B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3830/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea, derzeit in Äthiopien,
vertreten durch
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter und [Verwandte] des Beschwerdeführers ersuchte mit
Schreiben vom 6. September 2012 in dessen Namen um Bewilligung der
Einreise sowie um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 bat das BFM den Rechtsvertreter
ein begründetes Asylgesuch mit den vollständigen Personalien sowie eine
Vollmacht einzureichen.
C.
Am 3. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein begründetes Asyl-
gesuch mit seinen vollständigen Personalien ein (handschriftlicher Brief
inkl. Übersetzung auf Deutsch).
D.
Mit Schreiben vom 28. November 2013 ersuchte das BFM den Beschwer-
deführer, innert Frist seine aktuellen Kontaktdaten bekannt zu geben. Das
entsprechende Formular "aktuelle Kontaktdaten" wurde am 5. Dezember
2013 beim BFM eingereicht.
E.
Am 8. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen befragt.
Auf die Asylgesuchbegründung wird in den Erwägungen 4.1 bis 4.3 näher
eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der "Administration for Refugee-Returnee Affairs" (in Kopie) zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unter-
zeichnete Vollmacht im Original zu den Akten zu reichen. Diese wurde am
14. Mai 2014 (Eingang BFM) beim BFM eingereicht.
G.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
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vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – ab und verweigerte ihm
die Einreise in die Schweiz.
H.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Ein-
reise und des Asylstatus oder der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht.
I.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu
den Akten, wobei es auf seine Erwägungen der Verfügung verwies, an wel-
chen es vollumfänglich festhalte.
K.
Am 18. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des
BFM Stellung und reichte zur Stützung seiner Vorbringen den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Homosexualität, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, 13. Juli 2010, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 In der ersten Eingabe vom 6. September 2012 machte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, der Beschwerde-
führer sei von Eritrea nach Äthiopien geflohen. Von dort habe er versucht,
nach Israel zu gelangen, sei aber auf dem Weg dorthin entführt, mit dem
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Tod bedroht worden und habe gesehen, wie andere Gefangene umge-
bracht worden seien. Gegen Zahlung eines Lösegeldes sei er freigelassen
worden und zunächst in den Sudan gelangt. Heute lebe er in Z._______.
4.2 In seinem ausführlichen Asylgesuch vom 3. Oktober 2012 führte der
Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen aus, er sei von der ersten bis
zur elften Klasse in Y._______ zur Schule gegangen. Im Jahr 2008 sei er
zum Militärdienst gezwungen worden, wobei er ins Gefängnis gekommen
und gefoltert worden sei. Am 13. Dezember 2011 sei er nach Äthiopien ge-
flohen. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter in den Sudan
gereist. Dort sei er jedoch zusammen mit anderen Personen entführt und
mit dem Auto nach Ägypten gebracht worden, wo sie isoliert und gefoltert
worden seien. Die Entführer hätten von seinen Verwandten Lösegeld ver-
langt. Ein Mitgefangener sei vor seinen Augen erschossen worden, was ihn
psychisch sehr belaste. Nachdem er das Lösegeld bezahlt habe, sei er
freigelassen worden. Die ägyptische Polizei habe ihn dann verhaftet, ihn
zuerst ins Gefängnis und schliesslich zurück nach Äthiopien gebracht. In
Eritrea würde er ins Gefängnis kommen und getötet werden.
4.3 Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2014 in der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei in Eritrea drei Jahre in einem Untergrundgefängnis gewesen, da die
eritreischen Behörden ihn des Versuchs der Grenzüberquerung beschul-
digt hätten. Da er noch nicht im Militärdienst gewesen sei, sei er nach dem
Gefängnis im Jahr 2008 zwangsrekrutiert worden. Er habe dabei nach vier
Monaten Ausbildung als Kameramann für die Armee in Y._______ arbeiten
können. Am 10. Dezember 2011 sei er nahe der Grenze stationiert gewe-
sen und habe deshalb auch eine Durchgangserlaubnis ("pass permit") ge-
habt. Er habe dann zusammen mit einem Freund, indem er dem Soldaten
gesagt habe, er müsse in Äthiopien eine Hochzeit filmen, die Grenze pas-
siert und seit dem 13. Dezember 2011 in einem Flüchtlingscamp des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in
Äthiopien gelebt. Am 10. Januar 2012 sei er weiter in den Sudan gereist,
wo er zwei Monate geblieben sei. Er sei dann von einem Sudanesen an-
gesprochen worden, ob er für ihn arbeiten wolle. Er habe bejaht und sei
mit sechs anderen zu diesem Mann ins Auto gestiegen. Da die Fahrt lange
gedauert habe, habe einer gefragt, wo es hingehe, woraufhin der Fahrer
gesagt habe, sie sollen ruhig sein und eine Waffe gezeigt habe. Nachdem
sie mehrere Tage an verschiedenen Orten festgehalten worden seien,
habe er 15'000 Dollar bezahlt. Sie seien dann von ägyptischen Soldaten
befreit worden, welche sie ins Gefängnis gebracht hätten. Er sei danach
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nach Äthiopien zurückgekehrt. Er habe in Z._______ keine Arbeit, aber er
lebe bei einem Freund. Dieser unterstütze ihn finanziell, da er bei ihm
wohne.
4.4 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht mit hin-
reichender Sicherheit ausschliessen, dass er aufgrund seiner Flucht aus
dem Nationaldienst, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Da-
her müsse geprüft werden, ob es ihm zugemutet werden könne, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UN-
HCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge als Asylsuchende in
Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage
vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht
zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR re-
gistriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden. Er
verfüge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, weshalb es ihm
zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tat-
sächlich kritisch sein. Bezüglich der Entführung sei festzuhalten, dass nicht
in Abrede gestellt werden solle, dass ihm dadurch schlimme Nachteile wi-
derfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem
Ausgleich von erlittenem Unrecht. Die Entführung vermöge die Furcht vor
zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu
begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle.
Dies werde dadurch belegt, dass er danach nicht weiter behelligt worden
sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er diesen Vorfall dem UN-
HCR oder der äthiopischen Polizei nicht gemeldet habe, was ihm zuzumu-
ten sei. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass er im heutigen
Zeitpunkt und mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge, Op-
fer einer Verschleppung oder Entführung werden könnte. Zudem lebe er
nun bereits zwei Jahre in Äthiopien. Es gebe daher keine Anzeichen dafür,
dass er mehr als andere in Äthiopien lebende Menschen irgendwelchen
Dritteinwirkungen ausgesetzt werden könne. Das Leben in Äthiopien sei
für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus seinen Angaben gehe
hervor, dass er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Äthiopien in einem
Flüchtlingslager untergekommen sei und nun seit dem 25. August 2012 im
Land lebe. Er lebe bei einem Freund, welcher ihn unterstützen würde. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Z._______ seien in seinem Fall,
insbesondere angesichts dieses bereits längeren Aufenthaltes, aus objek-
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tiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn er sich ein freies und unabhän-
giges Leben wünsche. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass er
sich in einer schwierigen Situation befinde, was jedoch keinen Grund für
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle. Überdies lebe in Äthi-
opien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Ferner sei der in der
Schweiz lebende [Verwandte] und somit Anknüpfungspunkt zur Schweiz in
Abwägung der Gesamtumstände nicht derart gewichtig, dass es gerade
die Schweiz sein solle, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Es sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorange-
gangenen Feststellungen umzustossen vermöge.
4.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
das BFM bezweifle nicht, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea grosse
Probleme bekommen würde, da er aus dem Nationaldienst geflohen sei
und Eritrea illegal verlassen habe. Zudem stelle es auch die Entführung
und seine schlimmen Erlebnisse nicht in Frage. Er habe aber bis anhin
niemandem – auch seinem [Verwandten] nicht – gesagt, dass er homose-
xuell sei. In Afrika sei es schwierig bis unmöglich über Homosexualität zu
sprechen oder diese zu leben. Bei einem Verbleib in Äthiopien werde er
weiteren Diskriminierungen wegen seiner Homosexualität ausgesetzt sein.
Es gebe auch kein anderes Land, wohin er gehen könne. Inzwischen sei
sein Freund, welcher ihn finanziell unterstützt habe, in den Sudan gegan-
gen. Er sei nun ganz alleine in Z._______, ohne finanzielle Hilfe. Wegen
seiner Homosexualität werde er von den anderen Eritreern ausgeschlos-
sen.
4.6 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die in
der Beschwerde geltend gemachte Homosexualität sei im Laufe des Ver-
fahrens nie vorgebracht worden. Auch sein [Verwandter] und Rechtsvertre-
ter habe keine Kenntnisse von dessen sexueller Orientierung gehabt. Erst
in der Beschwerde gebe der Beschwerdeführer an, er werde aufgrund sei-
ner sexuellen Orientierung von der eritreischen Diaspora in Äthiopien aus-
geschlossen. Den Akten seien keine nachvollziehbaren Gründe dafür zu
entnehmen, weshalb die geltend gemachte Homosexualität nicht bereits
während des laufenden Verfahrens respektive erst nach Ablehnung des
Asylgesuchs aus dem Ausland geltend gemacht worden sei. Gesetzt den
Fall, der Beschwerdeführer sei homosexuell, halte das BFM fest, dass der
Beschwerdeschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientie-
rung zu entnehmen seien. Falls er wirklich konkrete Furcht haben sollte,
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Seite 8
Opfer von Diskriminierung zu werden, sei erneut auf die Möglichkeit zu ver-
weisen, den Schutz durch das UNHCR in Anspruch zu nehmen. Bezüglich
der vorgebrachten vornehmlich wirtschaftlichen respektive humanitären
Schwierigkeit sei darauf zu verweisen, dass eine schwierige Lebenssitua-
tion und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz darstellten.
4.7 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe mit niemandem über seine Homosexualität gesprochen. Er habe sel-
ber lange nichts über seine Homosexualität gewusst und versucht, diese,
als sie ihm bewusst geworden sei, zu verdrängen. Als er etwa 20 Jahre alt
gewesen sei, hätten sich seine Freunde gewundert, dass er keine Freundin
habe. Auf diesbezügliche Fragen habe er mit Ausflüchten reagiert. Er habe
sich selber über sich geschämt und sich gewünscht, "normal" zu sein. Er
habe in dem Flüchtlingslager nicht bleiben können, da er aufgrund seiner
Homosexualität erhebliche Nachteile erlitten habe. Das UNHCR habe ihn
vor diesen Diskriminierungen damals und auch in Zukunft nicht schützen
können. Homosexualität sei in Äthiopien illegal und werde hart bestraft. Die
Vorurteile gegen Homosexuelle seien sehr gross, nicht nur von Äthiopiern,
sondern auch von Eritreern. Er könne auch nicht in ein anderes Land ge-
hen, weil Homosexualität in praktisch allen afrikanischen Ländern illegal
sei und hart bestraft werde, teilweise sogar mit dem Tod. Er werde ausge-
grenzt und diskriminiert. Er müsste sich selber verleugnen und seine ho-
mosexuellen Neigung verstecken, was nicht zumutbar sei und nicht von
ihm verlangt werden könne, da seine sexuelle Orientierung doch bedeut-
sam für seine Identität sei.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten
ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
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Seite 9
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in Eritrea und somit seine diesbezüglichen
Asylvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG als hinreichend glaubhaft darge-
legt. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus-
ging, der Verbleib des Beschwerdeführers im Drittstaat sei in Abwägung
seiner Beziehungsnähe zur Schweiz zumutbar.
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7.3).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Äthiopien – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend,
dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es
ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betref-
fende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefun-
den habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erfor-
derlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1
m.w.H.).
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Seite 10
6.4 Zunächst ist in allgemeiner Weise festzustellen, dass homosexuelle
Handlungen in Äthiopien per Gesetz verboten sind und mit hohen Gefäng-
nisstrafen bis zu 15 Jahren bestraft werden können. Die äthiopische Ver-
fassung sieht zudem keinen Schutz vor Diskriminierung gegen die sexuelle
Orientierung vor. Homosexuelle haben unter regelmässigen Festnahmen,
Verhören und gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften zu leiden.
Homosexualität ist ferner in der äthiopischen Gesellschaft ein grosses Tabu
und wird darüber hinaus als Sünde und Krankheit betrachtet. Bereits die
alleinige Verdächtigung als homosexuelle Person reicht aus, um von der
Gesellschaft ausgeschlossen und geächtet zu werden. Somit geben sich
auch homosexuelle Personen kaum als solche zu erkennen, da die Angst
vor Diskriminierung, Gewalt und Stigmatisierung zu gross ist, und leben
ihre sexuelle Orientierung allenfalls unter grossem Risiko geheim aus oder
"tarnen" sich mit einer heterosexuellen Beziehung. Gewalttätige Übergriffe
gegenüber homosexuellen Personen werden selten angezeigt, da neben
der Angst vor der sozialen Stigmatisierung auch die rechtlichen Konse-
quenzen gefürchtet werden. Ausserdem geht die Gewalt auch häufig von
staatlichen Akteuren aus. Homosexuelle stehen dadurch unter einem ge-
waltigen Druck und versuchen zum Teil ihre sexuelle Orientierung durch
Beten und Fasten zu ändern. Ferner wird in den Berichten auch von Angst-
zuständen, Identitätskrisen, Verwirrung, Depressionen, Selbstzweifel, reli-
giösen Konflikten und Selbstmordversuchen berichtet. Die Situation
scheint sich auch in naher Zukunft nicht zu entspannen, im Gegenteil; so
hat das äthiopische Kabinett im Jahr 2014 eine Verschärfung der entspre-
chenden Gesetze verabschiedet, wonach Personen, welche aufgrund ho-
mosexueller Handlungen verurteilt wurden, nicht mehr vom Präsidenten
begnadigt werden können (vgl. zum Ganzen SFH, Äthiopien: Update: Ak-
tuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 18; UNITED STATES
DEPARTMENT OF STATE, Ethiopia 2013 Human Rights Report, Februar 2014;
SFH, Äthiopien: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
13. Juli 2010).
6.5 Trotz dieser allgemein angespannten Lage stellt das Bundesverwal-
tungsgericht im vorliegenden Einzelfall fest, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung von einem angemessenen Schutz für den Beschwerde-
führer als registrierter Flüchtling in einem zugewiesenen UNHCR-Flücht-
lingscamp ausgegangen werden kann. So ist es – wie dies auch die Vo-
rinstanz insbesondere in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat – dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich im Bedarfsfall in das zugewiesene Flücht-
lingslager zurückzubegeben und sich dort bei allfälligen Diskriminierungen
und Behelligungen an die zuständigen Behörden zu wenden. Ferner sind
D-3830/2014
Seite 11
den Akten keine Zuspitzung seiner Lage oder weitere Vorfälle zu entneh-
men, obwohl der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, weitere
Beweismittel oder schriftliche Sachverhaltsdarstellungen einzureichen. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Vorfälle zur Spra-
che zu bringen, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden
Gefährdung auszugehen wäre, handelt es sich bei seinen Vorbringen um
abstrakte und allgemein gehaltene Befürchtungen.
6.6 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist auszuführen, dass die
Bindungen zur Schweiz, trotz der Anwesenheit des [Verwandten], nicht als
derart eng bezeichnet werden, als dass die Schweiz gehalten wäre, den
nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu gewähren. Der Beschwerdefüh-
rer befindet sich denn auch bereits seit dem Jahr 2012 in Äthiopien, wes-
halb davon auszugehen ist, dass er im Laufe dieser Zeit, im Bereich seiner
Möglichkeiten, ein gewisses Beziehungsnetz aufzubauen vermochte.
6.7 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann das Bundesverwal-
tungsgericht schliesslich auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit verzichten. Es muss demnach nicht darüber befunden werden, ob
die zwar erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Homosexualität
verspätet vorgebracht wurde oder ob diese aufgrund von Scham- und
Schuldgefühlen allenfalls erklärt und deshalb doch als glaubhaft erachtet
werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b/cc).
7.
Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer
als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das
SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
D-3830/2014
Seite 12
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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