B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3833/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2010
erstmals in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2011 das Asylgesuch abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 mit einer als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichneten Eingabe erneut ans BFM gelangte,
dass er sein Gesuch damit begründete, es sei im April 2013 zu Anschlä-
gen auf die Zeitung H._______ gekommen, für welche er gearbeitet ha-
be,
dass zudem neue Beweismittel vorlägen, welche die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung belegen und daher Revisi-
onsgründe darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer als Anhänger der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) betrachtet werde sowie bereits von Mitgliedern der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) und Beamten des Criminal Investiga-
tion Department (CID) verfolgt worden sei, woraus sich eine Gefährdung
ergebe,
dass als Beweismittel drei Zeitungsberichte über die jüngsten Angriffe auf
das Redaktionsgebäude, ein Zeitungsbericht über einen Angriff auf einen
Journalisten, zwei Presseberichte über Anschläge auf die Zeitungsredak-
tion im Jahre 2011, ein Wikipedia-Artikel über H._______, ein Bestäti-
gungsschreiben des ehemaligen Herausgebers von H._______, zwei
Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie
eines vom Justice of Peace von Jaffna eingereicht wurden,
dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch behandelte und
darauf mit Verfügung vom 27. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache zwei Anschläge im April 2013 auf die Zeitung H._______
geltend, für welche er gearbeitet habe,
dass er sich somit auf eine neue Sachlage berufe, welche als neues
Asylgesuch zu behandeln sei,
dass diese Anschläge jedoch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerde-
führers im jetzigen Zeitpunkt hinweisen würden, zumal dieser die Zeitung
bereits 2006 verlassen habe,
dass auch die anderen neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie sich auf Vorbrin-
gen bezögen, welche bereits Gegenstand des vorangehenden Asylver-
fahrens gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten,
dass eventualiter dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben seien, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme,
dass in prozessualer Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerde damit begründet wurde, der Beschwerdeführer sei
in einer Fahndungsliste aufgeführt,
dass es im April 2013 zu Anschlägen auf die Zeitungsredaktion gekom-
men sei, was belege, dass (ehemalige) Mitarbeiter weiterhin gefährdet
seien,
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dass diese Verfolgungssituation durch die Bestätigungsschreiben des
Zeitungsherausgebers und der Human Rights Commission belegt sei,
dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem das
Schreiben des Chefredakteurs keiner genauen Prüfung unterzogen wor-
den sei, und auch keine Sachverhaltsabklärungen, namentlich eine Anhö-
rung des Herausgebers, welcher als Flüchtling in der Schweiz lebe, vor-
genommen worden seien,
dass die Vorinstanz fälschlicherweise ausführe, das Bestätigungsschrei-
ben des Chefredakteurs belege lediglich die ehemalige Anstellung,
dass – sollte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vernei-
nen – die Angaben des Chefredakteurs zumindest per telefonischer
Rücksprache zu verifizieren seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist, da das
Bestätigungsschreiben des Chefredakteurs als Revisionsgrund zu be-
handeln wäre (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), welcher nicht
beim BFM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht hätte geltend ge-
macht werden müssen, so dass das BFM nicht gehalten war, diesbezüg-
liche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
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dass der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund der mit Zeitungsberich-
ten belegten Anschläge im April 2013 würden sich Hinweise ergeben, die
auf eine aktuelle Verfolgung schliessen liessen,
dass das BFM das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneinte,
dass im Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli
2012 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer gehöre keiner Risiko-
gruppe im Sinne der aktuellen Rechtsprechung an, und der Überfall auf
die Zeitung liege – ungeachtet der Unglaubhaftigkeitsmomente in den
Schilderungen des Beschwerdeführers – ohnehin zu weit zurück, um als
fluchtauslösendes Ereignis gelten zu können,
dass das BFM vor diesem Hintergrund zutreffend ausführte, der Be-
schwerdeführer habe die Zeitung bereits 2006 verlassen, wodurch sich
aus den Anschlägen vom April 2013 keine aktuelle Verfolgungsgefahr für
den Beschwerdeführer ableiten lasse,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift abgewiesene
tamilische Asylsuchende, welche nach Sri Lanka zurückkehren, nicht in
genereller Weise verfolgt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3927/2011 vom 27. Juni 2013 E. 7), womit auch der Um-
stand, nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen, kein Ereignis darstellt,
welches einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegenste-
hen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung dieser Bestimmung zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf den Eventualantrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, da
es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensent-
scheid handelt,
dass schliesslich – entgegen der konkludenten Feststellung des BFM –
die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht im
Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen wären, sondern vielmehr
Beweismittel darstellen, welche sich auf Tatsachen beziehen (Verfolgung
aufgrund der Tätigkeit für die Zeitung, sowie Behelligungen durch staatli-
che Behörden), die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahrens bildeten und somit allenfalls Revisionsgründe darstel-
len könnten,
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dass diese Revisionsgründe nicht beim BFM, sondern beim Bundesver-
waltungsgericht im entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären,
da sich die Beweismittel auf einen Sachverhalt beziehen, über welchen
materiell letztmals durch das Bundesverwaltungsgericht befunden wurde,
dass jedoch weder das beim BFM eingereichte Wiedererwägungsgesuch
vom 19. Juni 2013 noch die Beschwerde vom 5. Juli 2013 den formellen
Anforderungen einer Revisionseingabe genügen, zumal eine revisions-
spezifische Begründung fehlt,
dass eine Entgegennahme der Eingaben als Revision, verbunden mit ei-
ner Rückweisung zur Verbesserung, nicht angezeigt erscheint, da den
eingereichten Beweismitteln – selbst bei Annahme der revisionsrechtli-
chen Neuheit – die Erheblichkeit abzusprechen wäre,
dass insbesondere hinsichtlich des Schreibens des ehemaligen Heraus-
gebers von H._______ nicht ersichtlich ist, wieso dieses nicht bereits im
vorangehenden Verfahren beigebracht werden konnte, zumal sich der
Aussteller bereits seit Sommer respektive Herbst 2011 in der Schweiz
aufhält,
dass dem Schreiben ohnehin wenig Beweiswert zuzumessen ist, da ihm
ein Gefälligkeitscharakter nicht abgesprochen werden kann und
daraus – abgesehen von der nicht weiter substanziierten Behauptung,
der Beschwerdeführer befinde sich auf einer schwarzen Liste – keine ak-
tuelle Verfolgungsgefahr hervorgeht,
dass des Weiteren dem im Schreiben bezeugten Überfall im Jahre 2006
gemäss Urteil D-4745/2011 ohnehin keine Asylrelevanz zukommt,
dass den übrigen Beweismitteln ebenfalls keine erhebliche Bedeutung im
revisionsrechtlichen Sinne zugemessen werden kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Ver-
weis auf die Erwägung 6.2 im Urteil D-4745/2011 für zulässig zu erachten
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels seiner neuen
Vorbringen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
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dass auch in Anwendung der in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.
entwickelten Rechtsprechung das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu
verneinen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im vo-
rangehenden Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4745/2011 vom 31. Juli 2012 E. 6.3),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeach-
tet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: