B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3836/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N_______.
D-3836/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______ (C._______),
verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am
31. August 2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. In An-
wendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt
und das Verfahren dem Testbetrieb E._______ zugewiesen.
A.b Am 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am
29. September 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 3. Novem-
ber 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuches führte er an, er sei am (...), dem
(...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu einem Spielplatz nahe
bei der lokalen Bibliothek gegangen, wo er zwar nicht seine Freunde, aber
zwei andere Jungen getroffen und mit ihnen Volleyball gespielt habe. Da-
nach sei er, bevor er sich nach Hause begeben habe, noch längere Zeit
auf der Mauer vor der Bibliothek gesessen. Etwa um 18.05 Uhr habe er
sich auf den Heimweg gemacht und sei dort zwei bis drei Minuten später
eingetroffen. Um 18.10 Uhr habe ihn sein Freund F._______ angerufen und
ihm mitgeteilt, dass jemand in der Nähe dieser Bibliothek unerlaubterweise
Plakate im Zusammenhang mit dem (Nennung Festtag) der LTTE aufge-
klebt und eine Öl-Lampe angezündet hätte, wovon das Criminal Investiga-
tion Department (CID) erfahren habe und dass er deshalb aufpassen solle.
Er vermute, dass F._______ dies von seinen Verwandten erfahren habe.
Da Angehörige des CID die in der Nähe wohnenden Leute gefragt habe,
wer zuletzt bei der Bibliothek gewesen sei, hätten diese – jedenfalls ge-
mäss Aussagen seines Freundes F._______ – dem CID seinen Namen
und seine Adresse genannt. Er habe seinen Vater über das Telefonat mit
F._______ informiert, der ihm daraufhin Vorwürfe gemacht und ihm geraten
habe, sich hinter dem Haus zu verstecken, sollten fremde Leute zu ihnen
nach Hause kommen. Kurz darauf seien zwei Motorräder vor ihr Haus ge-
fahren, worauf er sich hinter dem Haus versteckt habe. Die beiden Fahrer
hätten in der Folge im ganzen Haus nach ihm gesucht und seinem Vater
mit dem Tode gedroht, sollte ihn dieser am nächsten Tag nicht ausliefern.
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Nach deren Weggang sei sein Vater zu ihm hinter das Haus gekommen
und habe ihm gesagt, dass einer der beiden Fahrer ein Angehöriger des
CID gewesen sei und er noch mehr Probleme bekomme, falls er weiterhin
zu Hause bleibe. Daraufhin habe er sich zu einem Cousin seiner Mutter
nach G._______ begeben, wo er sich rund (Nennung Dauer) aufgehalten
habe. Als er etwa (...) Tage in G._______ gewesen sei, habe ihn seine Mut-
ter telefonisch darüber informiert, dass in der Zwischenzeit Angehörige des
CID mehrmals das Haus nach ihm durchsucht hätten. Diese Suchen hätten
während (...) Monaten angedauert. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise sei
er nach C._______ zurückgekehrt und habe zu Hause seinen Eltern ge-
sagt, er wolle nicht weiter versteckt leben, sondern die Schule fortsetzen.
Seine Eltern hätten aber kein Verständnis für seine Rückkehr gezeigt. Am
folgenden Tag habe er am Nachmittag einen Freund besucht. Dort habe
ihn sein Vater angerufen und gewarnt, dass er kurz nach seinem Weggang
zuhause von unbekannten Leuten gesucht worden sei. Er könne deshalb
nicht nach Hause zurückkehren. In der Folge habe er sich wieder zu sei-
nem Cousin nach G._______ begeben, der danach seine Ausreise organi-
siert habe.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren (...) bis (...) ein
(Nennung Verwandter) bei ihnen zuhause gelebt habe, der einige Zeit spä-
ter respektive im Jahre (...) der LTTE beigetreten sei. Eines Tages habe
sein damals noch zuhause lebender Bruder bei den Sachen dieses (Nen-
nung Verwandter) (Nennung Waffen) entdeckt und sie ihrer Mutter gezeigt.
Diese habe in der Folge den (Nennung Verwandter) zur Rede gestellt und
ihn aufgefordert, die Waffen aus dem Haus zu bringen. Behördliche Prob-
leme seien ihnen daraus keine entstanden. Als jedoch ihr (Nennung Ver-
wandter) ab dem Jahre (...) für die LTTE gekämpft habe, sei dies seinem
Vater zur Last gelegt worden, weshalb dieser während (...) Jahren deswe-
gen beim CID habe Unterschrift leisten müssen. Eines Nachts seien vier
bis fünf Motorräder um ihr Haus gefahren, worauf sie Angst bekommen
hätten. Sein Vater sei daraufhin am nächsten Tag zu einer Menschen-
rechtsorganisation geflüchtet und habe um Schutz ersucht, der auch ge-
währt worden sei. Etwa (Nennung Dauer) habe sich sein Vater, zusammen
mit anderen Personen, unter Polizeischutz in einem Gefängnis verstecken
können. In dieser Zeit seien manchmal Angehörige des CID zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten nach seinem Vater und seinem (Nennung
Verwandter) gefragt. Nach der Rückkehr seines Vaters sei der CID aber
nicht mehr erschienen.
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A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
A.e Am 13. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
dass die Behandlung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren zu-
gewiesen werde.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Voll-
zug aus der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm das
Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen
und mit geeigneten Mitteln zu belegen, es sei ihm vollständige Aktenein-
sicht zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung
des SEM vom 13. Mai 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung der Adressen drei seiner Freunde einzu-
räumen. Danach sei die Schweizer Botschaft in G._______ anzuweisen,
diese drei Personen als Zeugen zu befragen.
Seiner Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkör-
per mit. Weiter wurden eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die vor-
instanzlichen Akten an das SEM überwiesen und dieses aufgefordert, das
Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen, dem Beschwerdeführer
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zu edierende Akten zuzustellen und anschliessend die Vorakten an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten
eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im
Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde.
E.
Am 8. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende
Akteneinsicht, soweit dieser nicht Geheimhaltungsinteressen entgegen-
stünden oder es sich um interne Akten oder Akten anderer Behörden
handle.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Darin wiederholte er seinen Beweisan-
trag um Einvernahme dreier Freunde als Zeugen durch die Schweizer Ver-
tretung in G._______. Beigelegt waren (Nennung Beweismittel).
G.
Mit am 29. Juli 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016
wurde der Beweisantrag um Einvernahme dreier Personen als Zeugen
durch die Schweizer Vertretung in G._______ abgewiesen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung Niederschriften allfälliger Auskünfte der von ihm ge-
nannten Personen – jeweils unter Beilage eines Belegs ihrer Identität – im
Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen, wobei bei un-
genutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weiter-
geführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
5. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. August 2016 bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 legte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme ins Recht, worin er sein in der Rechtsmitteleingabe gestelltes
Gesuch um Einvernahme dreier Personen als Zeugen durch die Schweizer
Vertretung in G._______ erneuerte.
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Seite 6
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 14. Juni 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-
Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG)
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung
des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur
Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht). Diese Rü-
gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
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der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in die mit den Buchstaben D
und E gekennzeichneten Aktenstücke keine Einsicht gewährt. Weiter lasse
sich nur aus dem Aktenverzeichnis entnehmen, dass das SEM am 29. Ok-
tober 2015 eine Botschaftsanfrage veranlasst habe, deren Resultat am
20. Januar 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sei. Die Botschaftsan-
frage werde dabei als geheim und die entsprechende Antwort als interne
Akte bezeichnet. Der damals zuständige Instruktionsrichter forderte das
SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2016 auf, das Gesuch um vollständige Ak-
teneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten
zuzustellen. In der Folge gewährte das SEM Akteneinsicht und stellte dem
Beschwerdeführer insbesondere anonymisierte Kopien der Botschaftsan-
frage vom 29. Oktober 2015 und der Botschaftsantwort vom 20. Januar
2016 zu. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von
der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juli
2016 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Ge-
brauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler un-
ter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung
einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
3.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz in verschiedenen Punk-
ten (Beschwerdeschrift S. 11 bis 16) den Sachverhalt nicht vollständig und
unrichtig abgeklärt und im Weiteren auch die Begründungspflicht verletzt
habe (Beschwerdeschrift S. 16 bis 18), ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer diesbezüglich überwiegend die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Be-
gründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die we-
sentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde
legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Er-
wägungen zur Sache durchaus gerecht geworden. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie
folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zudem aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende
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Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht dar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). In diesem Zusammen-
hang kann auch nicht eine Voreingenommenheit des für den Asylentscheid
mitverantwortlichen SEM-Mitarbeiters oder eine unkorrekte Arbeitsweise
der Angestellten der Schweizer Vertretung in G._______ erkannt werden.
Soweit letztere betreffend ist anzumerken, dass diese hinsichtlich der zu
prüfenden Dokumente im E-Mail-Verkehr mit dem Mitarbeiter des SEM
(vgl. act. A42/3) zwar zunächst anführte, „auf den ersten Blick“ ergäben
sich Hinweise, die „auf eine Fälschung hindeuten“ würden, am Schluss ih-
rer Ausführungen jedoch darauf verwies, dass die Dokumente zur Über-
prüfung an das lokale Gericht weitergeleitet würden und der Länderanalyst
des SEM allenfalls noch weitere Bemerkungen habe. In einem weiteren
E-Mail führte sie dann aber an, sie habe sich getäuscht, weshalb die Do-
kumente einer weiteren Überprüfung unterzogen würden, um nach Erhalt
der zusätzlichen Abklärungsergebnisse letztlich festzuhalten, dass die Do-
kumente echt seien. Aus dieser Vorgehensweise kann nicht auf eine ober-
flächliche und fahrlässige Arbeitsweise der Botschaftsangestellten ge-
schlossen werden, selbst wenn sie aufgrund ihrer ersten summarischen
Prüfung der Dokumente zunächst die Möglichkeit von Fälschungen ins
Auge fasste. Sodann ergibt sich aus der Akte A42/3 gerade nicht, dass der
SEM-Mitarbeiter aus der – zunächst – unrichtigen Einschätzung zur Echt-
heit der Dokumente auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schloss,
zumal sich dieser offenbar schon vorher eine Meinung dazu gebildet hatte.
Im angefochtenen Entscheid wurden im Übrigen die in Frage stehenden
Unterlagen aufgeführt und in der Entscheidbegründung mitberücksichtigt
(vgl. act. A34/8 S. 3 f.).
3.1.3 Bezüglich des wiederholt gestellten Beweisantrags, es seien drei
Personen über die Schweizer Vertretung in G._______ als Zeugen einzu-
vernehmen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag mit Zwischenver-
fügung vom 21. Juli 2016 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde mit der
fehlenden Notwendigkeit der Anordnung einer solchen Zeugeneinver-
nahme – unter Hinweis auf die Subsidiarität des Zeugenbeweises – be-
gründet und festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, welche es den
drei in Frage stehenden Personen verunmöglichen würden, ihre sachdien-
lichen Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften ein-
zureichen. Die in der Eingabe vom 29. August 2016 genannten Gründe
(Angst, dass erstellte Schriftstücke in die falschen Hände geraten könnten)
sind nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Einschätzung zu
führen. So ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Mittel der
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elektronischen Übertragung von Nachrichten hinzuweisen. Bezeichnen-
derweise war es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang laut
den Angaben in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 problemlos
möglich, mit den drei betreffenden Personen in Kontakt zu treten, deren
Adressen ausfindig zu machen und überdies ihre Bereitschaft zu sachdien-
lichen Angaben anzufragen, ohne aber – was unter den gegebenen Um-
ständen naheliegend gewesen wäre – gleichzeitig irgendwelche inhaltliche
Ausführungen abzugeben beziehungsweise von diesen zu erhalten.
Soweit der Beschwerdeführer den in der Zwischenverfügung vom 21. Au-
gust 2016 auf Seite 3 zitierten Literaturhinweis und die darin durch die
Lehre stipulierten Voraussetzungen für eine Zeugeneinvernahme im Aus-
land in Frage stellt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die von ihm an-
gerufene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine spezialgesetzliche Grundlage
im erforderlichen Sinne darstellt. Im Übrigen ist diesbezüglich an den Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten.
3.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe
mehrfach das rechtliche Gehör (Akteneinsichtsrecht; Begründungspflicht)
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt – abgesehen von der Rüge der Verletzung der Akteneinsicht, vgl.
E. 3.1.1 –, als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Eventualanträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen
jeweils aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik
des Handelns widersprechen und könnten nicht geglaubt werden. Danach
solle in der Zeitspanne zwischen seinem Aufbruch vom Bibliotheksareal bis
zum Warnanruf des Freundes F._______ jemand dort eine Öllampe ange-
zündet und Plakate geklebt respektive hingelegt haben, das CID dies ent-
deckt und in der Umgebung nach Zeugen gesucht und F._______ auf nicht
näher bekannte Weise erfahren haben, dass jemand dem CID seinen Na-
men bekanntgegeben habe und dieses ihn suchen würde. Es sei als unlo-
gisch und deshalb als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sich all dies
innerhalb von rund fünf Minuten ereignen könne. Sein zentrales Vorbrin-
gen, welches das Kernelement seiner angeblichen Fluchtgründe darstelle,
sei somit unglaubhaft. Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel
führe diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Dieser sei sehr
allgemein gehalten und enthalte weder seinen Namen noch andere Infor-
mationen, welche auf seine Person hindeuten würden. Er lasse somit kei-
nen Zusammenhang zu dem von ihm beschriebenen Ereignis zu und habe
deshalb keinen Beweiswert. Sein anschliessendes (Nennung Dauer) Un-
tertauchen in G._______ und die darauffolgende Suche nach seiner Per-
son in B._______ könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. So fehle die-
sen Vorbringen grundsätzlich das Fundament, da die kausal zusammen-
hängende Vorgeschichte nicht glaubhaft sei. Sodann wirke die geltend ge-
machte behördliche Suche nach ihm, welche just einen Tag nach seiner
Ankunft in B._______ geschehen sei und er gerade nicht zu Hause gewe-
sen sein wolle, konstruiert, zumal die Behörden doch zuvor (...) Monate
lang nichts gegen ihn unternommen hätten. Darüber hinaus sei nicht nach-
vollziehbar, dass er angesichts der gegen ihn bestehenden Bedrohungssi-
tuation nach Hause zurückgekehrt sei, um die A-Level-Prüfung zu wieder-
holen und um bessere Noten für bessere Jobchancen zu erzielen, obwohl
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Seite 11
er die Prüfung bereits bestanden gehabt habe. Angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende
Würdigung der seinen Vater betreffenden, als authentisch befundenen Do-
kumente verzichtet werden. Er mache geltend, dass derselbe Beamte, der
in den Jahren (...) seinen Vater im (...) bedroht habe, am (...) bei der Suche
nach seiner Person dabei gewesen sei und seiner Familie vorgeworfen
habe, sie sei eine LTTE-Familie. Nachdem seine Vorbringen bezüglich der
fluchtauslösenden Ereignisse (...) als unglaubhaft zu beurteilen seien, wür-
den jegliche Zusammenhänge mit den geltend gemachten Vorfällen seines
Vaters in früheren Jahren entfallen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaub-
haftigkeit seiner Angaben werde darauf verzichtet, weitere Unstimmigkei-
ten aufzuführen.
Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begrün-
dete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe.
Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit
würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfol-
gungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die in seinem Fall
vorhandenen zusätzlichen Faktoren wie seine Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas, sein Alter von (...) Jahren, sein angeblich illegales Verlassen
Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rah-
men der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen.
Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte,
welche über einen sogenannten Background Check hinausgehen würden.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Angaben und Aus-
führungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten
Ereignisse in der vorgebrachten Form als unlogisch, realitätsfern und kon-
struiert zu qualifizieren sind, weshalb nicht von einem tatsächlich erlebten
Sachverhalt ausgegangen werden kann.
6.2 Nachdem der Beweisantrag um Einvernahme von drei Personen durch
die Schweizer Vertretung abgewiesen wurde, wäre es dem durch einen im
Asylverfahren versierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer –
wie in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 festgehalten – möglich
und zumutbar gewesen, auf anderem Weg Niederschriften der betreffen-
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Seite 12
den Personen erhältlich zu machen (vgl. auch E. 2.1.3). Da seit der Ableh-
nung des Beweisantrags rund zwei Jahre verstrichen sind und in diesem
Zeitraum keine diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts nachge-
reicht wurden, ist aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden.
6.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe einlässlich dar,
dass das SEM bei seiner Beurteilung des Sachverhaltsvortrags die einbre-
chende Dämmerung – die das Entdecken der Öllampe für das CID auf-
grund der überall umherstreifenden Patrouillen und die schnelle Suche
nach der Täterschaft möglich gemacht habe, zumal er beim Sitzen auf der
Mauer von unzähligen Passanten, Ladeninhabern und Anwohnern gese-
hen worden sei – nicht berücksichtigt habe. Andernfalls wäre der geschil-
derte Handlungsablauf logisch und ohne weiteres nachvollziehbar gewe-
sen und das SEM wäre klarerweise zu einer anderen Einschätzung seines
Sachverhaltsvortrags gelangt. Diese Einwendungen vermögen nicht zu
überzeugen. Alleine die zweifellos im besagten Zeitpunkt hereinbrechende
Dämmerung vermag die Kürze des Zeitablaufs (den Akten zufolge rund
fünf Minuten), in welchem sich die zahlreichen Geschehnisse abgespielt
haben sollen, nicht als logisch nachvollziehbarer darzustellen, weshalb der
Vorinstanz diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. So führte der
Beschwerdeführer an, die Öllampen hätten innerhalb des Bibliothekareals,
das von einer etwa 1.25 Meter hohen Mauer umgeben gewesen sei, ge-
brannt (vgl. act. A25/23 S. 10). Es ist deshalb als überwiegend unwahr-
scheinlich zu erachten, dass diese von einem auf der Strasse vorbeifah-
renden Motorrad des CID auf Distanz und derart rasch entdeckt worden
wären. Dies auch deshalb, weil es sich bei der Bibliothek um ein öffentli-
ches Gebäude handelt, das gemäss den Ausführungen des Beschwerde-
führers vor allem am späteren Nachmittag und am Abend von älteren Leu-
ten zum Lesen und als Treffpunkt ausgesucht worden sei (vgl. act. A25/23
S. 6), weshalb sich dort zumindest eine Aussenbeleuchtung befunden ha-
ben und den Lichtschein der Öllampe deutlich schwächer gemacht haben
dürfte. Ausserdem erstaunt es unter diesen Umständen, dass angesichts
des Publikumsverkehrs der Täter gerade diesen Standort zum Aufstellen
der Lampe hätte wählen und dabei warten wollen, bis dass der Beschwer-
deführer den Ort verlässt respektive von der Mauer hinuntersteigt, obwohl
jederzeit andere Personen die Bibliothek hätten besuchen und den Täter
ertappen können. Der zum Beleg seiner Ausführungen vom Beschwerde-
führer eingereichte (Nennung Beweismittel) vermag seine Darstellung
nicht zu stützen beziehungsweise steht sogar im Widerspruch zu dersel-
ben. So wird darin ausgeführt, dass „vorgestern und gestern“ – mithin am
(...) – Soldaten des TID (Terrorist Investigation Departement) angefangen
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Seite 13
hätten, in B._______ in Häuser zu gehen und Befragungen durchzuführen,
um die Leute ausfindig zu machen, welche an diesem Tag eine Lampe an-
gezündet hätten. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers soll
sich diese Suche jedoch bereits am (...) zugetragen haben. Zudem enthält
der Artikel keinerlei konkrete Informationen, die in einen Zusammenhang
mit den Schilderungen des Beschwerdeführers gebracht werden könnten.
Obwohl der Beschwerdeführer eine knappe Stunde auf der Mauer geses-
sen haben will (vgl. act. A25/23 S. 8), ist seinen Aussagen nicht zu entneh-
men, dass er während dieser Zeit irgendeine Patrouille des CID hätte vor-
beigehen oder -fahren sehen, was er jedoch zweifellos hätte tun müssen,
wenn sie – wie er in seiner Beschwerdeschrift behauptet – so zahlreich
gewesen und überall umhergestreift wären. Sodann vermag er weder in
der Anhörung (vgl. act. A25/23 S 10) noch auf Beschwerdeebene eine kon-
krete Erklärung dafür abzugeben, wie F._______ von der Suche des CID
nach seiner Person unmittelbar nach deren Beginn erfahren haben will.
Überdies ist es als realitätsfremd zu erachten, dass ihm weder F._______
erklärt haben soll, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch dass
er F._______ gefragt haben wolle, woher er die Informationen habe, was
unter diesen Umständen aber durchaus eine normale Reaktion gewesen
wäre. Dies nicht zuletzt auch, damit der Beschwerdeführer die Authentizität
der Meldung und mithin den Ernst der Lage richtig hätte einschätzen und
sein weiteres Vorgehen überdenken können. Weiter ist es als unglaubhaft
zu bezeichnen, wenn er vorbringt, dass er sich hinter dem elterlichen Haus
versteckt habe, während die beiden – in solchen Dingen zweifellos geübten
– Männer auf der Suche nach ihm bloss während insgesamt einer halben
Stunde das Haus durchsucht hätten, ohne auch nur einen Kontrollgang
rund um das Haus zu tätigen. Da sich somit die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur behördlichen Suche nach seiner Person als unglaub-
haft erweisen, sind auch die weiteren sich daran anschliessenden Sach-
verhaltselemente – wie das (...) Untertauchen in G._______ und die gel-
tend gemachte Suche am Tag nach seiner Rückkehr in B._______ – be-
rechtigterweise in Zweifel zu ziehen. Hinzutritt, dass sich die angebliche
Rückkehr ins Elternhaus angesichts der dargelegten wiederholten und an-
dauernden Suche des CID nach seiner Person als realitätsfremd darstellt.
Seine angeführten Gründe für die Rückkehr (Wiederholung der bereits be-
standenen A-Level-Prüfung zwecks besserer Noten; sich nicht mehr ver-
stecken wollen) sind als unlogisch zu erachten und unter diesen Umstän-
den als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten wiederholten Hinweise auf bestehende Realkennzei-
D-3836/2016
Seite 14
chen und die stetige Betonung der klaren Logik des geschilderten Hand-
lungsablaufs vermögen angesichts obiger Ausführungen nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen.
6.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betref-
fend seinen Vater sind für die Beurteilung der vorliegend geltend gemach-
ten Asylgründe als nicht beweisrelevant einzuschätzen. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass in-
folge der als unglaubhaft zu erachtenden Ausreisegründe kein Zusammen-
hang mit den angeführten Vorfällen seines Vaters in früheren Jahren her-
gestellt werden kann. Insbesondere dem Vorbringen, sein Vater habe in
den Jahren (...) und (...) in einem Camp in (...) Unterschrift geleistet und ein
dort tätiger Beamter des CID sei auch unter den Personen gewesen, die
ihn am (Nennung Festtag) gesucht hätten und seiner Familie vorgeworfen
habe, sie sei eine LTTE-Familie, ist dadurch jegliche Grundlage entzogen.
Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ergibt sich die
vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie auch nicht aus den als
authentisch erachteten Unterlagen seines Vaters. Aus dem Abklärungser-
gebnis der Botschaft ist in diesem Zusammenhang lediglich zu ersehen,
dass sich dieser zum Zwecke des Selbstschutzes im (...) den sri-lankischen
Behörden ergab und am (...) auf Kaution entlassen wurde.
6.5
6.5.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respek-
tive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell
einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen und regimekritischen Handlungen und um
D-3836/2016
Seite 15
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnah-
men auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerde-
führers am Flughafen in G._______ wegen illegaler Ausreise und fehlender
Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Weiter
hat der Beschwerdeführer weder die LTTE unterstützt, noch ist aufgrund
dessen, dass ein (Nennung Verwandter) Mitglied bei der LTTE gewesen
sei – diesen soll er das letzte Mal im Jahre (...) gesehen haben und nie-
mand seiner Kernfamilie wisse, ob dieser noch lebe (vgl. act. A25/23 S. 11)
– davon auszugehen, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbin-
dungen zur LTTE unterstellen (vgl. a.a.O., E. 8.4). Überdies gab der Be-
schwerdeführer an, weder sein Vater noch sonst jemand aus seiner Kern-
familie hätte jemals mit der LTTE etwas zu tun gehabt (vgl. Akte A25/23
S. 11 f.). Es ist daher angesichts obiger Ausführungen auch in Berücksich-
tigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und
Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen könnte.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
D-3836/2016
Seite 16
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltend-
machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3836/2016
Seite 17
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
8.4.1 Im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt und in der er bis zur Ausreise lebte, hielt es zusammenfas-
send fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegwei-
sungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumut-
bar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – ins-
besondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkom-
mens- und Wohnsituation des jungen und mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte gesunden Beschwerdeführers, der über einen A-Level-Abschluss
verfügt, durch sein familiäres Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) an
seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein
wird, eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzu-
knüpfen. Überdies verfügt er in diversen europäischen Ländern inklusive
der Schweiz sowie in H._______ über weitere Verwandte, die ihm bei der
Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten kön-
nen. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde (vgl. Akte A4 S. 3 ff). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3836/2016
Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kos-
ten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen Nichtge-
währung der Akteneinsicht (vgl. hierzu E. 3.1.1) durch das SEM indessen
auf Fr. 600.– zu reduzieren. Der am 5. August 2016 in der gleichen Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu
verwenden.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als
Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten
gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vor-
liegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich ob-
siegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im Teilurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 wurde eine re-
duzierte Parteientschädigung von Fr. 250.– zugesprochen; dies haupt-
sächlich zufolge der fehlerhaften Eröffnung der Verfügung und der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrecht. In jenem Verfahren erfolgte sodann auch ein
Schriftenwechsel, welcher für den Rechtsvertreter Aufwand generierte (vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 Buchstabe I. und E. 10).
Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), wes-
halb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
D-3836/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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