeiten in einer Anfangsphase bei einer Rückkehr in die Tür-
kei zu überbrücken. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates um die Gültigkeit der vorhan-
denen Reisedokumente (Pass, Identitätskarte) zu bemühen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Rücksicht auf die nach wie vor bestehende Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Beschwerdeeingabe nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifi-
zieren war, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Trotz Unterlie-
gens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten aufer-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...](per Kurier; in Kopie)
- [...]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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