Abtei lung IV
D-3832/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
geboren (...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3832/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein (...) kolumbianischer Staatsangehöriger –
suchte mit Schrei-ben vom 9. März 2009 an die Schweizer Botschaft in
Bogotá (Eingangsstempel: 10. März 2009) unter Beilage zahlreicher
Unterlagen sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er
mit Schrei-ben vom 8. Juni 2009 (Eingangsstempel: 23. Juni 2009)
und, auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom 6. Juli
2009 hin, mit zwei Schreiben vom 3. August 2009 (Eingangsstempel:
9. August 2009) und 7. September 2009 (Eingangsstempel).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 (Versand am 19. Oktober
2009; Zustellung am 12. November 2009) teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Bogotá
mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Doku-
mentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte
und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig
erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der
Asyl suchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglich-
keiten in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentli-
chen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere er-
achte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als
gegeben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen
zur Stellungnahme gesetzt.
C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (Eingangsstempel: 21. Oktober
2009) ergänzte der Beschwerdeführer das Asylgesuch weiter. Am
12. November 2009 (Eingangsstempel) und 9. Dezember 2009 (Ein-
gangsstempel: 10. Dezember 2009) nahm er unter Beilage weiterer
Unterlagen schriftlich Stellung zur Zwischenverfügung des BFM vom
6. Oktober 2009.
D.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen
wurden von der Schweizer Botschaft in Bogotá mit Schreiben vom
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25. August 2009, 14. September 2009, 26. Oktober 2009, 2. Dezember
2009, 11. Dezember 2009 und 16. Dezember 2009 an das BFM
weitergeleitet; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung
des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unter-
lagen ergeben sich im Wesentlichen folgende Sachverhaltsvorbringen:
Der Beschwerdeführer war in (...) wohnhaft und als (...) aktiv. Er
arbeitete als (...) für eine Organisation, die (...) aufzeigte. Am (...) be -
fand er sich (...), wo er (...), als (...) Personen (...) der Fuerzas
Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) ihm (...) weg-
genommen und ihn unter Todesandrohung aufgefordert haben, (...) zu
verlassen. Daraufhin hat er mehrmals den Wohnort gewechselt und
sich nach (...) begeben, wo am (...) nach ihm gesucht wurde. Auch in
Santa Marta erkundigten sich Personen nach ihm und drohten, ihn
wegen Verrats zu töten. Verschiedentlich ersuchte er bei (...) um
Schutz.
E.
Mit am 26. Januar 2010 über die Schweizer Botschaft in Bogotá ver-
sandter Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Diese Verfügung gelangte am 29. Januar 2010 nach
erfolgloser Zustellung an die Schweizer Botschaft in Bogotá und wurde
gemäss deren Schreiben vom 19. Mai 2010 am 12. April 2010 erneut
versandt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der kolumbiani-
sche Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur, welche vom Beschwerdeführer zumutba-
rerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es sich
bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb davon
auszugehen sei, dass ihm innerstaatliche Fluchtalternativen offen-
stünden, und schliesslich sei es ihm möglich und zumutbar, gegebe-
nenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nach-
zusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens,
welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten.
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F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer
Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 4. Mai 2010 (Ein-
gangsstempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleich-
zeitig wurden diverse Dokumente und Ausschnitte aus Presseerzeug-
nissen in Kopie als Beweismittel eingereicht. Darauf sowie auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass der (zweite) Versand der angefochtenen Verfügung
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gemäss Angaben der Schweizer Bortschaft in Bogotá am 12. April
2010 erfolgt ist und die Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2010 dort
gleichentags eingegangen ist, ist die Beschwerde indessen offensicht-
lich rechtzeitig erfolgt.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter
E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei -
ner Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün-
den bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im be-
treffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asyl-
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suchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer-
hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Ver-
fügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6
sowie 5.7).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem am 10. März 2009
eingegangenen Asylgesuch vom 9. März 2009 nicht befragt, da die
Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 25. August 2009
aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; der Beschwerdeführer
wurde indessen mittels Schreiben vom 6. Juli 2009 zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schrei-
ben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung
des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl.
dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien der
asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen
ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternomme-
nen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in
anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerde-
führer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 3. August 2009
ausführlich beantwortet, seine Angaben aufforderungsgemäss mit
entsprechenden Beweismitteln unterlegt und in der Folge noch
mehrmals schriftlich ergänzt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten,
dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rech-
nung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügli-
cher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerde-
führer seine Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asyl-
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gesuchs vom 9. März 2009 ausführlich dargelegt und in diesem Zu-
sammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte.
4.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hinter-
grund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des
vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungs-
pflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwer-
wiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers,
die Verfügung vom 12. Januar 2010 sachgerecht anfechten zu können,
in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen
prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vor-
liegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als ge-
heilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das
Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht ab-
gewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylge-
setzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere den-
jenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu un-
kontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der ander-
weitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsange-
hörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerde-
führer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens,
zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f,
S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es
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sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Vor diesem Hintergrund ver-
mögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer-
de vom 4. Mai 2010, wonach er keine Möglichkeit sehe, in einem
anderen lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in
diesen Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten und
die Menschenrechte nicht geachtet würden, zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
Ebensowenig braucht auf das erstmals auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass,
nachdem er seine Verfolgungsvorbringen den kolumbianischen Be-
hörden dargelegt habe, diese von ihm nun forderten, (...).
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, (...)
- das BFM, (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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