B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3834/2014/kos/plo
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
D-3834/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, reiste ihren eigenen Angaben zufolge am (…)
von B._______ mit dem Flugzeug nach C._______. Am darauffolgenden
Tag sei sie dann mit dem Bus legal nach D._______ gereist, wo sie sich
etwas mehr als zwei Wochen aufgehalten und einen Schlepper getroffen
habe. Nach etwa einer Woche Fahrt in einem Lastkraftwagen, versteckt
im Laderaum, sei sie am 7. November 2012 illegal in die Schweiz ge-
langt. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ ihr Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin wurde am
29. November 2012 zu ihrer Person befragt und in der Folge für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 3. Januar
2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in Farsi ein, welches
vom BFM am 21. Januar 2013 unter Hinweis auf die Amtssprachen des
Bundes retourniert wurde. Die erste Anhörung zu ihren Asylgründen fand
am 24. April 2014, die ergänzende Anhörung am 2. Juni 2014 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
wie folgt: Sie sei am Mittwoch, 14. März 2012, zusammen mit zwei ver-
heirateten Freundinnen festgenommen worden. An diesem Tag sei das
Tschahar Schanbe Suri-Fest gefeiert worden. Sie hätten dabei ein paar
junge Männer getroffen, mit ihnen gesprochen, Witze erzählt und gelacht.
Das sei bei ihnen verboten. Die angerückten Ordnungskräfte hätten sie
zuerst ausgefragt und wissen wollen, ob sie mit diesen Jungen verwandt
seien. Danach seien die Autos durchsucht und bei den jungen Männern
alkoholische Getränke gefunden worden. Sie seien eigentlich nur wegen
des Alkohols festgenommen worden, denn ansonsten hätten sie die Be-
amten bestechen können. Danach seien sie alle zum Amt der Bezirkspo-
lizei gebracht und einzeln verhört worden. Weil die beiden Freundinnen
mit strengen Ehemännern verheiratet seien, habe sie aus Rücksicht auf
die beiden erklärt, nur sie sei mit einem der Jungen befreundet, die ande-
ren kennten sich kaum. Die Ehemänner der beiden Freundinnen hätten
dann für ihre Ehefrauen gebürgt, worauf diese schon nach zwei bis drei
Tagen entlassen worden seien. Sie selber sei dann am 20. oder 21. März
2012 von einem Offizier der Bezirkspolizei namens G._______ oder
H._______ – sie wisse es nicht mehr genau – I._______ vergewaltigt
worden. Danach sei sie in einem Schock-Zustand gewesen, sie habe mit
niemandem über den Vorfall sprechen können. Anfang April 2012, nach
zirka 20 Tagen, sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihr Vater Be-
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Seite 3
stechungsgeld bezahlt habe. Zu Hause habe sie zunächst versucht, sich
nichts anmerken zu lassen, irgendwann sei sie dann aber "explodiert"
und habe ihrer Mutter von der Vergewaltigung erzählt. Täglich habe sie
an Selbstmord gedacht und es auch mehrmals versucht, bis ihre Familie
sie bei einem Psychotherapeuten angemeldet habe. Sie habe danach so
viele Tabletten geschluckt, dass sie davon abhängig geworden sei und
stationär habe behandelt werden müssen. Während des Spitalaufenthal-
tes habe ihr Vater I._______ bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Im
darauffolgenden Gerichtsprozess sei I._______ beim ersten wie auch
beim zweiten Gerichtstermin nicht erschienen, sodass der Richter den
Fall provisorisch eingestellt habe. Der Richter habe ihrem Vater gesagt, er
solle den Angeklagten finden und das Gericht werde einen Polizeibeam-
ten zur Verfügung stellen, damit der Angeklagte in Polizeibegleitung ab-
geholt werden könne. Ihr Vater habe diese Anordnung aber nicht befolgt,
weil I._______ selber ein Polizeioffizier sei. Deshalb hätten sie (die Be-
schwerdeführerin und ihr Vater) nichts gegen die Einstellung des Verfah-
rens unternommen. Ungefähr Mitte September 2012 sei sie auf der
Strasse von I._______ angehalten worden. Er habe ihre lackierten Fin-
gernägel und ihre Kopfbedeckung kritisiert und ihr wegen der gegen ihn
erfolgten Anzeige mit dem Tode gedroht. Sie habe ausserdem eine Busse
bezahlen müssen. Danach habe ihr Vater sie ins Ausland geschickt. Zu-
dem habe er beim islamischen Revolutionsgericht eine Beschwerde ein-
gereicht. Solange das Gerichtsverfahren noch hängig sei, blieben die Ge-
richtsakten beim Gericht. Deshalb habe ihr Vater ihr die Gerichtsakten
nicht als Beweismittel mitgeben können.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte an der Anhörung vom 24. April 2014
ihre originale nationale Identitätskarte ein.
B.
Mit Asylentscheid vom 16. Juni 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz wies die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei wurde
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben; sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass
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Seite 4
der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei; schliesslich sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse. Der Beschwerde beigelegt
wurden die Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom
21. Juni 2014 und des Protokolls der Fürsorgerischen Unterbringung vom
19. Juni 2014 sowie die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Ju-
li 2014 (Original).
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Auf einen Kostenvorschuss
wurde verzichtet, und der Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführerin
als Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend ihre
psychischen Probleme nachzureichen.
E.
Am 26. August 2014 wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons
F._______ der Führerausweis der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt.
F.
Am 30. August 2014 reichte der Rechtsbeistand nach erfolgter Frist-
erstreckung einen ärztlichen Bericht vom 7. August 2014 der (…) zu den
Akten.
G.
Das BFM wurde in der Folge am 2. September 2014 eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen, welche am 18. September 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf.
H.
Die Beschwerdeführerin liess darauf am 1. Oktober 2014 replizieren, hielt
dabei an ihren bisherigen Vorbringen und Anträgen fest und ersuchte um
deren Gutheissung.
I.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der amtliche Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375) gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren grundsätzlich das
neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Entscheid des BFM basiert im Ergebnis auf der Erwägung, dass
die geltend gemachten Schilderungen der Ereignisse den Anforderungen
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Seite 6
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Unter ande-
rem sei aufgrund der Ausführung der Beschwerdeführerin nicht nachvoll-
ziehbar, wie sie durch ihre Selbstbelastung die Freundinnen hätte schüt-
zen können. Es scheine sodann realitätsfremd, dass sich das Verhalten
der Mithäftlinge während der gesamten Haft nicht verändert habe, zumal
die Beschwerdeführerin die gesamte Zeit mit denselben Frauen in Haft
gewesen sei und diese sie vor und nach der Vergewaltigung erlebt hät-
ten. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass
die anwesenden Frauen ohne persönliche Betroffenheit reagiert hätten,
habe doch die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, vor der Verge-
waltigung sei es dort mit den Frauen und Mädchen lustig gewesen. Die
Schilderungen zur Reaktion der Mithäftlinge sei daher nicht logisch. Dar-
über hinaus seien die Beschreibungen des eigenen Zustandes der Be-
schwerdeführerin vorwiegend unsubstantiiert und mit wenig persönlichem
Bezug geblieben. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen
zum geltend gemachten Gerichtsverfahren und der im Nachhinein erfolg-
ten Bedrohung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nicht nachvoll-
ziehbar erklären können, weshalb ihr Vater sie ins Ausland geschickt,
weshalb er ihr keinerlei Gerichtsdokumente als Beweismittel mitgegeben
und weshalb sie keinerlei Kenntnisse vom Stand des Verfahrens habe. Im
Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin bei der Darlegung ihrer Asyl-
gründe mehrfach widersprochen.
3.2 Betreffend des Wegweisungsvollzuges hält die Vorinstanz im Wesent-
lichen fest, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Wegweisung sprächen, sei die Beschwerdeführerin doch gut ausgebildet
und verfüge über ein Beziehungsnetz im Iran. Zudem sei davon auszu-
gehen, dass die medizinische Behandlung im Heimatsstaat gewährleistet
sei.
4.
4.1 In der Beschwerde vom 9. Juli 2014 wird in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht vorgebracht, im vorliegenden Fall sei unklar, ob für die beiden Asyl-
anhörungen vom 24. April und 2. Juni 2014 jeweils ein Frauenteam zu-
sammengestellt worden sei. Zudem sei zu kritisieren, dass bei der zwei-
ten Bundesanhörung keine Hilfswerkvertreterin anwesend gewesen sei,
dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Das BFM habe im Weiteren die
angeschlagene psychische Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Beurteilung ihrer Asylvorbringen nicht angemessen berücksichtigt,
obwohl sich in den Akten verschiedene Hinweise darauf fänden. Insbe-
sondere habe die Beschwerdeführerin in einem handschriftlich in Farsi
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Seite 7
verfassten Schreiben ihre gesundheitlichen Probleme im Anschluss an
einen Polizeieinsatz im EVZ E._______ geschildert; dieses Schreiben sei
jedoch vom BFM am 21. Januar 2013 zurückgeschickt worden. Betref-
fend des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird ausgeführt,
diese leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) so-
wie einer mittelgradigen Depression und befinde sich seit dem 7. Februar
2013 in psychiatrischer Behandlung. Es werde beantragt, bei der behan-
delnden Ärztin einen Bericht einzuholen. Nach Erhalt des negativen Asyl-
entscheids habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternom-
men, worauf sie in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei,
diese aber nach nur einem Tag wieder verlassen habe. Sie sei aber auch
heute noch suizidgefährdet.
4.2 Sodann wird geltend gemacht, das BFM begründe seinen ablehnen-
den Asylentscheid zur Hauptsache mit Plausibilitätsargumenten und nicht
mit harten Fakten. Dies gelte insbesondere für die Frage der Selbstbelas-
tung, die Beschreibung der Reaktion ihrer Mitgefangenen und die Schil-
derungen ihres eigenen Zustandes. Traumatisierte Opfer von Folter und
sexueller Gewalt seien oft nicht in der Lage, über ihren psychischen Zu-
stand zu sprechen, was auch für die Beschwerdeführerin gelte. Betref-
fend die Selbstbelastung wird angeführt, es sei ein durchaus plausibles
Motiv, wenn die Beschwerdeführerin ihre beiden Freundinnen vor der Ei-
fersucht deren sehr strengen Ehemänner habe bewahren wollen. Die Er-
wähnung dieser Tatsache bilde ein zusätzliches Indiz für die Glaubhaftig-
keit des Erlebten. In Bezug auf die Aussagen zum Verhalten der Mithäft-
linge sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Verhal-
tensveränderungen bei ihren Mitgefangenen und bei sich selbst be-
schrieben habe. Im Zusammenhang mit der Darstellung des eigenen Zu-
standes und der Reaktion der Familienangehörigen seien die vom BFM
dargelegten Feststellungen nicht zutreffend beziehungsweise sprächen
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übrigen müsse be-
rücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert gewesen
sei und sich daher nicht eindeutig und klar habe äussern können. Bei den
Angaben der Beschwerdeführerin zum Gerichtsverfahren müsse dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass der Täter ein Polizeibeamter
höheren Ranges gewesen sei. Die iranischen Sicherheitskräfte seien be-
kanntlich korrupt und erfüllten keinerlei rechtsstaatliche Standards. Die
reine Plausibilitätsargumentation des BFM könne, müsse aber nicht zu-
treffen. Die Beschwerdeführerin habe sodann im Gerichtsverfahren gegen
ihren Vergewaltiger keine Rechte; dies sei bei der Frage der Beschaffung
von gerichtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Selbst wenn sich die
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Seite 8
Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich geäussert habe, bedeute
dies nicht ohne Weiteres, dass sie die Inhaftierung und Vergewaltigung
erfunden habe. Insgesamt seien die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin als glaubhaft zu erachten.
4.3 In der Beschwerde wird ausserdem erstmals geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin betätige sich seit ihrer Einreise in die Schweiz exilpo-
litisch gegen die Regierung in ihrem Heimatland. Sie nehme an Kundge-
bungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen der Gruppe "Socialist Party
of Iran" (SPI) teil, was geeignet sei, ihre Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Die Dokumentation der exilpolitischen Tätigkeit
zeigten einen verhältnismässig hohen Exponierungsgrad. Aufgrund der
Überwachung des Internets durch die iranischen Behörden müsse davon
ausgegangen werden, diese hätte von den exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin Kenntnis genommen. Daher sei im Falle einer Rück-
kehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
rechnen.
4.4 Im Schreiben des Rechtsbeistands vom 30. August 2014 wird der
gleichzeitig eingereichte ärztliche Bericht der (…) vom 7. August 2014
(BVGer act. 5) zusammengefasst und argumentiert, angesichts der medi-
zinischen Probleme der Beschwerdeführerin (PTBS und schwere depres-
sive Episode) erstaune es nicht, wenn es dieser nicht gelungen sei, sich
in jeder Hinsicht klar und deutlich auszudrücken. Es sei daher an der Ein-
schätzung festzuhalten, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe
glaubhaft seien. Zumindest müsse die Beschwerdeführerin aus medizini-
schen Gründen vorläufig aufgenommen werden.
5.
5.1 In seiner Vernehmlassung führt das BFM im Wesentlichen aus, es
bestehe kein verfahrensmässiger Anspruch auf Anwesenheit einer Hilfs-
werksvertreterin, daher habe der Durchführung der ergänzenden Anhö-
rung trotz Abwesenheit der – rechtzeitig eingeladenen – Hilfswerksvertre-
terin nichts im Wege gestanden. Die Anhörung habe in einer Frauenrunde
stattgefunden. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin wird ausgeführt, allfälligen gesundheitlichen Risiken, welche auf-
grund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer
sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden. Der psychi-
sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei daher nicht geeig-
net, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der
eingereichte Arztbericht vermöge die Erwägung in der angefochtenen
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Verfügung (u.a. zur medizinischen Behandelbarkeit im Iran) nicht umzu-
stossen. Das Schreiben vom 12. Dezember 2012 sei vom BFM mit dem
Hinweis beantwortet worden, dass Eingaben in einer Landessprache zu
erfolgen hätten. Das BFM habe das Schriftstück indessen einer Dolmet-
scherin vorgelegt und sei zum Schluss gekommen, dass der Inhalt des
Dokuments nicht vom Sachverhalt abweiche und umfassend in der Be-
schwerdeschrift widergegeben werde, womit auf eine Übersetzung ver-
zichtet werden könne. Zu den im Verfahren vor der Vorinstanz noch nicht
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
wird in der Stellungnahme des BFM vorab dargelegt, dass diese Vorbrin-
gen nicht im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden seien,
obwohl sie angeblich über ein Jahr andauerten. Weiter wird festgehalten,
dass diese Aktivitäten nur dann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung be-
gründeten, wenn sich die betroffene Person in qualifizierter Weise betäti-
ge und sich öffentlich exponiere, was über eine optische Erkennbarkeit
und Individualisierbarkeit hinaus gehe. Es sei nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz als
konkrete Bedrohung für den Iran wahrgenommen worden sei. Die Be-
schwerdeführerin verfüge daher nicht über ein politisches Profil, welches
sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
AsylG aussetzen würde. Weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift seien konkrete Hinweise ersichtlich, dass sich die Beschwerde-
führerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
5.2 In der Replik vom 1. Oktober 2014 hält der Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführerin am Standpunkt fest, wonach ein Anspruch auf Teilnah-
me einer Hilfswerksvertreterin bestehe. In Art. 29 AsylG sei die Teilnahme
einer Hilfswerksvertreterin an der Anhörung vorgesehen. Sodann wird
ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht
erst seit dem negativen Asylentscheid schlecht, sondern seit ihrer Einrei-
se. Die Bemerkungen des BFM in seiner Stellungnahme gingen an der
Sache vorbei. Die Vorinstanz bestreite weder den Inhalt noch die Kennt-
nis der im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2012
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Es werde daran fest-
gehalten, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der gesundheitlichen
Probleme als unzumutbar zu beurteilen sei. Im Weiteren müsse bei der
Beurteilung der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin berück-
sichtigt werden, dass das BFM deren Freund J._______ (vgl. N […]) we-
gen regimefeindlichen exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig
aufgenommen habe. Unter anderem auch deshalb handle es sich bei ihr
D-3834/2014
Seite 10
in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte um eine gefährliche Oppo-
sitionelle.
6.
Nachfolgend ist zunächst auf die in der Beschwerde vorgebrachten for-
mellen Rügen einzugehen.
6.1 Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, es gehe aus den
Akten nicht klar hervor, ob bei beiden Bundesanhörungen jeweils ein
Frauenteam für die Befragung zusammengestellt worden sei. Diesbezüg-
lich ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten ist eindeutig ersichtlich,
dass für die Anhörung vom 24. April 2014 ein Frauenteam zusammenge-
stellt wurde (Dolmetscherin, Hilfswerksvertreterin, Protokollführerin und
die Mitarbeiterin des BFM). Das gilt auch für die ergänzende Anhörung
vom 2. Juni 2014, selbst wenn aus dem Protokoll zunächst nicht ersicht-
lich ist, dass "die Person am Computer" weiblichen Geschlechts ist. Mit
den Vorladungen zu den beiden Anhörungen wurden jedoch je eine Kopie
mit dem expliziten Hinweis auf eine Frauenrunde an die Hilfswerksvertre-
terin verschickt (A20/2 und A17/3), und bei der internen Triage (A26/1)
wurde sowohl für die erste als auch die ergänze Anhörung ein ge-
schlechtsspezifisches (sog. GespeVer) Team vorgesehen (vgl. dazu Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dar-
über hinaus bestätigt das BFM in seiner Stellungnahme vom 16. Septem-
ber 2014, dass beide Anhörungen in einer Frauenrunde stattgefunden
hätten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Protokollführe-
rin ebenfalls weiblichen Geschlechts war. Den Anforderungen von Art. 6
AsylV 1 wurde damit Genüge getan.
6.2 Sodann wird gerügt, es sei bei der zweiten Anhörung vom 2. Juni
2014 keine Hilfswerksvertreterin anwesend gewesen, was einen Verfah-
rensmangel darstelle. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 AsylG sieht eine Hilfs-
werksvertreterin bei den Anhörungen über die Asylgründe vor. Bereits die
Asylrekurskommission (ARK) hielt jedoch in ihrem Grundsatzentscheid
vom 19. Dezember 1995 fest, die Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin
bei der Anhörung stelle keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessende Regelung dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse im Einzelfall beur-
teilt werden, ob ein Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vor-
liege (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission EMARK 1996 Nr. 13). Im vorliegenden Fall wird lediglich
vermutet, dass sich die abwesende Hilfswerksvertreterin zum Nachteil
D-3834/2014
Seite 11
der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Ein konkreter Nachteil wird in-
dessen weder geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten er-
sichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gesetz der Grundsatz,
dass eine Anhörung, deren Termin zuvor rechtzeitig der Hilfswerksvertre-
terin mitgeteilt wurde, trotz Nichterscheinens der Hilfswerksvertreterin vol-
le Rechtswirkung entfaltet (Art. 30 Abs. 3 AsylG; vgl. auch Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 56). Aus diesen Gründen stellt das Nichterscheinen der
Hilfswerksvertreterin an der Anhörung vom 2. Juni 2014 entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrens-
mangel dar.
6.3 Schliesslich wird vorgebracht, das BFM habe die psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt und das
von dieser handschriftlich verfasste Schreiben zu ihrem Gesundheitszu-
stand nicht beachtet. Dazu ist zu bemerken, dass es zwar zutrifft, dass
das BFM den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung faktisch ausser Acht gelassen hat. Dies ist indes
nicht zu beanstanden. Es obliegt der asylsuchenden Person, relevante
Gesundheitsprobleme umgehend, unaufgefordert und substantiiert akten-
kundig zu machen (vgl. dazu Art. 8 AsylG; Mitwirkungspflicht). Die Be-
schwerdeführerin machte im Verfahren vor der Vorinstanz indes keine
wesentlichen (psychischen) Gesundheitsprobleme geltend. Im Gegenteil
gab sie in der ersten Anhörung vom 24. April 2014 auf die Frage der
Hilfswerksvertreterin, wie es ihr gesundheitlich gehe, zu Protokoll: "Gut.
Es geht sehr gut." (A19/14, F84). In der ergänzenden Anhörung vom
2. Juni 2014 erwähnte die Beschwerdeführerin zwar am Schluss (A23/12,
F87), dass sie in ärztlicher Behandlung sei und viele Medikamente ein-
nehmen müsse; erklärte aber gleichzeitig, es sei ein CT gemacht und
nichts festgestellt worden. Den aktenkundigen Meldeformularen für medi-
zinische Fälle (A6/1 und A7/1) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin unter wesentlichen Gesundheitsproblemen leidet.
Das von Hand in Farsi verfasste Schreiben vom 12. Dezember 2012 wur-
den vom BFM an die Beschwerdeführerin retourniert, da es nicht in einer
Amtssprache abgefasst war (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG). Der Beschwer-
deführerin wäre es ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, eine
Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen oder zumindest den In-
halt dieses Schreibens in der Anhörung vom 24. April 2014 zu thematisie-
ren, was sie indessen unterliess. Unter diesen Umständen durfte das
BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon
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Seite 12
ausgehen, die Beschwerdeführerin leide an keinen relevanten gesund-
heitlichen Problemen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung erübrigten und das BFM auch nicht gehalten
war, weitere Abklärungen zu treffen.
6.4 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und
kein relevanter Verfahrensmangel vorliegt. Die entsprechenden Rügen
erweisen sich somit als unbegründet.
7.
Mit der Beschwerde wird sodann beantragt, die Beschwerdeführerin sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.1.1 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind unter anderem Massnah-
men zu verstehen, die Frauen aufgrund ihrer besonderen gesellschaftli-
chen Stellung treffen. Diese sind gekennzeichnet durch eine mehr oder
minder rigide Vorbestimmung ihrer Geschlechterrolle und umfassen in der
Regel die Zurückbindung der Frau in den privaten Einflussbereich der
Familie, eine Verminderung der Möglichkeiten zur Selbstentfaltung be-
züglich Bildung, Arbeit, finanzielle Unabhängigkeit und insbesondere eine
Zweitrangigkeit, was die Rechte der Frauen betrifft. Frauenspezifisch ist
im Weiteren das Ausmass an sexueller Gewalt, das mit der Verfolgung
von Frauen einhergeht. Frauenspezifische Verfolgung ist namentlich dann
zu bejahen, wenn die Frage, ob eine Verfolgungsart im selben Ausmass
auch Männer treffen würde, verneint werden muss (Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 264; zur Tragweite von Art. 3 Abs. 2 AsylG,
wonach "den frauenspezifischen Fluchtgründen … Rechnung zu tragen"
ist, namentlich im Zusammenhang mit der Prüfung eines flüchtlingsrecht-
D-3834/2014
Seite 13
lich relevanten Verfolgungsmotivs vgl. ausführlich EMARK 2006 Nr. 32
E. 8). Grund zur Flucht hat nur, wer verfolgt ist; und verfolgt im Sinne des
Flüchtlingsbegriffs ist nur, wer alle Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Die frauenspezifische Verfolgung bezieht sich damit nicht
nur auf die ernsthaften Nachteile (SFH, a.a.O., S. 175, 265). Asylrechtlich
relevant ist eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung
oder Gewalt durch Dritte dann, wenn diese Massnahmen mit ausdrückli-
cher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines ge-
sellschaftlichen, zumeist jahrhundertalten Verständnisses über die Rol-
lenzuteilung der Frau darstellt. Darunter fällt ein breites Spektrum an
Massnahmen, so beispielsweise auch das Züchtigungsrecht des Ehe-
mannes. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung asyl-
rechtlich nicht relevant, wenn die betroffenen Frauen genügend Schutz in
ihrem Heimatland finden können (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-6417/2013 vom 10. September 2014 E. 5.4.3).
7.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht geltend macht, sie sei aus ethnischen, religiösen oder politi-
schen Gründen verfolgt worden. Ferner ergibt sich aus den Akten auch
nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland infolge einer Dis-
kriminierung aufgrund ihres Geschlechts keinen adäquaten staatlichen
Schutz erhalten hat. Den Akten zufolge hat der Vater der Beschwerdefüh-
rerin den Vergewaltiger angezeigt. Die Anklageschrift wurde daraufhin
von der Staatsanwaltschaft überprüft, und es wurde ein Gerichtstermin
festgelegt. Der Angeklagte erschien jedoch weder am ersten noch am
zweiten Termin. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater verzichteten
in der Folge darauf, den Täter durch die Bezirkspolizei festnehmen und
bei Gericht vorführen zu lassen (vgl. A19 S. 9 f., A23 S. 7 f.). Hingegen
habe der Vater kurz vor oder nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
eine Beschwerde beim islamischen Revolutionsgericht eingereicht (vgl.
A8 S. 7 und 8). Laut Angaben der Beschwerdeführerin ist das Verfahren
weiterhin hängig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die
iranischen Justizbehörden die Anzeige der Beschwerdeführerin ernst ge-
nommen und ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet haben, wel-
ches offenbar weiterhin hängig ist. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenla-
ge nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ge-
schlechts staatlicher Schutz verweigert wurde. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass die iranischen Behörden in ihrem Fall grundsätzlich schutz-
willig und –fähig sind.
D-3834/2014
Seite 14
7.3 Nach dem Gesagten sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Aufgrund
der auf den ersten Blick überzeugenden Erwägungen des BFM ist zwar
auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu be-
zweifeln, allerdings erübrigt sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der
Glaubhaftigkeit. Im Ergebnis hat die Vorinstanz bezüglich der geltend
gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Die Beschwerdeführerin macht ferner (erst) auf Beschwerdeebene gel-
tend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb sie zu-
mindest deswegen als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men sei.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das vom Gesetzgeber
vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich alleine
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.2 Die Beschwerdeführerin lässt auf Beschwerdeebene vorbringen, sie
betätige sich seit ihrer Einreise in die Schweiz exilpolitisch gegen die ira-
nische Regierung, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet
wäre. Insbesondere sei sie zusammen mit ihrem Freund und "zukünftigen
Lebenspartner" J._______ im Rahmen der Socialist Party of Iran aktiv;
J._______ sei übrigens vom BFM infolge subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Hierzu ist festzustellen,
dass sich weder in den vorinstanzlichen Akten betreffend die Beschwer-
deführerin noch in den Akten ihres angeblichen Freundes J._______ (vgl.
D-3834/2014
Seite 15
N […]) Hinweise auf die je andere Person finden. Die Akten von
J._______, namentlich die von diesem eingereichten Beweismittel zu sei-
ner exilpolitischen Aktivität, enthalten weder den Namen noch ein Bild der
Beschwerdeführerin. Auch sie selbst hat bis heute keinerlei Beweismittel
eingereicht, welche darauf schliessen lassen könnten, die iranischen Be-
hörden würden sie mit der Person von J._______ in Verbindung bringen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch ihre behauptete eigene
exilpolitische Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahrens hat sie überhaupt kein politisches Engagement er-
wähnt, weder im Heimatland noch in der Schweiz. Sie hat auch keine in
einem politischen Kontext stehende Verfolgung im Heimatland geltend
gemacht. Von ihren angeblichen Aktivitäten in der Schweiz bzw. ihrer an-
geblichen Mitgliedschaft in der Socialist Party of Iran hat sie nicht einmal
andeutungsweise gesprochen. Auf Beschwerdeebene werden diese Akti-
vitäten lediglich in pauschaler Weise behauptet und weder näher sub-
stanziiert noch mit Beweismitteln untermauert. Eine "Dokumentation der
exilpolitischen Aktivitäten" (vgl. S. 10 der Beschwerde) liegt nicht vor. Aus
diesen Gründen ist das nachträgliche Vorbringen, die Beschwerdeführerin
sei in der Schweiz in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch tä-
tig, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die nachträglich vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb an dieser Stelle
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Der Beschwerdeführerin ist es
damit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-3834/2014
Seite 16
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
D-3834/2014
Seite 17
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwä-
gungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine der-
artige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu-
lässig erscheinen. Auf Beschwerdeebene wird im Zusammenhang mit der
angeblichen exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, sie unterhalte eine Beziehung zu J._______, welcher in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (vgl. N […]).
Der Vollständigkeit halber ist daher an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass sich diesbezüglich im vorliegenden Fall weder aus Art. 8 EMRK
noch aus dem in Art. 44 in fine AsylG statuierten Grundsatz der Einheit
der Familie ein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten lässt. Zum einen
verfügt J._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen wurde, zurzeit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, zum andern ist aufgrund der Aktenlage klarerweise nicht davon
auszugehen, es liege zwischen der Beschwerdeführerin und J._______
eine gefestigte Beziehung im Sinne einer dauerhaften eheähnlichen Ge-
meinschaft vor (vgl. dazu beispielsweise D-1532/2012 vom 23. März
2012 E. 5.2 f., m.w.H). Die Beschwerdeführerin erwähnte J._______
nämlich erstmals in der Beschwerde vom 9. Juli 2014 und bezeichnete
diesen darin zudem selber bloss als "zukünftigen" Lebenspartner (vgl.
S. 10 der Beschwerde). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-3834/2014
Seite 18
11.2.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
11.2.2 Dem BFM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Iran sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als
Informatikerin sowie Berufserfahrung und hat zudem eine wohlhabende
Familie (vgl. zum Letzteren die Anamnese des ärztlichen Berichts vom
7. August 2014, BVGer act. 5). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaft-
licher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder
zu integrieren. Gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht leidet sie unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren de-
pressiven Episode mit psychotischen Symptomen und benötigt eine re-
gelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Zwar be-
stand offenbar nach dem negativen Asylentscheid im Juni 2014 vorüber-
gehend akute Suizidalität; dem Arztbericht ist indessen nicht zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin auch heute noch suizidgefährdet ist.
Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut not-
wendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im
Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorlie-
gend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehandelt werden
können, wurde sie doch bereits vor der Ausreise erfolgreich im Heimat-
land therapiert, und zwar ambulant psychotherapeutisch sowie vorüber-
gehend stationär psychiatrisch (vgl. A19/14 F55). Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass einer möglichen Dekompensation und eventuellen erneuten
Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der
Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psycho-
therapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern not-
wendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit
der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorin-
stanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls not-
D-3834/2014
Seite 19
wendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv
gewährleistet ist.
11.2.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinwei-
se dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar.
11.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
15. Juli 2014 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
13.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Rechtsanwalt
Peter Frei) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung
des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In
der Kostennote vom 5. November 2014 weist der Rechtsbeistand einen
zeitlichen Aufwand von 9,33 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von
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Seite 20
Fr. 120.50 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stunden-
ansatz von Fr. 240.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'549.– (inkl. MWSt) und geht zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 2'549.– geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: