Abtei lung IV
D-3830/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...],
und deren Kinder B._______ B._______, geboren [...],
und C._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo (CL),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3830/2008
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und dort
am 3. August 2007 eingegangener Eingabe vom 27. Juli 2007 ersuchte
die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamili -
scher Ethnie aus D._______ – für sich und ihre minderjährigen Kinder
um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe seit dem Jahr 2001 in
D._______ als [...] der [...] Nichtregierungsorgansiation E._______
gearbeitet und sei am 4. August 2006 zusammen mit 16 tamilischen
Arbeitskollegen bei einem mutmasslich von der srilankischen Armee
verübten Attentat auf deren Geschäftssitz erschossen worden. Die
srilankische Justiz habe eine Untersuchung des Vorfalles eröffnet und
nun werde sie von unbekannter Seite bedroht.
B.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. August 2007 unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im
Unterlassungsfalle zur schriftlichen Präzisierung ihres Asylgesuches
sowie zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf.
C.
Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 10. September 2007 prä-
zisierte die Beschwerdeführerin ihre bereits im Asylgesuch vom
27. Juli 2007 vorgebrachten Gründe und reichte in diesem Zusammen-
hang zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter Bestätigungen
der E._______ vom 22. August 2006 und vom 2. Oktober 2006
betreffend die Anstellung und Ermordung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin, die Kopie des Totenscheines ihres Ehemannes
und eines entsprechenden Auszuges aus dem Todesregister, eine
Bestätigung des IKRK vom 15. März 2007 betreffend die Eröffnung
eines Schutzverfahrens für die Beschwerdeführer, eine Bestätigung
des Regionalzentrums D._______ der Human Rights Commission of
Sri Lanka vom 15. März 2007 betreffend die Einreichung einer
Menschenrechtsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin,
Geburtsregisterauszüge betreffend die Beschwerdeführer und ihren
verstorbenen Ehemann/Vater, einen Auszug aus dem Eheregister,
Pressemitteilungen und Kondolenzbezeugungen diverser
internationaler Menschenrechtsorganisationen im Zusammenhang mit
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dem Attentat vom 4. August 2006 auf den Geschäftssitz der
E._______ sowie Zeitungsberichte über dieses Ereignis.
D.
Die Botschaft übermittelte die Akten am 7. Dezember 2007 zuständig-
keitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass von einer persön-
lichen Befragung der Beschwerdeführerin abgesehen worden sei, weil
ihres Erachtens die vorgebrachten Gründe voraussichtlich nicht zur
Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen dürften.
E.
Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 27. Januar 2008 – wel-
cher sie ein weiteres an die Vertretung adressiertes Schreiben vom
19. November 2007 beilegte – teilte die Beschwerdeführerin unter an-
derem mit, sie habe in der Zwischenzeit telefonische Drohungen er -
halten und sei im Oktober 2007 vom C.I.D. (Criminal Investigation
Department) vorgeladen worden; ferner werde sie auf der Strasse von
unbekannten Personen verfolgt, so beispielsweise am 5. Januar 2008,
als ihr jemand auf den F._______ gefolgt sei.
F.
Mit an die Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. März
2008 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr hängiges Asylverfahren,
reichte erneut Kopien der bereits bei den Akten liegenden Dokumente
ein und brachte vor, sie habe anonyme Anrufe erhalten und zudem
klopften nachts unbekannte Personen an ihre Haustüre.
G.
Die Botschaft übermittelte die bei ihr eingegangenen Eingaben der Be-
schwerdeführerin am 19. März 2008 zuständigkeitshalber an das BFM.
Gleichzeitig teilte sie dem Bundesamt mit, die Beschwerdeführerin
melde sich praktisch täglich bei ihr und mache erneute Bedrohungen
im Zusammenhang mit der Untersuchung der Ermordung ihres Ehe-
mannes geltend; die Beschwerdeführerin habe ferner angegeben, sie
habe sich auch bei der Vertretung des Staats H._______ in Colombo
gemeldet, jedoch keine schriftliche Antwort erhalten.
H.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wies das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführer ab und verweigerte ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise
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in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
30. Mai 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 10. Mai
2008 zwei anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen sie unter Mord-
drohungen zur Zahlung einer Summe von 200'000 Rupien aufgefordert
worden sei. Sie habe noch immer keine Antwort auf ihr Asylgesuch er-
halten und bitte das Gericht, ihr die Einreise in die Schweiz zu ermög-
lichen.
Der zuständige Instruktionsrichter übermittelte die Eingabe, bei wel-
cher es sich angesichts ihres Inhaltes nicht um eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 handelte, zur gut-
scheinenden Behandlung an das Bundesamt.
J.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise in Kopie an die
schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe vom
21. Juni 2008 (Posteingang bei der Botschaft am 30. Juni 2008, beim
Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2008) erhob die Beschwerde-
führerin gegen die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 Beschwerde.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
K.
Mit Eingaben vom 30. Juni 2008, vom 14. Januar 2009, vom 21. Mai
2009 und vom 10. Mai 2010 machte die Beschwerdeführerin weitere
Angaben zu in der Zwischenzeit erfolgten Ereignissen im Zusammen-
hang mit ihrem Asylgesuch und reichte weitere Beweismittel in Kopie
zu den Akten, so eine Eingabe vom 19. August 2009 an das UNHCR
mit dem Ersuchen um Unterstützung im Hinblick auf eine Asylgewäh-
rung in H._______ oder einem anderen europäischen Land, eine Be-
stätigung des Friedensrichters des Distrikts D._______ vom
25. Dezember 2008 betreffend die Drohungen gegenüber der Be-
schwerdeführerin, eine vom 15. September 2008 datierende Vorladung
der Beschwerdeführerin als Zeugin vor die G._______, sowie das
Protokoll vom 2. Dezember 2008 einer von der Beschwerdeführerin
eingereichten Anzeige gegen Unbekannt im Zusammenhang mit
anonymen telefonischen Drohungen. Auf diese Beweismittel und die
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ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die Be-
schwerdeführer geben in ihren Eingaben vom 21. Juni 2008 be-
ziehungsweise vom 30. Juni 2008 an, sie hätten die Verfügung des
BFM am 9. Juni 2008 beziehungsweise am 6. Juni 2008 erhalten. Trotz
diesen widersprüchlichen Angaben ist angesichts der Tatsache, dass
die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 61), zugunsten der Beschwerdeführer davon auszu-
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gehen, dass ihre am 30. Juni 2008 bei der schweizerischen Vertretung
in Colombo eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Schliesslich ist
die nach dem Erlass der Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Eingabe der Beschwerde-
führer vom 30. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. I) im Beschwerde-
verfahren zu berücksichtigen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesver-
waltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
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des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die
asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E.
5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E.
5.6 sowie 5.7).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der
schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihrem am 3. August 2007
eingegangenen Asylgesuch vom 27. Juli 2007 nicht befragt; die Bot-
schaft hielt dazu in ihrem Überweisungsschreiben vom 7. Dezember
2007 an das BFM fest, es sei von einer persönlichen Befragung der
Beschwerdeführerin abgesehen worden, weil die vorgebrachten Grün-
de nach Ansicht der Botschaft voraussichtlich nicht zur Bewilligung der
Einreise in die Schweiz führen würden; eigentliche Gründe, welche
eine Anhörung verunmöglicht hätten, bringt die Botschaft demgegen-
über nicht vor. Sie gab indessen der Beschwerdeführerin mit Schrei -
ben vom 27. August 2007 Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich zu
präzisieren, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom
10. September 2007 – sowie in der Folge mit weiteren Eingaben vom
27. Januar 2008 und vom 5. März 2008 – unter Einreichung zahl -
reicher Beweismittel denn auch tat. Damit ist zum einen der entscheid-
wesentliche Sachverhalt als abgeklärt zu bezeichnen und im Weiteren
der erforderlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der
genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge
getan.
3.3 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hinter-
grund von BVGE 2007/30 einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gleichkommt. Angesichts des vorab deklaratorischen Charakters der
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diesbezüglichen Begründungspflicht und unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erscheint die Gehörsverlet-
zung indessen nicht schwerwiegend; insbesondere hat sie die Mög-
lichkeit der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 8. Mai 2008 sach-
gerecht anfechten zu können, in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen käme
demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der
Mangel durch die im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachgereich-
te Begründung als geheilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgen-
den zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hin-
sicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführern die Einreise in
die Schweiz verweigert hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 8. Mai 2008 das Asylgesuch
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgewiesen
und diesbezüglich ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin
sei von 2001 bis zu seiner Ermordung im Jahr 2006 bei der [...]
Nichtregierungsorganisation E._______ angestellt gewesen, was auch
für seine Angehörigen Beziehungungen und Bindungen zum Staat
H._______ habe entstehen lassen. Auch wenn H._______ über kein
formalisiertes Asyl- und Einreiseverfahren auf seiner Vertretung in Sri
Lanka verfüge, sei es den Beschwerdeführern daher zuzumuten, dort
ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung einzureichen. In
einem konkreten Fall hätten die [...] Behörden den
Familienangehörigen eines ebenfalls beim Attentat von Muttur
getöteten E._______-Mitarbeiters Asyl gewährt, woraus sich ergebe,
dass nicht nur die faktische Möglichkeit bestehe, bei den [...] Behörden
ein Gesuch um Aufnahme zu stellen, sondern dass einem solchen
auch entsprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar
angegeben, die [...] Botschaft in Colombo diesbezüglich kontaktiert zu
haben, ohne indessen entsprechende Unterlagen vorzulegen; damit
sei weder der angebliche Kontakt belegt, noch sei das BFM über eine
allfällige Stellungnahme seitens der [...] Behörden informiert.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; dies wird von den
Beschwerdeführern selber denn auch nicht bestritten. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzu-
suchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dabei steht namentlich H._______
im Vordergrund, da die Beschwerdeführer über die frühere berufliche
Tätigkeit ihres Ehemannes/Vaters gewisse Bande zu diesem Staat ge-
knüpft haben; es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wieder-
holungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bis zum Zeitpunkt des vor-
liegenden Entscheides scheinen sich die Beschwerdeführer indessen
noch nicht an die [...] Behörden gewendet zu haben; aus ihrem mit
Eingabe vom 20. Mai 2010 eingereichten Schreiben an das UNHCR
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vom 19. August 2009 ergibt sich lediglich eine Bitte an die
Flüchtlingskommission, H._______ oder einen anderen europäischen
Staat zur Gewährung von Asyl zu bewegen. Neben der Beziehung zu
H._______ besteht sodann eine weitere zu Indien. So hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2009 ausgeführt, sie
habe sich mit ihren Kindern "recently" für einige Zeit in diesem Staat
aufgehalten, um den ihr in Sri Lanka drohenden Behelligungen zu
entkommen. In ihrer Eingabe vom 10. Mai 2010 gab sie sodann an, sie
habe sich mit ihren Kindern "from time to time" nach Indien begeben
müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. Auch wenn die
Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen in dieser Eingabe
– keine Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer eingereicht hat,
steht demnach fest, dass es den Beschwerdeführern offensichtlich
möglich und auch zumutbar ist, sich in Indien um Schutz vor den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu bemühen. Dieser
Staat hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das dies-
bezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt
auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von
Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der
indischen Verfassung, und der indische Supreme Court hat 1996 ein
landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der
FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts ist es ferner – soweit tamilische Schutzsuchende betreffend –
bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen und das
UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber
dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit
einem Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach
Sri Lanka jeweils deren Freiwilligkeit.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. COL [...]), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zu-
stellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht ad acta (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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