Abtei lung IV
D-3832/2006
spn/lec
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schmid, Richter Wespi
Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren _______, dessen Ehefrau Y._______, geboren _______, und ihr
Kind Z._______, geboren _______, Tunesien, wohnhaft_______,
vertreten durch Afra Weidmann, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. September 2004 i.S. Flüchtlingseigenschaft und Asyl /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am
30. April 2004 und gelangten über Italien in die Schweiz, wo sie am 2. Mai 2004
um Asyl ersuchten. Am 4. Mai 2004 wurden die Beschwerdeführer in der Emp-
fangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen)
summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt und in der Folge für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am _______ gebar die Be-
schwerdeführerin das gemeinsame Kind _______, welches in das Asylverfahren
der Beschwerdeführer einbezogen wurde. Die Anhörung des Beschwerdeführers
durch die zuständige kantonale Behörde fand am 27. Mai 2004 in Beisein seiner
Rechtsvertreterin statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli 2004 zu ihren
Asylgründen angehört.
b) Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, aufgrund früherer Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
Ennahdha-Bewegung sei insbesondere der Beschwerdeführer Verfolgungshand-
lungen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen, welchen sie sich nur durch Flucht
hätten entziehen können.
Im Einzelnen wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1984
Mitglied der Ennahdha gewesen. Im Auftrag der Bewegung habe er in seinem
Wohnquartier Hilfsgüter, die ihm zu diesem Zweck übergeben worden seien, an
bedürftige Familien verteilt. Am 11. Mai 1991 sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Ennahdha vom Sicherheitsdienst unter dem Vorwurf, er würde Waffen,
Molotow- und Sprengsätze in seinem Haus verstecken, verhaftet und bis zum 9.
Juli 1991 in Untersuchungshaft verbracht worden. Im anschliessenden Gerichts-
verfahren, bei welchem es sich um ein Massenverfahren gegen cirka 30
Ennahdha-Angehörige gehandelt habe, sei er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe
von einem Jahr verurteilt worden. Dieses Urteil habe der Staatsanwalt jedoch er-
folgreich angefochten; vor dem Beschwerdegericht Al-Istianaf in Gafsa sei er in
zweiter Instanz zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren veruteilt worden. Diese
Haftstrafe habe er in drei verschiedenen Gefängnissen verbüsst. Zunächst habe
man ihn für fünf Monate im Zivilgefängnis Gafsa inhaftiert. Von dort aus sei er in
das Gefängnis nach Kasserine verlegt worden, wo er zwei Jahre und vier Monate
inhaftiert gewesen sei. Den Rest der Strafe habe er im Zivilgefängnis von
Grombalia abgesessen. Während des Gefängnisaufenthaltes, insbesondere wäh-
rend der Untersuchungshaft sei er schwer misshandelt und unter anderem auch
sexuelle Gewalt gegen ihn angewandt worden. So habe man ihn beispielsweise
mit den Füssen kopfüber aufgehängt und mit Schlagstöcken oder einer nassen Le-
derpeitsche geschlagen bzw. ausgepeitscht. Auch habe man ihn nach der
"Methode Roti" in zusammengekauerter Stellung gefesselt, geschlagen und sei
überdies sexuell gewalttätig geworden. Wegen der erlittenen Misshandlungen
habe er heute noch gesundheitliche Beschwerden, wie sich auch aus dem im Ver-
fahren eingereichten heimatlichen Arztzeugnis ergebe. Auch nach Verbüssung sei-
3ner Haftstrafe im Jahre 1996 sei er weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen.
So habe man ihm beispielsweise eine administrative Meldepflicht auferlegt, ent-
sprechend welcher er sich täglich ein- bis dreimal bei der Polizei habe melden
müssen. Die Meldepflicht sei im Jahr 2002 insofern gelockert worden, als er von
da an "lediglich" zweimal pro Woche auf dem Polizeiposten habe erscheinen müs-
sen. Mehrfach sei er zudem seit seiner Haftentlassung im Jahre 1996 kurzzeitig
festgenommen oder inhaftiert worden. So beispielsweise anlässlich des Ramadan,
als ihn die Sicherheitsorgane auf dem Rückweg vom Markt angehalten und wegen
seines Bartes auf den Polizeiposten verbracht hätten, wobei man ihn erst nach
Sonnenuntergang wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Im Winter 2002 sei er
ebenfalls verhaftet worden, nachdem Unbekannte an die Wohnhäuser seines
Quartiers regierungsfeindliche Parolen geschrieben hätten. Da er zu diesem Zeit-
punkt als Maler tätig gewesen sei, habe man sofort ihn verdächtigt und festgenom-
men. Aus Angst, ebenfalls in das Visier der Sicherheitsorgane zu geraten, habe
sein Arbeitgeber ihn daraufhin nicht weiterbeschäftigt. Generell sei es ihm auf-
grund dieser Überwachung durch die Sicherheitsorgane kaum möglich gewesen,
einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. So habe er jeden neuen Stel-
lenantritt melden müssen. In der Folge seien die Sicherheitsbehörden oftmals an
die Arbeitgeber gelangt und hätten diese eingeschüchtert, was zumeist dazu ge-
führt habe, dass man den Beschwerdeführer aus Angst vor eigenen Behelligungen
wieder entlassen habe. Während der gesamten Jahre nach seiner Haftentlassung
bis zur Ausreise sei es ihm nicht möglich gewesen, sich innerhalb des Heimatstaa-
tes ohne eine entsprechende Bewilligung fortzubewegen. Im Jahr 2003 sei seine
administrative Meldepflicht zwar aufgehoben worden, jedoch hätten ihn die Sicher-
heitsorgene weiterhin beobachtet und behelligt, was auch sein Familienleben stark
beeinträchtigt habe. Seine Ehefrau, mit der er im August 2003 die Ehe geschlos-
sen habe, sei in ständiger Sorge um ihn gewesen und ebenfalls von den Überwa-
chungen der Sicherheitsorgane beeinträchtigt gewesen. Immer wieder hätten die
Sicherheitsorgane die Familie nämlich in unregelmässigen Abständen zu Hause
aufgesucht, um sich der Anwesenheit des Beschwerdeführers zu versichern. Auf-
grund der nicht enden wollenden Behelligungen habe er sich gemeinsam mit sei-
ner Ehefrau - der Beschwerdeführerin - schliesslich zur Flucht aus dem Heimat-
staat entschlossen. Gefragt nach allfälligen weiteren Tätigkeiten für die Ennahdha
nach seiner Haftentlassung im Jahre 1996 trug der Beschwerdeführer vor, trotz
weiterhin bestehender Symphatie für diese Bewegung aus Furcht vor weiteren Re-
pressionen ihm und seiner Familie gegenüber für die Bewegung nicht mehr aktiv
gewesen zu sein und Kontakte zu anderen Mitgliedern vermieden zu haben.
c) Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen die
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, die schliesslich zum Ausreise-
entscheid geführt haben, und führte insbesondere aus, die regelmässigen Hausbe-
suche der Sicherheitsbehörden hätten sie sehr stark belastet.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
d) Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer die Kopie ei-
ner den Beschwerdeführer betreffenden Anklageschrift sowie eines Gerichtsurteils
vom 31. Oktober 1991, ein Haftentlassungsschreiben vom 3. Januar 1996, ein den
Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis vom 21. Juni 2003, ein Famili-
enbuch sowie einen Versicherungsausweis zu den Akten.
4B. Mit Verfügung vom 9. September 2004 - eröffnet am 10. September 2004 - wies
das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an.
C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer durch die von ihnen man-
datierte Rechtsvertreterin am 4. Oktober 2004 Beschwerde bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Darüber hinaus wurde beantragt, es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz die Gefährdung im Heimatland für ehemalige
politische Gefangene der Ennahdha völlig unzureichend einschätzt und dass seit
dem 10. Dezember 2003 das neue Antiterrorgesetz in Tunesien jeglichen Kontakt
mit Mitgliedern der Ennahdha im Exil unter Strafe stellt.
Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten ge-
reicht, namentlich ein den Beschwerdeführer betreffendes Bestätigungsschreiben
vom 13. September 2004 in Faxkopie sowie ein Arztbericht vom 3. September
2004 samt Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht des behandelnden
Arztes. Darüber hinaus wurden verschiedene Internetauszüge zur allgemeinen und
politischen Lage im Heimatstaat zu den Akten gereicht.
D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Befinden über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in den Endentscheid
verschoben.
E. Am 11. Oktober 2004 wurde ein in der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2004 in
Aussicht gestelltes und bereits in Kopie zu den Akten gereichtes Bestätigungs-
schreiben betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Ennahdha
im Original eingereicht.
F. In der Vernehmlassung vom 9. November 2004 hielt die Vorinstanz unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeeingabe und der in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Dokumente und Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 23. No-
vember 2004 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Replik bis zum 8. Dezem-
ber 2004 gesetzt.
H. Mit Eingabe vom 22. November 2004 (Eingang ARK 24. November 2004) reichte
5die Rechtsvertreterin einen den Beschwerdeführer betreffenden tunesischen Straf-
registerauszug, datierend vom 11. September 2000, zu den Akten.
I. Am 6. Dezember 2007 replizierten die Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung
der Vorinstanz und reichten in diesem Zusammenhang einen Internetauszug der
"Associated Press" vom 7. Oktober 2004 zu den Akten.
J. Am 9. März 2005 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 6.
März 2005 zu den Akten gereicht.
K. Ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender ergänzender Arztbericht vom 15.
August 2005 wurde am 27. August 2005 eingereicht.
L. Mit Schreiben vom 28. November 2005 gelangte der Beschwerdeführer persönlich
an die ARK und ersuchte - unter Verweis auf seine persönliche Situation - um prio-
ritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
M. Am 12. Dezember 2005 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerde-
führern mit, dass zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses keine verbindlichen
Angaben gemacht werden könnten, man jedoch um Abschluss des Verfahrens in-
nert angemessener Frist bemüht sei.
N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) wurde ein weite-
rer den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 14. Dezember 2005
zu den Akten gereicht.
O. Am 8. Juni 2007 wurde den Beschwerdeführern Mitteilung darüber gemacht, dass
das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen worden sei und in der Abteilung IV behandelt werde. Im Weiteren
wurde die Rechtsvertreterin um Mitteilung ersucht, ob sie am 13. Januar 2007 eine
Eingabe zu den Akten gereicht habe, da eine solche im System vermerkt sei, sich
hingegen nicht im Dossier befinde. Sodann wurde der Rechtsvertreterin Frist zur
Einreichung einer abschliessenden Kostennote angesetzt.
P. Am 10. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, ihre letzte Eingabe datiere vom
21. Dezember 2005; eine weitere Eingabe sei bisher nicht erfolgt. Sie verwies
überdies auf die mit der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2004 eingereichte Kos-
tennote im Sinne einer Aufwandpauschale, welche als abschliessend zu sehen sei.
6Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das vorliegende bei der am
31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind,
als Adressaten der angefochtenen Verfügung, beschwerdelegitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
2.3 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz
die Gefährdung im Heimatland für ehemalige politische Gefangene der Ennahdha
völlig unzureichend einschätzt und dass seit dem 10. Dezember 2003 das neue
Antiterrorgesetz in Tunesien jeglichen Kontakt mit Mitgliedern der Ennahdha im
Exil unter Strafe stellt. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, zumal sie sich nicht
auf einen im Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Gegenstand be-
ziehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder in dem Land, in welchem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
7terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive namentlich durch Organe des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des
Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung
liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich - auch noch
aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht.
Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden
Benachteiligung als wahrscheinlich und die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die zutreffende und weiterhin zu
beachtende Praxis der ARK, in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER
K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 aus der Haft entlas-
sen worden sei und seit November 2003 keiner behördlichen Meldepflicht mehr
unterliege. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein kausaler und zeitlicher Zusam-
menhang zwischen diesen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Umständen und der erfolgten Ausreise nicht begründen. Zudem sei der Beschwer-
deführer nach eigenen Angaben kein Mitglied der Ennahdha mehr, weshalb eine
Verfolgungsgefahr zu verneinen sei.
Des Weiteren seien die Vorbringen zum Teil auch als widersprüchlich zu erachten.
So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung sexuelle Über-
griffe auf ihn geltend gemacht, solche hingegen anlässlich der kantonalen Anhö-
rung ausdrücklich verneint. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemach-
ten Behelligungen durch Sicherheitskräfte nach der Haftentlassung anbelange, sei
festzustellen, dass die vorgetragenen Hausbesuche durch Sicherheitsbeamte im
Jahr 2003/2004 vor allem im Hinblick auf die Häufigkeit dieser angeblichen Vor-
kommnisse widersprüchlich wiedergegeben worden seien. So habe der Beschwer-
deführer geltend gemacht, von Anfang November 2003 bis Ende April 2004 seien
die Sicherheitsorgane zwei bis vier Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekom-
men; im Ganzen also etwa 18 Mal. Die Beschwerdeführerin hingegen habe von
drei bis vier solcher Behelligungen im Ganzen gesprochen. Anlässlich des gewähr-
ten rechtlichen Gehörs, sei es den Beschwerdeführer nicht gelungen, die beste-
henden Widersprüche zu entkräften. Die im Verfahren eingereichten Dokumente
würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das zu den Akten gereichte Ge-
richtsurteil würde ein Ereignis betreffen, welches bereits acht Jahre der Vergan-
genheit angehöre. Ebensowenig könne aus dem eingereichten heimatlichen Arzt-
8zeugnis abgeleitet werden, welches im Übrigen beweisen würde, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen
können.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, sofern die
Vorinstanz einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen der Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers und der im Jahre 2004 erfolgten Flucht verneine,
würde sie die in Tunesien herrschende Situation nicht ausreichend berücksichti-
gen. Im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten
Aussagen in Bezug auf sexuelle Behelligungen verwies die Rechtsvertreterin auf
den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gungen, welcher in den Protokollen auch vermerkt sei. Sie selbst sei bei der kanto-
nalen Befragung anwesend gewesen und könne bestätigen, dass der zuständige
Sachbearbeiter unter Verweis auf das bereits in der Empfangsstelle geschilderten
Erlebnis darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer diesbezüglich weiter zu
befragen. Diese Vorgehensweise habe jedoch nicht Eingang in das Anhörungspro-
tokoll gefunden. Soweit die Vorinstanz auf den mangelnden zeitlichen Zusammen-
hang zwischen Inhaftierung und Ausreise abstelle, könne dieser Argumentation vor
dem Hintergrund der herrschenden politischen Situation nicht gefolgt werden. Be-
reits die Tatsache, dass die Beschwerdeführer illegal ihren Heimatstaat verlassen
hätten und in der Schweiz im Kontakt mit zwischenzeitlich als Flüchtlingen aner-
kannten ehemaligen Ennahdha-Mitgliedern stünden, würde die Gefahr einer er-
neuten Verhaftung und Folter im Falle einer Rückkehr zweifelsohne begründen.
Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf publizierte Fälle, in denen
anlässlich einer zwangsweisen Rückkehr von tunesischen Staatsangehörigen Ver-
haftungen erfolgt seien. Diese Beispiele würden aufzeigen, dass der zeitlichen
Komponente zwischen Verurteilung und Ausreise im vorliegenden Fall keine Be-
deutung zukommen könne. Was die von der Vorinstanz ausgemachten Widersprü-
che zur Häufigkeit der erfolgten Hausbesuche anbelange, könne zum Protokoll der
summarischen Befragung keine Stellung genommen werden, da diese der Rechts-
vertreterin nicht zugestellt worden seien. In der kantonalen Befragung des Be-
schwerdeführers, an welcher die Rechtsvertreterin teilgenommen habe, sei - wie
sich aus den schriftlichen Handnotizen der Rechtsvertreterin ergebe - eine Anzahl
der erfolgten Besuche jedenfalls nicht genannt worden.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz den Beschwerdeausführungen im We-
sentlichen entgegen, die Beurteilung der Risiken im Falle einer Rückkehr könne
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen und der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente zu keinem anderen Ergebnis führen. Es sei weder die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers noch dessen Verurteilung von der Vorinstanz
in Frage gestellt worden. Vielmehr sei aufgrund der zeitlichen Dimension, nämlich
der über dreizehn Jahre zurückliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers,
eine Verfolgungsgefahr zu verneinen, dies insbesondere, als der Beschwerdefüh-
rer seine Haft verbüsst und anschliessend aus der Haft entlassen worden sei. Die
aufgezeigten Widersprüche würden im Übrigen durch die Beschwerdeausführun-
gen nicht entkräftet. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der zuständige Be-
frager im Hinblick auf die in Frage stehenden sexuellen Übergriffe mit der nötigen
9Rücksicht vorgegangen sei und sich der Beschwerdeführer nicht in einer Situation
befunden habe, die es ihm verunmöglicht habe, das von ihm Erlebte wiederzuge-
ben.
5.
5.1 Der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, ob das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt hat, ist der vorliegend geltend gemachte Sachverhalt zugrunde zu legen.
5.1.1 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörig-
keit zur Ennahdha-Bewegung im Jahre 1991 festgenommen und mit Urteil vom 15.
November 1991 zu einer viereinhalbjähigen Haftstrafe verurteilt wurde, welche er
in der Folge vollständig verbüsste.
5.1.2 Als glaubhaft gemacht erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen psychischen und körperlichen Misshandlungen
während seines Haftaufenthaltes. Die detaillierten Schilderungen der Misshandlun-
gen, welche vom Beschwerdeführer in keiner Form übertrieben wiedergegeben
wurden und darüber hinaus geprägt sind von einer emotionalen Betroffenheit des
Beschwerdeführers, aufgrund welcher ein mehrfacher Unterbruch der Befragungen
notwendig wurde, werden untermauert durch die bei den Akten befindlichen ärztli-
chen Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer eine schwere Traumatisierung
aufgrund von Gewalterfahrungen bescheinigen. Die beschriebenen Haftumstände
entsprechen sodann auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über
die zum damaligen Zeitpunkt generelle Behandlung von Ennahdha-Mitgliedern
während der Inhaftierungen. Die Vorinstanz hat ihrerseits lediglich Ausführungen
zu der vom Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vorgetragenen se-
xuellen Misshandlung Stellung genommen und dieses Vorbringen als unglaubhaft
erachtet. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer
diese Aussage anlässlich der kantonalen Befragung nicht bestätigte, sondern so-
gar explizit verneinte. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen erachtet auch die-
se Aussage als glaubhaft gemacht, wenn letztlich eine abschliessende Auseinan-
dersetzung zu dieser Frage aufgrund der an sich bereits flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Inhaftierung des Beschwerdeführers unterbleiben kann. Lediglich angeführt
werden soll jedoch, dass der Beschwerdeführer sich - wie den Bemerkungen der
jeweils zuständigen Sachbearbeiter anlässlich beider Anhörungen zu entnehmen
ist - während der Befragungen in einem offensichtlich sehr emotionalen und psy-
chisch desolaten Zustand befand, insbesondere wenn es um die konkrete Schilde-
rung der erlebten Misshandlungen ging. Bereits anlässlich der summarischen Be-
fragung in der Empfangsstelle bekundete er grosse Mühe, den sexuellen Übergriff
auf ihn zu schildern (vgl. A 1, S. 6). Vor diesem Hintergrund scheint es zum einen
plausibel, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der kantonalen Befragung in
einem Zustand befand, welcher es ihm nicht möglich machte, über das tatsächlich
Vorgefallene zu berichten. Darüber hinaus führte die bei der Befragung anwesen-
de Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift aus, der zuständige Sachbarbeiter
habe aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers darauf verzichtet, weitere
Fragen in diesem Zusammenhang zu stellen, was jedoch im Protokoll nicht ver-
10
merkt worden sei. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und den im Übrigen
sehr kongruenten Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen die Erwägun-
gen der Vorinstanz, die sich in ihrer Beurteilung lediglich auf diesen (vermeintli-
chen) Widerspruch stützt, jedenfalls als wenig sachgerecht.
5.1.3 Der Beschwerdeführer hat sodann auch detailliert und nachvollziehbar die ihm
nach der Haftentlassung erwachsenen Probleme mit den Sicherheitsbehörden, na-
mentlich im Hinblick auf seine Bewegungsfreiheit sowie die Schwierigkeiten bei
dem Versuch der wirtschaftlichen Wiedereingliederung geschildert. Dabei hat er
auch die ihm im Laufe der Jahre gewährten Erleichterungen von der anfänglich äu-
sserst strikten Meldepflicht bis hin zur gänzlichen Aufhebung im Jahr 2003 einge-
räumt. Auch die übrigen Aussagen erscheinen in keiner Weise übertrieben, son-
dern widerspiegeln eine Alltags- und Lebenssituation, wie sie sich nach Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts im allgemeinen ehemaligen Ennahdha-An-
gehörigen in Tunesien darbietet bzw. dargeboten hat. Sofern die Vorinstanz in ih-
rer Verfügung ausführt, die Beschwerdeführer hätten sich widersprüchlich zur An-
zahl der vor ihrer Ausreise erlebten Hausbesuche durch Sicherheitskräfte geäu-
ssert, ist dies zwar zutreffend. Fraglich ist jedoch, ob aus der widersprüchlich vor-
getragenen Anzahl der Besuche, die von den Beschwerdeführern als reine Kon-
trollbesuche geschildert wurden und nicht zur Hauptbegründung ihres Ausreiseent-
schlusses herangezogen wurden, tatsächlich auf die Unglaubhaftigkeit der Ereig-
nisse vor der Ausreise geschlossen werden kann. Dies erscheint insbesondere
deshalb als fraglich, als beide Beschwerdeführer im Wesentlichen sehr dezidierte
Angaben zur persönlichen Situation sowie zu persönlichen Empfindungen machen
konnten, die zweifelsohne den Eindruck von reell Erlebtem vermitteln. Insofern
dürfte der Argumentation der Rechtsvertreterin, die auf die besondere Aussagesi-
tuation der Beschwerdeführer verweist, ein nicht unerhebliches Gewicht zukom-
men.
5.1.4 Eine nähere Auseinandersetzung mit konkreten Verfolgungshandlungen im Zeit-
punkt der Ausreise kann letztlich aber offen bleiben. Bereits unter Berücksichti-
gung der als erstellt und unstrittig zu erachtenden Ereignisse, denen die Be-
schwerdeführer, insbesondere der Beschwerdeführer, in den Jahren vor der Flucht
aus dem Heimatstaat ausgesetzt waren, und der politischen Entwicklung in Tune-
sien erscheint jedenfalls die subjektive Furcht der Beschwerdeführer vor weiteren
ernsthaften Nachteilen als objektiv begründet.
5.1.4.1 Ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist jeweils aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen, d.h., es müssen hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dabei wird die rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich
durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen ergänzt. Im vorliegenden Fall ist vordergründig auf die unbe-
strittene ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ennahdha und
die daraus resultierende langjährige Inhaftierung mit erlittener Folter abzustellen.
5.1.4.2 Bei der Ennahdha handelt es sich um eine verbotene islamistische Partei. Sie
konstituierte sich anlässlich ihres Kongresses im Jahre 1979 als Zusammen-
schluss verschiedener islamistischer Zirkel unter dem Namen "Mouvement de la
11
Tendance Islamique" (MIT) und setzte sich die Schaffung eines islamischen Staa-
tes zum Ziel. Mehrere in den 80er Jahren unternommene Versuche, als legale Par-
tei anerkannt zu werden, scheiterten. Seit dem Jahr 1989 tritt die Organisation mit
ihrem Führer Rachid Ghannouchi als Ennahdha ("Wiedergeburt") auf. Nachdem
die Ennahdha bei den nationalen Wahlen im Frühling 1989 hinter der Regierungs-
partei den zweiten Platz errang, wurde die Bewegung vermehrt unter Druck ge-
setzt und im Jahre 1991 schliesslich offiziell verboten. In der Folge kam es zu
Massenverhaftungen, die sich gegen ca. 90'000 Islamisten unterschiedlichster
Richtungen und ungeachtet ihrer parteiinternen Stellung richteten. Diese Verhaf-
tungen bewirkten, dass die Bewegung in Tunesien praktisch ausgeschaltet wurde
und seither aus dem Exil in London geführt wird. Die auch weiterhin unter Präsi-
dent Zine el-Abidine Ben Ali herrschende Repression gegen Anhänger der politi-
schen Opposition und insbesondere gegen islamistische Gruppierungen und Par-
teien ist in den letzten Jahren nicht zurückgegangen, sondern hat vielmehr sogar
massiv zugenommen. Nach wie vor ist in Tunesien keine islamistische Partei zu-
gelassen und dürfen sich islamistische Akteure weder politisch betätigen noch zu
Zwecken karitativer Tätigkeit zusammenschliessen. Mitglieder der Ennahdha lau-
fen auch heute noch Gefahr, von den tunesischen Behörden zu langjährigen Ge-
fängnisstrafen verurteilt zu werden. Die Anschläge vom 11. September 2001 in
New York und Washington sowie vom 11. April 2002 auf Djerba wurden vom tune-
sischen Regime zum Anlass genommen, unter dem Vorwand der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus gegen die Ennahdha beziehungsweise deren Mitglie-
der vorzugehen (vgl. A. Mathari, Tunesien - Lageanalyse Januar 2001 bis April
2002, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Bern, 29. Mai 2002; Amnesty Inter-
national, Tunisia - The cycle of injustice, 10. Juni 2003 [AI Index: MDE
30/001/2003]; Human Rights Watch, Tunisia: Long-Term Solitary of Political Priso-
ners, Juli 2004, S. 1 f.). Zahlreiche Personen wurden auf der Grundlage des Ge-
setzes zum Kampf gegen Terrorismus und die Geldwäscherei vom 10. Dezember
2003 festgenommen und unter Anklage gestellt. Dabei werden Ennahdha Mitglie-
der nicht allein aufgrund allfällig strafrechtlich relevanter Handlungen rechtsstaat-
lich verfolgt, sondern als politische Opposition unterdrückt. Sie haben lange Haft-
strafen zu gewärtigen und sind einem hohen Risiko der Folter ausgesetzt (vgl. Am-
nesty International, Jahresbericht Tunisia, 2005). Es ist zudem bekannt, dass tune-
sische Staatsangehörige nicht nur in ihrer Heimat, sondern auch im Ausland vom
tunesischen Sicherheitsdienst überwacht werden.
5.1.4.3 Aufgrund der geschilderten Situation, wie sie sich im Heimatstaat der Beschwer-
deführer für Ennahdha-Zugehörige darstellt und angesichts der den Behörden be-
kannt gewordenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seiner nach wie vor
bestehenden Sympathie für diese Bewegung, erscheint die Gefahr von weiteren
staatlichen Übergriffen als beachtlich. Vor dem Hintergrund der subjektiven Erfah-
rungen des Beschwerdeführers, deren Auswirkungen nicht zuletzt auch durch die
zu den Akten gereichten Arztberichte dokumentiert wurden, ist damit die Furcht
der Beschwerdeführer vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise wie auch aus heu-
tiger Sicht objektiv begründet.
5.1.5 Bei den befürchteten Übergriffen handelt es sich dabei um gezielte, intensive Ver-
folgungshandlungen, die den Beschwerdeführer in seiner politischen Haltung tref-
fen wollen. Es handelt sich demnach um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG. Da die befürchteten Nachteile von den tunesischen Sicherheitsbehörden
ausgehen, welche auf dem gesamten Gebiet Tunesiens die Staatsmacht repräsen-
tieren, steht den Beschwerdeführern auch keine interne Fluchtalternative offen.
5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Behörden ihres Hei-
matstaates haben, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dementspre-
chend ist ihnen - mangels Vorliegens eines Asylausschlussgrundes - in der
Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen,
die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2004 ist aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das in der Eingabe vom 4. Oktober 2004 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ge-
genstandslos geworden.
6.2 Den Beschwerdeführern ist sodann vom BFM für das Beschwerdeverfahren in An-
wendung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8, 9 und 14 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer hat eine Kostenennote zu den Akten gereicht. Die darin aufgeführ-
ten Kosten von Fr. 400.-- erscheinen entsprechend dem Umfang des Beschwerde-
verfahrens als angemessen, weshalb sie in der genannten Höhe zuzusprechen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Originale)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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