Abtei lung IV
D-3828/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 18. Mai 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3828/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und stammt
aus Istanbul. Am 20. April 2004 reiste sie auf dem Luftweg von Istan-
bul nach Zürich-Flughafen, wo sie am 21. April 2004 ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) vom 21. April 2004 wurde
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gert. Am 24. April 2004 erfolgte eine erste Befragung durch die Flug-
hafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 27. April 2004 bewilligte das
BFF der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens und überwies sie an die Empfangs-
stelle Kreuzlingen. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 29. April
2004 summarisch sowie am 5. Mai 2004 ausführlich zu ihren Asylgrün-
den befragt. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton X._______ zugewiesen.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, sie habe sich bereits als Gymnasiastin
zugunsten der Organisation „Tutuklu Hükümlü Aileleri Yardimlasma
Dernegi“ (TAYAD; „Verein der Solidarität mit den Familien von Gefan-
genen“) engagiert und sei eine Sympathisantin der „Devrimci Halk
Kurtulus Partisi/Cephesi“ (DHKP-C; „Revolutionäre Volksbefreiungs-
partei/Front“). Mit ihrer Volljährigkeit im Jahr 2003 sei sie ein aktives
Mitglied des TAYAD geworden. Dieser Verein setze sich für die Famili-
enangehörigen politischer Gefangener ein und sei massiven
Repressionen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Sie
selbst habe in Istanbul Angehörige von Gefangenen aus der Osttürkei
betreut. Ausserdem habe sie bei Todesfasten-Aktionen, die sich gegen
die Behandlung der politischen Häftlinge in den Gefängnissen richte-
ten, als Betreuerin der Fastenden mitgewirkt. Ferner habe sie zuguns-
ten des Vereins Öffentlichkeitsarbeit betrieben, indem sie Mitteilungen
verfasst und an Zeitungen, Menschenrechtsorganisationen, Gewerk-
schaften und sonstige Organisationen verschickt sowie an Informati-
onsveranstaltungen und Demonstrationen Erklärungen verlesen habe.
Unter anderem habe sie ausserdem ausländische Journalisten und
Delegationen betreut und diese zu Gerichten begleitet. Ihr Stiefvater
habe in Deutschland Asyl erhalten. Dieser sei aktiv für die DHKP-C tä-
tig gewesen, weshalb er mehrfach – zuletzt während vier Jahren – im
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Gefängnis gewesen sei; gestützt auf Art. 146 des türkischen Strafge-
setzbuchs (türkStGB) sei gegen ihn noch immer ein Verfahren hängig.
Ferner sei sie mütterlicherseits mit E._______ F._______ – einer
Aktivistin des TAYAD, die im Jahr 2001 bei einer Hungerstreikaktion
durch die türkische Polizei erschossen worden sei – sowie mit
G._______ H._______ [...] verwandt. Wegen ihres Stiefvaters sowie
aufgrund ihrer eigenen politischen Gesinnung und ihres Engagements
habe sie bereits während der Schulzeit Probleme mit den Sicherheits-
kräften bekommen. So sei sie mehrmals von Polizisten im Gymnasium
aufgesucht und belästigt worden. Später habe die Polizei sie ausser-
dem durch häufige Telephonanrufe sowie durch Belästigungen an ih-
ren verschiedenen Arbeitsplätzen unter Druck gesetzt. Als Teilneh-
merin von Demonstrationen des TAYAD sowie beim Aufkleben von Pla-
katen sei sie mindestens zwanzig Mal durch Polizisten zusammenge-
schlagen worden. Einmal seien Polizeibeamte in die Wohnung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen, um ihren Stiefvater ab-
zuholen, doch dieser sei bereits in Deutschland gewesen. Die Polizis-
ten hätten daher die Beschwerdeführerin in Handschellen gelegt und
mitgenommen. Insgesamt hätten die Polizisten zwei- oder dreimal
Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei die Wohnung auf den Kopf
gestellt worden sei. Seitens der Polizei sei ihr auch gesagt worden, sie
sei wie ihr Stiefvater, E._______ F._______ und G._______
H._______. Am 6. Februar 2004 sei sie anlässlich einer grossen
Plakataktion des TAYAD zugunsten politischer Häftlinge in ein Auto
gezerrt, beschimpft, geschlagen und „angefasst“ worden. Am 1. April
2004 hätten die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen landesweiter
Massnahmen in den Büros der Istanbuler Sektion des TAYAD eine
Razzia durchgeführt und die Anwesenden verhaftet. Da die
Polizeiaktion am frühen Morgen stattgefunden habe, sei sie selbst
noch nicht im Büro des TAYAD gewesen. Indessen sei sie am 3. April
2004 auf dem Weg zum TAYAD durch einen Polizisten angesprochen
worden. Dieser habe ihr gesagt, man habe sie bei der Razzia im
Verein leider nicht angetroffen, denn man habe auch sie mitnehmen
wollen. Zwar habe sie seit längerer Zeit immer wieder Schwierigkeiten
mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Doch nach den letzten
Erlebnissen habe sie die ständigen Behelligungen und Drohungen
nicht mehr ausgehalten und um ihr Leben gefürchtet, weshalb sie sich
zur Flucht aus der Türkei entschlossen habe. Im Rahmen der An-
hörungen gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel unter anderem
einen Mitgliederausweis des TAYAD ab.
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C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin für den TAYAD könne nicht ausgeschlossen werden, dass es
tatsächlich zu Behelligungen seitens der örtlichen Polizei gekommen
sei. Dass sie die geltend gemachten Tätigkeiten für den TAYAD ausge-
führt habe und die türkischen Behörden deswegen an ihr interessiert
gewesen seien, genüge aber nicht, um eine begründete Furcht vor ei-
ner künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Die Beschwer-
deführerin sei nicht in führender Stellung für den TAYAD tätig gewesen
und sei nie verhaftet worden. Somit bestehe keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin einer landesweiten be-
hördlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Sie habe daher die Möglichkeit,
den Behelligungen der lokalen Polizei durch geeignete Wahl ihres Auf-
enthaltsorts innerhalb der Türkei zu entgehen. Zu erwähnen sei
ausserdem, dass sie zu keinem Zeitpunkt Hilfe gegen die Behelligun-
gen der Polizei gesucht und auch keinen Wechsel ihres Aufenthaltsorts
innerhalb der Türkei in Betracht gezogen habe. Bezüglich der politisch
aktiven Verwandten der Beschwerdeführerin sei ferner festzuhalten,
dass ihr Stiefvater gemäss ihren eigenen Aussagen in der Türkei aus
der Haft entlassen worden sei; die erwähnten Familienangehörigen
mütterlicherseits seien ausserdem nicht nah verwandt. Folglich sei
auch aufgrund dieser verwandtschaftlichen Beziehungen nicht mit ei-
ner erheblichen Verfolgung der Beschwerdeführerin zu rechnen. Zu-
sammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit
als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Gleichzeitig mit der Ablehnung
des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das
Bundesamt mit Schreiben vom 3. Juni 2004 nach.
E.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2004 focht
die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des
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Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an das Bundesamt
zur erneuten Beurteilung sowie subeventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs, verbunden mit der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wur-
de im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesamt habe einen we-
sentlichen Aspekt von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausser Acht gelassen, nämlich den Umstand, dass
auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Flücht-
lingseigenschaft relevant sei. Eine solche begründete Furcht sei auf-
grund ihres Einsatzes zugunsten des TAYAD gegeben. Mit der Be-
schwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene
türkische Zeitschriften und eine Compact Disc eingereicht, deren In-
halt Belege für ihr Engagement beim TAYAD enthalte. Ferner wurden
zwei gefälschte türkische Identitätsdokumente (Pass und Identitätskar-
te) eingereicht, mit welchen ursprünglich die Ausreise aus der Türkei
geplant gewesen sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde und
den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 reichte die damalige Rechtsvertreterin
eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2004 hielt das Bundesamt vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 erteilte der Instruktionsrich-
ter der ARK der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung
die Gelegenheit zur Replik.
J.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2004
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äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFF
und reichte zwei Auszüge aus dem Internet betreffend aktuelle Re-
pressionen der türkischen Behörden gegen Angehörige des TAYAD
ein. Auf die betreffenden Vorbringen und den Inhalt der genannten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
K.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Dezember
2004 übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien aus türkischen Zei-
tungen betreffend Repressionen gegen Angehörige des TAYAD.
L.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2005 er-
kundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfah-
rens. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK teilte der Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2005 mit, das Beschwerdever-
fahren sei weder spruchreif noch als prioritär einzustufen.
M.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 7. November 2005
übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien aus einer türkischen Ge-
richtsurkunde betreffend ihren Stiefvater sowie eine handschriftliche
Notiz in türkischer Sprache, wobei es sich um eine Zusammenfassung
der als wesentlich zu erachtenden Passagen der Gerichtsurkunde
handle. Ferner enthält die Eingabe eine „sinngemässe“ (sic) deutsche
Übersetzung der handschriftlichen Notiz.
N.
Mit Eingabe an das BFM vom 16. Oktober 2006 teilte der heutige
Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Orientie-
rung über den Stand des Beschwerdeverfahrens sowie vollständige
Einsicht in die Verfahrensakten.
O.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 informierte der Instruktionsrichter
der ARK den heutigen Rechtsvertreter über das laufende Beschwerde-
verfahren und den Umstand, dass die bisherige Rechtsvertreterin be-
reits vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts er-
halten habe.
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P.
Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2008 er-
suchte die Beschwerdeführerin um Auskunft zum Stand des Verfah-
rens.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 wurden die vormalige
Rechtsvertreterin und der heutige Rechtsvertreter darauf hingewiesen,
dass die Vertretungsverhältnisse unklar seien. Zugleich wurden sie un-
ter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG aufgefordert, eine gemeinsame
Zustelladresse zu bezeichnen.
R.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 teilte die vormalige Rechtsvertrete-
rin sinngemäss mit, ihre Adresse gelte als gemeinsame Zustelladres-
se.
S.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 teilte der heutige Rechtsvertreter
mit, das Mandatsverhältnis mit der vormaligen Rechtsvertreterin sei
beendet, womit einzig seine Adresse als Zustelladresse zu gelten
habe.
T.
Mit Telefax vom 15. Februar 2008 teilte die vormalige Rechtsvertreterin
mit, als Zustelladresse gelte die Adresse des heutigen Rechtsvertre-
ters.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 wurde die Beschwerdefüh-
rerin zum einen aufgefordert, die durch den heutigen Rechtsvertreter
geltend gemachte Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit der vor-
maligen Rechtsvertreterin durch eine eindeutige schriftliche Erklärung
zu belegen. Zum anderen wurde festgestellt, die mit Eingabe vom
7. November 2005 an die damalige ARK übermittelte Übersetzung ein-
zelner Passagen einer türkischen Gerichtsurkunde betreffend ihren
Stiefvater genüge – da auf der Grundlage einer durch die Beschwer-
deführerin selbst verfassten Zusammenfassung angefertigt – den be-
weisrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Ferner enthalte die
Eingabe vom 7. November 2005 keinerlei konkrete Angaben darüber,
in welchem Zusammenhang der Inhalt der fraglichen Urkunde zu den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin stehen solle. In diesem Zu-
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sammenhang wurde sie aufgefordert, die eingereichte Gerichtsurkun-
de – bzw. die von ihr als wesentlich erachteten Abschnitte – in eine
Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen sowie detailliert zu er-
läutern, inwiefern deren Inhalt für ihre Asylvorbringen von Belang sei.
V.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, das
Vertretungsverhältnis mit der vormaligen Rechtsvertreterin sei been-
det. Ausserdem reichte sie durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche
Übersetzung der erwähnten Gerichtsurkunde ein. Des Weiteren er-
suchte der Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Verfahrens-
akten und – sinngemäss – um Gewährung einer Frist zu ergänzender
Stellungnahme. Auf den Inhalt der Gerichtsurkunde wie auch diesbe-
zügliche Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt sah in der angefochtenen Verfügung keinen An-
lass zu Zweifeln, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten
Aktivitäten zugunsten des TAYAD tatsächlich ausgeübt hat und wegen
ihres Engagements durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt
wurde. Dies zu Recht, denn aufgrund der Akten besteht kein vernünfti-
ger Grund, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Frage zu stellen. Indessen stellte sich die Vorin-
stanz auf den Standpunkt, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für
den TAYAD – die nicht in führender Stellung erfolgt seien – und der
Umstand, dass die türkischen Behörden deswegen an ihr interessiert
gewesen seien, genügten nicht für die Annahme einer begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Auch die verwandtschaftlichen
Beziehungen der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich nicht von
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Belang. Ferner könne sie sich den Behelligungen der lokalen Polizei
durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb der Türkei entziehen.
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst allgemein festzu-
halten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in
Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfol-
gung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien –
die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wei-
terhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf tatsächlichen Ge-
gebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-
sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehba-
re – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa).
4.2.2 Ferner ist zu berücksichtigen, dass asylrelevante Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippen-
haft) entstehen können, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen ab-
gesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung
EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere
hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur
Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit
der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung EMARK 1998
Nr. 9 S. 58 E. 7).
4.3 Zwar macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, in der Vergan-
genheit seien seitens staatlicher türkischer Organe gegen ihre Person
Verfolgungsmassnahmen wie länger andauernde Verhaftungen, aus-
gedehntere Verhöre oder Gerichtsverfahren gerichtet worden. Indes-
sen hat sie, wie bereits erwähnt (E. 4.1), glaubhaft dargelegt, dass sie
trotz ihres jugendlichen Alters in beträchtlicher Zahl und über einen
längeren Zeitraum hinweg Belästigungen, Drohungen und gewalttäti-
gen Übergriffen durch Angehörige der türkischen Sicherheitsorgane
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ausgesetzt war. Angesichts der gegebenen Umstände stellt sich dabei
weniger die Frage, ob diese Behelligungen bereits als asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren sind. Vielmehr ist insbeson-
dere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage sowie
angesichts ihrer weiteren Vorbringen namentlich in Bezug auf ihre ver-
wandtschaftlichen Verhältnisse eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht.
4.4 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt darauf einzu-
gehen, welchen Charakter der Verein TAYAD aufweist und welche Rol-
le die Beschwerdeführerin als Mitglied der Organisation im Zeitraum
vor ihrer Ausreise aus der Türkei einnahm.
4.4.1 Beim TAYAD, welchem sie ihren Einsatz widmete, handelt es
sich um einen Verein, der auf die Situation der politischen Gefangenen
in der Türkei aufmerksam zu machen versucht (vgl. zum Folgenden
REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei. Zur aktu-
ellen Situation – Mai 2005, Bern 2005, S. 12 f.; HELMUT OBERDIEK, Gut-
achterliche Stellungnahme in der Verwaltungsrechtssache
6 E 333/02.A [1] vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt vom 28. Juli
2003; DERS., Gutachterliche Stellungnahme im Verfahren
A 4 K 30475/04 vor dem Verwaltungsgericht Dresden vom 14. Februar
2005, S. 5 ff.). Die Organisation war zum fraglichen Zeitpunkt legal,
wurde und wird durch die türkischen Behörden aber dem politischen
Umfeld der verbotenen Partei DHKP-C zugerechnet. Gemäss vorlie-
genden Informationen wurden Mitglieder des TAYAD in der Vergangen-
heit anlässlich von Demonstrationen an unterschiedlichen Orten der
Türkei häufig festgenommen, dies oft unter Gewaltanwendung. Beson-
ders zu erwähnen ist dabei, dass am 5. November 2001 in Istanbul
vier Teilnehmende einer Solidaritätsaktion des TAYAD zugunsten im
Hungerstreik befindlicher Gefängnisinsassen durch Sondereinheiten
der Polizei erschossen wurden, darunter die von der Beschwerdefüh-
rerin als Verwandte bezeichnete E._______ F._______. Eine be-
sondere Häufung von Festnahmen von Mitgliedern des TAYAD war
ausserdem im von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Zeitraum
vom Frühjahr 2004 zu verzeichnen, so im Februar jenes Jahres im Zu-
sammenhang mit einer Hungerstreik-Kampagne des TAYAD sowie am
1. April 2004 im Zusammenhang mit einer ausgedehnten Verhaftungs-
aktion der Behörden gegen die DHKP-C und deren Umfeld. Allgemein
wird von zahlreichen Aussagen von Mitgliedern des TAYAD berichtet,
die in Polizeihaft misshandelt worden seien. Auch seien Mitglieder der
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Organisation Opfer von Übergriffen durch türkische Rechtsnationalis-
ten geworden. In jüngster Zeit sei der TAYAD nicht mehr aktiv gewe-
sen, beziehungsweise an dessen Stelle sei nach zunehmenden Re-
pressionen seitens der türkischen Behörden der Verein „Haklar ve Öz-
gürlükler Cephesi“ (HÖC; „Front für Grundrechte und Freiheiten“) ge-
treten. Auch in Bezug auf die HÖC wird allerdings für den jüngeren
Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 von einer beträchtlichen Zahl von
Verhaftungen berichtet (HELMUT OBERDIEK/SFH, Türkei. Update: Aktuelle
Entwicklungen, Bern 2008, S. 21).
4.4.2 Im Zusammenhang mit dem Engagement der Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der Aktivitäten des TAYAD ist die Einschätzung der
Vorinstanz zu präzisieren, die Genannte sei für die Organisation nicht
in führender Stellung tätig gewesen. Zwar trifft zu, dass die Beschwer-
deführerin innerhalb des TAYAD keine leitende Funktion innehatte. In-
dessen übte sie im Rahmen ihres Engagements Aktivitäten aus, die
sie ohne weiteres als besonders aktives Mitglied qualifizieren, dem zu-
dem – namentlich durch die Verlesung von Erklärungen an Informati-
onsveranstaltungen und Demonstrationen sowie die Betreuung auslän-
discher Journalisten und Delegationen – auch besondere Aufgaben
übertragen wurden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass ihr auf-
grund dieser Rollenzuteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit von Sei-
ten der Sicherheitskräfte eine erhöhte Aufmerksamkeit zukam.
4.5 Des Weiteren ist den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug
auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen Perso-
nen Rechnung zu tragen.
4.5.1 In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf C._______
D._______, den Stiefvater der Beschwerdeführerin, einzugehen. Aus
der mit Eingabe vom 7. November 2005 übermittelten Kopie einer
türkischen Gerichtsurkunde betreffend C._______ D._______ geht
gemäss der mit Eingabe vom 20. April 2009 eingereichten
Übersetzung im Wesentlichen hervor, dass jener mit Urteil des
11. „Schwergerichts“ (recte wohl: Schwurgerichts) Istanbul zusammen
mit einer Reihe von Mitangeklagten unter anderem unter dem Vorwurf
der Mittäterschaft beziehungsweise der Teilnahme bei zwei
Tötungsdelikten und zwei Bombenattentaten gestützt auf Art. 146
türkStGB zu einer – im übersetzten Ausschnitt des Urteils nicht näher
bezeichneten – „schweren Gefängnisstrafe“ verurteilt wurde. Ferner
geht aus der Übersetzung hervor, dass die betreffenden Straftaten
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allesamt im Namen einer – im übersetzten Ausschnitt nicht näher
bezeichneten – Partei verübt worden seien, wobei diese einen
Umsturz der gesetzlichen Grundordnung (implizit: der Türkei)
anstrebe. In der Eingabe vom 20. April 2009 wird durch den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend aus-
geführt, C._______ D._______ habe die betreffenden Taten als aktives
Mitglied einer Vorläuferorganisation der DHKP-C ausgeführt.
4.5.2 Zur Person des Stiefvaters der Beschwerdeführerin finden sich
ferner ergänzende Informationen in einer öffentlich zugänglichen Quel-
le (HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Am-
nesty International: Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Tür-
kei, Hamburg 2006, S. 105 ff., insb. S. 107 f.): Daraus geht hervor,
dass C._______ D._______ zusammen mit 34 anderen Personen vor
der 11. Kammer des Landgerichts Istanbul unter dem Vorwurf der
Mitverantwortung für einen Mord an sechs Polizisten im Jahr 1992 und
der Mitgliedschaft bei der Organisation „Devrimci Sol“ („Revolutionäre
Linke“) angeklagt gewesen sei. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 habe
dieses Gericht gestützt auf Art. 146 türkStGB (betreffend Hochverrat)
zehn der Angeklagten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt, darunter
C._______ D._______. In der Folge sei dieses Urteil durch den
türkischen Kassationsgerichtshof mit Entscheid vom 18. Juli 2005
aufgrund prozessualer Mängel im Zusammenhang mit der
Beweiswürdigung und der Verteidigung der Angeklagten wieder
aufgehoben worden. Seither werde das Verfahren bei der 11. Kammer
des Landgerichts Istanbul wieder weitergeführt. Im vorliegenden
Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass der
Kassationsgerichtshof der Vorinstanz unter anderem vorwarf, es seien
Ermittlungsergebnisse aufgrund von Foltervorwürfen seitens
C._______ D._______S und eines weiteren Angeklagten nicht
berücksichtigt worden. Diesbezüglich wird in der zitierten gutach-
terlichen Stellungnahme (a.a.O., S. 107 f.) ausserdem eine Schilde-
rung der durch C._______ D._______ geltend gemachten Folter
wiedergegeben. Demnach sei er am 22. August 1996 in Istanbul unter
einem Vorwand festgenommen worden und in die Antiterror-Abteilung
im Polizeipräsidium Istanbul gebracht worden. Man habe ihm damit
gedroht, dies sei sein Ende. Zunächst seien ihm die Augen verbunden
worden, man habe ihn geschlagen, verhört und schliesslich gefoltert,
indem man ihn in nacktem Zustand gefesselt, aufgehängt und seine
Hoden gequetscht habe. Auch sei ihm gesagt worden, man werde
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seine Frau und seine Tochter holen. In der Folge sei er im Gefängnis
von Çanakkale in Untersuchungshaft gesetzt worden.
4.5.3 Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem festzuhal-
ten, dass in der zitierten gutachterlichen Stellungnahme die genannten
Prozesse gegen C._______ D._______ und die Mitangeklagten als
Beispiele für Verfahren mit unverhältnismässig langer Verfahrensdauer
und für unverhältnismässig lange Untersuchungshaft angeführt
werden, wie dies mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gerügt worden sei. Festzustellen ist ferner, dass
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
durchgeführten Anhörungen deren Stiefvater ungefähr dreieinhalb
Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus der Türkei, also gegen Ende des
Jahres 2000, nach Deutschland geflüchtet sei, nachdem man ihn
provisorisch freigelassen habe. Zuvor habe er sich während rund vier
Jahren in Untersuchungshaft befunden. Somit sind diese zeitlichen
Angaben mit der vorhin erwähnten Information vereinbar, C._______
D._______ sei am 22. August 1996 festgenommen und danach in
Untersuchungshaft gesetzt worden. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die gegen ihren Stiefvater
gerichteten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden
erweisen sich damit als stimmig. Auf dieser Grundlage sind auch ihre
diesbezüglichen weiteren Vorbringen als glaubhaft zu erachten,
Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte seien auf der Suche nach
C._______ D._______ einmal in die Wohnung der Beschwerdeführerin
und ihrer Mutter gekommen und hätten, nachdem jener bereits nach
Deutschland geflüchtet sei, statt seiner die Beschwerdeführerin mitge-
nommen.
4.5.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten verwandtschaftli-
chen Verhältnissen zu weiteren Personen ist aufgrund der Akten nicht
zuverlässig ersichtlich, ob ein – und diesfalls welcher – Verwandt-
schaftsgrad zwischen der Beschwerdeführerin sowie E._______
F._______ und G._______ H._______ besteht. Aufgrund der
vorhandenen Erkenntnisse in Bezug auf den Stiefvater der
Beschwerdeführerin erweist es sich allerdings als verzichtbar, ent-
sprechende weitere Abklärungen zu treffen. Festzuhalten ist immerhin,
dass es sich bei E._______ F._______ gemäss allgemein
zugänglichen Quellen um ein Mitglied des TAYAD handelte, das am
5. November 2001 als Teilnehmerin einer Protestaktion gegen die
Behandlung politischer Gefangener zusammen mit drei weiteren
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Personen durch Sondereinheiten der türkischen Polizei erschossen
wurde. Ungeachtet der Frage des konkreten verwandtschaftlichen Ver-
hältnisses zwischen dieser Person und der Beschwerdeführerin ist das
erwähnte Ereignis jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorgehens
der türkischen Behörden gegen Mitglieder des TAYAD in die Erwägun-
gen mit einzubeziehen.
4.6 Für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdefüh-
rerin ist von wesentlicher Bedeutung, dass – wie durch die Rechtspre-
chung seit längerem anerkannt – in der Türkei auch Familienangehöri-
ge verfolgter politischer Aktivisten asylrelevanten Nachteilen im Sinne
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) ausgesetzt sein können (vgl.
bspw. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2, 1998 Nr. 9 E. 7, 1997 Nr. 1 E. 6b
und c, 1994 Nr. 5 E. 3h). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat
sich auch seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im
Jahr 2004 in den wesentlichen Zügen nichts geändert. Zwar waren in
den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage
in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen
Union – wie auch seitens weiterer Beobachter – durchwegs kritisiert,
dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und
menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konse-
quent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar fest-
gestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei
in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS
WATCH, World Report 2008: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION, Hu-
man Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT
OBERDIEK/SFH, Türkei – Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008,
S. 8 ff.; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights
Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Straf-
verfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich ge-
gen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von
Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte
berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Min-
derheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicherheits-
kräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten Fort-
schrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen
Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem da-
von die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinderung
von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden. Dies sei
ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht gelöste Pro-
blem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehö-
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rige der Sicherheitskräfte (COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Tur-
key 2008 Progress Report, S. 11 ff., insb. 14).
4.7 Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände
sind die durch die Beschwerdeführerin selbst erlebten, auf ihr eigenes
politisches Engagement zugunsten des TAYAD zurückzuführenden
Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ebenso einzu-
beziehen wie das allgemeine Vorgehen der türkischen Behörden ge-
gen Mitglieder jener Organisation und die in Bezug auf den Stiefvater
der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkenntnisse. Dabei ist festzu-
stellen, dass das Gefühl einer konstanten Bedrohung, das die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen schil-
derte, vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aktivitäten zugunsten des
TAYAD als realistisch erscheint. Aufgrund der Verfolgungsmassnahmen
der türkischen Justiz gegen ihren Stiefvater – die aufgrund der vorlie-
genden Informationen jedenfalls zu einem erheblichen Teil unter Miss-
achtung elementarer Menschenrechtsgarantien erfolgten – ist ausser-
dem auch objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin da-
von ausging, das Interesse der türkischen Behörden an ihrem Stiefva-
ter wirke sich auch auf ihre eigene Gefährdung aus. Aus dem Gesag-
ten ergibt sich somit in einer Gesamtbetrachtung, dass die Furcht der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte unter an-
derem im Sinne einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile erlei-
den, auch aus objektiver Sicht berechtigt war. Angesichts des Andau-
erns der unzulänglichen menschenrechtlichen Lage in der Türkei ist
die Furcht der Beschwerdeführerin ferner auch zum heutigen Zeitpunkt
unverändert begründet, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist festzu-
stellen, dass die Begründetheit der Furcht der Beschwerdeführerin vor
staatlichen Verfolgungsmassnahmen auch nicht nur – wie durch die
Vorinstanz angenommen – lokal auf die Stadt Istanbul beschränkt ist.
Der TAYAD beziehungsweise dessen heute aktive Nachfolgeorganisati-
on HÖC war und ist landesweit aktiv, womit – wie sich aus den vorlie-
genden Informationen ergibt (vgl. E. 4.1.1) – auch landesweit Mass-
nahmen der türkischen Behörden gegen Mitglieder dieser Organisatio-
nen zu verzeichnen sind. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem,
dass der TAYAD beziehungsweise die HÖC durch die türkischen Be-
hörden dem politischen Umfeld der DHKP-C, einer unter dem Vorwurf
staatsfeindlicher Umtriebe verbotenen Partei, zugerechnet werden.
Der Beschwerdeführerin steht folglich in der Türkei unter dem Aspekt
ihrer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
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Art. 3 AsylG auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.8
4.8.1 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
4.8.2 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die
auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Zwar
steht der TAYAD mutmasslich der auch in der Europäischen Union ver-
botenen DHKP-C nahe, und die Beschwerdeführerin hat sich selbst
als Sympathisantin dieser Partei bezeichnet. Indessen liegen keinerlei
Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe Ta-
ten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im
Sinne des Art. 53 AsylG zu beurteilen wären (vgl. etwa EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c, wonach selbst die Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer
extremistischen Organisation alleinig nicht zur Folgerung der Asylun-
würdigkeit zu führen vermag).
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
6.
6.1 Mit Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Verfahrens-
akten sowie sinngemäss um Einräumung einer Frist zu ergänzender
Stellungnahme. Auf entsprechenden Antrag hin war der Beschwerde-
führerin durch das damalige BFF bereits mit Schreiben vom 3. Juni
2004 vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts ge-
währt worden. Über diesen Umstand wurde der heutige Rechtsvertre-
ter mit Schreiben des Instruktionsrichters der damaligen ARK vom
23. Oktober 2006 informiert, wobei der Rechtsvertreter ausserdem
dazu aufgefordert wurde, die Verfahrensakten bei der vormaligen
Rechtsvertreterin erhältlich zu machen.
6.2 Ein alleiniger Mandatswechsel vermag vor diesem Hintergrund
keine erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in Bezug auf
die – der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung bekannten – Akten zu rechtfertigen. Des Weiteren ist festzu-
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stellen, dass die Akten des beschwerdeinstanzlichen Dossiers der Be-
schwerdeführerin allesamt bekannt sind, handelt es sich dabei doch
um ihre eigenen Eingaben oder um Zwischenverfügungen an ihre Ad-
resse. Schliesslich ist festzustellen, dass – da die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren mit ihren Begehren vollumfänglich durchge-
drungen ist – zum heutigen Zeitpunkt auch kein Interesse mehr an ei-
ner durch die Beschwerdeinstanz zu gewährenden vollständigen Ein-
sicht in die Verfahrensakten besteht. Das mit Eingabe vom 20. April
2009 gestellte Gesuch um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten
und Gewährung einer Frist zu ergänzender Stellungnahme ist somit
abzuweisen.
7.
Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
damalige Rechtsvertreterin als Beweismittel zwei gemäss ihren eige-
nen Angaben gefälschte, mit ihrer Photographie versehene, aber auf
einen fremden Namen lautende türkische Identitätsdokumente (Pass
und Identitätskarte) ein. Diese beiden Dokumente sind in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde-
führerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei verschiedene
Rechtsvertretungen mandatiert, von welchen keine eine Kostennote
eingereicht hat. Auf die Nachforderung von Kostennoten wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren
der Gesamtaufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin
insgesamt Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerde-
führerin durch das BFM zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom
18. Mai 2004 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Die beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten, als gefälscht zu
erachtenden türkischen Identitätsdokumente werden eingezogen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lagen: fünf behördlich beglaubigte Kopien betreffend C._______
D._______)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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Versand:
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