Abtei lung IV
D-3827/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft,
alias C._______, geboren D._______, Liberia,
vertreten durch Madeleine Ugwu - Chassot, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFF vom 21. April 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3827/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland im Februar 2004 und gelangte per Schiff an einen ihm unbe-
kannten Ort. In Begleitung eines weissen Mannes setzte er seine Rei-
se per Zug und Taxi fort und gelangte via ihm unbekannte Destinatio-
nen am 31. März 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der
F._______ um Asyl ersuchte. Am 6. April 2004 wurde der
Beschwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine
Direktanhörung durch die Vorinstanz wurde am 20. April 2004
durchgeführt.
B.
Zum Ergebnis einer Handknochenanalyse, welche am 2. April 2004
zur Überprüfung der Altersangabe durchgeführt worden war, wurde
dem Beschwerdeführer am 14. April 2004 das rechtliche Gehör ge-
währt.
C.
Am 13. April 2004 führte das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer
ein ergänzendes Gespräch zur Ermittlung seines Alltagswissens über
Liberia durch. Das rechtliche Gehör dazu wurde ihm im Rahmen der
am 20. April 2004 durchgeführten direkten Anhörung gewährt.
D.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei liberianischer Staatsangehöriger und
stamme aus G._______, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise
gelebt habe. Er habe in seinem Heimatland niemanden mehr, der sich
um ihn kümmere, seine Eltern seien längst tot und der Mann, der ihn
adoptiert habe - ein H._______ Staatsangehöriger -, sei nach der
Ermordung dessen Bruders nach I._______ zurückgekehrt. Anfang
2004 sei er von Unbekannten gekidnappt worden. Die Täter hätten
seinen Adoptivvater gesucht, da sie diesen nicht gefunden hätten, sei
er an dessen Stelle entführt worden. Zudem sei die Lage in Liberia zur
Zeit prekär und es würden überall Menschen getötet. Sein Leben sei in
Gefahr und deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu
verlassen.
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E.
Mit Verfügung vom 21. April 2004 - eröffnet am gleichen Tag - trat das
BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, hier in der unveränderten Fassung
vom 26. Juni 1998) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
F.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2004 erhob der Be-
schwerdeführer am 26. April 2004 bei der damals zuständigen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. Mai 2004 hielt der zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses werde verzichtet.
H.
Mit Zuweisungsentscheid des Bundesamts vom 10. Mai 2004 wurde
der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2004 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die dabei gemachten Bemerkungen wird - soweit für den Ent-
scheid relevant - in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Verfügung vom 14. September 2004 wurde der Beschwerdeführer
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aus dem Gebiet des J._______ und mit Verfügung vom 16. Oktober
2007 wurde er aus dem Gebiet K._______ ausgegrenzt.
Mit Urteil des L._______ vom 27. Juni 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung
gegen Beamte und Behörden, Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu 45 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das M._______ verurteilte
den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 2006 wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu acht
Monaten Gefängnis. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Das
M._______ beschloss am 15. Februar 2006 zudem, dass die mit Urteil
des L._______ vom 27. Juni 2005 ausgefällte Freiheitsstrafe vollzogen
werde.
Mit rechtskräftigem Urteil des M._______ vom 23. Januar 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie dessen mehrfacher Übertretung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Geldbusse von
Fr. 500.-- verurteilt.
K.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Februar 2008 die Möglichkeit zur Stellung-
nahme zur Berücksichtigung seiner Verurteilung vom 23. Januar 2008
im Urteil eingeräumt.
L.
Die vorgenannte Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Ver-
merk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert. Eine er-
neute Zustellung erfolgte am 4. März 2008. Diese wurde von der Post
wiederum mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwal-
tungsgericht retourniert.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFF vom 26. Mai 2004
schriftlich zu äussern. Auch diese Zwischenverfügung wurde von der
Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraus-
setzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1996 Nr. 3 S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und
das Fehlen der Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
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3.1.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen Abklä-
rungen in der Empfangsstelle auf die Frage nach seinem Alter überein-
stimmend an, er sei am 25. Juni 1987 geboren. Ein Dokument, das
seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis
heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf jene mündliche Auskunft des
Beschwerdeführers über sein Alter ab, wäre dieser bei der Einreichung
der vorliegenden Beschwerde am 26. April 2004 16 Jahre und 10 Mo-
nate alt und damit unmündig gewesen. Wie nachfolgend im Einzelnen
dargelegt wird, gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, den
Sachumstand der Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens
glaubhaft zu machen. Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 ZGB hat der
Beschwerdeführer in diesem Punkt die Beweislast, mithin die Folgen
dafür zu tragen, dass die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
unbewiesen geblieben ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 und 5.2
S. 208 f.). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintretensvoraus-
setzungen ist alsdann von der Mündigkeit und Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen.
3.1.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung unmündig gewesen wäre, hätte er sich grund-
sätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch
seine Handlungen verpflichten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit ur-
teilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlich-
keit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asyl-
gesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein
nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5).
Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder in-
folge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten kei-
nerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder
auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden.
Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den
Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an
ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf
geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und per-
sönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten
lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der
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Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (aArt. 108a AsylG bzw.
Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
3.2
3.2.1 Einer Prüfung zu unterziehen ist die Frage, ob das BFF befugt
war, die direkte Bundesanhörung durchzuführen, ohne dem Beschwer-
deführer vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. Ist nämlich ei-
ner unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand
ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Mass-
nahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht in-
nert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist dem betreffenden Asylsu-
chenden für die Dauer das Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrau-
ensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen
durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, EMARK 2004 Nr. 30
E. 3.1 S. 206).
3.2.2 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Aktenlage indes derart,
dass das BFF aufgrund der völlig unsubstanziierten Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Alter und zu den Ursachen seiner Papier-
losigkeit im Rahmen der Erhebung seiner Personalien am 6. April
2004 sowie anlässlich der Stellungnahme zum Resultat der Knochen-
altersanalyse am 14. April 2004 berechtigterweise von der Verletzung
der Mitwirkungspflicht und der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Min-
derjährigkeit ausgehen durfte. Entgegen der Argumentation des BFF
fällt nicht so sehr ins Gewicht, dass die beim Beschwerdeführer am
2. April 2004 vorgenommene Handknochenanalyse ein Alter von "19
Jahren und mehr" ergab. Ein festgestelltes Knochenalter von 19
Jahren vermag nach der vom Bundesverwaltungsgericht übernomme-
nen Praxis der damaligen ARK höchstens ein - schwaches - Indiz für
die Volljährigkeit der betreffenden Person zu bilden (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f. mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon er-
scheint es im konkreten Fall fraglich, ob die Mitteilung des Resultats
der Knochenaltersbestimmung mit Schreiben des verantwortlichen
Arztes vom 2. April 2004 ans BFF den inhaltlichen Minimalanforderun-
gen zu genügen vermöchte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7 S. 224 ff.).
Seite 7
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So bietet der äusserst dürftige Text der Mitteilung - "Re Hand a.p vom
02.04.04, das Knochenalter entspricht einem Alter von 19 Jahren und
mehr." - keine hinreichende Gewähr dafür, dass vor der Untersuchung
die Identität des sich präsentierenden Exploranden zweifelsfrei festge-
stellt worden ist. Zudem fehlen darin konkrete Angaben zur Methode
der Knochenaltersbestimmung. Wie erwähnt, fällt aber ohnehin nicht
das Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend ins Gewicht,
sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter und
zur Nichtabgabe von Identitätspapieren unsubstanziierte Angaben in
einem Ausmass machte, welches einer Verletzung oder zumindest klar
unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. a und b AsylG) gleichzusetzen ist. So erklärte der Beschwerde-
führer in sehr unbestimmter Weise, dieses Geburtsdatum sei ihm so
gesagt worden, indessen auf die Frage, wer ihm dieses Datum ge-
nannt habe, ausführte, er habe den Eintrag in einem Geburtsregister
des N._______ in G._______ gesehen (vgl. A 11/2, S. 2). Zum
anderen nannte der Beschwerdeführer aber auch keine nachvoll-
ziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapie-
ren, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig plausible
Aussage, er habe solche Papier nie gehabt und auch nicht beantragt
(vgl. A 1/8, S. 3). Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten,
dass die äusserst unsubstanziierte und realitätsfremde Beschreibung
seines Reisewegs als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Min-
derjährigkeit zu werten ist. Das BFF liess sich insofern keine Verlet-
zung der für Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien zu Schulden
kommen. Auch auf Beschwerdeebene werden die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit bekräftigt, so wird diesbezüg-
lich in der Rechtsmitteleingabe angeführt, in Afrika sei es nicht selten,
dass Menschen ihr richtiges Alter nicht kennen würden. Es besteht
deshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht
des BFF auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchfüh-
rung der direkten Bundesanhörung vom 20. April 2004 eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, die angefochtene
Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214).
4.
In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde zwar ausge-
führt, angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylge-
suchs überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
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Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwer-
deführers an einem Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen
Verfahrensabschluss, weshalb einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen werde. Gemäss dem für den Umfang
der rechtlichen Regelung allein massgebenden Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung wurde indessen einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Beschwerde kommt zu-
dem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene
Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den
1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember
2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängi-
gen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005, AS 2006 4762). Die vorliegend massgeblichen Bestimmun-
gen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zum Nichteintreten bei
fehlenden Papieren fallen unter jene am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Normen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767). Mit dem somit neu
geltenden Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen,
in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1).
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Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs, weil die Vorinstanz sich diesbezüglich materiell zur Sache zu
äussern hat.
Die Frage der Asylgewährung bildet somit nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers, es sei ihm Asyl zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
6.2
6.2.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
Seite 10
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tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
6.2.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
6.2.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten
ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist
auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer
ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
Seite 11
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nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmögli-
chen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Vorliegend versäumte es der Beschwerdeführer trotz entsprechender
Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nie im Be-
sitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen. Bei seiner
Reise in die Schweiz sei seine Identität nicht überprüft worden. Das
BFF hielt in der angefochtenen Verfügung fest, seine Aussagen bezüg-
lich seiner Reise seien unsubstanziiert und nicht plausibel. Insbeson-
dere habe er kaum Angaben zu seiner Schiffsüberfahrt nach Europa
machen können und auch seine Angabe, er habe auf der Zugreise in
die Schweiz nichts gesehen, da er während der gesamten Reise ge-
schlafen habe, sei als wenig plausibel zu werten. Die höchst oberfläch-
liche Schilderung des Reisewegs sei als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren. Angesichts der EDV-gestützten strengen Kontrollen an wichti-
gen Grenzübergängen seien Interkontinentalreisen heute kaum noch
ohne Identitäts- und Reisepapiere möglich. Zudem würden auch keine
Hinweise vorliegen, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen.
Es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbe-
hörden seine Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer mög-
lichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen bezie-
hungsweise seine tatsächliche Herkunft nicht bekannt zu geben.
6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich angeführt, bei
seiner Ausreise habe es sich nicht um eine geplante Reise gehandelt,
weshalb er in der Eile keine Identitätspapiere habe mitnehmen kön-
nen, und Passagiere würden auf Schiffreisen nicht nach Identitäts-
nachweisen gefragt. Zudem sei eine Frist von 48 Stunden zu kurz um
Identitätspapiere aus Liberia in die Schweiz kommen zu lassen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz an und kommt auf Grund der Aktenlage
Seite 12
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ebenfalls zum Schluss, dass basierend auf den vorliegenden Ge-
samtumständen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. Insbesondere ist der auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand, eine Frist von 48 Stun-
den, um Identitätspapiere von Liberia in die Schweiz zuzustellen, sei
zu kurz, nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer vom BFF abweichen-
den Beurteilung zu führen. Denn die Frist von 48 Stunden bezweckt al-
lein, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne
Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und
die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten
haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Festzuhalten ist,
dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag unterlassen hat,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben zur Nichteinreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren sowie zu seinem Reiseweg sind insgesamt als unsubstanzi-
iert und realitätsfremd zu bezeichnen. Anlässlich der direkten Anhö-
rung vermochte er keine überzeugende Erklärung abzugeben, wie er
ohne persönliche Vorweisung von Reisepapieren die Grenzkontrollen
passieren konnte. So brachte er nur vor, er habe dank seinem Beglei-
ter problemlos reisen können, indessen auf die Frage, wie es sein Be-
gleiter geschafft habe, ihn an den Grenzen vorbeizubringen, lediglich
erklärte, er wisse es nicht, aber es sei ein Arrangement seines Beglei-
ters und seines Adoptivvaters gewesen (A 12/9, S. 4). Dass der Be-
schwerdeführer seine Reise in die Schweiz auf die von ihm geschilder-
te Art ohne Papiere zurückgelegt hat, erscheint insgesamt kaum
glaubhaft. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründen
für sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen. Der Beschwer-
deführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei ihm eine Frist
zur Nachreichung von Dokumenten zum Beweis seiner Identität und
seiner Vorbringen anzusetzen. In Anbetracht der angeführten Sachla-
ge konnte indessen darauf verzichtet werden, explizit eine solche Frist
anzusetzen, zumal er von der Vorinstanz mehrmals zum Einreichen
von Identitätspapieren aufgefordert worden war.
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung weiter fest,
die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden
jeglicher Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich halt-
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los zu qualifizieren. Die Schilderung seiner angeblichen Probleme in
Liberia sei äusserst unsubstanziiert und durchwegs stereotyp ausge-
fallen, namentlich habe er nicht detailliert darlegen können, wie seine
Probleme ausgesehen hätten und was bei seiner Entführung durch
Rebellen genau geschehen sei. Dasselbe gelte für seine Schilderung
bezüglich der Ermordung des Bruders seines Adoptivvaters. Zudem
würden weder eine persönliche Betroffenheit noch eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung das vom Beschwerdeführer Geschilderte unter-
mauern, so dass die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu quali-
fizieren seien.
7.2 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ei-
nerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt und in seinem Fall - wie sich auch noch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - ebenso of-
fensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Die von
der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezüglich
seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit sowie der Ein-
schätzung, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden,
werden bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Proto-
kollen bestätigt und sind als klare Anzeichen für tatsachenwidrige An-
gaben zu werten. Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse zu seinem
angeblichen Herkunftsort sowie zu seinem sozialen Umfeld schliesst
die Vorinstanz Liberia zu Recht als Heimatland des Beschwerdefüh-
rers aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb die An-
nahme gerechtfertigt, es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente für das Feh-
len von nicht offensichtlich haltlosen Hinweisen auf eine Verfolgung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. 1 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 (zum weiten Begriff der Verfolgung und zum gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass vgl. statt vieler
EMARK 2004 Nr. 34 E. 3.2 S. 241 f. und E. 4.2 S. 242 f. und BVGE
2007/8 E. 5.6.6) stellen gleichzeitig eine schlüssige Begründung dafür
dar, dass auch nach den neu geltenden Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht einzutreten wäre.
7.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich hauptsächlich in einer rudi-
mentären Wiederholung der bereits aktenkundigen Vorbringen zu sei-
ner persönlichen Situation erschöpfen. Im vorliegenden Fall sind somit
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die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach
den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt. Das BFF ist demnach auch aus
heutiger Sicht zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar oder möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so re-
gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müs-
sen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer in-
dessen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz versäumt,
ein Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine Iden-
tität hervor geht. Diese steht mithin nach wie vor nicht fest. Das BFF
hat sodann in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt,
aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft
aus Liberia nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betref-
fend Liberia nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsan-
gehöriger dieses Landes ist. Es ist somit nicht möglich, sinnvoll zu prü-
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fen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5). Vielmehr ist im kon-
kreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbe-
tracht der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Verpflichtun-
gen der Schweiz zulässig und zumutbar ist. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Bei dieser Sachlage ist auf die mehrfachen Verurteilungen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (siehe Bst. J) nicht weiter einzugehen
und auch nicht zu prüfen, ob allenfalls die Bestimmung von Art. 83
Abs. 7 AuG anzuwenden wäre.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung - aufgrund der zu
klärenden Frage der Ernennung einer Vertrauensperson - nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und auf Grund der Akten nach
wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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