Abtei lung IV
D-3828/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3828/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2000 sein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz, das vom BFM (damals Bundesamt für Flücht -
linge, BFF) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig hat es die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 3. März 2003 wurde von der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Dezember 2003
abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 stellte der Beschwerde-
führer ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil, das mit Urteil der
ARK vom 29. April 2004 abgewiesen wurde. Am 1. Oktober 2004
reichte der Beschwerdeführer ein zweites Revisionsgesuch gegen das
Urteil der ARK vom 5. Dezember 2004 ein, das vom Bundesver-
waltungsgericht – die Behandlung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängig gewesenen Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen – mit Urteil D-3309/2006 vom
23. Mai 2007 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte beim
BFM am 5. Dezember 2007 ein Wiedererwägungsgesuch, das von die-
sem als zweites Asylgesuch entgegengenommen und mit Verfügung
vom 6. Mai 2008 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde vom 9. Juni 2008 wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D- 3813/2008 vom 24. September 2008
abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 an das BFM liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei wiederer-
wägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, indem der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde.
Der Eingabe lag ein Schreiben des "Bureau National d'Etudes du
Parti" (BUNEP) vom 2. September 2009 bei.
Zur Begründung der Eingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, im
Ausschaffungsverfahren habe sich herausgestellt, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten für die exilpolitische
Organisation "Congo Libre" am 30. Juni 2008 während einer Manifes-
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tation in das Gebäude der Botschaft des Kongos (in Bern, Anm. des
Gerichts) eingedrungen sei. Es sei gegen "Congo Libre" ein Strafver-
fahren eingeleitet worden; Herr B.___________ von der Organisation
"Congo Libre" sei von der Polizei vorgeladen und befragt worden. Es
sei davon auszugehen, dass die Übergriffe auf die Botschaft per Video
festgehalten worden seien. Aus einem Schreiben des BUNEP vom 2.
September 2009 gehe hervor, dass er im Kongo wegen der
begangenen Sachbeschädigungen angeklagt worden sei. Aus dem
Schreiben gehe hervor, dass er durch die politische Polizei (Kin-
Mazière) registriert sei. Seine politischen Tätigkeiten seien den Verant-
wortlichen im Kongo demnach bekannt. Bei einer Rückkehr müsse er
mit Inhaftierung, Folter und der Verurteilung zu einer langjährigen
Zuchthausstrafe rechnen. Mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten habe
er subjektive Nachfluchtgründe gesetzt und erfülle somit die Flücht -
lingseigenschaft.
C.
C.a Das BFM nahm die Eingabe vom 15. Januar 2010 als drittes
Asylgesuch entgegen und ersuchte die zuständige kantonale Behörde
am 29. Januar 2010 von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
C.b Am 5. März 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in der
Schweiz viele Dinge unternommen, die für die kongolesische Regie-
rung nicht in Ordnung seien. Durch Kontaktpersonen der "Union pour
la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS) habe er erfahren, dass er
in seinem Heimatland fichiert worden sei. Er habe enge Verbindungen
zur UDPS, für die er auch gearbeitet habe. Am 30. Juni 2008 sei er
zusammen mit Herrn B.___________ nach Bern gefahren, wo er an
den Aussenwänden der kongolesischen Botschaft Plakate aufgeklebt
habe. Sie hätten die Haupteingangstüre eingeschlagen und weitere
Plakate an das Botschaftsgebäude geklebt. Von Herrn B.___________
habe er erfahren, dass die Botschaft Anzeige erstattet habe. Die
Stellvertreterin des kongolesischen Botschafters habe ihm gesagt, sie
wisse, dass er mit Herrn B.___________ und dem "Congo Libre"
zusammenarbeite. Er habe auch die Aufgabe, für "Congo Libre"
Petitionen unterschreiben zu lassen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am
26. April 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht, und lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der
Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und anzuerkennen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe erfüllt
seien. Es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es
sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lag ein Schreiben der UDPS/BELUX vom 13. April 2010
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli -
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
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Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass der
Beschwerdeführer sich im dritten Asylgesuch auf Vorkommnisse be-
rufe, die sich bereits im Juni 2008 zugetragen hätten. Als Beleg für die
Verfolgungssituation lege er ein Schreiben ein, welches ihm auf elek-
tronischem Weg aus der Heimat zugeschickt worden sei. Dieses sei
nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu stützen, da es
lediglich den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens habe. Der ent-
haltene Text sei offensichtlich speziell auf den Beschwerdeführer zuge-
schnitten worden. Die im Schreiben gemachte Feststellung, er sei in
der Schweiz angeklagt worden, entspreche nicht den tatsächlichen
Begebenheiten. Es sei ohnehin fraglich, wie die Unterzeichnenden an
klassifizierte Informationen der politischen Polizei gekommen seien. Es
stelle sich die Frage, weshalb das vorliegende Gesuch derart ver-
spätet eingereicht worden sei; der Beschwerdeführer hätte sowohl die
Vorkommnisse auf der Botschaft als auch das Schreiben der BUNEP
vorher einbringen können, falls er sich tatsächlich gefährdet gefühlt
hätte. Es stelle sich auch die Frage, weshalb er die gegen "Congo
Libre" erstattete Anzeige nicht früher erwähnt habe, sei es doch auch
im letzten Verfahren um das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
gegangen. Er sei selber in dieser Sache nicht befragt worden und sei
auch von Herrn B.___________ nicht informiert worden, dass er direkt
von den Ermittlungen betroffen sei. Wenn seine Anwesenheit auf dem
Botschaftsgelände vom 30. Juni 2008 nie aktenkundig geworden sei
und die polizeilichen Ermittlungen eingestellt worden seien, könne
nicht angenommen werden, dass er von der kongolesischen Botschaft
identifiziert worden sei. Insgesamt gesehen könne nicht davon
gesprochen werden, dass die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers einen ausgeprägten und nachhaltigen Grad an
Öffentlichkeit erreichten und von den kongolesischen Behörden als
konkrete Bedrohung des politischen Systems wahrgenommen würden.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Kongo
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vor seiner Ausreise eine zentrale Rolle als Oppositioneller gespielt
habe. Seine Verhaftungen und die Beschlagnahmung seiner Druckerei
seien im vorgängigen Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen worden.
Sein Name dürfte deshalb bei der Staatssicherheit und der politischen
Polizei bekannt sein. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe
er sich dem "Le Congo Libre" angeschlossen, für den ein ehemaliger
Minister des Mobutu-Regimes verantwortlich zeichne. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass alle Personen dieser Exilgruppe den
Sicherheitsbehörden im Kongo bekannt seien. Er sei zusammen mit
Herrn B.___________ auf das Gelände der kongolesischen Botschaft
eingedrungen und habe dort Sachschaden angerichtet sowie
unzählige Plakate angebracht. Gegen die Organisation "Le Congo
Libre" sei ein Strafverfahren durchgeführt worden; Herr
B.___________ sei vorgeladen und befragt worden. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Übergriffe auf die Botschaft auf Video
aufgenommen worden seien und es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer fotografisch festgehalten worden
sei.
6.
6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde in
den bisherigen Verfahren vor dem BFM, der ARK und dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen bedeutenden Oppositionellen. Aktenwidrig ist
auch die Behauptung, seine Verhaftungen seien in den vorgängigen
Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Vielmehr wurde von den
schweizerischen Asylbehörden "nur" eine, zum Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers weit zurückliegende Inhaftierung als glaubhaft
erachtet (vgl. Urteil der ARK vom 5. Dezember 2003 E. 3.). Hinsichtlich
des in der Beschwerde erwähnten Schreibens des UNHCR vom
16. August 2004 ist vollumfänglich auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3813/2008 vom 24. September 2008 E. 3.3.2 zu
verweisen, wonach dem Schreiben des UNHCR kein höherer Beweis-
wert als einer ungeprüften Parteibehauptung zukommt.
6.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass
das Vorbringen eines Vorfalls, der sich am 30. Juni 2008 zugetragen
hat, in einem dritten Asylgesuch vom Januar 2010 die vom Be-
schwerdeführer nunmehr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bei
einer Rückkehr in den Kongo als fraglich erscheinen lässt. Er hätte den
Vorfall im Rahmen des damals noch hängig gewesenen Beschwerde-
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verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht D-3813/2008 geltend
machen können und müssen, da subjektive Nachfluchtgründe bereits
in diesem Verfahren Verfahrensgegenstand waren. Dass der Be-
schwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge das Regime von
Mobutu bekämpft haben will (vgl. Beschwerde S. 9), sich in der
Schweiz ausgerechnet einer Organisation, die durch einen ehemaligen
Minister Mobutus geleitet wird, anschloss, lässt Zweifel an der Ernst -
haftigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten aufkommen.
6.3 Soweit geltend gemacht wird, gegen die Organisation "Le Congo
Libre" sei wegen des Vorfalls vom 30. Juni 2008 in der Schweiz Straf-
anzeige erstattet worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
von den schweizerischen Untersuchungsbehörden bislang nicht vor-
geladen und befragt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
gegen ihn kein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es kann deshalb auch
nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizei Videomaterial vor-
liegt, welches Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers
zulässt. Die in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, der Be-
schwerdeführer könnte bei der Verübung der geltend gemachten
Straftat fotografisch erfasst worden sein, entbehrt jeglicher Grundlage,
machte der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Anhörung gel-
tend, auf der Botschaft habe sich damals niemand befunden (act.
C13/13 S. 8), es sei nur ein Nachbar aus dem Quartier anwesend
gewesen.
Unter diesen Umständen vermag die Behauptung des Beschwerde-
führers, gegen ihn sei aufgrund der angeblich verübten Taten in der
Botschaft in Bern im Kongo ein Strafverfahren eingeleitet worden und
er sei bei der politischen Polizei registriert, nicht zu überzeugen. Den
Schreiben der BUNEP und der UDPS kann in diesem Zusammenhang
keine Beweiskraft zuerkannt werden, da der Beschwerdeführer zu
beiden Parteien offenbar enge Beziehungen unterhält und den Schrei-
ben keine objektiven Belege für die Wahrheit der darin enthaltenen
Behauptungen beiliegen.
6.4 Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, EMARK 2003
Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon auszu-
gehen, dass eine Befragung von Herrn B.___________ als Zeuge, der
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Beizug der Strafakten der Untersuchungsbehörden des Kantons
C.________ sowie Abklärungen über die schweizerische Botschaft im
Kongo keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu Tage
fördern würden. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anträge
sind deshalb abzuweisen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl -
gesuch demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas
zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
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[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen und die abgeschlossenen vorangegangenen Asyl- und Revi-
sionsverfahren nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3813/2008 vom 24. September 2008 E. 5.3.2 zu verweisen. Seither
hat sich weder betreffend die allgemeine Lage im Kongo noch in den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine derart
veränderte Situation ergeben, dass sich eine von der damaligen
Einschätzung abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Der Vollzug
der Wegweisung ist nach wie vor als zumutbar zu beurteilen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist angesichts der
Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit – die Nachreichung einer Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt – abzuweisen.
10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf-
grund des erheblichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 1'000.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 13