B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3832/2011
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
sowie D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) – ein sri-lankischer Staatsangehö-
riger tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 2. April 2007 (…). Nach einem (…) Aufenthalt in E._______
gelangte er am 25. Mai 2009 (…) in die Schweiz.
A.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) – ebenfalls sri-lankische Staats-
angehörige tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 13. März 2009 (…). Von dort gelangte sie zusammen mit
ihrem Ehemann illegal in die Schweiz.
A.c Am 25. Mai 2009 suchten die beiden damals kinderlosen Beschwer-
deführenden in F._______ um Asyl nach. Am 29. Mai 2009 wurden sie im
dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) erstmals befragt und
am 22. Januar 2010 in G._______ durch das Bundesamt in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört.
A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus H._______ im Distrikt Jaffna. Im Jahr (…) sei er den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe nach (…) Training bis (…)
für diese gekämpft. In der Folge sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt,
welche in der Zwischenzeit nach I._______ ins Vanni-Gebiet umgezogen
seien; danach habe er die LTTE nur noch bei Bedarf unterstützt. Zwi-
schen Ende (…) und Anfang (…) sei er in Colombo inhaftiert gewesen
und dabei während (…) geschlagen worden. Auch in J._______ habe er
sich bedroht gefühlt. So habe er (…) beobachtet (…). Im (…) sei er nach
K._______ übersiedelt, um für die LTTE (…) auszuspionieren, was er
aber nie getan habe. (…) sei er für (…) nach Colombo zurückgekehrt und
habe daraufhin seinen Heimatstaat in Richtung E._______ verlassen.
Dort sei er am (…) auf der Strasse von unbekannter Täterschaft bedroht
und zusammengeschlagen worden. Deshalb sei er zusammen mit seiner
Ehefrau in die Schweiz weitergereist. Da er für die LTTE keine Arbeiten
mehr erledigt habe, fürchte er sich auch vor deren Anhängern.
A.e Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stam-
me aus M._______ im Distrikt Jaffna, wo sie bis (…) gelebt habe. Im (…)
sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach K._______ übersiedelt. Im
(…) sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich in N._______
niedergelassen, während ihr Ehemann nach E._______ weitergereist sei.
D-3832/2011
Seite 3
Im März 2009 sei ihm dorthin gefolgt. Während der (…) Jahre in
N._______ hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehrmals Razzien
durchgeführt und sie gefragt, weshalb sie ohne Ehemann dort lebe. Auch
in Colombo sei sie von der Polizei und der Sri-Lankischen Armee (SLA)
kontrolliert worden. In E._______ sei sie von (…) angespuckt worden, als
sie auf der Strasse unterwegs gewesen sei. Da ihr Ehemann dort von (…)
zusammengeschlagen worden sei, seien sie zusammen in die Schweiz
weitergereist.
A.f Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (…) zu
den Akten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichten sie insbesondere
(…) zu den Akten.
B.
Am (…) wurde in O._______ C._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juni 2011 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton P.________ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei bezüglich der Haft des Beschwerde-
führers von Ende (…)/Anfang (…) der erforderliche Kausalzusammen-
hang mit der Ausreise im Oktober 2006 in zeitlicher Hinsicht nicht gege-
ben. Zudem sei er nach seinem Aufenthalt in M._______ im (…) auf lega-
lem Weg nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich somit freiwillig un-
ter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Bei der Ausreise nach
E._______ im April 2007 sei er am Flughafen in Colombo durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden befragt worden, ohne dass dies straf-
rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe. Mithin sei davon aus-
zugehen, dass er behördlich nicht gesucht werde und keine strafrechtli-
chen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen. Er verfüge nicht über
ein Profil, welches ihn auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
des BFM gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig ma-
D-3832/2011
Seite 4
che. Nach dem militärischen Sieg der SLA über die tamilischen Rebellen
im Mai 2009 deute nichts darauf hin, dass die LTTE noch über die nötigen
personellen Ressourcen verfügten, um den Beschwerdeführer zur Ver-
antwortung ziehen zu können. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte seien vor dem Hinter-
grund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die SLA zu se-
hen und ihnen käme bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität
prinzipiell kein Verfolgungscharakter zu. Was die Vorbringen im Zusam-
menhang mit E._______ anbelange, hätte es den Beschwerdeführenden
offen gestanden, sich schutzsuchend an die (…) Behörden zu wenden.
An der Einschätzung des BFM vermöchten auch die eingereichten Do-
kumente nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stammten die
Beschwerdeführenden (Eltern) aus dem Distrikt Jaffna, wo (…) weiterhin
wohnhaft seien. Die Beschwerdeführenden verfügten über Schulbildung
und Berufserfahrung. Aufgrund ihrer längeren Auslandaufenthalte in
M._______ und E._______ und den damit angereicherten Erfahrungen
im Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in neuer Umgebung sei
ihnen eine Rückkehr nach Sri Lanka auch nach fünf- beziehungsweise
zweijähriger Landesabwesenheit zuzumuten. An dieser Einschätzung
vermöchte auch nichts zu ändern, dass sie (…) in der Schweiz Eltern ge-
worden seien. Aufgrund des erst (…) Aufenthalts bestehe für das Kind
noch keine genügend starke Bindung zur Schweiz, die einer Rückkehr ins
Heimatland im Wege stehen dürfte.
D.
Am (…) wurde in O._______ D._______ geboren.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden unter Kosten und
Entschädigungsfolge beantragen, der angefochtene Entscheid vom
1. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen; das BFM sei an-
zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen; eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzei-
tig wurden (…) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung
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Seite 5
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Am 7. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestäti-
gung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 wurde dem Rechtsvertreter ei-
ne siebentägige Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht
(…) angesetzt, unter Androhung des entsprechenden Nichteintretens im
Unterlassungsfall. Die Vollmacht wurde am 21. Juli 2011 nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
I.
I.a Mit Vernehmlassung vom 28. August 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Zu-
dem führte es aus, die vom 22. Dezember 2011 datierende Zusammen-
fassung der Ergebnisse der im September 2010 durchgeführten Dienst-
reise des BFM sei anlässlich der vorliegenden Vernehmlassung in den
Akten des Bundesamtes frei zur Edition abgelegt worden. Dem Rechts-
vertreter dürfte der Inhalt des Dienstreiseberichts bekannt sein, da ihm im
Zusammenhang mit anderen Mandaten ([…]) bereits ein Exemplar zuge-
stellt worden sei. Schliesslich wurde bezüglich der Ausführungen zur La-
geeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das
inzwischen ergangene, mittlerweile in BVGE 2011/24 veröffentlichte
Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 verwiesen.
I.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. Sep-
tember 2012 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Kenntnis
gebracht.
D-3832/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben – mit Ausnahme des Kindes D._______,
welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist – am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren – unter Be-
rücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
1. Juni 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
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Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich
die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass
die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere habe sie es ver-
säumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen.
Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben of-
fenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch
deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der ange-
fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri-
gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei
die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte:
4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrol-
lieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu bezie-
hen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
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Seite 8
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Dem-
nach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren,
und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die
als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als
Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unter-
lagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren
als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225
E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem
Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorlie-
genden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die
Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen
und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Be-
hörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids aus-
serdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.4
4.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung
ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht
enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September
2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur
dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu ge-
winnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr
sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der
angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die
Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise so-
wie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es wer-
den keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon aus-
zugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begrün-
dung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden,
unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen.
D-3832/2011
Seite 9
Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheid-
wesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise ei-
ner Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet
dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur
fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt
wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustel-
len, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör resultierende Recht der Beschwerdeführenden auf Information
über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht
ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochte-
nen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienst-
reise nach Sri Lanka vom September 2010 gestützt hat, wäre es jeden-
falls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen,
den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Trans-
parenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten
aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Ver-
fügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdefüh-
renden nicht gerecht.
Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet
–, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
4.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Ergeb-
nisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte,
wodurch sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb ihr
D-3832/2011
Seite 10
(sinngemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzu-
heissen wäre. Indes gab das BFM in seiner Vernehmlassung vom
28. August 2012 den erwähnten Dienstreisebericht zur Edition frei und
wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsvertreter bereits in ei-
nem anderen Verfahren zugestellt worden sei (vgl. Bst. I.a vorstehend).
Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundes-
verwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Kenntnis
gebracht (vgl. Bst. I.b vorstehend). Mithin ist der entsprechende Antrag
hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen verwendeten Herkunftslän-
derinformationen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Ak-
teneinsicht zu Recht verweigert. Deren weitergehender (sinngemässer)
Antrag, es sei ihnen auch Einsicht in allfällige weitere Herkunftsländerin-
formationen zu geben, ist folglich abzuweisen.
4.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand her-
gestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.4.4 Im vorliegenden Verfahren gab das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 28. August 2012 den Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 zur
Edition frei und wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsver-
treter bereits in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwal-
tungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Kenntnis ge-
bracht. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebli-
che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege-
ben ist.
D-3832/2011
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4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen
Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss ge-
langt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM
muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewie-
sener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hal-
ten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt (vgl. E. 5.3.3 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren der Beschwerdeführenden, der Entscheid vom 1. Juni 2011 sei in den
Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der
festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7).
D-3832/2011
Seite 12
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Die Beschwerdeführenden ge-
hören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risiko-
gruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An
dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Be-
richte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das
Gleiche gilt für die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
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Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war
bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region
Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
5.3.3 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorge-
nommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungs-
vollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zu-
rückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumut-
bar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3).
5.3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe
zuletzt, im Zeitraum von (…), in I._______ im Vanni-Gebiet bei (…) ge-
wohnt. Obwohl vom BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin verneint werde, habe es diese in casu bejaht und sich kaum mit
der aktuellen Situation im früheren Wohngebiet des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, (…) seien seit
dem Angriff der SLA und dem vermuteten Genozid im (…) verschollen.
Zudem sei der Beschwerdeführer und seine Familie besonders gefährdet,
weil er früher während mehrerer Jahre den LTTE angehört habe, ebenso
wie seine (…), wobei S._______ bereits im Jahr (…) (…) gefallen sei,
während T._______ bis zuletzt gekämpft habe und seither in (…) sei.
Diesbezüglich reichte er zusammen mit der Beschwerde (…) ein ([…]).
Was die Vorbringen im Zusammenhang mit den LTTE anbelangt, wurde
eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung von der Vorinstanz rechtskräftig ver-
neint, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
nicht einzugehen ist (vgl. Bst. C und E. 3 vorstehend). Zwar trifft zu, dass
der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei (…) im Vanni-Gebiet im Zeit-
raum von (…) in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erwähnt
wird. Indes führte das Bundesamt zutreffend aus, der Beschwerdeführer
habe von Geburt bis zum Jahr (…) (…) gewohnt, woher auch die Be-
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schwerdeführerin stamme, welche dort bis (…) im Jahr (…) wohnhaft ge-
wesen sei und wo sich (…) weiterhin aufhielten (vgl. Bst. C vorstehend).
Zudem pendelte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wäh-
rend des Aufenthalts in I._______ immer nach (…). Im Weiteren führte die
Vorinstanz zutreffend aus, während des (…) Aufenthalts des Beschwerde-
führers in E._______ habe die Beschwerdeführerin alleine in der Umge-
bung von N._______ gewohnt und gearbeitet. Unter diesen Umständen
wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl.
Bst. C vorstehend). Daran vermag – auch im Lichte des Kindeswohls be-
sehen – der Umstand, dass die Beschwerdeführenden (…) in der
Schweiz zum zweiten Mal Eltern geworden sind (das erste, ebenfalls hier
geborene Kind ist auch erst […]), nichts zu ändern. In den Distrikt Jaffna,
wo zumindest die Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in
Ziff. 5.3.3 der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leiden weder
die noch relativ jungen Beschwerdeführenden noch ihre Kinder – soweit
aktenkundig – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten
kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als
zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 3
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz erst im Rahmen der
Vernehmlassung vom 28. August 2012 Einsicht in die Ergebnisse der
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt (vgl.
Bst. I vorstehend). Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Ver-
fahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz ge-
heilt (vgl. E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Ver-
fahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re-
duktion der Verfahrenskosten auf Fr. (…) erscheint angemessen.
7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerde-
verfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Beschwerdefüh-
renden haben keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädi-
gung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes
ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf insgesamt Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. (…) werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: