Abtei lung IV
D-3834/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Togo,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. August 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am
25. April 2004 und gelangte am 29. April 2004 in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl ersuchte. Am 5. Mai 2004 fand in Altstätten die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 8. Juni 2004 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons . Die Beschwerdeführerin
machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei vor ihrer Ausreise in B._______
wohnhaft gewesen. Ihr Vater, der C._______ gewesen sei, sei festgenommen
und des D._______ beschuldigt worden. Seither habe ihre Familie keine Kenntnis
über den Verbleib des Vaters. Im Jahre habe ein Teil der Familie über
Familienmitglieder väterlicherseits, die Verbindungen zum Präsidenten hätten,
erstmals Rechenschaft über den Verbleib des Vaters beim Präsidenten verlangt.
Deswegen habe ihr Bruder im 2004 eine Vorladung erhalten, wonach die
Familie beim Präsidenten zu erscheinen habe. Sie und ihre Familie seien dieser
Vorladung nicht gefolgt, nachdem sie von einem Militär davor gewarnt worden
seien, vergiftet zu werden, falls sie der Einladung des Präsidenten Folge leisten
würden. Wegen Nichtbefolgung dieser Vorladung seien sie und ihre
Familienmitglieder zu Hause von Militärpersonen in Zivil gesucht worden. Aus
diesem Grund habe sie in der Folge ihr Heimatland verlassen.
B. Mit Verfügung vom 5. August 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Eingabe vom 2. September 2004 (Poststempel) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zudem zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2004 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der
Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.--.
E. Nach Eingang einer Eingabe eines Landsmannes der Beschwerdeführerin - unter
Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe – vor Ablauf der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses kam der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
21. Oktober 2004 auf seine Zwischenverfügung vom 8. September 2004 zurück,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2004 auf
Abweisung der Beschwerde.
3G. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
4(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre
widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In der
Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter anderem aus, es sei durchaus
möglich, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften verhaftet
und umgebracht worden sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre eigene Verfolgungssituation auch
unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen auf Beschwerdeebene und der Eingabe
einer Stellungnahme eines vom Bundesamt als Flüchtling anerkannten
Landsmannes (N ) als nicht glaubhaft zu werten seien. Die Stellungnahme dieses
Landsmannes enthalte keine spezifischen Angaben, die eine persönliche
Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen könnten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden
sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht geeignet,
um die Schlussfolgerungen des Bundesamtes zu entkräften. So wiederholt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen lediglich ihre anlässlich
der Befragungen getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, sie
sei seit Jahren unterdrückt und verfolgt worden. Diese Aussage steht indessen –
wie bereits vom Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten – im
Widerspruch zu den Ausführungen in den Befragungen, wo sie klar zum Ausdruck
gab, abgesehen von den geltend gemachten Ereignissen im Jahre 2004
persönlich keine Probleme mit den togolesischen Behörden gehabt zu haben. Die
angeblichen Verfolgungsmassnahmen im Jahre 2004 bleiben indessen
unglaubhaft. So stellte das Bundesamt zu Recht fest, dass sich die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Suche nach ihr unterschiedlich geäussert
habe, gab sie doch anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, das Militär sei
zum ersten Mal Anfang April 2004 gekommen, um ihr und ihrer Familie
nachzustellen (vgl. A1, S. 6), um bei der kantonalen Anhörung im Gegensatz dazu
zu Protokoll zu geben, das Militär sei dreimal zwischen dem 20. und dem 22. April
2004 gekommen (vgl. A13, S. 10). In der Beschwerdeeingabe führt die
Beschwerdeführerin lediglich an, mehrmals gesucht worden zu sein, ohne die
Angabe zeitlich zu datieren und in Bezug auf die Häufigkeit näher zu umschreiben,
was die festgestellte Ungereimtheit offensichtlich nicht beseitigt. Es ist als
realitätsfremd zu werten, dass die Beschwerdeführerin mehr als Jahre nach dem
mutmasslichen Tod ihres Vaters behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen
sein will. Auch das nachgereichte Schreiben eines Landsmannes der
Beschwerdeführerin vermag an der Sachlage aus dem vom Bundesamt in seiner
Vernehmlassung angeführten Grund nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin
verzichtete denn auch bezeichnenderweise auf die Einreichung einer
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Aufgrund der bestehenden
Akten sind somit keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, aufgrund derer davon
auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen nie
5politisch betätigte, bei einer Rückkehr nach Togo mit grosser Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Ohne noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen,
welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen, ist nach dem Gesagten die
erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung als zu Unrecht
erfolgt zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingsei-
genschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
6Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die das
Land seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der
Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 erschüttert haben, das
Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation
allgemeiner Gewalt befindet. Im Übrigen zeigt die Regierung eine gewisse
Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen
und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission
geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April
2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen
und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren
Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des
Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Die Situation in Togo hat sich zusehends
stabilisiert. Im August 2006 unterzeichneten die Regierung und sechs politische
Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch
Oppositionsparteien zulassen sollte. Die für 24. Juni 2007 vorgesehenen
Parlamentswahlen sind auf den 5. August 2007 verschoben worden, und die
nächste Präsidentenwahl ist für das Jahr 2010 vorgesehen. Die allgemeine Lage in
Togo ist daher nicht als dergestalt zu erachten, als sie einer Gefährdung im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme.
75.10 Vorliegend sind den Akten auch keine individuellen, in der Person der
Beschwerdeführerin liegenden Gründe zu entnehmen, welche darauf schliessen
liessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Die - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde
Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise, mithin Jahre, in ihrem Heimatstaat
gelebt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann.
Insbesondere leben eigenen Angaben zufolge mit Mutter, Geschwister,
Halbgeschwister und dem Sohn die enge Familie der Beschwerdeführerin in
B._______, wo letztere auch selbst seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise gelebt und
als Händlerin gearbeitet habe. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das
Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art.
14a Abs. 4 ANAG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 Erw. 6b S. 148 f.).
Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin auch frei und ist ihr zuzumuten, sich
an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen wurde und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch
heute weiterhin gegeben ist, sind der Beschwerdeführerin indessen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons (Beilage: Identitätsausweis No 12392/C/2001)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: