Abtei lung IV
D-3833/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. Mai 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3833/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben kurdischer Ethnie
und yezidischen Glaubens aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in
Y._______, verliess seinen Heimatstaat am 20. April 2004 und
gelangte über Istanbul und ihm unbekannte Länder am 26. April 2004
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
27. April 2004 wurde er in der Empfangsstelle X._______ (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______) erstmals kurz zu
seinen Asylgründen befragt. Am 6. Mai 2004 fand eine direkte
Anhörung durch das BFF statt. Gleichentags wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W.
zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei wegen seines yezidischen Glaubens und seiner kurdi-
schen Ethnie von den Moslems unter Druck gesetzt, beschimpft und
geschlagen worden. Ein Onkel väterlicherseits sei von den Moslems
getötet worden. Im Jahre 1994 sei sein Heimatdorf verwüstet worden.
1995 sei unter dem Bus seines Bruders, der sich 1991 der PKK (Arbei-
terpartei Kurdistans) angeschlossen habe und mehrmals verhaftet und
gefoltert worden sei, eine Granate explodiert und habe seinen Neffen
aus dem Leben gerissen. In den Jahren 1995, 1997 und 1999 sei er
wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Öcalan (1999) bezie-
hungsweise wegen rot-gelb-grünen Blumenschmucks in seinem Lkw
(1995) für einige Tage ins Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Im
Jahre 2001 sei sein Cousin festgenommen und zehn bis fünfzehn Tage
später sei seine Leiche gefunden worden.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer einen Vorfall vom
23. August 2003 geltend. An diesem Sonntag um 14 Uhr sei sein Sohn
im Garten seines Hauses am Kopf angeschossen worden. Er selber
habe sich auf den Boden geworfen und sei unverletzt geblieben. Er
habe gehört, wie die Schützen gesagt hätten, er sei tot beziehungs-
weise er denke, dass sie dies vielleicht angenommen hätten. In den
Spitälern von Y._______ und V._______ habe man seinen Sohn nicht
behandeln wollen. Erst im staatlichen Krankenhaus von U._______ sei
er dann von einem Arzt namens B._______ behandelt worden, jedoch
ohne dass ihnen ein Attest ausgestellt worden sei. Sein Sohn sei nun
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auf der rechten Seite gelähmt und sein Trommelfell sei kaputt. Bei der
Befragung durch die Polizei seien seine Aussagen im Protokoll falsch
festgehalten worden. Ihm sei verboten worden zu sagen, er sei zum
Zeitpunkt der Schiesserei bei seinem Sohn im Garten gewesen. Er
habe keine Anzeige erstattet, weil der Staat ohnehin nichts
unternommen hätte. Die Schützen seien zwar zivile Personen gewesen
beziehungsweise er habe sie nicht gesehen, aber er wisse, dass es
Leute vom Staat gewesen seien. Denn seine Frau habe ihm berichtet,
dass ca. zehn Tage vor dem Überfall drei verdächtige Männer ihr Haus
beobachtet hätten. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt schon seit drei
Monaten von Zivilpolizisten und der JITEM (Nachrichtendienst und
Terrorabwehr der Gendarmerie) beschattet worden, weil er an
Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, zuletzt im
Jahre 2003 zugunsten der Hungerstreikenden. Ausserdem würden
Kurden ohnehin die ganze Zeit im Visier der Behörden stehen und
überwacht werden. Hinzu komme, dass er die Milizen der KADEK
(Kurdischer Friedens und Demokratie Kongress) finanziell unterstützt
und die HADEP beziehungsweise später die DEHAP (Demokratische
Volkspartei) besucht habe, wobei er aber aufgrund seiner Religion
nicht habe Mitglied werden dürfen. Nach dem Vorfall mit seinem Sohn
habe er seinen Lkw verkauft und sein Heimatland verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFF bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 wies der Rechtsvertreter auf einen
Fehler in der Beschwerde hin und reichte eine Korrektur nach.
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F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab.
G.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer einen
Familienregisterauszug zu den Akten, welcher belege, dass es sich bei
C._______ um seinen Halbbruder handle.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 hielt das BFF unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFF schriftlich Stellung.
J.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer auf An-
frage hin mitgeteilt, dass sein Verfahren zu den prioritären Fällen ge-
höre und er noch dieses Jahr mit einem Entscheid rechnen könne.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
6. August 2008 eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Aufwand
von Fr. 2632.-- ausgewiesen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
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waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere könne der Beschwerde-
führer die geltend gemachten Behelligungen vor der Ausreise nicht de-
tailliert und konkret schildern. So gebe er an, er habe seit zehn Jahren
unter der Aufsicht der Polizei gestanden, könne dies aber nur unzurei-
chend erläutern. Bezüglich der besuchten Demonstrationen könne er
keine Einzelheiten ausser den Allgemeinplätzen angeben. An das un-
gefähre Datum der zuletzt besuchten Demonstration könne er sich
nicht erinnern. Zudem verstricke er sich in zahlreiche Widersprüche.
Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, er habe gehört, wie die Tä-
ter gesagt hätten, er sei tot. Bei der Bundesanhörung habe er aber
nicht erwähnt, dass er die Täter habe reden hören, sondern den Ein-
druck erweckt, es sei von den Tätern keine Spur zu sehen gewesen.
Des Weiteren habe er während der Erstbefragung geltend gemacht, er
habe den Lkw direkt nach dem Vorfall im August 2003 verkauft, sei
nach Istanbul gegangen und dann ausgereist. Dies widerspreche sei-
nen Aussagen an der Bundesanhörung, wonach er noch bis April 2004
in seinem Heimatdorf geblieben sei. Die entsprechenden Vorbringen
seien deshalb unglaubhaft.
Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen könne so-
dann ausbleiben, da diese ohnehin nicht asylrelevant seien. Es sei kei-
ne Systematik staatlicher Benachteiligung gegen ihn erkennbar und
die Behelligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus, welche weite Teile der kurdischen und yezidischen Bevölke-
rung sowie auch andere Glaubensgemeinschaften in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten. Aus den Akten gehe klar hervor, dass
der Beschwerdeführer seine Rechte als Staatsbürger habe wahrneh-
men können, insbesondere auch das Wahlrecht. Er habe Besitz erwer-
ben können, Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt und einen
Beruf als freier Unternehmer ausüben können. Es sei allgemein be-
kannt, dass Angehörige sowohl der türkischen als auch der yezidi-
schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen
ausgesetzt seien, dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nach-
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teile im Sinnes des Asylgesetzes. Deshalb führe die allgemeine Situa-
tion, in der sich sowohl die kurdische als auch die yezidische Bevölke-
rung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.2 In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer vorab darauf hin,
auch die Vorinstanz gehe davon aus, er gehöre als türkischer Kurde
der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an. Zur Erhärtung dieser Tat-
sache wurden weitere Beweismittel eingereicht – insbesondere ein Be-
richt von D._______ zur Situation der Familie E._______ aus der
Region Y._______ – und auf weitere Asylverfahren betreffend
yezidische Glaubensangehörige (z.T. Familienmitglieder) verwiesen
sowie um den Beizug der entsprechenden Akten ersucht.
Bezüglich der Asylrelevanz seiner Vorbringen verwies der Beschwer-
deführer auf EMARK 1995 Nr. 1, wonach die Flüchtlingseigenschaft al-
lein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yezi-
den insgesamt zu bejahen sei. Er habe die Behelligungen wegen sei-
nes Glaubens seit der Erstbefragung geltend gemacht. Er sei einer
systematischen und asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt ge-
wesen. Für diese akute Verfolgungssituation spreche auch die Tatsa-
che, dass er den Heimatstaat aus einer unmittelbaren Notlage heraus
verlassen habe. Ansonsten wäre er nicht in die Schweiz geflüchtet,
ohne seine hier lebenden nahen Verwandten zu benachrichtigen, und
hätte dabei seine Ehefrau und Kinder nicht zurückgelassen. Zudem
müsse er wegen seiner politischen Aktivitäten – Teilnahme an Wahl-
veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen der HADEP
und der DEHAP – und derer seiner Geschwister mit asylrelevanter
Verfolgung rechnen, beziehungsweise sei einem deutlich erhöhten Ri-
siko der Reflexverfolgung ausgesetzt. Sein Bruder C._______
(N _______) habe seinem anderen Bruder F._______ eine
Videokassette mit Propaganda für die PKK zugeschickt. Daraufhin sei
Letzterer in ein Gerichtsverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht
verwickelt worden. Deswegen habe er (der Beschwerdeführer)
wiederkehrende Probleme bei behördlichen Ausweiskontrollen gehabt
und sei unter Drohungen nach dem Verbleib der Brüder gefragt wor-
den. Ferner bleibe festzuhalten, dass viele seiner Angehörigen die
Türkei schon früher verlassen hätten und im westlichen Europa als
Flüchtlinge anerkannt worden seien.
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Bezüglich seiner Glaubhaftigkeit sei vorab zu berücksichtigen, dass er
in seiner Situation – er sei mehrfacher Familienvater im Alter von
knapp 37 Jahren und habe ein eigenes Geschäft gehabt - die Türkei
nicht ohne valable Fluchtgründe verlassen hätte. Die Unsubstanziiert-
heit seiner Vorbringen hänge mit seiner geringen Schulbildung und
seinem eher schweigsamen und bodenständigen Charakter zusam-
men. Er spreche nicht von sich aus, sondern antworte nur auf Fragen.
Die zeitlich weiter zurückliegenden Verfolgungsmassnahmen seien
aber vom BFF kaum im Einzelnen erfragt worden. Zudem habe er sein
politisches Engagement und die Ereignisse rund um die Schiesserei,
bei der sein Sohn verletzt worden sei, durchaus nachvollziehbar ge-
schildert. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien wegen Ver-
ständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim ersten Inter-
view entstanden. Er habe nie ausdrücken wollen, dass er die Täter
habe hören oder sehen können.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 hielt das BFF fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Dennoch sei zu bemerken, dass der Halbbruder
des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme nicht wegen seines
yezidischen Glaubens erhalten habe, sondern weil sein Bruder wegen
einer von ihm geschickten Videokassette festgenommen worden sei.
Der Entscheid, von der Regelvermutung der Kollektivverfolgung der
Yeziden abzuweichen, gründe auf inhaltlichen Widersprüchen und der
Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund
seiner Aussagen könne zudem davon ausgegangen werden, dass er in
der Türkei assimiliert sei, zumal seine Familie immer noch da lebe. Mit
Ausnahme der erwähnten Videokassette gebe es keine glaubhaften
Anhaltspunkte für konkrete Schwierigkeiten.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vorab fest, die
Vorinstanz setze sich in der Vernehmlassung nicht mit den
Beschwerdevorbringen auseinander, sondern wiederhole die
Argumente der Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass sie seine
Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht bestreite,
weshalb er auch in Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
befürchten müsse. Zuletzt erscheine die Behauptung, wonach er in der
Türkei vollkommen assimiliert sei, als eine blosse Mutmassung, wenn
man die Verfolgungsgeschichte seiner Familienangehörigen
berücksichtige, welche durch einen auf Beschwerdeebene
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eingereichten, ausführlichen Bericht von D._______ dargelegt werde.
Im Zweifelsfall ersuche er um die Einholung eines ergänzenden
Berichtes über ihn persönlich.
5.
5.1 Gemäss einem Grundsatzurteil der ARK (vgl. EMARK 1995 Nr. 1)
wird hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer ge-
zielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen; mithin ist al-
lein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe als Indiz dafür zu werten,
dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfol-
gung vorliegt. Es kann dabei aufgrund einer solchen Verfolgung des
Kollektivs der Schluss gezogen werden, dass ein Angehöriger dieser
Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vom einzel-
nen Betroffenen, der sich auf die Verfolgung des Kollektivs beruft, ist
zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv sowie die
Zustände und Verfolgungsmassnahmen zumindest glaubhaft machen
kann. Hingegen sind Personen, die sich assimiliert haben und ihren
Glauben nicht mehr praktizieren beziehungsweise zum Islam konver-
tiert haben, nicht mehr von der Gruppenverfolgung betroffen. Dieser
Praxis der ARK schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom
29. Januar 2008). Zwar stellt sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung aus dem Jahre 2004 auf den Standpunkt, es sei nicht mehr
von der Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei auszugehen. Es
fehlt diesen Erwägungen jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der
vorgegebenen und geltenden Praxis der ARK. Weiter ergeben sich aus
den allgemein zugänglichen Quellen und Länderberichten keine Hin-
weise darauf, dass aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Si-
tuation der Yeziden heute nicht mehr davon auszugehen wäre, diese
seien aufgrund ihres Glaubens ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (vgl.
Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A
vom 19. April 2007). Somit ist die zentrale Frage des vorliegenden Ver-
fahrens, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Glaubengemein-
schaft der Yeziden angehört.
5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Zugehörigkeit zur Glaubensge-
meinschaft der Yeziden von Beginn des Verfahrens weg geltend ge-
macht. So gab er bereits anlässlich der ersten Befragung auf die Frage
nach seiner Religionszugehörigkeit zu Protokoll, dass er der Gaubens-
gemeinschaft der Yeziden angehöre (A1 S. 2). Bei den Ausführungen
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zu seinen Asylgründen kam er in beiden Befragungen erneut mehrere
Male spontan auf seine Religionszugehörigkeit zu sprechen (A1 S. 5 f.,
A10 S. 3 und 11). Kohärent ist er auch in seinen Aussagen in Bezug
auf die verschiedenen Nachteile und Diskriminierungen aufgrund
seines Glaubens. So habe er bereits im Schulunterricht unter den
Benachteiligungen gelitten, weshalb er nur kurze Zeit zur Schule
gegangen sei. Auf dem Feld sei er von Muslimen geschlagen worden
und sein Mund sei mit Erde gefüllt worden. Man habe sie schikaniert,
als Ungläubige beschimpft und aufgefordert, ihre Religion zu
wechseln. Im Militärdienst habe er die Drecksarbeit übernehmen
müssen und sei auch im Übrigen schlecht behandelt worden.
Schliesslich vermag er auch die Vertreibung aus dem Dorf zeitlich
richtig einzuordnen und seit diesem Zeitpunkt sei er selbst in
Y._______ wohnhaft gewesen. Zu überzeugen vermag der
Beschwerdeführer denn auch insoweit, als er schwerwiegende
Übergriffe auf seine Familienangehörigen geltend machte, so sei ein
Onkel und ein Cousin ermordet worden und ein Neffe durch eine Mine
ums Leben gekommen. Er selbst sei drei Mal verhaftet worden und
dabei sei er auch intensiv gefoltert worden. Zwar lagen diese
Ereignisse im Zeitpunkt der Flucht bereits einige Jahre zurück.
Dennoch kann diesbezüglich der Argumentation der Vorinstanz nicht
gefolgt werden, die ohne weitere Prüfung der Glaubhaftigkeit von der
fehlenden Asylrelevanz ausging. Solche Erlebnisse einer
asylsuchenden Person wären zumindest im Sinne einer begründeten
Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen relevant gewesen, zumal
die letzte geltend gemachte Haft im Jahre 1999 stattgefunden habe.
5.3 Anlässlich der Bundesanhörung wurde der Beschwerdeführer zu
seiner Religion näher befragt und konnte wichtige Eckpunkte des Yezi-
dentums benennen. So nannte er beispielsweise bei der Frage nach
ihrem Gott den Namen des Engels Tau (A10 S. 17), welcher nach Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Zentrum des yezidi-
schen Glaubens steht, indem er neben Gott als dem Schöpfer, das tä-
tige, ausführende Organ ist. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer,
dass ihm der yezidische Glaube von seinem Vater durch Erzählungen
näher gebracht wurde (A10 S. 17). Auch dies entspricht den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Yezidentum keine
verbindliche religiöse Schrift vergleichbar mit der Bibel für die Christen
kennt und die Vermittlung religiöser Traditionen und Glaubensvorstel-
lungen bisher ausschliesslich auf mündlicher Überlieferung beruht,
wobei diese Einführung in die Mysterien der yezidischen Religion bei
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männlichen Familienmitgliedern durch den Vater erfolgt. Es fällt auf,
dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen bezüglich
seiner Religion knapp und allgemein ausfielen. Diese Haltung ist dem
Yezidentum jedoch inhärent, da die Yeziden ihren Glauben geheim
praktizieren. Sie unterliegen dem „taqiyeh“, das heisst, sie sollen sich
nach aussen defensiv verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau nicht
verleugnen. Diese verinnerlichte Einstellung bewirkt offenbar auch,
dass Yeziden der angemessene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen
Religion ganz oder teilweise abhanden kommt. Hinzu kommt, dass die
Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden drastisch zurückgegangen
ist, sodass sich die mündliche Übermittlung dieser Religion schwierig
gestalten dürfte.
5.4 Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Bericht von D._______ und dem Gutachten der schweizerischen Bot-
schaft in Ankara geht hervor, dass die Familie E._______ aus
Y._______ der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört. Darin
wird denn auch darauf eingegangen, dass zahlreiche yezidische
Familien nicht mehr als solche auftreten beziehungsweise zum Islam
konvertiert sind. Dies könne aber für die Familie E._______ mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der
Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren einen
Familienregisterauszug der Familie E._______ ein, der seine
Zugehörigkeit zu dieser Familie belegt. Zudem reichte er etliche Ko-
pien von Dokumenten von verfolgten Angehörigen, die in Europa
Schutz gefunden hätten, Vollmachten zum Beizug ihrer Dossiers und
schriftliche Referenzen ein. Diese umfassende Dokumentation seitens
des Beschwerdeführers ist als ein weiterer Hinweis darauf zu werten,
dass der Beschwerdeführer in der yezidischen Glaubensgemeinschaft
nach wie vor verankert ist.
5.5 Aufgrund der gesamten Umstände kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Angehöriger
der yezidischen Glaubensgemeinschaft ist und diesen Glauben im
Rahmen der ihm beschränkten offen stehenden Möglichkeiten auch
praktiziert hat. Der Einwand der Vorinstanz, wäre er tatsächlich Yezide,
hätte er nicht seine Familie in der Türkei zurückgelassen und weiterhin
der drohenden Gefahr ausgesetzt, ist zwar nicht ganz unbegründet,
vermag die bisherigen Erwägungen jedoch nicht umzustossen.
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5.6 Auch wenn der Beschwerdeführer die Behelligungen seiner Per-
son durch die Behörden nur recht vage dargestellt hat, passen sie
doch nahtlos in seine Lebensgeschichte. Es würde vielmehr erstau-
nen, wenn der Beschwerdeführer angesichts der politischen Aktivitä-
ten seiner Familienangehörigen keinen Behelligungen unterworfen ge-
wesen wäre. Sodann erzählt der Beschwerdeführer auch die Vorfälle
rund um die Schiesserei, bei der sein Sohn verletzt worden sei, relativ
detailliert und widerspruchsfrei. Auch die Ereignisse im Zusammen-
hang mit der medizinischen Versorgung der Schussverletzung vermag
er mit zahlreichen Realkennzeichen versehen wiederzugeben. Der Be-
schwerdeführer war offensichtlich bei der Erzählung dieser Ereignisse
emotional stark betroffen, habe er doch dabei geweint. Es ist deshalb
auch als glaubhaft zu erachten, dass eine Schiesserei stattgefunden
hat, bei welcher der Sohn ernsthaft verletzt wurde. Der von der Vorins-
tanz aufgeführte Widerspruch in Bezug darauf, ob er die Täter noch
habe sprechen hören, erscheint dabei nicht als besonders gewichtig,
vielmehr kann diese Ungereimtheit tatsächlich auch auf ein Missver-
ständnis in der Übersetzung zurückzuführen sein. Allerdings bleibt un-
klar, wer die Schützen waren, zumal die Behauptung des Beschwerde-
führers, die Schüsse seien von einer Sondereinheit der Regierung ab-
gegeben worden, nicht zu überzeugen vermag. Der genaue Tather-
gang und die Frage nach den Tätern kann jedoch letztlich offen blei-
ben, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen und
der gesellschaftspolitischen Gegebenheiten in der Türkei begründeter-
weise davon ausging, die Schüsse hätten mit seiner Religionszugehö-
rigkeit zu tun. Gemäss dem Grundsatzurteil der ARK ist die Glaubens-
gemeinschaft der Yeziden einer gezielt gegen sie gerichteten, in ihrer
Art und Weise den Anforderungen an die Intensität genügenden Verfol-
gung ausgesetzt, welche für die Yezdien auch einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt. Als Angehöriger der Yeziden hat der Be-
schwerdeführer deshalb – letztlich ungeachtet der Frage, ob er kurz
vor der Ausreise weiterhin solche Massnahmen erlitten hat – besonde-
ren Anlass, eine solche Verfolgung mit guten Gründen zu befürchten.
Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der Tatsa-
che, dass er der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehört (vgl.
EMARK 1995 Nr. 1 S. 13 mit weiteren Hinweisen).
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner glaubhaft gemachten Zugehörigkeit zu den Ye-
ziden gemäss der weiterhin gültigen Praxis der ARK eine Verfolgung
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mit guten Gründen zu befürchten hat. Er ist somit als Flüchtling zu an-
erkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die von der Rechtsvertretung eingereichte Kostennote
vom 6. August 2008 erscheint als angemessen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach antragsgemäss auf
Fr. 2632.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2632.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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