B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3831/2014
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM nach der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______, welche am 30. Juni 2014 stattfand, den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstanhörung ausführte, in
der Schweiz eine im Kanton D._______ lebende Schwester zu haben
(vgl. BFM-act. A3/12 S. 5, Ziff. 3.02), während er über den Verbleib seiner
Mutter nichts wisse (vgl. BFM-act. A3/12 S. 4, Ziff. 2.01),
dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 2. Juli 2014 im Wesent-
lichen damit begründete, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter
Rechtsbelehrung seien keine Anhaltspunkte für spezifisch schützenswer-
te Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für eine Zuweisung
in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er um Aufhebung des vor-
instanzlichen Zuweisungsentscheides vom 2. Juli 2014 und um Zuwei-
sung an den Kanton D._______ ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
seine Mutter E._______ (N (…)) sowie seine Schwester F._______ (N
(…)) würden seit Februar 2012 in der Schweiz leben und seien dem Kan-
ton D._______ zugeteilt worden,
dass zwei weitere Schwestern – eine davon minderjährig, die andere
psychisch stark angeschlagen – am 1. Juli 2014 eine Einreisebewilligung
in die Schweiz erhalten hätten (N (…)) und binnen kurzer Zeit hier eintref-
fen sollten,
dass seine Mutter unter den Strapazen der Flucht und wegen der Sorgen
um ihre Kinder sehr gelitten, seit einem Unfall Schmerzen im rechten Arm
und nicht genug Kraft habe, um schwerere Gegenstände zu tragen,
dass sie überdies an beiden Augen habe operiert werden müssen,
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dass seine Mutter nach der (zu erwartenden baldigen) Einreise seiner
zwei weiteren Schwestern seine Unterstützung noch mehr als jetzt nötig
haben werde,
dass er deshalb darum ersuche, mit seinen übrigen Familienangehörigen
im Kanton D._______ leben zu dürfen, zumal die Reise von Buchs nach
Gelterkinden lang und umständlich und auch nicht ganz billig sei,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis
von Dr. med. G._______, Facharzt für (…) FMH, vom 7. August 2013 bei-
fügte,
dass dem besagten Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass die Mutter des
Beschwerdeführers seit dem 16. März 2012 wegen psychischer Probleme
und Schmerzen des Bewegungsapparates in dessen Behandlung stehe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106
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Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt
(vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise die
Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – demgegenüber nur dann
unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
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hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer zu verneinen ist, da
weder die Mutter noch der Beschwerdeführer zufolge einer gravierenden
Erkrankung des dauerhaften Beistandes eines Verwandten bedürfen,
dass ferner anzumerken ist, dass die 23 Jahre alte Schwester F._______
des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen
Kind im Kanton D._______ lebt, weshalb sie ihre im selben Kanton le-
bende Mutter unterstützen kann, falls diese im Zuge der zu gewärtigen-
den Ankunft zweier weiterer Kinder in der Schweiz tatsächlich in erhöh-
tem Masse familiäre Unterstützung benötigen sollte,
dass es dem Beschwerdeführer zudem auch ohne Kantonswechsel mög-
lich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.)
Kontakt zu seiner im Nachbarkanton lebenden Mutter respektive Schwes-
ter zu pflegen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwer-
deführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde demnach abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: