B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-383/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
D-383/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge (…) und reiste über den Libanon, Zypern, Griechen-
land und Italien am 15. oder 16. März 2014 in die Schweiz ein, wo er am
17. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2014 wurde er summa-
risch (BzP [vgl. A4]) und am 23. September 2014 vertieft (Anhörung [A27])
zu seinen Asylgründen befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe im Norden von B._______ eine Apotheke betrieben und
Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) mit Medikamenten versorgt,
wodurch er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Sieben Monate
nach Ausbruch der Revolution (Anmerkung des Gerichts: Ende 2011) habe
er sich gezwungen gesehen, die Apotheke zu schliessen, weil er gespürt
habe, dass er bespitzelt werde und sein Leben gefährdet sei (A27, F23 ff.).
Ferner habe er in seinem Heimatland nie Militärdienst geleistet, was bis
zum Ausbruch der Revolution 2011 kein Problem dargestellt habe, da er
diesen dank dem jährlichen Entrichten von Bestechungsgeldern mithilfe ei-
ner Mittelsperson jeweils verschoben habe. Allerdings habe er nach Aus-
bruch der Revolution Angst bekommen, behördlich in Erscheinung zu tre-
ten und den Militärdienst erneut zu verschieben, da er befürchtet habe,
eingezogen zu werden, weil die Regierung aufgrund der veränderten Situ-
ation einen erhöhten Bedarf an Militärdienstleistenden gehabt habe. 2011
habe er schliesslich ein Militäraufgebot erhalten, welchem er keine Folge
geleistet habe. Seither werde er wegen Dienstverweigerung gesucht. Zwar
sei er nach Erhalt des schriftlichen Aufgebotes nicht mehr von den militäri-
schen Behörden seines Heimatlandes kontaktiert worden, dieser Umstand
dürfe jedoch nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden, da die Dienstver-
weigerung „automatisch“ eine Suche durch die militärischen Behörden
nach sich ziehe (vgl. A27, F84 ff.). Sodann habe er nach der Machtüber-
nahme B._______ durch die Organisation IS Probleme mit deren Vertre-
tern bekommen, die ihren Ursprung darin gehabt hätten, dass er feindliche
FSA-Kämpfer mit medizinischer Hilfe versorgt und so die Aufmerksamkeit
der fraglichen Organisation auf sich gezogen habe. Ein Freund habe ihm
folglich geraten das Land zu verlassen. Im Übrigen sei er zwei bis drei Mal
direkt von Vertretern der Organisation IS angesprochen und gewarnt wor-
den, nicht mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten, sondern sich auf die
Seite der Organisation IS zu stellen, letztmals drei oder vier Monate vor
D-383/2015
Seite 3
seiner Ausreise (vgl. A4, S. 9). Ergänzend führte er aus, dass er ungefähr
zwei Wochen vor seiner Ausreise mit Freunden unterwegs gewesen sei
und mitbekommen habe, wie eine Frau von einem Vertreter der Organisa-
tion IS auf offener Strasse gemassregelt und als Ungläubige beschimpft
worden sei, weil sie anstatt einer Vollverschleierung lediglich ein Kopftuch
getragen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe zu Gunsten der Frau in-
terveniert und sie in Schutz genommen und sei deshalb aufgefordert wor-
den, seinen Namen zu nennen. Drei Tage später habe ihm ein der Organi-
sation IS nahestehender Freund geraten, das Land zu verlassen, weil er
auf eine Liste der Organisation IS gesetzt worden sei. Bis auf den geschil-
derten Vorfall sei es zu keiner direkten Konfrontation mit Vertretern der Or-
ganisation IS gekommen (vgl. A27, F60 ff.).
A.c Mit am 18. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Dezember
2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Ver-
neinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
A.d Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM, wel-
chem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 teilweise entspro-
chen wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren: Dem Beschwerdeführer sei vollumfäng-
lich Einsicht in die Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1, A22/1, A26 sowie in
den internen VA-Antrag (Akte 31/1) zu gewähren (Ziff. 1); eventualiter sei
das rechtliche Gehör zu den Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1, A22/1, A26
sowie in den internen VA-Antrag (Akte 31/1) zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen (Ziff. 2); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 3); die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 sei aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4);
es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
D-383/2015
Seite 4
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestehen (Ziff. 5); eventualiter sei die Verfügung
des SEM vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren (Ziff. 6); subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. De-
zember 2014 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Ziff. 7); subsubeventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Be-
schwerdeführer festzustellen (Ziff. 8). Auf den Inhalt der Eingabe und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur
fristgerechten Leistung eines Kostenvorschuss auf.
B.c Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Erlass von der Kostenvorschusspflicht. Der Eingabe lag eine
Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2015 bei.
B.d Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2015 entsprach der Instruk-
tionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wies der Instruktions-
richter den Antrag um Einsicht in die Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1,
A22/1, A26 und A31/1 und die damit zusammenhängenden Eventualan-
träge ab. Für die Begründung kann auf die entsprechende Zwischenverfü-
gung verwiesen werden. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, sich in-
nert Frist vernehmen zu lassen.
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschwerde-
führer ein Doppel der Vernehmlassung vom 6. März 2015 zur Replik zuge-
stellt.
B.g Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Eingangsdatum 26. März 2015)
reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik
ein, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
D-383/2015
Seite 5
B.h Am 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird.
B.i Mit Instruktionsverfügung vom selben Tag forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, die nach seinem Dafürhalten verfahrensre-
levanten Passagen der eingereichten Beweismittel fristgerecht in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam er durch sei-
nen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2015 nach.
B.j Am 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel zu den Akten.
B.k Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer auf, die nach seinem Dafürhalten verfah-
rensrelevanten Passagen der eingereichten Beweismittel fristgerecht in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Novem-
ber 2015 mittels „Google-Übersetzung“ nach.
B.l Am 5. Februar 2016 und am 24. März 2016 reichte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, auf
deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird.
B.m Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde dem Rechts-
vertreter der Reisepass des Beschwerdeführers zur fristgerechten Ein-
sichtnahme, Stellungnahme und Retournierung weitergeleitet. Sodann
wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend der Organisation IS (auch) unter dem
Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen erwägt und setzte eine Frist zum Ein-
reichen einer Stellungnahme an.
B.n Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer
von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte weitere Be-
weismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, sofern entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Der Eingabe lag der
edierte Reisepass des Beschwerdeführers bei.
D-383/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-383/2015
Seite 7
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Pass des Beschwerdeführers Manipulationsspuren aufweise, was
seine persönliche Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lasse. Zudem sei
die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und die Verfolgung
wegen Refraktion aus zweierlei Gründen nicht glaubhaft: Erstens er-
scheine es nicht plausibel, dass er den Militärdienst seit knapp zwanzig
Jahren gegen Bezahlung verschoben habe, von dieser Möglichkeit jedoch
ausgerechnet im Moment des Ausbruchs der Revolution keinen Gebrauch
mehr gemacht habe. Die Erklärung, wonach er aus Angst eingezogen zu
werden, nicht gewagt habe, gegenüber den Militärbehörden in Erschei-
nung zu treten, überzeuge in Anbetracht der Tatsache, dass er den Militär-
dienst stets mithilfe eines Mittelsmannes und von 2004 bis 2010 gar inoffi-
ziell verschoben habe, keineswegs. Der zweite Grund für die fehlende
Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens sei die angeblich im Januar
2011 erhaltene Aufforderung zur Einrückung, welche anlässlich der BzP
gänzlich unerwähnt geblieben sei. Davon unbenommen erweise sich auch
sein Vorbringen, er werde von den heimatlichen Behörden wegen Unter-
stützung der Revolution gesucht, als unglaubhaft. So habe er abweichend
ausgeführt, die Regierung habe von seiner Unterstützung der FSA-Kämp-
fer Kenntnis erhalten beziehungsweise davon „mit Sicherheit“ nichts mit-
bekommen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner
Demonstrationsteilnahme eine behördliche Verfolgung zu fürchten gehabt
hätte, da er ein politisches Engagement bei beiden Anhörungen explizit
D-383/2015
Seite 8
verneint und lediglich ein Foto einer Demonstrationsteilnahme eingereicht
habe, welches ungeeignet sei, eine asylrelevante Konsequenz nach sich
ziehende politische Aktivität glaubhaft zu machen. Daraus folge, dass
seine geltend gemachte staatliche Verfolgung aufgrund der fehlenden Lo-
gik und Nachvollziehbarkeit sowie der unsubstantiierten und widersprüch-
lichen Angaben als unglaubhaft erachtet werde. Sodann erschliesse sich
aus der geltend gemachten verbalen Auseinandersetzung mit einem Ver-
treter der Organisation IS keine Absicht, ihm einen aus Art. 3 Abs. 1 AsylG
motivierten, in Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgeführten Nachteil zuzufügen, zumal
er nach dem fraglichen Vorfall über zwei Wochen unbehelligt im Land ge-
blieben sei. Demzufolge seien die erlittenen Nachteile in B._______ auf die
Präsenz der Organisation IS zurückzuführen und insgesamt als asylirrele-
vant zu bezeichnen. Aus diesem Grund erübrige sich eine vertiefte Glaub-
haftigkeitsprüfung dieses Vorbringens, obschon anzumerken sei, dass auf-
grund einiger Widersprüche auch diesbezüglich Zweifel angebracht seien.
Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen somit als nicht asylrelevant be-
ziehungsweise unglaubhaft, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör und rechtsgenügliche Abklärung des
Sachverhalts in verschiedener Hinsicht verletzt: So habe das SEM die Zu-
stellung des internen VA-Antrages (vgl. A31) beziehungsweise einer
schriftliche Begründung desselben trotz ausdrücklichem Gesuch unterlas-
sen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei unter schwerwiegender
Verletzung der Begründungspflicht nur "aufgrund der dortigen Sicherheits-
lage" begründet worden. Eine Einzelfallwürdigung sei nicht vorgenommen
worden. Sodann werde nicht gewürdigt, dass er sich seit fast einem Jahr
in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei; ferner werde der Umstand,
dass er aus B._______ stamme, ebenso wenig erwähnt wie seine gesund-
heitlichen Probleme oder die Tatsache, dass sich seine Töchter noch dort
aufhielten. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, auf relevante situa-
tionsspezifische Berichte des UNHCR und von Menschenrechtsorganisa-
tionen einzugehen beziehungsweise auf diese zu verweisen. Sodann habe
es Einsicht in offensichtlich entscheidrelevante Akten – den Auftrag für eine
Ausweisprüfung (vgl. A8) sowie die Antwort darauf (vgl. A9) – verweigert,
obwohl offensichtlich sei, dass es sich dabei um den Reisepass des Be-
schwerdeführers handle, dem das SEM eine grosse Bedeutung beigemes-
sen habe. Dass ihm dieser nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden sei,
stelle ebenfalls eine massive Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Bezüg-
D-383/2015
Seite 9
lich dem Polizeirapport (vgl. A14) sei davon auszugehen, dass es sich da-
bei um eine sich in den vorinstanzlichen Akten des SEM befindende Kopie
desselben und damit um eine vorinstanzliche Akte handle, in welche – wie
in die übrigen eingereichten Beweismittel (insbesondere den Beweismittel-
umschlag [vgl. A26]) – ebenfalls Einsicht zu gewähren gewesen wäre.
Auch bezüglich der Verweigerung in die Einsichtnahme in die Akten A21
und A22 habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend
verweigert. Weiter sei nicht ersichtlich, ob es das SEM unterlassen habe,
das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel übersetzen zu las-
sen oder eine angemessene Frist zur Übersetzung anzusetzen. Zudem
verstosse die Art und Weise, wie die Anhörung durchgeführt worden sei,
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da der Beschwerdeführer
mehrmals unterbrochen worden sei, die Anhörung von 10:00 Uhr morgens
bis um 17:15 Uhr abends gedauert habe und „konkrete Hinweise“ bestün-
den, dass die „befragende Person“ befangen gewesen sei. Ferner sei zum
Antrag betreffend „Vorwirkung“ der Rechtswirkung der vorläufigen Auf-
nahme festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vorläufig Aufgenom-
mener innehaben müsse. Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzu-
halten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der
Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts gleich-
zeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten.
Weiter sei festzustellen, dass das SEM die an sich einfache Ausgangslage
– der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen Unterstützung
der FSA und der Verweigerung des Militärdienstes von der Regierung und
nach der Einnahme B._______ von der Organisation IS gezielt verfolgt
worden – nicht richtig erfasst habe. Hierzu sei einleitend auf den Bericht
„International Protection Considerations with regard to people fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III vom 27. Oktober 2014 des Amtes des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) (fortan: UN-
HCR-Bericht Syrien [abrufbar unter
]) zu verweisen. Diesem zu-
folge müsse die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft begrün-
deterweise weit unten angesetzt werden, da das Risiko einer künftigen
asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien bei den aller-
meisten syrischen Asylgesuchstellern – so auch beim Beschwerdeführer –
ausserordentlich hoch sei. Das SEM werde folglich mit Nachdruck aufge-
fordert, die signifikanten Informationen zu Syrien, insbesondere betreffend
die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevan-
D-383/2015
Seite 10
ten Verfolgung zu berücksichtigen, zumal der vom SEM geforderte Nach-
weis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht mit den
Feststellungen des UNHCR übereinstimme. Sodann habe es das SEM un-
terlassen, zahlreiche Realkennzeichen zu seinen Gunsten zu gewichten
und sich stattdessen in nicht relevanten, willkürlichen sowie von Befangen-
heit und Spekulationen geprägten Ausführungen betreffend den Reisepass
verloren und dabei „das vom Beschwerdeführer eingereichte“ Beweismittel
ohne weitere Abklärungen willkürlich ignoriert. Zudem habe sich seine Aus-
sage am Ende der Anhörung lediglich auf Angehörige der (…) bezogen und
nicht auf alle im weitesten Sinne Regierungsangehörigen, weshalb der
vom SEM monierte Widerspruch keiner sei. Davon unbenommen habe er
Syrien im Januar 2014 verlassen, was ihn aus Sicht der heimatlichen Be-
hörden zum Feind und Verräter mache, der die Revolution in Syrien vom
Ausland her angestachelt habe. Weiter sei offensichtlich, dass betreffend
Militärdienst kein nachgeschobenes Vorbringen bestehe; der Beschwerde-
führer habe sein Heimatland aus verschiedenen Gründen verlassen und
es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er anlässlich der BzP eine Gewichtung
zugunsten die Organisation IS und das syrische Regime vorgenommen
habe. Im Übrigen gehe die Organisation IS erbarmungslos, brutal und ge-
zielt gegen in ihren Augen Ungläubige, insbesondere gegen Jesiden, Kur-
den, Christen, Juden, irakische und turkmenische Schiiten sowie moderate
Sunniten und damit auch gegen den Beschwerdeführer vor, dessen mehr-
jähriger Aufenthalt „im Westen“ sein Profil als Feind des Islamismus noch
verschärfe. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei eine religiöse, eine
ethnische und eine politische Verfolgung und sie sei asylrelevant. Für die
weiteren Ausführungen, insbesondere die Abschriften der Länderberichte,
kann auf die Beschwerdeeingabe und die jeweiligen Berichte verwiesen
werden.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2016 an den Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung fest, wiederholt diese teilweise
und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Manipulationsspuren im
Reisepass würden die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers belegen, was sehr wohl entscheidrelevant sei, da dadurch der Wahr-
heitsgehalt sämtlicher seiner Vorbringen zweifelhaft erscheine. Betreffend
die Bedrohung vonseiten der Organisation IS sei erwähnt, dass die geltend
gemachte gezielte Bedrohung ebenfalls für unglaubhaft befunden worden
sei und jegliche anderweitigen erlittenen Nachteile infolge der Präsenz der
Organisation IS in B.______ die allgemeine Lage beträfen und somit nicht
asylrelevant seien.
D-383/2015
Seite 11
4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replikeingabe vom 25. März 2015
durch seinen Rechtsvertreter einleitend aus, sein Bruder sei Ende Februar
2015 auf dem Weg nach C.______ in Syrien verhaftet worden und verweist
auf das Urteil des BVGer D-5530/2013 vom 18. Februar 2015 E.6.7.2, wel-
chem eine vergleichbare Situation wie die vorliegende zugrunde liege. Der
vorinstanzlichen Argumentationsweise hält er entgegen, er könne keine
Angaben zum Reisepass machen, da er diesen nicht erhalten habe, ferner
habe es das SEM versäumt, darzutun, weshalb das Schreiben des Local
Council of B.______ als Beweismittel ungeeignet sei, die entsprechenden
Behauptungen seien willkürlich und verletzten Art. 7 AsylG sowie den Vor-
rang von Beweismitteln gegenüber der Glaubhaftmachung. Betreffend Mi-
litärdienstaufgebot sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung
nicht konkret auf die Ausführungen in der Beschwerde eingehe, woraus zu
schliessen sei, dass es diesen inhaltlich nichts Konkretes entgegenzuset-
zen habe. Bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Or-
ganisation IS werde auf Beschwerdeeingabe und das Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen, welchem zufolge die Ver-
folgungssituation in Syrien ständigen Veränderungen unterworfen sei, was
die Beurteilung der Gefährdungslage im Einzelfall erschwere. Zudem sei
die Schwelle zur Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung massiv herabgesetzt worden.
4.5 In seiner Stellungnahme von 5. Dezember 2016 bestreitet der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Verweis auf die Befra-
gungsprotokolle die vorinstanzliche Auffassung hinsichtlich dem Reise-
pass. Bezüglich dem unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung zu prüfen-
den Vorbringen einer asylrelevanten Gefährdung durch Vertreter der Orga-
nisation IS führt er sinngemäss und zusammengefasst aus, seine Angaben
anlässlich der BzP und der Anhörung zur aufgeworfenen Thematik seien
kongruent. Die vermeintlichen Abweichungen würden lediglich die schwie-
rige Abgrenzung, welche Vorkommnisse noch von den Begriffen „direkt“-
„persönlich“-„nahe“ erfasst seien, aufzeigen (vgl. A4, S. 9 und A27, F60 ff.).
Abschliessend sei festzuhalten, dass die wichtigste Drohung rund drei bis
vier Monate und nicht zwei Wochen vor der Ausreise ausgesprochen wor-
den sei.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene
Verfügung sei wegen zahlreicher Verletzung des rechtlichen Gehörs, we-
D-383/2015
Seite 12
gen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Verlet-
zung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwingend aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., 2008/14 E. 4.1
S. 185, 2007/30 E. 8.2 S. 371, 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von
Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur – aber immerhin – mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auf-
fassung muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
5.3 Der Beschwerdeführer rügte durch seinen Rechtsvertreter, das SEM
habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A8 (Auftrag Ausweisprüfung),
A9 (Antwort auf A8 / Ausweisprüfung), A14 (Polizeirapport), A21 (Zustel-
D-383/2015
Seite 13
lung von Originaldokumenten), A22 (Empfangsbestätigung), A26 (Beweis-
mittelcouvert) und A31 (Interner Antrag) gewährt. Diesbezüglich ist auf die
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 zu verweisen, in der bereits
festgestellt wurde, dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt.
5.4 Die vorinstanzliche Würdigung des in Kopie eingereichten Schreibens
des (…) fällt eher knapp aus. Allerdings erweist sich der Ausreisezeitpunkt
für den Ausgang des Verfahrens – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als
irrelevant, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als
genügend zu erachten sind.
5.5 Hingegen hat das SEM das Recht des Beschwerdeführers auf Akten-
einsicht verletzt, indem es ihm den Reisepass bzw. eine Kopie desselben
nicht zur Einsicht zugestellt hat. Allerdings hat der Instruktionsrichter das
SEM mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 angewiesen, ihm
den Reisepass zu edieren und ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwer-
de zu ergänzen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aus der
festgestellten Verletzung kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwach-
sen; der vorinstanzliche Verfahrensmangel ist deshalb als geheilt zu be-
trachten (vgl. Urteil des BVGer D-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E 3.5).
5.6 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29
VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö-
ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be-
rücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Ein-
gaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und
erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt
oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.7 Der Beschwerdeführer rügt durch seinen Rechtsvertreter, das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig erwähnt beziehungs-
weise berücksichtigt, dass er aus B.______ stamme, noch dass sich seine
D-383/2015
Seite 14
Töchter dort aufhielten und er an gesundheitlichen Problemen leide. Zu-
dem habe es seiner fast einjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine
Rechnung getragen. Diese Vorbringen sind indessen nicht rechtserheblich.
Der Umstand, dass sich seine Töchter im Verfügungszeitpunkt in Syrien
aufhielten und seine gesundheitlichen Probleme haben aufgrund ihrer Na-
tur für die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung. Ferner
sind die gesundheitlichen Probleme zum heutigen Zeitpunkt auch für die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da
dieser vom SEM bereits aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheits-
lage als unzumutbar gewertet wurde. Nicht überzeugend erscheint der Vor-
halt, das SEM habe die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht er-
wähnt, da dies vorliegend keinerlei rechtliche Bedeutung hat.
5.8 Der Kritik an der Art und Weise der Durchführung der Anhörung und
der unterstellten Befangenheit der befragenden Person ist entgegenzuhal-
ten was folgt: Entgegen dem Monierten wurde der Beschwerdeführer zu
Beginn der Anhörung eingeladen, allfälligen Pausenbedarf jederzeit anzu-
melden. Sodann wurden morgens und mittags Pausen von jeweils 15 be-
ziehungsweise 30 Minuten anberaumt, was dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers – die sorgfältige Durchsicht des Anhörungsprotokolls vo-
rausgesetzt – eigentlich nicht entgangen sein sollte (vgl. A27, F4 und die
Anmerkungen nach F56 und F103). Inwiefern die befragende Person, wel-
che den Beschwerdeführer lediglich bei weitschweifenden, nicht die kon-
krete Frage betreffenden Ausführungen beispielsweise zur allgemeinen Si-
tuation in seinem Heimatland unterbrochen hat, befangen gewesen sein
soll, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. exemplarisch A27, F58). Ins-
gesamt gibt die Art und Weise der Durchführung der Anhörung somit zu
keinen Beanstandungen Anlass.
5.9 Schliesslich erweist sich auch die Rüge, wonach nicht ersichtlich sei,
ob die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel habe übersetzen lassen,
als unbegründet. Unbenommen davon, dass nicht dargetan wird, welches
Beweismittel überhaupt gemeint ist, geht aus der angefochtenen Verfü-
gung hervor, welche Beweismittel der Beschwerdeführer einreichte. Diese
wurden in deutscher Sprache aufgeführt, was offensichtlich deren vorgän-
giger Übersetzung bedurfte (vgl. A29, S. 4).
5.10 In der Beschwerdeeingabe wird schliesslich mehrfach gerügt, das
Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
D-383/2015
Seite 15
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149
E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Be-
gründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder ausgeführt noch ist aus den
Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers
als willkürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen des SEM
unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – festzustellen,
dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung un-
ter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge,
wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegrün-
det zu qualifizieren.
5.11 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfü-
gung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint hat, wobei einleitend darauf
hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung
der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) ist; es kann die Be-
schwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abwei-
sen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 398, Rz. 1136).
6.1 Zum Vorbringen, er sei als Unterstützer der Revolution in den Fokus
der heimatlichen Behörden geraten, weil er Kämpfer der FSA medizinisch
versorgt habe und deshalb staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen
sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der
D-383/2015
Seite 16
BzP zu Protokoll, er habe während der Revolution aus humanitären und
nicht politischen Gründen allen Verletzten medizinische Hilfe geleistet.
Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden, beispielsweise im Zu-
sammenhang mit seiner Apotheke, erwähnte er anlässlich der BzP mit kei-
nem Wort und ergänzte anlässlich der Anhörung, die vor Ort stationierten
Regierungstruppen der (…) hätten von der Versorgung der Verletzten FSA-
Kämpfer „mit Sicherheit“ keine Kenntnis gehabt (vgl. A27, F139). Seine
diesbezüglichen Ausführungen fielen entgegen der in der Beschwerdeein-
gabe vertretenen Auffassung trotz mehrfachem Nachfragen kurz, ober-
flächlich und vage aus. Seine Erzählstruktur war frei von subjektiven Ele-
menten, welche auf ein eigenes Erleben schliessen liessen, stattdessen
begnügte er sich mit stereotypen Angaben und führte lediglich aus, er habe
die Revolution unterstützt und sei vom Regime beschuldigt worden, auf der
Seite der Aufständischen zu stehen, wovon die Regierung mit der Zeit
Kenntnis erhalten habe (A27, F82, F134 und 140). Was sich wann, wo und
in welcher Form zugetragen habe, erschliesst sich aus den Befragungs-
protokollen mitnichten, erschwerend kommt hinzu, dass er anlässlich der
BzP ein politisches Engagement in seinem Heimatland gänzlich verneinte
(vgl. A4, S. 10). Was den Rechtsvertreter veranlasst, die diesbezügliche
Argumentationsweise des SEM als Absurdität abzutun, bleibt in Anbetracht
der Tatsache, dass es sich dabei um eine anlässlich der BzP vorgebrachte
und im Rahmen der Rückübersetzung bestätigte Aussage des Beschwer-
deführers handelt, fraglich. Das Gericht geht somit nicht davon aus, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen regierungsfeindlicher
Aktivitäten behördlich erfasst und gesucht wurde beziehungsweise ge-
sucht wird und erachtet das geltend gemachte oppositionelle Profil dessel-
ben für unglaubhaft.
6.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
D-383/2015
Seite 17
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
behörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Kons-
tellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine
Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behör-
den gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer wie behauptet eine Einberufung in den Mili-
tärdienst erhalten habe, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet
haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine
Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrele-
vantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaub-
haftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Eine Würdi-
gung der damit einhergehend eingereichten Beweismittel erübrigt sich vor
diesem Hintergrund.
6.3 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Organisation IS betreffend einschliesslich dem Vorfall mit der Intervention
zugunsten einer nicht voll verschleierten Frau und einer damit zusammen-
hängenden namentlichen Aufführung auf einer IS-Liste als nicht asylrele-
vant und verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. vorstehend
Sachverhalt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwi-
schen dem erwähnten Vorfall und der Ausreise seien zwei oder drei Wo-
chen vergangen, in welchen der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben
sei, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der Organisation IS
schliessen lasse. Diese Argumentation erschöpft sich indes in einer speku-
lativen und mitnichten überzeugenden Behauptung. Allerdings erweist sich
das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung durch Vertreter der Orga-
nisation IS aufgrund chronologischer und inhaltlicher Divergenzen als un-
glaubhaft: Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er
sei zwei bis drei Mal von Vertretern der Organisation IS unter Druck gesetzt
worden, weil er zusammen mit weiteren Gesinnungsgenossen deren Me-
thoden in Frage gestellt habe, letztmals drei oder vier Monate vor seiner
Ausreise (vgl. A4, S. 10). Im Rahmen der Anhörung gab er hingegen an,
es sei ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise zu einer direkten Kon-
frontation gekommen, weil er zu Gunsten einer angeblich unschicklich ge-
kleideten Frau interveniert habe und deshalb auf eine Liste der Organisa-
tion IS gesetzt worden sei. Weitere direkte Begegnungen habe es nicht
D-383/2015
Seite 18
gegeben; die fragliche sei allerdings so bedrohlich gewesen, dass sie den
Hauptgrund für seine Ausreise dargestellt habe (vgl. A27, F 60 ff. und F75).
Hierzu stellen sich die Fragen, weshalb er den „Hauptgrund der Flucht“
anlässlich der BzP beziehungsweise die in der Stellungnahme vom 5. De-
zember 2016 erstmals behauptete, drei oder vier Monate vor seiner Aus-
reise erfolgte – nicht konkretisierte – „wichtigste Drohung“ im vorinstanzli-
chen Verfahren unerwähnt liess. Ferner kann ihm auch nicht geglaubt wer-
den, dass er wegen einer Mitgliedschaft in der Ambulatorium–Kommission
Probleme mit Vertretern der Organisation IS gehabt habe. Diesbezüglich
führte er aus, sein Engagement habe sich auf die Zeitspanne zwischen
dem Machtverlust der syrischen Regierung und der Machtübernahme (….)
durch die Organisation IS beschränkt und verneinte allfällige Probleme mit
Vertretern desselben in diesem Zusammenhang ausdrücklich, weshalb
sich abweichende Angaben als nicht glaubhaft erweisen (vgl. A27, F57 f.
und F73).
6.4 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Auffas-
sung, wonach der Reisepass des Beschwerdeführers von ihm verursachte
Manipulationsspuren aufweise, was seine persönliche Unglaubwürdigkeit
belege, nicht geteilt wird. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
aufgeworfenen Thematik kann in Anbetracht der Tatsache, dass sich der
Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers vorliegend als nicht relevant er-
wiesen hat, unterbleiben.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen auch die im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahmen und Beilagen nichts
zu ändern.
7.
Insofern als sich der Beschwerdeführer, namentlich auf Beschwerdeebene,
auf sein Engagement in der Schweiz (Demonstrationsteilnahmen und Fa-
cebook-Postings) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese
nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil
erkennbar, das zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Denn
aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gehen weder eine
D-383/2015
Seite 19
tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers her-
vor, zumal er keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen
hat. Sein exilpolitisches Engagement ist verhältnismässig niedrig profiliert.
Er ist entgegen der Beschwerde nicht exponiert im Sinne der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu
Recht verneint.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefähr-
det sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachen beziehungsweise
Rechtswirkungen entfalten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.
D-383/2015
Seite 20
8.4 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Diesbezüglich
ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar
hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich
des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schüt-
zenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert],
BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts
geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Praxisge-
mäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
– wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene ge-
heilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter
Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt
Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-383/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: