B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3829/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April/Mai 2010
sein Heimatland über den B._______ und die C._______ verliess, nach
D._______ gelangte, sich längere Zeit dort aufhielt und am 8. April 2012
illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 17. April 2012 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Adoptivkind und ha-
be zusammen mit seinen Adoptiveltern (nachfolgend Vater respektive
Mutter), seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in Kabul ge-
lebt,
dass sein Vater aus der Provinz F._______ stamme, (Berufsbezeichnung)
gewesen sei und mit seinem Cousin Streit um Land gehabt und diesen
dabei erschossen habe,
dass es dem Grossvater väterlicherseits gelungen sei, die daraus resul-
tierende Familienfeindschaft zu schlichten,
dass die Streitbeilegung darin gelegen habe, dass sein Vater auf das Be-
sitzrecht auf das Land verzichtet und seine Schwester einem Cousin zur
Frau gegeben habe und aus der Provinz verbannt worden sei,
dass sich sein Vater nach Kabul begeben habe, wo er seine Mutter ge-
ehelicht habe,
dass sein Vater im Jahre 2010 von einem Cousin angefragt worden sei,
drei Personen (Freunde des Cousins) zu chauffieren, diese seinem Vater
jedoch suspekt vorgekommen seien und er daher einen Bekannten im Si-
cherheitsdienst informiert habe,
dass zwei dieser drei Leute in derselben Nacht festgenommen worden
seien und der Dritte habe fliehen können,
dass ungefähr sieben oder acht Tage später sein Vater erschossen wor-
den sei, worauf die Polizei Untersuchungen eingeleitet habe,
dass laut Augenzeugen sein Vater von einer Person in Uniform der Natio-
nalen Armee erschossen worden sei,
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dass der Onkel mütterlicherseits anlässlich einer polizeilichen Einver-
nahme im Rahmen der Untersuchungen die frühere Familienfeindschaft
seines Vaters erwähnt habe,
dass etwa 25 bis 30 Tage später die Verwandten väterlicherseits seinen
Onkel angerufen und diesem berichtet hätten, die Kabuler Polizei ver-
dächtige sie und habe sechs oder sieben Personen von der Verwandt-
schaft verhört,
dass der Onkel den Verwandten in der Folge erklärt habe, im Rahmen
der Untersuchungen von der Polizei ausgefragt worden zu sein und die-
ser gegenüber die frühere Familienfeindschaft erwähnt zu haben,
dass der Onkel den Verwandten am Telefon klar gemacht habe, dass er
(der Beschwerdeführer) sie nicht des Delikts beschuldige,
dass vier oder fünf Monate später Unbekannte in seiner Abwesenheit ins
Haus eingedrungen seien und ihn gesucht hätten,
dass seine Mutter einen Schock erlitten habe und nun halbseitig gelähmt
sei,
dass sein Onkel zu den Verwandten gefahren sei, um den Konflikt zu
schlichten, und ihm bei seiner Rückkehr mitgeteilt habe, die Verwandten
beabsichtigten, sich an ihm zu rächen,
dass er vor diesem Hintergrund aus Angst ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass die Vorbringen zum Vorfall des gewaltsamen Eindringens von Per-
sonen ins Haus – und damit zum behaupteten Verfolgungsinteresse sei-
tens der Verwandten väterlicherseits – konstruiert wirken würden und da-
her unglaubhaft seien (ungereimt, widersprüchlich und recht einsilbig
ausgefallene Schilderungen in diesem Zusammenhang [u.a. Angaben
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hinsichtlich der Eindringlinge, zu Augenzeugen sowie zur zeitlichen Ein-
ordnung des Vorfalls; unterlassene Anzeigeerstattung durch den Be-
schwerdeführer und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Onkel bei
der bereits wegen des Attentats gegen den Vater des Beschwerdeführers
ermittelnden Polizei; mehrmonatige Zeitspanne ohne Behelligungen zwi-
schen dem Attentat auf den Vater und dem Überfall auf das Haus]),
dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der gel-
tend gemachten Landstreitigkeit des Vaters und dessen Cousins sowie
seiner Ausreise aus Afghanistan fehle, weshalb das entsprechende Vor-
bringen nicht unter Art. 3 AsylG falle,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass gemäss seinen Aussagen die Polizei wegen des Tötungsdelikts im
Falle des Vaters die entsprechenden Untersuchungen eingeleitet habe,
mithin die Behörden die polizeilichen Aufgaben wahrgenommen und eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht hätten, weshalb unter diesen Um-
ständen das Tötungsdelikt asylrechtlich nicht von Belang sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass mit dem Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2011/7) hinsichtlich
des Zumutbarkeitsaspekts eines allfälligen Wegweisungsvollzugs unter
anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe seit seinem sieb-
ten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern beziehungsweise zuletzt mit
seiner Mutter in Kabul gewohnt, wo auch der Onkel mütterlicherseits mit
dessen Familie (Ehefrau, Sohn, Tochter) lebe,
dass er in Kabul auf ein bestehendes Beziehungsnetz und eine gesicher-
te Wohnsituation zurückgreifen könne,
dass er vor seiner Ausreise in der (Betrieb) seines Onkels in Kabul gear-
beitet habe und somit über Arbeitserfahrung verfüge,
dass er Afghanistan im Alter von 18 Jahren verlassen und damit den
grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht habe, was in Be-
rücksichtigung seines verhältnismässig jungen Alters zudem für eine
Reintegration sprechen dürfte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 des Bundesverwaltungs-
gerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. August 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe der Fundstellen
im Protokoll der BzP (A 6 gemäss Aktenverzeichnis BFM) und der Bun-
desanhörung (A 20) sowie im Zusammenhang mit dem geltend gemach-
ten Landstreit zwischen seinem Adoptivvater und dessen Cousin (Zeit-
punkt des Vorfalls) und Übergriffen Dritter zu Recht sowohl die Glaub-
haftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerde-
führers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass namentlich eine Auseinandersetzung mit ihr grundsätzlich unterblei-
be und lediglich um eine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit und der
Asylrelevanz der Vorbringen ersucht werde, da das BFM in seiner Prü-
fung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe verwendet habe,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen – eine Begründung zur vom
BFM in Abrede gestellten Asylrelevanz fehle – in der Wiedergabe des
festgestellten Sachverhalts erschöpften und die bloss anders empfunde-
ne Sichtweise nicht geeignet sein dürfte, eine Klärung der dem Be-
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schwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vor-
geworfenen Unglaubhaftigkeitselemente herbeizuführen,
dass die geltend gemachten Nachteile ihre Ursache in einer Familien-
streitigkeit hätten, weshalb keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe vorliegen dürfte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann im Einklang mit
der Rechtsprechung (BVGE 2011/7) hinsichtlich der Sicherheitslage und
der humanitären Situation in Afghanistan, insbesondere Kabul, sowie in
Bezug auf in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe in nicht
zu beanstandender Weise festgestellt haben dürfte, dass einem Vollzug
der Wegweisung in dessen Heimatland keine wegweisungsrechtlichen
Hindernisgründe entgegen stehen würden,
dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Gründe, insbesondere in Berücksichti-
gung des unverändert gebliebenen Sachvortrags, als mutmassend und
keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirkende Kraft zu quali-
fizieren sein dürften,
dass unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG bei dieser Sachlage dem
über telefonischen Kontakt mit zu Hause verfügenden Beschwerdeführer
keine gesonderte Frist für das Nachreichen von seine Mutter betreffenden
Arzt- und Spitaldokumenten anzusetzen sei, zumal ihm nebst der Mög-
lichkeit zur Beschaffung diesbezüglicher Unterlagen auch genügend Zeit
seit seiner Einreise in die Schweiz zur Verfügung gestanden haben dürf-
te,
dass der Kostenvorschuss am 6. August 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaftt
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli
2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewir-
ken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sowie
III/Ziff. 2 S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung),
dass der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden geltend machte,
dass es dem jungen, ledigen und – soweit aktenkundig – gesunden Be-
schwerdeführer im Übrigen offen steht, beim BFM einen Antrag auf indivi-
duelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2 [SR
142.312]),
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der Recht-
sprechung (BVGE 2011/7) auszugehen und nicht anzunehmen ist, der
Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existen-
zielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 6. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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