B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3833/2011
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Magda Burkhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N_______.
D-3833/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt
C._______, D._______) – seine Heimat am 28. August 2010 via
E._______, den Flughafen Colombo sowie einer Zwischenlandung an ei-
nem ihm unbekannten Ort und F._______. Er reiste am 30. August 2010
illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 1. September 2010 und der Anhörung vom
9. September 2010 im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr (...) die (...)
Schulklasse beendet und danach als (Nennung Beruf) bei seinem Vater in
H._______ gearbeitet habe. Von (...) bis (...) habe er unter anderem für
die sri-lankische Armee in zwei verschiedenen Camps (Nennung Arbei-
ten) erledigt. Ein Onkel mütterlicherseits habe eine hohe Position inner-
halb der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei den Sea Tigers in-
negehabt. Angehörige der LTTE hätten während des Friedensabkom-
mens (Nennung Tätigkeit) gebracht. Deshalb vermute er, dass das sri-
lankische Militär ihn verdächtige, Informationen über die Armee an die
LTTE weitergeleitet zu haben. Im Jahr (...) sei er (...) bis (...) Mal von
Männern in Zivilkleidung zu Hause gesucht worden. Mitte oder Ende (...)
hätten Armeeangehörige ihn mitnehmen wollen. Weil seine Mutter ge-
schrien und geweint habe, seien die Militärs ohne ihn weggegangen. Aus
Angst habe ihn seine Mutter zu seiner Grossmutter mütterlicherseits nach
I._______ geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er von unbekannten Per-
sonen geschlagen worden. Nachdem ein staatlicher Arbeiter und mehrere
LTTE-Mitglieder erschossen worden seien, habe ihn sein Vater im (...) zu
einer Cousine nach E._______ geschickt. Er sei dort einige Male von Un-
bekannten gesucht worden. Am (...) sei der Ehemann einer Cousine
durch eine Bombenexplosion getötet worden. Daraufhin habe ihn seine
Cousine zu seinem Onkel mütterlicherseits nach (...) (E._______) ge-
schickt. Er sei dort nicht registriert gewesen. Am (...) sei auch sein Onkel
erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei in (...) zwei Mal vor dem
Tod seines Onkels und einmal danach von unbekannten Leuten gesucht
worden. Seine Tante habe ihn danach nach J._______ geschickt. Später
habe er sich in K._______ und in L._______ versteckt gehalten. Letzt-
mals sei er im (...) bei seiner Cousine gesucht worden. Weil er immer
D-3833/2011
Seite 3
wieder seinen Wohnort habe wechseln müssen und dies zunehmend
schwieriger geworden sei, habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren (Auflistung
Beweismittel) ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
6. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben, es sei Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel liess er (Nennung
Beweismittel) ins Recht legen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er – unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 27. Juli 2011 entweder den Nach-
weis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlas-
sungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
F.
In der Eingabe vom 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer (Auflistung
Beweismittel) als Beweismittel ins Recht legen.
D-3833/2011
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 5. August 2011 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 8. Februar 2012 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG er-
sucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 (recte: 27. Februar 2012)
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, bis zum 21. März 2012 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
eine Replik einzureichen.
K.
Am 14. März 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin eine Replik einreichen. Dieser war (Nennung Beweismittel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
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Seite 6
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asyl-
gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 8. Juni 2011
führte die Vorinstanz aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer
Einreise nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
D-3833/2011
Seite 7
stehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss konstanter schweizeri-
scher Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeit-
licher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe gel-
tend gemacht, er sei im Jahr (...) mehrmals von Angehörigen der Armee
zu Hause gesucht worden. Einmal hätten sie ihn gepackt und mitnehmen
wollen. Weil seine Mutter jedoch geschrien und geweint habe, seien sie
ohne ihn weggegangen. Er vermute, dass sie ihn verdächtigt hätten, In-
formationen über die Armee an die LTTE weitergegeben zu haben. Wäre
der Beschwerdeführer damals tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden,
mit den "Tigers" zusammengearbeitet zu haben und daher eine Gefahr
für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er mit Si-
cherheit mitgenommen worden. Danach hätten die staatlichen Sicher-
heitsbehörden wohl weitere Untersuchungsmassnahmen respektive ein
eingehendes Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dies sei jedoch
nicht der Fall gewesen. Seine Vorbringen müssten vor dem Hintergrund
der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche wäh-
rend des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand ge-
schlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflam-
men des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Armee und den "Tigers" gekommen. Unter den Auseinander-
setzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivil-
bevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal
bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen beson-
ders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute je-
doch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage Letzterer
zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
"Tigers" mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei
zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des
Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine hand-
lungsfähige Struktur mehr. Sie stellten damit auch für den Beschwerde-
führen keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Ausserdem gehe der von
ihm geschilderte Vorfall auf das Jahr (...) zurück und liege somit bereits
einige Jahre in der Vergangenheit. Es bestehe deshalb in zeitlicher und
D-3833/2011
Seite 8
sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht. In seinen Schilderungen fänden sich zudem
keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden nach Beendigung
des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade
ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht
davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden seien daher nicht asylrelevant.
Des Weiteren seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zu-
gang zu diesem Schutz hätten. Diesbezüglich mache der Beschwerde-
führer eine Verfolgung seitens unbekannter Personen geltend. So sei er
im Jahr (...) auf dem Weg zu seiner Grossmutter von Unbekannten ge-
schlagen worden. Als er (...) bei seiner Cousine in E._______ gelebt ha-
be, sei er mehrmals von Unbekannten gesucht worden. Das Gleiche sei
ihm widerfahren, als er in (...) gewohnt habe. Letztmals sei er bei der
Cousine im (...) gesucht worden. In Bezug auf die militanten Gruppierun-
gen habe sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs
stark verändert. So habe der Einfluss dieser Gruppierungen allgemein
stark abgenommen. Grundsätzlich sei zudem zu vermerken, dass seit
dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die sri-lankische Armee
und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr
unterstützten. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige sol-
cher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten. Hierbei handle es sich
jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-
lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerde-
führer demnach im Falle erneuter Belästigungen durch unbekannte Per-
sonen die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wen-
den, um Schutz zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten
keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine
grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Seine
Schilderungen bezüglich einer Verfolgung durch unbekannte Personen
seien daher ebenfalls nicht asylrelevant.
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An der fehlenden Asylrelevanz vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Äusserun-
gen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zudem darauf ver-
zichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Ausführungen einzugehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2011 machte der Be-
schwerdeführer einleitend Ausführungen zum bereits beim BFM geltend
gemachten Sachverhalt. Danach brachte er vor, die Vorinstanz begründe
die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft damit, dass kein genügend en-
ger Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall von (...) und seiner
Flucht (...) Jahre später gegeben sei. Weiter würden auch die eingereich-
ten Dokumente an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern vermö-
gen. Dieser Sichtweise sei zu widersprechen.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe vielmehr deutlich her-
vor, dass er nach dem Vorfall von (...) ständig den Wohnort habe wech-
seln müssen, weil er immer wieder gesucht worden sei. Es habe sich ihm
zuletzt keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr geboten. Die Angst
und der Druck vor der Verfolgung hätten schliesslich dazu geführt, dass
er Sri Lanka habe verlassen müssen. Die eingereichten Dokumente wür-
den belegen, dass er berechtigte Furcht davor gehabt habe, wie der
Mann seiner Cousine und der Mann seiner Tante umgebracht zu werden.
Seine Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
werden, sei somit durchaus begründet. Er fürchte bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka um seine Freiheit und sein Leben. Aus diesen Gründen
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz habe ihm zu Un-
recht das Asyl in der Schweiz verweigert.
Überdies stelle die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass eine Wegwei-
sung zulässig und zumutbar sei, da im Falle einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das
BFM beurteile die aktuellen Lebensbedingungen im Norden und Osten
Sri Lankas als ausreichend sicher, um eine Rückkehr in diese Gebiete als
zumutbar zu qualifizieren. Es habe diese Einschätzung im Wesentlichen
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Seite 10
mit der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 beziehungsweise der Kapitula-
tion der LTTE begründet. Das Bundesamt habe sich dabei auf die Richtli-
nien zur Feststelllung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer
Asylsuchender vom 5. Juli 2010 des UN High Commissioner for Refu-
gees (UNHCR) sowie eine Dienstreise von Vertretern des BFM nach Sri
Lanka im Herbst 2010 gestützt. Indem sich die Vorinstanz auf zwei Quel-
len stütze, die offensichtlich bereits über ein halbes Jahr alt seien, gelan-
ge sie zu einer einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung, die ent-
scheidende Aspekte der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage
der tamilischen Bevölkerung im Osten und Norden des Landes unbeach-
tet lasse. Neuere Berichte zur Situation in Sri Lanka zeigten, dass sich
die Situation für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mut-
massliche LTTE-Sympathisanten keineswegs verbessert habe. Die Not-
standsgesetzgebung, die präventive Haft für Terrorverdächtige ohne An-
klage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlag-
nahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft. Zudem seien Tamilen in Sri
Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen
ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung
zur LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Da dies potentiell die gesamte
tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sei, könne
nach wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Be-
völkerung ausgegangen werden. Gleiches gelte nach der Einschätzung
der Norwegischen Botschaft in Sri Lanka insbesondere auch für Rück-
kehrer, sei dies nun aus dem In- oder Ausland. Sie würden von der sri-
lankischen Regierung als LTTE-Sympathisanten gesehen. Des Weiteren
vermittle die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka – insbesondere
durch die anerkannte Nachrichtenagentur TamilNet (,
wo sämtliche der nachfolgend erwähnten Berichte abgerufen werden
könnten) – ein Bild der aktuellen Lebenslage im Norden und Osten Sri
Lankas, welches nicht ins von der Vorinstanz skizzierte Bild sich fortlau-
fend normalisierender Lebensbedingungen passe. Vielmehr fänden sich
Meldungen von (teils erheblichen) Menschenrechtsverletzungen. Exem-
plarisch könne auf die zahlreichen Entführungen, die teilweise durch die
bei der tamilischen Bevölkerung berühmt berüchtigten sogenannten "whi-
te vans" erfolgten, verwiesen werden. Alleine seit dem 1. Januar 2011 sei
es zu diversen extralegalen Entführungen gekommen. Während die Aus-
führungen der Vorinstanz dahin gingen, dass eine länger andauernde
Regierungskontrolle über Gebiete des Ostens und Nordens Sri Lankas
sich positiv auf die dortigen Lebensbedingungen auswirke, sehe dies in
der Realität anders aus. Wie erwähnt werde die Regierungskontrolle in
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Seite 11
diesen Gebieten mit militärischen Mitteln sichergestellt, obwohl das Ende
des blutigen Bürgerkriegs bald zwei Jahre zurückliege. Vor dem Hinter-
grund des mehrere Jahrzehnte andauernden erbitterten Konflikts und des
noch immer vorherrschenden Generalverdachts gegenüber der tamili-
schen Bevölkerung erstaune es wenig, dass die Militärpräsenz bei (an-
geblichem) Bedarf rasch ausgebaut werde könne und schärfere Mass-
nahmen eingeführt würden. Dies sei namentlich im Norden des Landes
nach den Parlamentswahlen 2010 beobachtet worden. Seither sei die Mi-
litärpräsenz hoch geblieben und nicht auf das Niveau vor diesem Ereignis
zurück gegangen. Sodann sei im Zusammenhang mit der zwangsweisen
Rückkehr von Asylsuchenden der tragische Fall von (...) und (...) wie (...)
in Erinnerung zu rufen, welche nach erfolglosem Asylverfahren in
M._______ nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und dort in der
Folge mehrfach physische und psychische Folter erfahren hätten. Wäh-
rend hier nicht näher auf die Details dieses Vorfalles einzugehen sei, il-
lustriere er doch in grundsätzlicher Weise eindrücklich die immanenten
Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Zumutbarkeit – mithin Unzu-
lässigkeit bei Verletzungsgefahr des flüchtlings- oder menschenrechtli-
chen Refoulementverbots – einer Rückkehr. Dass diese Gefahr bei einer
pauschalen Beurteilung, wie sie vom Bundesamt vorgenommen worden
sei, ungleich grösser als in einer Einzelfallbeurteilung sei, liege in der Na-
tur der Sache. Deshalb sollte eine Wegweisung nur zulässig (und mora-
lisch vertretbar) sein, wenn die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit ein-
deutig ausgeschlossen werden könnten. Dies sei jedoch vorliegend – wie
aufgezeigt – nicht der Fall. Zusammenfassend könne festgehalten wer-
den, dass die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten
und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 noch klar ungenügend sei, um die Rückkehr als zumutbar zu quali-
fizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und
es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevöl-
kerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kolla-
boration mit der LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen
betroffen. Aufgrund der geschilderten Lage sei ein Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar. Eine Rückkehr würde einer Verbannung in grosse Un-
sicherheit und Unmenschlichkeit gleich kommen.
5.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 (recte: 27. Februar
2012) hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, dass er nach (...) ständig seinen Wohnort habe wechseln müs-
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Seite 12
sen, weil er immer wieder gesucht worden sei. Das Bundesamt bestreite
nicht, dass die allgemeine Lage für die ansässige Bevölkerung während
des Bürgerkriegs in Sri Lanka sehr schwierig gewesen sei. Die bedauerli-
chen Todesfälle des Onkels und des Ehemannes der Cousine des Be-
schwerdeführers hätten sich während der Kriegszeit ereignet. Seit Ende
des Krieges im Mai 2009 habe sich die Situation in Sri Lanka erheblich
verbessert, wie dies bereits im Asylentscheid der Vorinstanz festgehalten
worden sei. Überdies vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht diese
Ansicht, wie es in seinem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 bestätigt habe. Der Beschwerdeführer mache zudem stets geltend,
dass er vermute, wegen seiner Tätigkeit zugunsten der LTTE in der (...)
seines Vaters in den Jahren (...) bis (...) verfolgt worden zu sein. Jene Tä-
tigkeiten lägen inzwischen mehr als (...) Jahre in der Vergangenheit zu-
rück. Wäre er damals tatsächlich verdächtigt worden, mit den LTTE zu-
sammengearbeitet zu haben und daher eine Gefahr für die Sicherheit des
sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er mit Sicherheit festgenommen
und es wären weitere Untersuchungsmassnahmen respektive ein einge-
hendes Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies sei jedoch
nicht der Fall gewesen. Aus diesen Gründen seien seine geltend gemach-
ten Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden somit nicht asylrelevant. Ob und von wem er letztmals im (...) oder
im (...) gesucht worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht genau da-
tieren, noch habe er genauere Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung
machen können. Es sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutz-
fähig gelte und folglich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit beste-
he, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens
Dritter zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hin-
weise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Auch verfüge er nicht
über ein Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
schliessen lassen würde. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollum-
fänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.4. In seiner Replik vom 14. März 2012 liess der Beschwerdeführer aus-
führen, er halte an all seinen bisherigen Aussagen fest, namentlich, dass
eine Rückkehr nach Sri Lanka erhebliche nachteilige Folgen für ihn ha-
ben werde. Die Vorinstanz weise die geltend gemachten Verfolgungsvor-
D-3833/2011
Seite 13
bringen zurück, da sie davon ausgehe, dass er beim Verdacht auf eine
Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den LTTE festgenommen
und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Weiter hal-
te das BFM fest, dass er nicht über ein Profil verfüge, welches dazu füh-
re, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung seitens des sri-
lankischen Staates rechnen müsse. Wie er ausgesagt habe, sei er ab (...)
von der sri-lankischen Armee und paramilitärischen Organisationen ge-
sucht worden und habe sich ab diesem Zeitraum bis zu seiner Ausreise
an verschiedenen Orten versteckt gehalten, wodurch er sich einer Verhaf-
tung habe entziehen können. Sein Onkel sei ein aktives und bekanntes
LTTE-Mitglied gewesen. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer und
seinen Vater beauftragt, für die "Tigers" (Nennung Arbeiten) zu machen.
Auch wenn er selber kein Mitglied der LTTE gewesen sei, genüge die
Verwandtschaft mit einem aktiven Mitglied, um der Zusammenarbeit mit
dieser Organisation verdächtigt zu werden. Allein diese Tatsache genüge,
um von der sri-lankischen Armee gesucht und verfolgt zu werden. Er
stamme aus der Provinz C._______ im Norden Sri Lankas. Gemäss ei-
nem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gebe es im Nor-
den oder Osten immer noch eine prekäre Nachkriegssituation und eine
starke Militarisierung. Es seien Regionen, in denen sich Verhaftungen,
Entführungen, Ermordungen und Verschwindenlassen (von Personen)
fortsetzten. Zudem werde seit 2009 eine starke Militarisierung der Region
beobachtet. Das Haus seiner Eltern stehe in einem solchen Gebiet. Wäh-
rend des Krieges sei ein Teil des Elternhauses zerstört worden. Gegen-
wärtig lebten seine Eltern und vier Schwestern in diesem Haus. In unmit-
telbarer Nähe stehe ein Lager, welches früher als Trainingslager der "Ti-
gers" und jetzt als solches der sri-lankischen Armee genutzt werde. Das
Geburtshaus des ehemaligen Chefs der LTTE sei unweit entfernt und
stehe unter ständiger Bewachung der Armee. In der ganzen Umgebung
habe es zudem Checkpoints des Militärs. In der Beilage befinde sich
deshalb ein Foto, worauf zu erkennen sei, wie nahe das Wohnhaus sei-
ner Familie bei einem solchen Checkpoint stehe. Nachdem das Dorf von
der sri-lankischen Armee zerstört worden sei, würden dort heute nur noch
ca. 1'000 Personen leben. Die Rückkehr eines Bewohners, welcher lange
nicht mehr gesehen worden sei, spreche sich sehr schnell herum und
komme auch dem sri-lankischen Militär zu Ohren. Die Armee suche dann
den Betreffenden auf, da eine generelle Skepsis gegenüber Angehörigen
der Diaspora bestehe und sie als "LTTE-nahe" angesehen würden. Aus
diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer
Wegweisung in sein Heimatdorf zurückzukehren. Eine andere Möglich-
keit, sich in Sri Lanka niederzulassen, bestehe nicht. Zu seiner Cousine in
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Seite 14
E._______ könne er auch nicht mehr gehen. Es sei deshalb nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges und sozia-
les Netz verfüge, welches ihm beim Aufbau oder der Sicherung einer
Existenz helfen könne. Weggewiesene, bei denen festgestellt werde,
dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden bei der Ankunft am
Flughafen in Colombo für Befragungen festgehalten. Tamilen aus dem
Norden und Osten Sri Lankas prüfe man dabei mit grösserer Genauigkeit
als andere. Schwierigkeiten bei der Einreise seien zu erwarten, wenn ei-
ne Person Sri Lanka illegal verlassen habe und sie in Verbindung mit den
LTTE gebracht werde. Auch auf dem Weg an den Wohnort könne eine
Person bei Polizeikontrollen oder bei einem Checkpoint der Armee oder
einer paramilitärischen Organisation eingeschüchtert oder erpresst wer-
den. Nach der Rückkehr an den Heimatort könne sie wieder zum Ziel der
paramilitärischen Flügel der regierungsnahen tamilischen Partei werden.
Aus oben genannten Gründen werde deshalb darum gebeten, die Be-
schwerde gutzuheissen.
6.
6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vo-
rinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni
2011 und der Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2011 sowie der
Replik vom 14. März 2012 und das diesbezüglich eingereichte Beweismit-
tel sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
besteht weitgehend aus allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen,
die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden.
6.2. Die Vorinstanz hat substanziiert und überzeugend dargelegt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Nachstellungen durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden im Jahr (...) weisen – wie bereits vom
BFM treffend ausgeführt – sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hin-
sicht keinen genügenden Bezug zur Ende August 2010 erfolgten Ausreise
aus Sri Lanka auf. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht
gestanden, mit den LTTE zu kooperieren, hätten ihn die Armeeangehöri-
gen dannzumal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest für wei-
tere Abklärungen mitgenommen, und ihn nicht wegen der Gefühlsausbrü-
che seiner Mutter verschont. Die vorgebrachte Verfolgung durch Unbe-
D-3833/2011
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kannte in den Jahren (...) bis (...) und der damit einhergehende mehrma-
lige Wechsel des Wohnortes ist – bei Wahrunterstellung dieser Aussagen
– wohl auf die in dieser Zeit allgemein schwierige Lage der Zivilbevölke-
rung unter dem Eindruck der Kriegshandlungen zu sehen. Unter den
Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes haben denn
auch insbesondere die Zivilbevölkerung und namentlich vor allem die Ta-
milinnen und Tamilen gelitten. Auch die bedauerlichen Todesfälle seines
Onkels und des Ehemannes seiner Cousine haben sich während der
Kriegszeit und unter dem Eindruck der damals vor allem für die tamilische
Bevölkerung sehr schwierigen Zeit ereignet. Nach dem Ende des Bürger-
krieges im Mai 2009 und der vernichtenden Niederlage der LTTE befindet
sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die "Tigers"
verfügen über keine handlungsfähige Struktur mehr. Diese Organisation
stellt somit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr
dar. Auch ein Interesse der sri-lankischen Behörden an einer Verfolgung
des Beschwerdeführers ist nach der Beendigung des Bürgerkrieges zu
verneinen. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, das darauf
schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissi-
dent oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Er war nie selbst
politisch aktiv. Seine Ausreise über den gut kontrollierten Flughafen Co-
lombo – trotz Verwendung eines angeblich gefälschten Passes – unter-
mauert die Annahme, dass gegen ihn in seiner Heimat nichts asylrecht-
lich Relevantes vorlag. Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht ersicht-
lich, weshalb die sri-lankischen Behörden heute – mithin knapp drei Jahre
nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran ha-
ben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, ist dieser
doch angesichts seines fehlenden politischen Profils zum jetzigen Zeit-
punkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwie-
rigkeiten bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der ge-
samten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den
sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungs-
weise in Zukunft verfolgt würde. Für diese Einschätzung spricht auch der
Umstand, dass seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) nach wie vor
in H._______ auf C._______ lebt und gemäss Akten keinerlei Behelligun-
gen oder Repressalien durch die dortigen Sicherheitskräfte zu erdulden
hat. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich wegen des Ver-
dachts der Kooperation mit den "Tigers" im Fokus der sri-lankischen Be-
hörden, müssten seine Familienangehörigen mit einschneidenden Behel-
ligungen rechnen. Des Weiteren gehen aus den Verfahrensakten keinerlei
Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben
D-3833/2011
Seite 16
könnte. Ein solches Verhalten bringt er auch gar nicht vor. Alleine der
Umstand, dass er seit rund (...) Monaten landesabwesend (gewesen) ist
und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flücht-
lingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Schliesslich muss sich der
Beschwerdeführer auch nicht vor weiteren Übergriffen durch Dritte fürch-
ten. Einerseits hat der Einfluss von militanten Gruppierungen seit dem
Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen und andererseits ist vom
Schutzwillen des sri-lankischen Staates auszugehen, welcher entspre-
chende Vergehen ahnden würde. Somit sind seine Asylvorbringen nicht
asylrelevant.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten
und der Rechtsmitteleingaben zum Schluss, dass seine Ausführungen
nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das
BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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Seite 17
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
D-3833/2011
Seite 18
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zu-
mutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu fol-
gender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat
sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und
die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben
ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise
von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation
allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist ne-
ben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen
Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006
E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
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grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander-
weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich
BVGE E-6220/2006 E. 13.3).
8.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte seit seiner
Geburt bis (...) in I._______, danach bis (...) in H._______ beziehungs-
weise im Dorf N._______ (allesamt Distrikt C._______, D._______). Sei-
nen letzten Wohnsitz vor seiner Ausreise Ende August 2010 hatte er in
E._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er somit seine Heimat
zwar nach Beendigung des Bürgerkriegs, C._______ jedoch bereits frü-
her. Somit ist gemäss der soeben erwähnten neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall be-
günstigende Umständen vorliegen, damit der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in den Distrikt C._______ als zumutbar angesehen
werden kann (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen wie die ak-
tuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse, Existenz eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums a.a.O. E. 13.2.1.2).
8.3.3. Der Beschwerdeführer wuchs im Distrikt von C._______ auf und
verbrachte den grössten Teil seines Lebens dort, weshalb er mit der dort
herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Seine
Eltern und die vier Schwestern leben nach wie vor in H._______ und ver-
fügen dort über ein Haus (vgl. A1, S. 3 sowie Replik vom 14. März 2012
inklusive das Fotos des Wohnhauses). Die Wohnsituation der Familie hat
sich somit nach der Beendigung des Bürgerkriegs nicht verändert. Über-
dies hat er in Sri Lanka noch weitere Verwandte (vgl. A1, S. 3). Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und gemäss Ak-
ten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Berufser-
fahrung als (...) verfügt (vgl. A1, S. 2 f.). Daher ist davon auszugehen,
dass er über ein tragfähiges Netz und die notwendigen Voraussetzungen
verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in sei-
nem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermög-
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lichen, selbst unter Berücksichtigung, dass er C._______ – gemäss eige-
nen Angaben – bereits vor dem Ende des Bürgerkrieges verliess. Weder
die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten
ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Ob der Beschwerdeführer allenfalls eine Auf-
enthaltsalternative bei seinen anderen in Sri Lanka lebenden Verwandten
hätte, muss somit nicht geprüft werden.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung als nicht aussichtslos zu erachten waren und unter Berück-
sichtigung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben von seiner pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen war, hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. August 2011 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aufgrund der Akten ist vorlie-
gend nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Be-
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schwerdeführers zwischenzeitlich verändert hat, weshalb dieser weiterhin
als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten
ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: