Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3831/2011
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______, suchte mit Schreiben vom 13.
September 2008 sowie mit weiteren Eingaben bei der Schweizer
Vertretung in Colombo um Asyl nach.
B.
B.a. Am 23. September 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in
Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der
Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragten sie nach,
welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um
sich zu schützen und ob ihr eine staatliche Fluchtalternative offen stünde.
Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 7. November 2008 alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen
B.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung vom 23. Oktober 2008) erteilte die
Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte.
B.c. Am 13. November 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in
Colombo bei der Beschwerdeführerin, weshalb ihr Haus im Jahr 2004
niedergebrannt worden sei und weshalb sie drei Jahr später noch immer
Probleme habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2008
darzulegen, weshalb sie glaube, noch immer Schwierigkeiten zu haben.
Auch wenn sie nicht sicher sei, solle sie ihre Meinung beziehungsweise
ihre Gedanken darlegen und dokumentieren, warum sie Probleme habe.
Bezüglich der von ihr geltend gemachten Drohanrufe wurde sie gefragt,
weshalb diese für sie bedrohlich seien, was die Anrufer von ihr verlangen
würden und seit wann sie diese erhalte. Abschliessend erkundigte sich
die Vertretung, ob sie noch andere Probleme habe.
B.d. Mit Schreiben vom 20. November 2008 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung vom 25. November 2008) liess sich die
Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
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Wesentlichen geltend, nach ihrer Scheidung habe sie mit ihrem Sohn
zusammengelebt. Am 5. April 2004 seien bewaffnete Unbekannte
gekommen und hätten sie bedroht und ihr Haus und ihre Wertsachen
zerstört. Dies sei Ausfluss eines Streites zwischen den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) und der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP)
gewesen. Als sie das Haus nicht sofort habe verlassen können, sei sie
von Anhängern der TMVP geschlagen worden. Sie habe einen Schaden
von 600'000 Rupien erlitten und sie und ihr Sohn seien beim Einbruch
verletzt worden. Sie habe ein Refugium bei Nachbarn und Freunden
gefunden. Eine Anzeige gegen die erlittenen Gewalt habe sie bei der
Polizei eingereicht. Seit dem Vorfall leide ihr Sohn an Schlafstörungen
und einem Trauma auch infolge Brandstiftung (vgl. Schreiben vom 26.
Dezember 2008). Sie habe sich beim Roten Kreuz in D._______ darüber
beschwert und sei später zu ihrem Haus zurückgekehrt, um es wieder
aufzubauen. In den folgenden drei Jahren sei sie abermals von diesen
zwei Fraktionen bedroht worden. Am 15. Juli 2009 hätten Unbekannte
während einer Stunde ihr Haus belagert, dann seien sie abgezogen (vgl.
Schreiben vom 18. Juli 2009). Sie habe keine Anzeige erstattet. Ihre
Schwester lebe in E._______ in der Schweiz.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf
der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu
äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise
und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem
Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
D.b. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht.
Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit
verbundenen psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann
beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des
Zufluchtslandes bedürfe.
Die Ereignisse, die sich im Jahre 2004 ereignet hätten, seien daher
mangels Kausalzusammenhang nicht einreisebeachtlich. Zudem stünden
diese a priori in keinem engen Kontext mit denen des Jahres 2009.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile seien offenbar
von Dritten verursacht worden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat in
Sri Lanka als schutzfähig gelte und für die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage
könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine
grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dies
werde unter anderem dadurch belegt, dass sie persönlich keine Probleme
mit den Behörden geltend gemacht habe.
Auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen Verfolgung
müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne des
Asylgesetzes als nicht begründet eingestuft werden. Vorliegend sei das
BFM nämlich zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Dies
gelte um so mehr, als sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs die
allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert habe. Der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
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keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen. Die Sicherheits
und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich
zurückgegangen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark
abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine
Verfolgungen mehr befürchten müsse.
Schliesslich komme hinzu, dass sie die ihr mit Zwischenverfügung des
BFM vom 9. August 2010 eingeräumte Möglichkeit, ihre aktuellen
Probleme darstellen zu können, nicht genutzt habe. Dass sie sich
daraufhin nicht bei der Schweizer Vertretung habe vernehmen lassen, sei
ein weiteres Indiz dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet
sei.
An diesen Erwägungen könnten auch die von ihr eingereichten
Dokumente nichts ändern, stützten sie bloss ihre Vorbringen.
Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten,
auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen. Schliesslich sei auch der Umstand, dass die
Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nicht
einreiserelevant.
F.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) wiederholte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielt
an deren Asylrelevanz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der
genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen
Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt
in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3. 150, S. 166 f.) und es wird demnach von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105
sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
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Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni
2011) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Ereignisse, die sich
im Jahre 2004 zugetragen hätten, seien mangels Kausalzusammenhang
nicht einreisebeachtlich. Das Asylrecht hat auch nicht die Funktion eines
Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Im
Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den
endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu
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die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009
veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer
Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6328/2006 vom 4. Juni 2009 E.
5.2). Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: