Abtei lung IV
D-3829/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3829/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige aus Kamerun –
am 30. April 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie
vom BFM am 29. Mai 2008 kurz befragt und am 5. März 2009 einläss-
lich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie dabei angab, sie stamme ursprünglich aus Yaoundé, wo sich
derzeit auch ihre zwei Söhne aufhielten, welche von ihrem früheren
Lebenspartner stammten, sie sei jedoch im Jahre 2002 mit ihrem neu-
en Lebenspartner nach Z._______ umgezogen (in der Provinz Littoral,
rund 220 Kilometer nordwestlich von Yaoundé gelegen), wo sie in der
Folge als Händlerin tätig gewesen sei,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches auf Nachstellungen von
Seiten der Familie ihres neuen Lebenspartners verwies, wobei sie gel -
tend machte, nachdem ihr Lebenspartner am 28. Februar 2008 überra-
schend verstorben sei, sei sie von seiner Familie beschuldigt worden,
für seinen Tod verantwortlich zu sein, weil sie angeblich sein Haus ge-
wollt habe, und es zudem auch noch zu einer Auseinandersetzung um
Geld aus seinem Nachlass gekommen sei,
dass sie vom Bruder ihres verstorbenen Lebenspartners erst aus dem
Haus geworfen und später wegen des Geldes auch noch geschlagen
worden sei, wobei dieser Mann ihr bis nach Yaoundé nachgestellt habe
und er sie schliesslich unter Berufung auf die Tradition auch noch zu
seiner Frau habe nehmen wollen,
dass sie sich zwar in Z._______ an die Polizei gewandt habe,
nachdem sie aus dem Haus ihres Lebenspartners geworfen worden
sei, die Polizei ihr diesbezüglich jedoch nicht geholfen habe,
dass sie vor diesem Hintergrund am 12. März 2008 mit ihren Kindern
aus ihrer früheren Beziehung und ausgestattet mit dem Geld ihres Le-
benspartners, woran sie sich berechtigt gefühlt habe, an ihren ur-
sprünglichen Herkunftsort – nach Yaoundé – geflüchtet sei, wo sie ihre
beiden Söhne bei ihrer älteren Schwester untergebracht habe,
dass sie danach mit der Hilfe eines Schleppers am 29./30. April 2010
auf dem Luftweg von Yaoundé direkt in die Schweiz gelangt sei,
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dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei Fotos einreichte,
welche ihren Angaben zufolge die Folgen der Schläge von Seiten des
Bruders ihres verstorbenen Lebenspartners zeigten, sowie einen Füh-
rerausweis, ausgestellt am 27. März 2008 in Yaoundé,
dass sie gegenüber dem BFM im Weiteren angab, sie habe in der
Schweiz auch ihren Reisepass abgegeben, und zwar bei einem Zivil -
standsamt (vgl. dazu Act. A14 F. 6-14),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai
2010 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete, wobei es die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ge-
suchsgründe als asylrechtlich nicht relevant und den Vollzug der Weg-
weisung nach Kamerun als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2010 (Poststempel) gegen
den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei sie – dem we-
sentlichen Sinngehalt nach – die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und zur
Hauptsache geltend machte, sie habe landesweit Nachstellungen von
Seiten der Familie ihres verstorbenen Lebenspartners zu fürchten, da
sie – aufgrund der in Kamerun herrschenden Verhältnisse – nirgends
sicher sei respektive sie niemand vor der Rache dieser Familie schüt-
zen werde, mithin für sie in Kamerun keine Ausweichmöglichkeit beste-
he, da sie vom Bruder ihres verstorbenen Lebenspartners ja auch in
Yaoundé behelligt worden sei, weshalb sie die Schweiz um Schutz er -
suche,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juni 2010 aufgefordert wurde, zur Deckung
der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 11. Juni 2010 (Poststem-
pel) – unter Verweis auf ihre Bedürftigkeit – ein Gesuch um Bewilli-
gung der Ratenzahlung einreichte,
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dass dieses Gesuch nach den Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege respektive über den Erlass der Verfahrenskosten zu be-
urteilen war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Mai 2010 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren (in Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) – das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
abwies und am einverlangten Kostenvorschuss festhielt,
dass der Beschwerdeführerin dabei – im Sinne einer Notfrist – zur
Zahlung des Kostenvorschusses einmalig eine kurze Nachfrist gewährt
wurde, worauf der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am
23. Juni 2010 fristgereicht eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2
Abs.1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Gesuchsgründe als asylrechtlich
nicht relevant erklärt hat,
dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, mithin sich die Be-
schwerdeführerin offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – beruft,
sondern einzig Nachstellungen von Seiten einer ihr angeblich feindlich
gesinnten Familie geltend macht, welche von ihr namentlich einen
grösseren Geldbetrag ein- respektive zurückfordere,
dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich auf eine rein private
Verfolgungssituation beruft, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich rele-
vante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte
Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht
asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Hand-
buch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass in der Folge auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen
ist, da die Beschwerdeführerin – abgesehen vom bisherigen Asylbe-
werberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch kei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführerin keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin – entgegen
den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen – von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochte
und darüber hinaus – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keine glaub-
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haften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Nachstellungen hätten sich vorab auf
einen kleinen Personenkreis (die Familie ihres verstorbenen Lebens-
partners) und zudem auf einen lokal begrenzten Raum (die Stadt
Z._______ im Westen von Kamerun) begrenzt, womit sich die Be-
schwerdeführerin den geltend gemachten Nachstellungen ohne
Weiteres durch eine Rückkehr an ihren ursprünglichen Heimatort
Yaoundé entziehen kann,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hinter-
grund der grossen Bevölkerungszahl und Ausdehnung dieser Stadt
(mit über 1.3 Millionen Einwohnern ist Yaoundé die zweitgrösste Stadt
des Landes) in keiner Weise überzeugen können,
dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der Beschwerde-
führerin – gemäss den Akten eine gesunde Frau aus Yaoundé, welche
über eine langjährige Arbeitserfahrung als Händlerin verfügt – keine in-
dividuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass aufgrund ihrer Angaben zudem davon auszugehen ist, sie verfü-
ge gerade in Yaoundé in der Person ihrer älteren Schwester über einen
naheliegenden familiären Anknüpfungspunkt, mithin sich bei der
Schwester ja auch die zwei Söhne der Beschwerdeführerin befinden
sollen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zudem auch über man-
nigfache andere Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, lebt doch ihren
Angaben zufolge ihr jüngerer Bruder in der Stadt X._______ (im
Norden des Landes) und hat sie in der Heimat auch noch viele Tanten
und damit weitere Bezugspersonen,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, mithin keine technischen Vollzugshindernisse ersicht lich
sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit schliesslich auch die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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