B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3828/2017
lan
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2017 / N (…).
D-3828/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Februar 2017 und
gelangte am 17. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2017
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 6. März 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er,
in seiner Kindheit hätten Soldaten das Haus seiner Familie in Brand ge-
steckt und seinen Bruder belästigt. Während seiner Studienzeit sei er als
Delegierter der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewählt worden. Im
Februar 2013 seien er und ein Kollege in C._______ auf offener Strasse
von 15 Nationalisten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden.
Am Weltfrauentag 2014 hätten sie Reden gehalten, weshalb sie von Nati-
onalisten angegriffen worden seien. Nach Abschluss seines Studiums sei
er nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang
aufgehalten habe. Es sei ein Ausgehverbot verhängt worden und alle, die
an Kundgebungen der HDP teilgenommen hätten, seien verhaftet worden.
In C._______ sei er Mitglied der HDP-Delegation gewesen. Da er um sein
Leben gefürchtet habe, sei er nach B._______ gegangen. In D._______
seien viele seiner Verwandten ums Leben gekommen, weil sie trotz des
Ausgehverbots auf die Strasse gegangen seien. Nachdem er sein Studium
abgeschlossen habe, seien ihm Fragen gestellt worden, als er sich für Stel-
len beworben habe. Man habe wissen wollen, weshalb er in den Westen
der Türkei gekommen sei und wie er sich zu Erdogan stelle. Er habe sich
an diversen Arbeitsplätzen vorgestellt, sei aber nicht ernannt worden. Er
habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und habe die Flucht er-
griffen. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde er am Flughafen festge-
nommen und der Armee für den Militärdienst übergeben. Er sei in den so-
zialen Medien kritisch aktiv. Da diese in der Türkei kontrolliert würden,
könnte er bei einer Rückkehr festgenommen werden.
A.c Am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich
vor seiner Ausreise aus der Türkei zirka ein Jahr lang in B._______ aufge-
halten. Bis im Juni 2014 habe er in C._______ studiert, danach sei er zu
seiner Familie nach D._______ gegangen. Da es dort gewaltsame Ereig-
nisse gegeben habe, sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen.
Als er sein Studium begonnen habe, habe er eine akademische Laufbahn
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angestrebt. Gegen Ende seines Studiums habe Erdogan mit dem Koran in
der Hand die Leute zu beeinflussen versucht. Als er das Studium abge-
schlossen habe, habe ihm der Staat zwei Möglichkeiten gegeben. Entwe-
der hätte er Erdogan unterstützen sollen oder als Oppositioneller im Ge-
fängnis landen können. Da er politisch denke, habe er sich nicht für Erdo-
gan entscheiden, aber auch nicht am bewaffneten Kampf gegen das Re-
gime teilnehmen können. Während seines dritten Studienjahrs sei er Mit-
glied der HDP geworden. Zuerst sei er Präsident des Distrikts von
E._______ und danach Mitglied der Delegation von C._______ geworden.
In dieser Zeit hätten sie einige Pressemitteilungen verfasst. Deshalb seien
sie von Sympathisanten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) bedroht wor-
den. Etwa im März 2013 sei er mit Freunden von 15 Personen angegriffen
und verletzt worden. Im Jahr 2014 hätten sie zum Weltfrauentag eine Pres-
semitteilung abgegeben. Danach seien sie von Nationalisten auf der
Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Er habe einem
Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Ver-
fügung gestellt. Als er nach dem Studium zu seiner Familie nach
D._______ zurückgekehrt sei, habe er sich politisch betätigen wollen. Auf-
grund der allgemeinen Situation habe er es aber nicht gewagt. Danach sei
er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen, wo er als (…) Geld ver-
dient habe. Nach etwa drei Monaten habe es einen Streit zwischen einem
Kurden und einem Türken gegeben, wobei der Kurde mit Benzin übergos-
sen und angezündet worden sei. Nach diesem Vorfall sei er zu einem an-
deren Bruder gegangen und habe sich mit dem Gedanken an eine Flucht
nach Europa beschäftigt. In der Türkei habe er nicht mehr in Würde und
Frieden leben können. Da die Soldaten in der Türkei täglich die kurdische
Bevölkerung massakrierten, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er
habe im Internet gesehen, dass er sich in Ankara für den Dienst hätte mel-
den müssen. Im Jahr 1995 sei das Haus seiner Familie in Brand gesetzt
worden, weil sein Vater sich nicht als Dorfschützer zur Verfügung gestellt
habe. In B._______ habe er ein Examen absolvieren müssen, um als Aka-
demiker eine Stelle erhalten zu können. Er habe die nötige Punktzahl er-
reicht und anschliessend in Gesprächen Fragen zur AKP (Adalet ve Kal-
kinma Partisi) und zu Erdogan beantworten müssen. Man habe ihn gefragt,
weshalb er als Kurde in einer türkischen Stadt das Examen absolviere.
Seine Ausreisemotive seien der Zwischenfall, bei dem ein Kurde verbrannt
worden sei, und der bevorstehende Militärdienst gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 7. Juli 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und es sei zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der
Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er for-
derte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. Juli 2017 den
Namen und die Adresse eines vom ihm bestimmten Rechtsbeistands mit-
zuteilen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Gericht ihm
von Amtes wegen einen beiordnen.
D.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom Vortag zukom-
men.
D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. Juli 2017 den Namen
und die Adresse der amtlichen Rechtsbeiständin seiner Wahl mit.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
E.
E.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 25. August 2017 zur
Vernehmlassung an das SEM.
E.b Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 29. September 2017
weitere Unterlagen zu seinem Asylverfahren ein.
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Seite 5
E.c In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
E.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober
2017 an seinen Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und
eine Kostennote vom gleichen Tag bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die beiden Vorfälle aus
den Jahren 2013 und 2014 stünden in keinem Zusammenhang mit der
Ausreise im Februar 2017. Zwischen den letzten Vorfällen in E._______
und C._______ und der Ausreise seien mindestens zwei Jahre vergangen,
womit es insbesondere an einem zeitlichen Zusammenhang fehle. Der Be-
schwerdeführer habe seine politische Tätigkeit nach dem Abschluss seiner
Studien abgebrochen, weshalb auch der vermutliche Verfolgungsgrund
seitens der MHP-Leute weggefallen sei. D._______ habe er aufgrund der
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allgemein unsicheren Lage verlassen, danach habe er längere Zeit unbe-
helligt in B._______ gelebt. Die Mordtat von B._______, die er erwähnt
habe, stehe in keinem Zusammenhang mit den erwähnten Vorfällen. Der
Beschwerdeführer sei an der Straftat, bei der ein Kurde ums Leben gekom-
men sei, nicht beteiligt gewesen. Aus objektiver Sicht fehle sowohl ein zeit-
licher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlitte-
nen Nachteilen, die sich vor 2014 im westlichen Teil der Türkei zugetragen
hätten, und der Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte
sich als Akademiker im Falle einer akademischen Berufslaufbahn dem Re-
gime von Erdogan unterstellen müssen, stehe im Zusammenhang mit der
aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei. Dem Vorbringen sei keine asyl-
beachtliche Verfolgung zu entnehmen. Dem Hinweis auf die allgemeine
Lage in D._______ sei kein persönlicher Bezug zu entnehmen, weshalb
auch diesbezüglich eine Asylrelevanz zu verneinen sei.
Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile seien das Werk von Mit-
gliedern der nationalistischen Partei MHP gewesen. Seit seinem Wegzug
aus E._______ und C._______ im Jahr 2014 habe er von diesen keine
Behelligungen mehr erlitten. Es bestünden keine Hinweise, dass die Dro-
hungen in Zukunft verwirklicht würden. Der Beschwerdeführer sei in der
Vergangenheit innerhalb der HDP lokal in einer Führungsposition gewe-
sen, jedoch nur bis zum Abschluss der Studien im Juni 2014. Danach habe
er die politischen Aktivitäten eingestellt, was den Schluss zulasse, dass er
für die türkischen Behörden im jetzigen Zeitpunkt nicht von besonderem
Interesse sei. Demnach bestehe kein Anlass zur Befürchtung, er könnte
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von asyl-
relevanter Verfolgung werden.
Der Aufforderung des SEM, Unterlagen zu seinen Aktivitäten auf sozialen
Netzwerken beizubringen, sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nach-
gekommen.
Die Dienstpflicht sei asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur
Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die
Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei
das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden
dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei
würde im Rahmen der Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein
Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht
herstellen, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz
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im Osten der Türkei und ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein
Dienstversäumnis stellten keine asylbeachtliche Massnahme dar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im
März 2013 in C._______ zusammen mit einem Parteikollegen von Mitglie-
dern der MHP angegriffen worden. Er habe den Vorfall angezeigt. Aus den
eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er in erster Instanz schuldig
gesprochen und mit einer Strafe belegt worden sei, obwohl sein Kollege
und er die einzigen Verletzten gewesen seien. Dies zeige, dass es sich um
eine politisch motivierte Verurteilung handle. Im Nachgang zum Weltfrau-
entag 2014 sei er von Mitgliedern der MHP mit dem Tod bedroht worden.
Der Vorfall sei angezeigt worden und er habe vor Gericht als Zeuge aus-
gesagt. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass eine Strafuntersuchung
anhand genommen worden sei. Das Verfahren sei seit 2014 hängig und es
bestehe die Gefahr, dass erneut ein tendenziöses Urteil gegen ihn ergehen
werde. Über seine Parteizugehörigkeit gebe es keine Unterlagen mehr, da
das lokale Büro in C._______ angegriffen worden und ausgebrannt sei.
Dabei seien sämtliche ihn betreffenden Dokumente zerstört worden.
Nachdem er nach B._______ gegangen sei, habe er einen brutalen Mord
an einem ihm bekannten Kurden miterlebt. Es sei aufgefallen, dass (…)
kurdische Mitarbeiter betroffen hätten.
Sein Zuwarten mit der Ausreise sei damit zu erklären, dass er gehofft habe,
die Lage werde sich wieder verbessern. Die Situation habe sich nach 2014
aber verschlechtert und er habe erkannt, dass er auch in B._______ nicht
sicher sei.
Er habe häufig in den sozialen Medien gegen das Erdogan-Regime Stel-
lung bezogen und sei erst jetzt in der Lage, Belege dafür einzureichen.
Auch aufgrund dieser Tätigkeit würde er in der Türkei verfolgt werden. Zu-
dem müsse er bei einer Rückkehr ins Militär einrücken. Für einen Kurden
und Akademiker mit HDP-Vergangenheit bedeute dies eine enorme Ge-
fährdung. Es sei bekannt, dass insbesondere kurdische Soldaten in den
Osten der Türkei geschickt würden, um dort gegen ihre eigenen Leute zu
kämpfen. Zahlreiche Todesfälle von kurdischen Soldaten seien nicht auf-
geklärt worden; insbesondere häuften sich ungeklärte Suizide.
Alle diese Ereignisse begründeten einen unerträglichen psychischen Druck
auf ihn, der als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifi-
zieren sei.
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Das SEM habe die Bedrohung, die in der Türkei herrsche, unzureichend
geprüft. Es gehe nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde
ein, der in der jüngeren Vergangenheit für die HDP aktiv gewesen sei. Es
sei nicht geklärt worden, ob er durch sein politisches Engagement in asyl-
relevantem Ausmass exponiert sei. Es sei ausser Acht gelassen worden,
dass kumulative Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen von gerin-
ger Intensität zu einem unerträglichen psychischen Druck führen könnten.
Es sei vorliegend offensichtlich, dass er unter einem erheblichen psychi-
schen Druck gelitten habe.
Da in seiner Heimatprovinz D._______ mittlerweile eine Situation allgemei-
ner Gewalt bestehe, sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzu-
mutbar. In seinem Heimatdorf trieben sogenannte Bewacher ihr Unwesen,
was dazu führen würde, dass seine Rückkehr bekannt würde. In
B._______ herrsche für kritische Kurden praktisch ein Arbeitsverbot im Be-
reich der akademischen Berufe. Auch deshalb falle eine alternative Wohn-
sitznahme nicht in Betracht.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
sei gemäss dem eingereichten Urteil des Strafgerichts von C._______ vom
(…) 2017 am (…) 2013 in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Er sei
wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
2 Jahren und 15 Tagen verurteilt worden. Aus den Ausführungen des Ge-
richts sei nicht zu erkennen, dass sich dieses gegenüber ihm in diskrimi-
nierender Weise verhalten habe – ein Politmalus sei nicht erkennbar. Dem
Urteil sei keine Absicht der türkischen Behörden zu entnehmen, ihn in einer
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Weise zu be-
langen.
Betreffend die Veröffentlichungen auf „Facebook“ sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer sich teilweise kritisch über das Staatsoberhaupt ge-
äussert habe, die Kommentare indessen keine schweren verbalen Äusse-
rungen enthielten, die für die Behörden von besonderem Interesse sein
könnten. In den Posts sei die Rede davon, dass der Präsident ein Lügner
sei und dass die Abstimmung von 2017 verloren gehen solle. Es werde die
Frage der universitären Ausbildung des Präsidenten erörtert und Kritik an
der Einschränkung der Pressefreiheit geübt. In den Posts aus den Jahren
2013 und 2014 werde auf die damalige politische Situation in der Türkei
Bezug genommen, weshalb mangels Aktualität und auch weil keine mas-
siven Beschuldigungen geäussert worden seien, kein Anlass bestehe,
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dass die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam ge-
worden seien. Zudem seien während seines Aufenthalts in der Türkei des-
wegen keine Massnahmen ergriffen worden.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teil-
nahme an einem Nevroz-Fest in F._______ zeigten, seien nicht Bestandteil
seiner Facebook-Publikationen. Sie stammten offensichtlich aus einer pri-
vaten Sammlung. Es sei nicht ersichtlich, dass andere als die abgebildeten
Personen davon Kenntnis haben könnten.
Der Beschwerdeführer habe eine Namensliste von Personen eingereicht,
die ein ähnliches Profil wie er aufwiesen und Probleme mit den türkischen
Behörden hätten. Dem SEM sei es nicht möglich, einen Vergleich mit an-
deren Personen vorzunehmen, von denen keine präzisen Angaben dar-
über vorlägen, weshalb sie ins Blickfeld der Behörden geraten seien. Es
sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus
E._______ im Jahr 2014 seine politischen Aktivitäten vollständig eingestellt
habe, was eine zukünftige Behelligung durch den Staat in den spekulativen
Bereich abfallen lasse.
In einem Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde G._______
werde davon gesprochen, der Beschwerdeführer habe sich an diese Kir-
che angenähert, was für ihn in seiner Heimat eine Gefährdung mit sich
bringe. Die Türkei sei auch in Beachtung der letzten Entwicklungen immer
noch ein laizistischer Staat. Dem werde auch auf rechtlicher Ebene Rech-
nung getragen. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm kein Schutz vor allfäl-
ligen Nachstellungen gewährt würde. Zudem könne aufgrund des Schrei-
bens nicht davon ausgegangen werden, er habe sich vom Islam gelöst.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Verurteilung durch das Straf-
gericht betreffe einen Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und einer sei-
ner Freunde aus politischen Gründen angegriffen worden seien. Das Ge-
richt habe den Vorfall nicht neutral beurteilt und ihn aufgrund seiner Ethnie
und seiner politischen Haltung übermässig bestraft. Beleg für den Ablauf
der Ereignisse sei die auf dem Memory-Stick gespeicherte Nachrichten-
sendung. Zuerst werde der Angriff von zirka 15 Personen auf zwei Kurden
geschildert. Danach erfolge die Berichterstattung zu einer Gegendemonst-
ration zu diesem Vorfall, die am folgenden Tag stattgefunden habe. Es
handle sich um eine Nachrichtensendung von Kanal D, dem meistgesehe-
nen Sender in der Türkei. Die Vorfälle seien vor einem politisch angespann-
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ten Hintergrund zu sehen. Als regimekritisch identifizierbare Kurden wür-
den sie in der Öffentlichkeit angegriffen und für ihre Gegenwehr über die
Massen hart bestraft. Es werde deutlich, dass eine asylrelevante Verfol-
gung aufgrund der politischen Anschauung des Beschwerdeführers vor-
liege.
Die Facebook-Einträge seien vor dem beschriebenen Hintergrund zu be-
urteilen. In der heutigen Türkei seien Äusserungen der genannten Art aus-
reichend, um aufgrund kritischer Gesinnung registriert und verfolgt zu wer-
den. Der Replik würden weitere Ausdrucke von Fotografien von den Neu-
jahrsfestkundgebungen aus dem Jahr 2012 beigefügt, an denen der Be-
schwerdeführer teilgenommen habe. Darauf seien die Studentinnen
H._______, I._______ und der Beschwerdeführer abgebildet. Die beiden
Studentinnen seien aufgrund der Teilnahme an diesen Anlässen verurteilt
worden; sie seien vor die Wahl gestellt worden, entweder die Busse zu
bezahlen oder sechs Monate Freiheitsstrafe abzusitzen. Frau H._______
habe die Busse bezahlt. Die Sanktionen seien milder im Vergleich zu sol-
chen, die heute in der Türkei in ähnlichen Fällen verhängt würden. Auf-
grund der Verurteilungen sei davon auszugehen, dass der Polizei das ge-
samte Geschehen anlässlich der Kundgebungen bekannt sei. Der Be-
schwerdeführer sei gefährdet, als Teilnehmer der gleichen Veranstaltung
eine willkürliche Bestrafung zu erleiden.
Die Liste mit den ebenfalls gefährdeten Personen sei ein Indiz, dass Men-
schen mit ähnlichen Biografien und ähnlichem Engagement in der Türkei
gefährdet sein könnten. Der Beschwerdeführer habe sich noch im Juni
2015 als Wahlhelfer für die HDP betätigt und es sei nicht wahrscheinlich,
dass die Behörden seine Vergangenheit im Falle einer Rechtssache igno-
rierten.
Ein Cousin des Beschwerdeführers arbeite im Heimatdorf des Beschwer-
deführers mit der Armee zusammen. Der Kommandant der Kaserne
J._______ habe sich in letzter Zeit dreimal nach ihm erkundigt. Der Kom-
mandant habe erwähnt, der Armee lägen Informationen über den Be-
schwerdeführer vor, dass er für eine Terrororganisation geworben habe.
Man habe ihn lange nicht gesehen und er müsse einrücken. Es werde ver-
mutet, die Dorfmiliz habe ihn bei der Armee angeschwärzt. Der ältere Bru-
der des Beschwerdeführers sei am 10. Oktober 2017 in K._______ verhaf-
tet worden. Er sei terroristischer Aktivitäten beschuldigt worden. Mangels
Beweisen sei er kurz darauf freigelassen worden; die Behörden hätten sein
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Mobiltelefon beschlagnahmt und es nach Ankara geschickt. Diese Fest-
nahme zeuge vom willkürlichen Vorgehen der Behörden gegen die Familie
des Beschwerdeführers, da sein Bruder politisch nie aktiv gewesen sei.
4.5 In der Eingabe vom 5. Januar 2018 wird auf das Urteil des (…) Schwur-
gerichts von F._______ betreffend H._______ und L._______ vom (…) No-
vember 2013 hingewiesen. Die beiden seien wegen Propaganda für eine
Terrororganisation verurteilt worden, nachdem sie bei der Zusammenkunft
von Studenten gesichtet worden seien. Es sei beobachtet worden, wie sie
sich mit Postern von Abdullah Öcalan und Flaggen der PKK hätten fotogra-
fieren lassen. Sie seien ebenfalls beschuldigt worden, mit den Händen das
Siegeszeichen gemacht zu haben. H._______ sei zudem wegen Tragens
eines typischen Peschmerga-Schals verurteilt worden. Es sei nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Veranstaltung ebenfalls fo-
tografiert worden sei. Seine Teilnahme ergebe sich aus den eingereichten
Fotografien. Auch er habe seine Hände zum Siegeszeichen erhoben, trage
teilweise den Peschmerga-Schal oder eine Art Kette in den Farben Kurdis-
tans. Er wäre wegen seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner oppositionellen
Tätigkeiten dem erhöhten Risiko einer politisch motivierten Haftstrafe aus-
gesetzt. Weitere Fotografien zeigten ihn mit den beiden Verurteilten bei ei-
nem Besuch des (…) und Abgeordneten der HDP, M._______; sein Name
sei auch im Urteil gegen die beiden Frauen gefallen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer den Text des eingereichten Videos übersetzt, in dem ein
Ausschnitt einer Nachrichtensendung des Kanal D gezeigt werde.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
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Seite 13
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen vor, er sei
im Frühjahr 2013 zusammen mit einem Kollegen von Anhängern der MHP
angegriffen worden. Dabei sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
gekommen, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden sei. Er
sei in diesem Fall Opfer gewesen, da er nicht bewaffnet gewesen sei. Er
habe sich davor gefürchtet, sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen,
da die Behörden ein Urteil gegen ihn fällen könnten.
Dem Urteil des (…) Strafgerichts von C._______ vom (…) 2017 ist zu ent-
nehmen, dass es am (…) 2013 im Stadtzentrum von C._______ zu einem
Raufhandel gekommen ist. Der Beschwerdeführer, sein Kollege
N._______ und dessen Verlobte O._______ hätten schon in der Vergan-
genheit andere politische Ansichten als ihre Opponenten P._______ und
Q._______ gehabt. Der Streit sei in eine Schlägerei ausgeartet, bei der es
zu einfachen Körperverletzungen, Beleidigungen und Drohungen gekom-
men sei. Gemäss den Erwägungen im Urteil gingen die Aussagen der an
der Auseinandersetzung Beteiligten auseinander und die aussagende Zeu-
gin konnte keine genauen Angaben über das Vorgefallene machen. Sie
habe gesehen, dass eine magere Person gestossen und mit einem Messer
angegriffen worden sei, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Das Gericht
erachtete es aufgrund der Aktenlage als erwiesen, dass P._______ – der
es bestritt – gegenüber dem Beschwerdeführer eine Körperverletzung be-
gangen habe und deshalb zu verurteilen sei. Auch Q._______, der es
ebenfalls bestritt, wurde wegen einfacher Körperverletzung am Beschwer-
deführer und seinem Kollegen verurteilt. Das Gericht erachtete es eben-
falls als erwiesen, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermassen) zu-
lasten von P._______ eine Körperverletzung beging, nachdem er von die-
sem provoziert worden war. Das Gericht sah sich ausser Stand zu beurtei-
len, wer mit den Provokationen begonnen habe. Der Beschwerdeführer
wurde vom Tatbestand der Beschimpfung freigesprochen, zumal die Zeu-
D-3828/2017
Seite 14
gin keine Beleidigungen gehört habe. Das Gericht sprach die an der Aus-
einandersetzung beteiligten Männer der einfachen Körperverletzung schul-
dig, die beteiligte Frau, O._______, wurde freigesprochen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung können dem
vorlgelegten Urteil keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er auf-
grund seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder seiner politischen An-
schauungen übermässig streng bestraft wurde. Er wurde von den Anschul-
digungen der Beleidigung und der Drohung freigesprochen und wegen ein-
facher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten
und 15 Tagen verurteilt. Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlas-
sung, wonach er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 15 Tagen ver-
urteilt worden sei, erweisen sich nach Konsultation der bei den Akten lie-
genden Übersetzungen des Urteils als unrichtig (vgl. act. A23 und Beilage
2 der Beschwerde). Da die Schilderungen der an der Auseinandersetzung
Beteiligten (naturgemäss) auseinandergingen und die einzige Zeugin, die
vom Gericht einvernommen werden konnte, keine genauen Angaben zum
Vorgefallenen machen konnte, war es dem Gericht nicht möglich, die ob-
jektive Wahrheit vollends zu ergründen. Der Beschwerdeführer gestand
gemäss den Ausführungen im Urteil ein, P._______ verletzt zu haben, wes-
halb er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde – von zwei an-
deren Anklagepunkten wurde er freigesprochen, weil das Gericht die ihm
zur Last gelegten Tatbestände als nicht erwiesen erachtete.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage somit nicht
davon aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit oder seiner politischen Anschauungen vom (…) Strafgericht von
C._______ bewusst zu Unrecht verurteilt oder härter bestraft worden. Das
Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist in diesem Punkt
demnach auszuschliessen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen im Weiteren gel-
tend, er sei im Anschluss an den Weltfrauentag 2014 von Privatpersonen
(türkische Nationalisten) beschimpft und bedroht worden. Er habe einem
Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Ver-
fügung gestellt.
Insofern im Beschwerdeverfahren die Befürchtung geäussert wird, der Be-
schwerdeführer könnte in diesem Verfahren aus politischen Gründen ver-
urteilt und übermässig bestraft werden, ist festzuhalten, dass gemäss ei-
D-3828/2017
Seite 15
nem eingereichten Beweismittel H._______ Anzeige erstattete, weil meh-
rere Personen sie am (…) 2014 verletzt und gedroht hätten, sie zu töten.
Der Beschwerdeführer und weitere Personen bestätigten der Polizei ge-
genüber die Aussagen der Geschädigten als Zeugen. Gemäss einem
Schreiben des Staatsanwalts sei das Gericht zur Überzeugung gelangt,
dass genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschuldigten die
ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten, weshalb „eine Klageeröff-
nung erfolgen könne“. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Verfahren als Zeuge einvernommen wurde und
weder als Tatverdächtiger noch als Opfer darin involviert ist. Seine Befürch-
tung, er könnte in diesem Verfahren verurteilt werden, erweist sich somit
als unbegründet. Seine Rolle als Zeuge in einem möglicherweise noch
hängigen Strafverfahren ist asylrechtlich irrelevant.
5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des
(…) Schwurgerichts von F._______ vom (…) 2013 ein, mit dem H._______
und L._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 6000 Türki-
schen Lira verurteilt wurden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Straf-
verfolgungsbehörden aufgrund der Anzeige einer Privatperson Ermittlun-
gen eingeleitet hatten, die zum Strafverfahren gegen die beiden Frauen
führten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass
er bei der Teilnahme an der Veranstaltung, die zur Verurteilung der beiden
Frauen führte, abgelichtet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nicht in das Strafverfahren involviert war. Das Urteil
datiert vom (…) 2013 und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
gegen ihn in dieser Angelegenheit ein Tatverdacht vorlag und gegen ihn
Ermittlungen geführt wurden. Die den Frauen zur Last gelegte Teilnahme
an einer Veranstaltung soll sich im Februar 2012 zugetragen haben. Der
Beschwerdeführer lebte bis im Februar 2017 in der Türkei und wurde von
den türkischen Behörden – soweit bekannt – aufgrund der Teilnahme an
aus derer Sicht rechtswidrigen Veranstaltungen weder in ein Ermittlungs-
verfahren einbezogen noch anderweitig in ein solches Verfahren involviert.
Die von ihm geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr in die
Türkei die Gefahr, wegen demselben Vergehen wie die beiden Frauen dem
Gericht zugeführt zu werden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte als ob-
jektiv gesehen unbegründet zu werten.
D-3828/2017
Seite 16
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage davon
aus, der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das aus-
schlaggebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die
schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus,
dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militär-
dienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei ein-
zig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen.
Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen da-
bei keine Rolle. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden
speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Straf-
rechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht
als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnah-
men zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn
der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren
Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als
für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder
wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes
schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vor-
gesetzte ausgesetzt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vor-
stehend ausführte, erachtet es den in der Beschwerde vertretenen Stand-
punkt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Vergan-
genheit von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft und
gesucht, als nicht stichhaltig. Auch aufgrund seiner familiären Herkunft
muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refrak-
tion unfair behandelt zu werden. Seine Familie stand zwar seinen Angaben
gemäss unter dem Druck der lokalen Behörden, weil sein Vater das Amt
des Dorfschützers nicht ausüben wollte, von weiteren erheblichen Benach-
teiligungen, die seine Eltern zu einem späteren Zeitpunkt erlitten hätten,
berichtete er indessen nicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, es
läge gegen den Beschwerdeführer etwas vor, das ihm im Rahmen eines
militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil gereichen würde.
Insofern in der Replik ausgeführt wird, der Kommandant der Kaserne von
J._______ habe sich in den letzten Monaten mehrmals nach dem Verbleib
des Beschwerdeführers erkundigt und seinem Cousin gegenüber geäus-
sert, man habe Informationen darüber, dass der Beschwerdeführer für ei-
ner Terrororganisation geworben habe, ist festzustellen, dass es sich dabei
um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt. Dass ein Militärkomman-
dant einem Verwandten eines Dienstpflichtigen gegenüber erklären würde,
D-3828/2017
Seite 17
dieser müsse nächstens einrücken, ist nichts Ungewöhnliches, ein Hin-
weis, ein Verwandter werde wegen Verdachts der Unterstützung einer Ter-
rororganisation gesucht, wäre in hohem Masse unprofessionell und könnte
für denjenigen, der seine dienstliche Verschwiegenheitspflicht derart ver-
letzt, weitreichende Folgen haben.
5.6 Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Familie in ihrem Her-
kunftsgebiet in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden unter
Druck gesetzt wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers über-
nehme. Nachdem er diesem Ansinnen nicht nachkam, wurde das Haus der
Familie abgebrannt. In persönlicher Hinsicht erlitt der Beschwerdeführer
seitens der türkischen Behörden keine Übergriffe. Die Auseinandersetzun-
gen, die er während seiner Studienzeit in C._______ hatte, trugen sich zwi-
schen rechtsnationalistischen Studenten und eher linksgerichteten kurdi-
schen Studenten zu. Den Akten kann entnommen werden, dass die Polizei
bei der gewaltsamen Auseinandersetzung vom März 2013 eingriff und Er-
mittlungen einleitete. Ebenso gingen die türkischen Sicherheitsbehörden
der Anzeige einer Mitstudentin aus dem Jahr 2014 nach. In diesem Fall
wurde der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und gemäss dem
bei den Akten liegenden Schreiben des Staatsanwalts wurde die Beweis-
lage als ausreichend für eine Fortsetzung des Verfahrens gegen Personen
aus dem rechtsnationalistischen Milieu erachtet. Nach seinem Studium
wollte der Beschwerdeführer in den Diensten des türkischen Staats eine
berufliche Laufbahn einschlagen. Da er sich bei den Vorstellungsgesprä-
chen nicht hinter Präsident Erdogan und dessen Politik stellen konnte,
wurde er bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt. Dass seine Lebens-
geschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte
sowie Spuren und Verunsicherung hinterliess, wird vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht verkannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation und
die in beruflicher Hinsicht erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Inten-
sität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, um als ernst-
hafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen
Drucks – bezeichnet werden zu können. Letzterer lässt sich vorliegend
auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psy-
chischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden
sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit
asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben,
auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen
die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere
D-3828/2017
Seite 18
Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar er-
schweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist
vorliegend einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von
den türkischen Behörden ausgehenden Übergriffen ausgesetzt wurde. An-
derseits sind die von nationalistischen Studenten ausgehenden Schikanen
und Übergriffe, die sich während seiner Studienzeit in C._______ zutrugen,
nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der
Türkei unzumutbar erschwerten. Nach seiner Studienzeit in C._______
und seinem mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ zog er nach
B._______, wo er unbehelligt lebte. Er beklagte sich zwar über die unge-
rechte Behandlung kurdischer (…), die von türkischen (…) ausging, be-
zeichnete aber keine ihn unmittelbar betreffenden Vorkommnisse, die als
asylrechtlich relevante Nachteile gewertet werden könnten. Er konnte in
B._______ durch seinen Verdienst seinen Lebensunterhalt bestreiten,
auch wenn die Situation an seinen Arbeitsplätzen für ihn unbefriedigend
gewesen sein mag.
5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in den sozialen Me-
dien, namentlich auf Facebook, kritisch über die türkische Regierung, na-
mentlich über den Staatspräsidenten, geäussert.
Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Facebook-Ausdru-
cke ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem sozialen Me-
dium unter seinem eigenen Namen auftritt. Das SEM hat in der Vernehm-
lassung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einem gesteigerten In-
teresse der türkischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden
könnte, falls sie von diesen Kenntnis erhielten. Äusserungen und Kommen-
tierungen dieser Art werden tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach ge-
macht und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin
involvierter Drittpersonen seitens der türkischen Behörden erscheint aus-
gesprochen unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfasste seit dem
Jahr 2013 kritische Einträge und es entstanden ihm deswegen vor seiner
Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 keine Probleme mit den türkischen
Behörden. Es ist nicht bekannt, dass gegen ihn diesbezüglich ein Strafver-
fahren eingeleitet wurde und es bestehen keine glaubhaften konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammen-
hang auf ihn aufmerksam geworden wären. Das Vorliegen einer objektiv
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach zu verneinen.
D-3828/2017
Seite 19
5.8 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Angaben gemäss im Jahr
2010 nach C._______, wo er sein Studium absolvierte. In dieser Zeit ge-
langte er in Kontakt mit der HDP und übernahm für diese Partei ab dem
Jahr 2013 politische Ämter. Mit den türkischen Behörden geriet er deshalb
nie in Konflikt; es wurden weder Verfahren gegen ihn eingeleitet noch Er-
mahnungen ausgesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass
seine Tätigkeiten im Rahmen dessen lagen, was keine Folgen nach sich
zieht. Im Juni 2014 kehrte der Beschwerdeführer nach Abschluss des Stu-
diums zu seiner Familie nach D._______ zurück. Dort betätigte er sich ei-
genen Aussagen gemäss nicht mehr erkennbar für die Partei. Die einzige
Tätigkeit, die er bei den Wahlen vom Juni 2015 ausführte, war die Instruk-
tion von Wählern, die nicht wussten, wie sie ihre Stimme abgeben konnten.
Dabei ging es nicht um die Abgabe von Wahlempfehlungen, sondern einzig
um technische Instruktionen von Wählern aus allen politischen Lagern.
Während dem sich der Beschwerdeführer in C._______ politisch betätigte
– also in den Jahren 2013 und 2014 – geriet er verschiedene Male in Kon-
flikt mit Studenten, die der MHP zugetan waren. Seinen Aussagen gemäss
wurde er ab und zu verbal provoziert und auch tätlich angegangen. Die der
MHP zuzurechnenden Studenten gaben ihm zu verstehen, dass ihnen
seine Anwesenheit in C._______ nicht genehm war. Nachdem er
C._______ nach Abschluss seines Studiums verlassen hatte, hatte er kei-
nen Kontakt mehr zu diesen Personen und musste sich von ihnen auch
nicht mehr bedroht fühlen. Die türkischen Behörden bezogen bei den Aus-
einandersetzungen zwischen den Studenten offenbar nie Position gegen
den Beschwerdeführer und er räumte bei der Anhörung ein, dass er ausser
bei einem seine Familie betreffenden Vorfall aus dem Jahr 1995 mit ihnen
keine Probleme hatte. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund seines politi-
schen Engagements in der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung
noch hatte er solche in objektiv begründeter Weise zu befürchten.
5.9 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, sein Bruder sei am
10. Oktober 2017 festgenommen und kurz darauf mangels Beweisen frei-
gelassen worden. Welche Grundlage die geltend gemachte, aber nicht be-
legte Festnahme hatte, steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Ein Zusam-
menhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird nicht gel-
tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann
aus dem Vorgebrachten in asylrechtlicher Hinsicht nichts ableiten, weshalb
es sich erübrigt, weiter auf das Vorbringen einzugehen.
5.10 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon
aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zum Zeitpunkt seiner
D-3828/2017
Seite 20
Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt oder solche in naher Zu-
kunft in objektiv begründeter Weise zu befürchten hatte. Auch im heutigen
Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer
drohe bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeinga-
ben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie
an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.11 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Bedro-
hung, die aktuell in der Türkei herrsche, unzureichend geprüft. Es sei ins-
besondere nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde einge-
gangen und habe nicht geprüft, ob er durch sein politisches Engagement
in asylrelevantem Ausmass gefährdet sei.
Diese Rüge ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als unberechtigt zu bezeichnen. Das SEM hat unter Ziffer 3 sei-
ner Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeiten für die HDP bei einer Rückkehr in seine Heimat keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung haben müsse, und hat seine Auffassung nach-
vollziehbar begründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
das SEM zur erneuten Prüfung ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3828/2017
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
D-3828/2017
Seite 22
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Der Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden
mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst einberufen und allenfalls
bereits im Anschluss an die bei der Wiedereinreise erfolgende Personen-
überprüfung den Militärbehörden zur Durchführung der militärischen Mus-
terung übergeben. Auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer diesbe-
züglich geäusserten Befürchtungen geht das Bundesverwaltungsgericht
nicht vom Bestehen eines „real risk“ aus, der Beschwerdeführer werde
während der Absolvierung des Militärdienstes oder während eines allfälli-
gen militärstrafrechtlichen Verfahrens einer Menschenrechtsverletzung
ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur-
dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen B._______,
der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen:
Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen
Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist ge-
mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kur-
dischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom
28. Juli 2017 E. 6.2.2).
D-3828/2017
Seite 23
Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine für
die Türkei überdurchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung
(…) und (…) (act. A6/13 S. 4). Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte und
arbeitete er während zirka eineinhalb Jahren in B._______, wo zwei seiner
Brüder leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Westen der Türkei
über ein familiäres Beziehungsnetz, das sich bereits vor seiner Ausreise
als tragfähig erwiesen hat. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbil-
dung und Fertigkeiten dürfte es ihm mittelfristig möglich sein, eine seinen
Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu erhalten, auch wenn ihm ange-
sichts der derzeitigen politischen Gegebenheiten eine Laufbahn bei einer
staatlichen Stelle verwehrt bleiben dürfte. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
D-3828/2017
Seite 24
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt wurde, ist lic. iur. Monika Böckle ein amtliches Honorar
auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Die Rechtsvertreterin hat mit der Stellungnahme vom 31. Oktober
2017 eine Aufstellung ihrer Aufwendungen und Barauslagen eingereicht.
Sie bezeichnet den zeitlichen Aufwand mit 4,5 Stunden und macht Spesen
von Fr. 70.– geltend, was angemessen erscheint. Für das Einreichen der
Eingabe vom 5. Januar 2018 ist von einem Aufwand von einer Stunde und
zusätzlichen Spesen von Fr. 70.– auszugehen. Die integrale Übersetzung
des nicht den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom 21. November
2013 wird vom Bundesverwaltungsgericht als nicht notwendiger Aufwand
eingestuft. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 10.2 auf Fr. 150.–
festzusetzen. Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 965.– (inkl.
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3828/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten des
Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 965.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: