Abtei lung IV
D-3836/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
deren Lebenspartner B.__________, geboren (...), und
deren Kinder
C.__________, geboren
(...), und
D.__________, geboren
(...),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3836/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in E.________, am 15. Februar 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Bogotá schriftlich begründete
Asylgesuche einreichten,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
sei seit mehreren Jahren als freiwillige Helferin des Amerikanischen
Roten Kreuzes tätig,
dass sie im Jahr 2005 ihre Familie in F.__________ besucht habe und
dort von einer Anführerin der paramilitärischen Organisation von
Casenare (AUC), gebeten worden sei, dieser zu helfen, sich den
Behörden zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin zwei Organisationen
(Derechos Humanos Internacional und Acción Social des Vize-
präsidiums) eingeschaltet und die AUC-Anführerin gemeinsam mit
diesen Organisationen unterstützt habe,
dass sich in der Folge weitere Paramilitärs hilfesuchend an die Be-
schwerdeführerin gewandt hätten und diese auch Vertriebenen ge-
holfen habe,
dass die Beschwerdeführenden deshalb von den Paramilitärs bedroht
worden seien, namentlich am 5. Februar 2007,
dass die Paramilitärs ihnen vorgeworfen hätten, sie stifteten die Leute
zur Desertion an,
dass die Beschwerdeführenden diese Drohungen den zuständigen Be-
hörden gemeldet hätten (vgl. die als Beweismittel eingereichte An-
zeige),
dass sie sich im Heimatland nicht mehr sicher fühlten,
dass zur Untermauerung der Asylvorbringen mehrere Beweismittel zu
den Akten gereicht wurden (Passkopien, Bestätigungsschreiben des
Direktors des Programa Presidencial de DDHH y DIH vom 21. Februar
2007, Bestätigungsschreiben der Acción Social vom 21. März 2007,
Anzeige vom 14. Februar 2007, Eingangsbestätigung vom 20. März
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2007, Bestätigungsschreiben der Cooperativa Militar Monserrate vom
15. März 2007, verschiedene Unterlagen zur Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin für das Amerikanische Rote Kreuz sowie zu ihrer
Ausbildung [alles in Kopie]),
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
9. Dezember 2009 mitteilte, der relevante Sachverhalt werde aufgrund
der schriftlichen Begründung der Asylgesuche sowie der ausführlichen
Dokumentation als erstellt erachtet, weshalb auf der Botschaft keine
Anhörung durchgeführt werde,
dass aufgrund der Aktenlage erwogen werde, die Asylgesuche abzu-
lehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, innert
Frist dazu schriftlich Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden diese Frist ungenutzt verstreichen
liessen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 23. Februar 2010 – eröffnet am 13. April 2010 – ablehnte
und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit einer (spanischsprachigen) Ein-
gabe vom 13. April 2010 an die schweizerische Vertretung in Bogotá
gelangten (Eingang Botschaft: 19. April 2010), welche von dieser an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 28. Mai 2010),
dass der Beschwerde eine Strafanzeige vom 7. Januar 2010 (Kopie)
sowie eine Empfangsbestätigung betreffend die vorinstanzliche Verfü-
gung beilagen,
dass in der Beschwerde unter anderem um Übersetzung der vor-
instanzlichen Verfügung ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 16. Juni 2010 aufforderte, innert Frist eine Be-
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schwerdeverbesserung (begründete Rechtsbegehren sowie allenfalls
Unterschrift auch des Beschwerdeführers) einzureichen, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass das Gesuch um Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung ab-
gewiesen und aus prozessökonomischen Gründen auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die verlangten Beschwerdeverbesserungen mit Eingabe vom
13. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 16. Juli 2010) eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungs-
weise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wurde, die
Beschwerdeführenden zur Übersetzung ihrer nicht in einer Amts-
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sprache verfassten Eingaben (Beschwerde sowie Beschwerdever-
besserungen) anzuhalten und diese stattdessen ausnahmsweise
intern übersetzt wurden,
dass somit auf die (nach erfolgter Beschwerdeverbesserung) ansons-
ten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die nach
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wie vor zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
S. 126 ff.),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz geltend gemacht,
dass auch auf Beschwerdeebene keine derartigen Beziehungen zur
Schweiz vorgebracht werden,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, es sei den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass nämlich beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967 sind,
dass diese Länder zudem über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen und sich ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK halten,
dass die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador
und Peru sowie der Umstand, wonach jährlich mehrere tausend kolum-
bianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden, ebenfalls für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sprechen,
dass zumindest die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
bereits mehrmals in Peru und mindestens einmal in Ecuador war und
somit eine gewisse Beziehungsnähe zu diesen Ländern besteht,
dass eine Schutzsuche in diesen Ländern im Übrigen auch aus geo-
grafischen, kulturellen und sprachlichen Gründen naheliegender ist als
eine Schutzsuche in der Schweiz,
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dass sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte ergeben, welche
darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, ins-
besondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
dazu EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132),
dass entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene insbeson-
dere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden
bei einer Flucht ins nahe Ausland weiterhin verfolgt werden, zumal es
sich den Akten zufolge bei ihnen nicht um landesweit bekannte Per-
sönlichkeiten in besonders exponierter Stellung handelt,
dass bei dieser Sachlage letztlich offen bleiben kann, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen durch eine
paramilitärische Organisation allenfalls durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten über keine kon-
krete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen vorliegend die
Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche besteht,
dass angesichts dessen die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asyl-
gesuche abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...))
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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