B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3828/2013/wif
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
D-3828/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ bei Jaffna, mit letz-
tem Wohnsitz in C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 7. Juni 2013 auf dem Luftweg über D._______ und
E._______ und landete am 11. Juni 2013 im Flughafen F._______, wo er
am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juni 2013 wurde ihm die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens F._______-Kloten
als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 13. Juni 2013 summa-
risch befragt und am 24. Juni 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______
gelebt und als Fischer gearbeitet habe. Zwischen 1995 und 1999 habe er
sich mit seiner Familie im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort die Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erstmals unterstützt. Nach der Rückkehr
in sein Heimatdorf habe er den LTTE weiterhin geholfen, indem er mit
seinem Fischerboot Medikamente, Waffen und Personen (vgl. Akte A13
S. 3 Frage 19) transportiert habe. Bis zum Kriegsende seien er und seine
Familie unzählige Male von der Armee kontrolliert worden. Zudem sei die
Ausübung seines Berufes als Fischer schwierig geworden, weil er jedes
Jahr eine neue, von den Behörden ausgestellte Fischerkarte benötigt ha-
be und weil die Arbeitszeiten von den Sicherheitsbehörden streng festge-
legt worden seien. Eines Tages nach Kriegsende sei ein sogenannter
"Grease Man" in seine Wohnung eingedrungen und habe seine Ehefrau
belästigt (vgl. Akte A13 S. 5 Frage 43). Im Frühling 2011 oder 2012 sei
der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, als Fischer den Angehörigen
der LTTE geholfen zu haben, von den Behörden festgenommen, auf die
Polizeistation "H._______" gebracht und während eines Tages festgehal-
ten worden. Als er eines Tages zusammen mit andern Fischern auf See
gewesen sei, hätten Angehörige der Marine ihn und andere Fischer ange-
halten, weil sie eine Sicherheitsgrenze überschritten hätten. Dabei sei der
Beschwerdeführer ein Mal heftig auf den Kopf geschlagen worden, wes-
halb er sich später für zwei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen.
Noch heute leide er an Gedächtnislücken. Er vermute, dass dieser Vorfall
im Zusammenhang mit seiner früheren Unterstützung für die LTTE stehe.
Aus Angst vor weiteren Nachteilen sei er nach C._______ gereist, wo er
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während eines Jahres als Maurer gearbeitet habe. Auch in C._______ sei
er von den Behörden festgenommen worden, weshalb er sich aus Angst
vor weiteren Schwierigkeiten entschlossen habe, sein Heimatland zu ver-
lassen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte, einen Führerschein und die Kopie eines Arzt-
zeugnisses ab.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens F._______ weggewiesen und – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, den Transit-
bereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Hinsichtlich der Begründung ist
auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom
28. Juni 2013 sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie sub-
eventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Eingabe lag eine Vollmacht bei. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die Akten trafen am 8. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
anefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu
erteilen, ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz einer allfälligen Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung nicht entzog und gestützt auf Art. 55
Abs. 1 VwVG Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Tätigkeiten zugunsten der LTTE seien auffallend stan-
dardisiert und substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe kei-
ne Details über seine Aussage, er habe LTTE-Angehörige auf seinem
Boot transportiert, preisgegeben. Zudem habe er keine Daten nennen
können. Auch habe er keine Informationen zu den angeblichen bis heute
dauernden Aktivitäten der LTTE zu Protokoll gegeben und kenne keine
Kontaktperson der LTTE. Ferner habe er den Vorfall mit dem "Grease
Man" nicht überzeugend darstellen können. Weder wisse er das Datum
des Überfalls noch habe er die konkreten Probleme, welche der "Grease
Man" verursacht habe, bezeichnen können. Die geltend gemachte Kon-
trolle auf See durch die Marine erscheine objektiv betrachtet völlig legitim,
auch wenn der vom Beschwerdeführer erwähnte Schlag auf seinen Kopf
zu bedauern und unverhältnismässig sei. Trotzdem sei daraus nicht auf
ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka zu schliessen. Überdies be-
stünden keine Hinweise dafür, dass diese Kontrolle mit den früheren Akti-
vitäten zugunsten der LTTE verbunden gewesen sei. Das in diesem Zu-
sammenhang eingereichte ärztliche Attest sei einzig auf den Namen
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Seite 6
"G._______" – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Spitz-
name – ausgestellt, liege nur in Kopie vor und erwähne nur eine Prellung
in der Schläfengegend, ohne festzuhalten, wie es dazu gekommen sei.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gedächtnisstörungen als
Folge dieses Schlages seien nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer ha-
be zudem keine überzeugenden Angaben machen können, warum er ein
Arztzeugnis auf seinen Spitznamen habe ausstellen lassen. Schliesslich
könne die Festnahme des Beschwerdeführers im Frühling 2011 ebenfalls
nicht als illegitime Handlung der Behörden betrachtet werden, zumal er
nach einem Tag wieder freigelassen worden sei und die Behörden ver-
suchten, die Tätigkeiten der LTTE zu unterbinden. Abgesehen davon stel-
le die eintägige Haft keine derart intensive Massnahme dar, dass ein Ver-
bleib im Heimatland verunmöglicht werde. Schliesslich seien Zweifel an
den anlässlich der Befragung dargelegten Festnahmen angebracht, da
der Beschwerdeführer diese in der Anhörung nicht erwähnt habe.
6.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift dar, dass die Einschätzung des BFM bezüglich der Substanzlosig-
keit der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu teilen sei.
Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie die LTTE-Leute ihn und an-
dere Fischer zum Transport aufgeboten hätten, und er habe auch ange-
geben, von wo nach wohin er sie transportiert habe. Er habe ausgesagt,
dass er einige der LTTE-Leute aus dem Vanni-Gebiet gekannt habe und
dass einer der Fischer infolge dieser Tätigkeiten von der Armee umge-
bracht worden sei. Ferner habe er ausgesagt, er sei während seiner Zeit
im Vanni-Gebiet quasi ein Mitglied der LTTE, obschon kein Kämpfer, ge-
wesen. Das BFM habe nicht nachgefragt und keine Ergänzungsfragen
gestellt, weshalb der Vorwurf an ihn, er habe substanzlose Angaben zu
Protokoll gegeben, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auf-
grund der oberflächlichen Befragungsweise sei der Sachverhalt nur man-
gelhaft festgestellt worden. Zudem würden sich im Zusammenhang mit
der dargelegten Kopfverletzung zusätzliche medizinische Abklärungen
aufdrängen. Auch den Vorfall mit dem "Grease Man" habe der Beschwer-
deführer hinreichend klar geschildert. Vor dem Hintergrund, dass "Grease
devils" oder Fettteufel im Sommer 2011 ihr Unwesen getrieben und dabei
militärischen Schutz genossen hätten, seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei es unfair, dem
Beschwerdeführer Substanzlosigkeit vorzuwerfen, wenn die Befragung
oberflächlich durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Daten habe er of-
fensichtlich grosse Mühe. So kenne er beispielsweise auch die Geburts-
daten seiner Kinder oder seiner Ehefrau nicht, wisse aber, wie alt sie sei-
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Seite 7
en. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er auch keine
konkreten Daten von Verhaftungen kenne. Möglicherweise sei dies auf
seine Kopfverletzung zurückzuführen. Die ungenauen zeitlichen Angaben
dürften indessen nicht als mangelnde Substanziierung betrachtet werden
und zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen. Vielmehr hätte das BFM
dem Unvermögen des Beschwerdeführers Rechnung tragen müssen.
Insgesamt habe das BFM zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft betrachtet und damit keine eigentliche Prüfung seiner
Vorbringen vorgenommen. Da dies ein formeller Fehler sei und zudem
das rechtliche Gehör verletzt worden sei, müsse die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wer-
den. Ferner sei der Übergriff anlässlich der Kontrolle durch die Marine vor
dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung
der LTTE und der allgemeinen Diskriminierung von Tamilen zu sehen,
weshalb es sich um eine asylrelevante Verfolgung handle. Es sei nicht
um eine zufällige Kontrolle auf See gegangen, sondern um einen geziel-
ten und gewollten Übergriff auf den Beschwerdeführer als Fischer tamili-
scher Ethnie mit Verdacht auf Verbindungen zur LTTE. Dies sei auch dar-
an zu sehen, dass der Übergriff zeitlich nach der Festnahme im
"H._______" unter dem Verdacht auf LTTE-Verbindungen erfolgt sei. Da
der Beschwerdeführer zudem in den Neunzigerjahren mehrere Jahre im
Vanni-Gebiet gelebt und für die LTTE gearbeitet habe sowie viele LTTE-
Mitglieder aus dieser Zeit kenne, weise er auch heute noch ein Profil auf,
das eine staatliche Verfolgung nahelege. Damit weise er ein Gefähr-
dungsprofil auf, das hinreichend für eine Verfolgung sei, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
7.
Nach der Durchsicht der bestehenden Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Argumentation im Re-
sultat insgesamt zu teilen ist, während der Argumentation in der Be-
schwerdeschrift nicht zugestimmt werden kann. Im Gegensatz zu den
vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen nicht von der fehlenden Glaub-
haftigkeit, sondern davon auszugehen, dass die vorgebrachten Ausreise-
gründe insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermögen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
7.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat das BFM nicht
darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaub-
haftigkeit zu prüfen. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfü-
gung, dass das BFM die Kontrolle des Beschwerdeführers auf See durch
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Seite 8
die Marine, verbunden mit einem Schlag auf den Kopf, sowie die Fest-
nahme im Jahr 2011 nicht als asylrelevant qualifiziert, weil es der Mei-
nung ist, diese Massnahmen seien als rechtsstaatlich legitime Massnah-
men zu verstehen, wobei der körperliche Übergriff zwar zu bedauern sei,
indessen nicht ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmögli-
che. In der Beschwerdeschrift wird zwar dargelegt, der Übergriff durch die
Marine sei nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dem Beschwer-
deführer Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden seien. Es habe
sich dabei nicht um eine zufällige Kontrolle gehandelt, sondern es sei von
einem gezielten und gewollten Übergriff auf den Beschwerdeführer als Fi-
scher tamilischer Ethnie auszugehen. Diese Einschätzung kann indessen
nicht geteilt werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt
sich nämlich, dass er und andere Fischer mit ihren Booten eine Sicher-
heitsgrenze überfuhren, weshalb die Marine einschritt, was rechtsstaat-
lich legitim ist. Unter diesen Umständen kann die Ansicht in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei wegen seiner früheren Tätigkeiten
für die LTTE zwei Jahre nach Kriegsende gezielt auf See von der Marine
attackiert worden, nicht geteilt werden. Denkbar ist auch, dass die Marine
die Fischer auf See – und damit auch den Beschwerdeführer – von Zeit
zu Zeit, auch ohne das Überfahren einer Sicherheitsgrenze, kontrolliert,
um ein allfälliges Wiederaufkommen der LTTE zu verhindern oder einfach
um ihre Fischerausweise einzusehen und sicherzustellen, dass nichts ge-
schmuggelt wird, was ebenfalls als rechtsstaatlich legitime Massnahme
zu sehen ist. Infolgedessen kann aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht der Schluss gezogen werden, die Marine habe ihn unter
dem Verdacht der LTTE-Tätigkeiten gezielt und gewollt kontrolliert und
geschlagen. Wäre der Beschwerdeführer in der Tat der konkreten Aktivitä-
ten zugunsten der LTTE verdächtigt worden, hätte man ihn schon kurz
nach Kriegsende inhaftiert und gegen ihn ein entsprechendes Verfahren
eingeleitet, und nicht erst, nachdem er und andere Fischer eine Sicher-
heitsgrenze überfahren haben. An dieser Einschätzung vermögen die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach andere Boote die Sicherheits-
grenze auch überfahren hätten, indessen nicht kontrolliert worden seien,
nichts zu ändern, zumal dies auch andere als die dargelegten Gründe ha-
ben kann.
7.2 Dem BFM ist auch darin zuzustimmen, dass die eingereichte Kopie
des Arztzeugnisses zuwenig aussagekräftig ist. Kopien von Beweismitteln
weisen grundsätzlich einen niedrigen Beweiswert auf, da nicht auszu-
schliessen ist, dass sie vor Erstellung der Kopie manipuliert worden sind.
Vorliegend erscheint das Beweismittel zudem zweifelhaft, weil es nicht
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Seite 9
den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung oder der Anhörung
angegebenen Namen enthält. Der Beschwerdeführer machte zu keiner
Zeit geltend, dass man ihn unter dem Spitznamen "G._______" gekannt
habe, sondern brachte diesen Einwand erst anlässlich der Konfrontation
des BFM mit dem Beweismittel vor, was als nachgeschobener und un-
tauglicher Erklärungsversuch zu werten ist und somit nicht zu überzeugen
vermag. Es ist folglich offensichtlich, dass das Dokument nicht für den
Beschwerdeführer ausgestellt worden sein kann, was die Tauglichkeit zu-
sätzlich vermindert. Darüber hinaus enthält es aus medizinischer Sicht
nur die Angabe, es liege eine Prellung an der Schläfe vor, was sich zwar
mit einem Schlag auf den Kopf vereinbaren liesse; indessen äussert es
sich nicht zu den Ursachen der Verletzung, weshalb es nicht taugt, den
geltend gemachten Sachverhalt hinsichtlich des Schlages auf den Kopf
zu belegen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer anlässlich ei-
ner Kontrolle auf See durch die Marine am Kopf verletzt worden wäre, ist
zudem – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – nicht von einer
asylerheblichen Verfolgung auszugehen. Es handelt es sich um einen
einmaligen, zeitlich vergangenen Übergriff, welcher nur dann zur Aner-
kennung als Flüchtling führen würde, wenn im Zeitpunkt des Entscheides
nach wie vor eine asylrelevante Gefährdung bestünde, was jedoch – wie
den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – nicht der
Fall ist.
7.3 Wie das BFM auch zutreffend feststellte, ist die im Jahr 2011 geltend
gemachte Festnahme flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie nicht ge-
zielt gegen den Beschwerdeführer erfolgte, sondern vielmehr ebenfalls
als legitime Massnahme zur Erhaltung von Sicherheit und Ordnung zu se-
hen ist. Bezeichnenderweise wurde der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Aussagen nicht allein, sondern mit andern Personen zusammen,
festgenommen, nach einem Tag freigelassen und in diesem Fall nicht ge-
schlagen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdefüh-
rer sei unter dem Verdacht von LTTE-Verbindungen festgenommen wor-
den, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn er
unter diesem Verdacht festgenommen worden wäre, zeigt die Festhaltung
von nur einem Tag, dass sich der mögliche Verdacht offensichtlich nicht
erhärten liess, da man ihn andernfalls nicht so schnell freigelassen hätte.
Somit liegt auch diesbezüglich keine gezielte Verfolgung des Beschwer-
deführers oder ein erhöhtes Verfolgungsrisiko vor.
7.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der Anhörung keine
weiteren Probleme mit der Polizei und der Armee geltend, sondern ver-
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Seite 10
neinte eine entsprechende Frage ausdrücklich (vgl. Akte A13/14 S. 9).
Diese Version lässt sich zwar mit seinen früheren Äusserungen anlässlich
der Befragung, wo er darlegte, er sei im Jahr 2012 mehrmals von der Po-
lizei festgenommen, für ein bis zwei Tage festgehalten, geschlagen und
dann wieder freigelassen worden (vgl. Befragungsprotokoll [Aktennum-
mer nicht erkennbar] S. 12), nicht vereinbaren; indessen ist aufgrund des-
sen, dass er diese Festnahmen später nicht mehr erwähnte, davon aus-
zugehen, dass sie auch nicht stattgefunden haben.
7.5 Insgesamt sind folglich die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Verfolgungshandlungen, welche sich ereignet haben sollen,
asylrechtlich nicht relevant ausgefallen. Unter diesen Umständen kann
die Frage, ob die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE als glaub-
haft betrachtet werden können, offen bleiben, zumal der Beschwerdefüh-
rer – selbst wenn er die LTTE in der von ihm dargelegten Art und im be-
sagten Umfang unterstützt haben sollte, was praktisch die ganze tamili-
sche Bevölkerung bis zum Ende des Bürgerkriegs tun musste – offen-
sichtlich keine asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen erdulden muss-
te.
8.
8.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57
E. 2.5; BVGE 2010/44 E. 3.4).
8.2 Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind indessen keine kon-
kreten und stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinwei-
sen, dass er zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in seinem Hei-
matland herrschenden Bedingungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet
sein könnte. Seine Vorbringen sind, wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben, nicht asylerheblich. An dieser Einschätzung vermögen
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Tat-
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Seite 11
sache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, nichts
zu ändern, da gestützt auf die geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.4.3) Tamilen aus Sri Lanka, welche in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen haben, welches negativ entschieden worden ist, nicht allein
aus diesem Grund in ihrem Heimatland eine asylerhebliche Verfolgung
befürchten müssen. Es erübrigt sich unter den gegebenen Umständen,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in ab-
sehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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Seite 13
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
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zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region
in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden
seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus
diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
10.4.2 Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführende von
der Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Weg-
weisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Er hat sein Heimatland erst nach
Beendigung des Bürgerkriegs verlassen und kann somit grundsätzlich in
sein Herkunftsgebiet zurückkehren. Gestützt auf die Akten leben dort sei-
ne Eltern und acht Geschwister sowie seine Ehefrau mit den beiden ge-
meinsamen Kindern. Damit verfügt er über ein Beziehungsnetz und es ist
auch anzunehmen, dass er unter diesen Umständen nach seiner Rück-
kehr eine gesicherte Wohnsituation antreffen wird. Angesichts des gros-
sen familiären Rückhalts ist folglich davon auszugehen, dass er in der
ersten Zeit nach seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützt werden wird.
Ferner ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland erneut um eine Arbeit
zu bemühen, um für sich und seine dort zurückgebliebene Familie eine
existenzielle Grundlage schaffen zu können. Er hat gestützt auf seine An-
gaben während mehrerer Jahre als Fischer und in C._______ während
eines Jahres als Maurer gearbeitet und verfügt somit über Berufserfah-
rungen, welche ihm den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern wer-
den. Auch wenn es – wie der Beschwerdeführer darlegte – nicht immer
einfach ist, die Berechtigung zum Fischen zu erhalten und er als Fischer
räumliche und zeitliche Einschränkungen einhalten muss, erscheint es
nicht als unzumutbar, sich erneut um eine Fischerkarte und somit um die
Berechtigung zum Fischfang zu bemühen. Allfällige gesundheitliche Be-
schwerden als Folge des Schlages auf den Kopf kann der Beschwerde-
führer auch im Heimatland behandeln lassen, zumal er dort bereits in
medizinischer Behandlung gewesen sein will.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag auf weitere medizinische
Abklärungen abzuweisen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Angesichts des direkten Ent-
scheides durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Gesuch um Erlass
eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. Die Kosten des Beschwer-
deverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: