B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3838/2009/mel
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (…).
D-3838/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer
Volkszugehörigkeit. Er gelangte am 19. März 2008 in die Schweiz und
suchte am 25. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Er wurde am 7. April 2008 zu seiner Person und summarisch zum Reise-
weg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Mai 2008
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekitîya
Demokrat – Demokratische Einheitspartei) sei und regelmässig an kurdi-
schen Anlässen teilgenommen habe. Im März 2007 sei er anlässlich einer
privaten Feier verhaftet und während einer Woche festgehalten, verhört
und misshandelt worden. Nach zwei Monaten Gefängnis sei er unter der
Auflage freigelassen worden, nicht mehr an kurdischen Anlässen teilzu-
nehmen. Dennoch habe er sich im Oktober 2007 an einer Kundgebung
beteiligt und sei in der Folge mehrfach zuhause gesucht worden, so dass
er sich zur Flucht entschlossen habe.
C.
Am 12. Februar 2009 bat die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in
Damaskus um die Vornahme diverser Abklärungen.
Am 24. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsanfrage.
Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Stel-
lungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Eröffnung am 14. Mai 2009) verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
D-3838/2009
Seite 3
E.
Am 19. Mai 2009 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Zu-
stellung der vorinstanzlichen Akten.
F.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 stellte das BFM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die editionspflichtigen Aktenstücke zu.
G.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer die vor-
instanzliche Verfügung vom 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurden Fotos von Teilnahmen an Protestkundgebungen
und die dazugehörigen Flugblätter, eine CD sowie eine Mitgliedschafts-
bestätigung der Schweizer Sektion der Yekiti-Partei eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2009 verschob der zuständige In-
struktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den An-
trag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2009 nahm das BFM zu den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
D-3838/2009
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den
Erwägungen in der Vernehmlassung Stellung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2011 ersuchte das Gericht die
Vorinstanz in Anbetracht der veränderten Situation in Syrien um Abgabe
einer weiteren Stellungnahme.
M.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
13. Mai 2009 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und
5 auf und ordnete – aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
N.
Am 30. August 2011 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Mit-
teilung, ob er an der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt wei-
terhin festhalte, und lud den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur
Beibringung einer aktuellen Kostennote ein.
O.
Am 8. September 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass er weiterhin an seiner Beschwerde festhalte, und
reichte diverse Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit zu
den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 lud das Gericht die Vor-
instanz zur Duplik ein, unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrens
betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (E-3837/2009 / N […]), in
welchem eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in Folge subjektiver
Nachfluchtgründe verfügt wurde.
Q.
Das BFM reichte am 28. September 2011 eine ergänzende Vernehmlas-
sung ein.
R.
Der Beschwerdeführer nahm am 26. Oktober 2011 zu den Ausführungen
der Vorinstanz Stellung.
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Seite 5
S.
In der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Beschwer-
deführer zur Einreichung aktueller Beweismittel betreffend seine finanziel-
le Bedürftigkeit aufgefordert und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten,
etwaige Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen.
T.
Am 10. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ein und nahm – unter Einreichung diesbezüglicher Beweismittel – in
ergänzender Weise zum Sachverhalt Stellung.
U.
Am 14. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. August 2011 festgestellt
wurde, ist die vorliegende Beschwerde aufgrund des Wiedererwägungs-
entscheides des BFM vom 19. August 2011 im Vollzugspunkt als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
Da der Beschwerdeführer an der Beschwerde im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt jedoch weiterhin festhält, ist nachfolgend nun dieser Punkt zu
beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte als Begründung für sein Gesuch vor,
dass er Kurde sei und aus Z._______ (Provinz Al-Hasakah) stamme. Er
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Seite 7
sympathisiere mit der Yekiti-Partei und habe regelmässig an kurdischen
Feiern und anderen kurdischen Anlässen teilgenommen. (Im) März 2007
habe er zusammen mit Freunden das Newroz-Fest gefeiert. Plötzlich sei-
en Sicherheitskräfte aufgetaucht, welche das Fest aufgelöst und den Be-
schwerdeführer festgenommen hätten. Er sei an einen unbekannten Ort
gebracht und eine Woche festgehalten, verhört und misshandelt worden.
Anschliessend sei er in ein Gefängnis eingewiesen worden. Zwei Monate
später sei er nach einer Intervention eines Anwalts unter der Auflage frei-
gelassen worden, in Zukunft an keinen kurdischen Anlässen mehr teilzu-
nehmen. Dessen ungeachtet habe er (im) Oktober 2007 an einer Kund-
gebung teilnehmen wollen. Auf dem Weg dorthin hätten Polizisten seinen
Ausweis kontrolliert und sich danach erkundigt, ob er an der Kundgebung
teilzunehmen gedenke. Er habe dies verneint, sei danach aber von den
Polizisten mit dem Auto etwas weiter weg gebracht worden, wodurch die-
se zu verhindern versucht hätten, dass er sich an der Demonstration
beteilige. Nachdem ihn die Beamten ausgesetzt hätten, sei er auf Umwe-
gen zur Kundgebung zurückgekehrt. Daraufhin sei er (im) Oktober 2007,
während er sich an seiner Arbeitsstelle aufgehalten habe, zuhause be-
hördlich gesucht worden. Nachdem er dies von seinem Vater per Telefon
erfahren habe, habe er Z._______ verlassen und sich zu seinem Onkel
nach W._______ begeben. In der Folge habe er von seiner Familie erfah-
ren, dass die Sicherheitsbehörden regelmässig vorbeigekommen seien,
sich nach ihm erkundigt und anschliessend das Haus durchsucht hätten.
(…) 2008 habe er sich nach Damaskus begeben, sei zusammen mit sei-
nem Cousin per Bus in den Libanon gereist und von dort zuerst mit dem
Schiff in unbekannte Länder und anschliessend mit dem Zug in die
Schweiz gelangt. Auch nach seiner Flucht sei er – wenn auch weniger in-
tensiv – von den Behörden bei seiner Familie weiterhin gesucht worden.
5.2 Gemäss den vom BFM veranlassten Abklärungen der Botschaft sei
der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und besitze einen Reise-
pass. Er sei (…) 2008 legal nach Jordanien ausgereist und werde in Sy-
rien nicht gesucht.
5.3 Der Beschwerdeführer führte zu den Abklärungen der Botschaft aus,
dass er nie bestritten habe, syrischer Staatsbürger zu sein. Er habe auch
nie behauptet, keinen Pass zu besitzen. Diesen könne er jedoch nicht
einreichen, da er ihn auf Anweisung des Schleppers habe vernichten
müssen. Er habe Syrien mit dem Bus verlassen ohne zu wissen, wohin
der Bus genau fahre. Im Übrigen zeichne sich die allgemeine Lage in Sy-
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rien durch Willkür und Unterdrückung aus. Jegliche Opposition werde als
Verrat angesehen und gewaltsam bekämpft.
5.4 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, dass dessen Vorbringen nicht glaubhaft ausgefallen seien.
So habe er in der BzP ausgeführt, dass der Vater ihm persönlich von der
behördlichen Suche erzählt habe, wohingegen bei der eingehenden An-
hörung zu Protokoll gegeben worden sei, dass der Vater ihn telefonisch
informiert habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beamten
seien alle zwei, drei oder vier Tage bei ihm zuhause vorbeigekommen,
hätten nach ihm gefragt und anschliessend das Haus durchsucht, seien
als stereotyp, übertrieben und deshalb konstruiert zu erachten. Es wäre
auch zu erwarten gewesen, dass die syrischen Behörden bald einmal auf
andere Abklärungsmassnahmen zurückgegriffen hätten. Der Beschwer-
deführer habe auch behauptet, nie einen Reisepass besessen zu haben
und per Bus in den Libanon ausgereist zu sein. Gemäss der Botschafts-
abklärung besitze er jedoch einen Pass und sei (…) 2008 legal nach Jor-
danien ausgereist. Auch die Schilderung der Haft im März 2007 weise
kaum Realkennzeichen auf. Schliesslich sei der Hinweis des Beschwer-
deführers, dass Kurden allgemein schikaniert würden, mangels Intensität
nicht asylbeachtlich.
5.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass der Widerspruch hinsichtlich der Warnung durch den Vater auf
einen Fehler in der Übersetzung oder der Formulierung zurückzuführen
sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Analphabetismus gerade
in sprachlichen Belangen Defizite aufweise, dürfte ihm dieser Wider-
spruch gar nicht aufgefallen sein, so dass von einem unwesentlichen
Missverständnis auszugehen sei.
Im syrischen Kontext erscheine es plausibel, dass die Behörden die Fa-
milie mit repetitiven Repressionen zu zermürben versucht hätten. Es ent-
spreche auch der Erfahrung, dass Gesuchte nach einer gewissen Zeit
wieder zu Hause anzutreffen seien. Inwiefern andere Massnahmen zu
erwarten gewesen wären, lasse sich der Argumentation der Vorinstanz
nicht entnehmen.
Die Abklärungen der Botschaft seien zurückhaltend zu berücksichtigen,
da die Quelle nicht überprüft werden könne und es daher auch möglich
sei, dass (die Person, welche) die Abklärungen vorgenommen habe, der
syrischen Regierung nahestehe. Inhaltlich falle auf, dass die Botschafts-
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Seite 9
abklärung die Frage nach der legalen Ausreise des Beschwerdeführers
gar nicht beantworte, sondern lediglich festhalte, der Beschwerdeführer
sei nach Jordanien ausgereist. Ob diese Ausreise legal oder illegal – etwa
durch Bestechung – erfolgt sei, sei nicht dargelegt worden. Ob der Be-
schwerdeführer gesucht werde, könne nicht zuverlässig durch eine (…)
Abklärung vor Ort verifiziert werden, da der Geheimdienst wohl kaum
Einblick in etwaige Register gewähren würde, und, sollte (die Person) tat-
sächlich Zugang zu solchen Daten haben, könne angenommen werden,
dass (sie) ohnehin der Regierung und dem Geheimdienst nahestehe.
Ferner sei auch die Angabe, der Beschwerdeführer würde einen Pass
besitzen, nicht verlässlich.
Bei traumatisierenden Erlebnissen sei zu beachten, dass deren Schilde-
rung mit dem ganzen Spektrum menschlicher Verhaltensweisen einher-
gehen könne, worunter auch die distanziert-sachliche Art der Berichter-
stattung des Beschwerdeführers falle.
In ergänzender Weise wurde schliesslich vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig sei und sich an Protest-
aktionen beteilige. So habe er (…) 2008 (…) und (…) 2009 (…) in Genf
protestiert. (…) 2009 habe er an einer Demonstration in Bern (…) teilge-
nommen. Seit (…) Mai 2008 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der
Yekiti-Partei. Somit habe der Beschwerdeführer ein erhebliches politi-
sches Potential entfaltet, so dass er infolge subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling anzuerkennen sei.
Als Beweismittel wurden Fotos von Teilnahmen an Protestkundgebungen
und die dazugehörigen Flugblätter, eine Daten-CD sowie eine Mitglied-
schaftsbestätigung der Schweizer Sektion der Yekiti-Partei eingereicht.
5.6 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass sich die Daten auf
der CD nicht öffnen lassen würden, dass aber der Datenträger letztmals
am 24. Januar 2009 geändert worden sei, so dass zu bezweifeln sei, dar-
auf befände sich eine Dokumentation der Protestkundgebung (…) 2009.
Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Tätigkeit in der Schweiz
auch nicht exponiert, womit eine Gefährdung bei einer Rückkehr auszu-
schliessen sei. Dies stehe auch im Einklang mit der Botschaftsabklärung,
wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde.
5.7 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz
medienwirksam in Erscheinung getreten. Da er bereits in Syrien politisch
D-3838/2009
Seite 10
aktiv gewesen sei, könne angenommen werden, dass er in den Fokus der
syrischen Behörden gelangt und daher gefährdet sei.
5.8 Mit Eingabe vom 8. September 2011 wurde vom Beschwerdeführer
bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe ergänzend vorgebracht, dass
er an Protestaktionen (…) 2010 sowie (…) 2011 teilgenommen habe. Mit
der Eingabe wurden Fotos und Flugblätter der entsprechenden Veranstal-
tungen eingereicht.
5.9 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 28. September 2011 führte
das BFM aus, dass sich das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers nicht vom massentypischen Verhalten abhebe. Bei den einge-
reichten Fotos handle es sich um private Erinnerungsfotos, welche nicht
öffentlich publiziert und daher wohl auch vom syrischen Regime nicht zur
Kenntnis genommen worden seien.
5.10 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die syrischen Be-
hörden selber Filmaufnahmen von Protestaktionen anfertigen würden, so
dass bereits aufgrund der blossen Teilnahme eine Gefährdungslage be-
stehen würde. Das aktuelle Geschehen in Syrien würde unterstreichen,
dass die Regierung äusserst brutal gegen alle Oppositionellen vorgehe.
5.11 In seiner Eingabe vom 10. Januar 2013 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er (…) 2012 an einer Demonstration (…) in Zürich teilgenom-
men habe und reichte ein Foto sowie ein Flugblatt ein. Zudem sei der Be-
schwerdeführer einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt, da sein Cou-
sin, mit welchem er geflohen sei, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
sei, so dass dessen Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt sein
dürften. Die exilpolitische Aktivität des Cousins führe dazu, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungen ausgesetzt
wäre. Diese Reflexverfolgungsgefahr sei unabhängig vom Verhalten des
Beschwerdeführers entstanden, so dass ein objektiver Nachfluchtgrund
vorliege.
Gemäss aktuellen Medienberichten gehe das Regime al-Assad täglich
noch härter gegen Oppositionelle vor. Am 9. Februar 2012 habe das
Schweizer Fernsehen über zwei Syrer berichtet, welche in der Schweiz
an Demonstrationen teilgenommen hätten, was dazu geführt habe, dass
ihre Angehörigen in Syrien festgenommen und gefoltert worden seien.
Daraus gehe hervor, dass der syrische Geheimdienst Oppositionelle im
Ausland systematisch ausspioniere, was auch durch Berichte über eine
D-3838/2009
Seite 11
grosse Strafuntersuchung in Deutschland bestätigt werde, welche jüngst
ein Netz von Spionen des syrischen Regimes aufgedeckt habe. Auch die
Neue Zürcher Zeitung (NZZ) habe am 9. Juli 2011 berichtet, dass in den
USA Demonstrationsteilnehmer gefilmt worden seien und gegen deren
Angehörige danach in Syrien Repressionen ergriffen worden seien. Somit
sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden
bekannt sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1500/2010
vom 10. November 2010 davon ausgehe, der syrische Geheimdienst ar-
beite sehr effizient. Aufgrund der Härte, mit welcher gegen Oppositionelle
vorgegangen werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr mit dem Schlimmsten zu rechnen hätte. Das Regime
gehe gegen sämtliche Oppositionelle vor, seien es hochrangige Füh-
rungspersonen oder einfache Bürger, die ein erstes Mal auf die Strasse
gehen würden, um dadurch eine umfassende abschreckende Wirkung zu
erzielen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den Vorfluchtgründen – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – für nicht glaubhaft.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die
ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, sub-
stantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
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Seite 12
haltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
6.3 Die behördliche Suche ist oberflächlich und wenig substantiiert ge-
schildert worden. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitteilung, wie er von
der Suche erfahren habe (persönlich oder per Telefon) widersprüchliche
Angaben machte, die sich nicht mit dem Hinweis, dass wohl ein Überset-
zungsfehler vorliege, beseitigen lassen, zumal der Beschwerdeführer
auch in der BzP angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A1/10
Ziff. 23 S. 8). Nur schwer nachvollziehbar ist die Ausführung des Be-
schwerdeführers, dass er nach dem Anruf des Vaters zuerst seine Arbeit
zu Ende geführt und erst dann die Flucht ergriffen habe (act. A19/13 F53
S. 7), nachdem zu diesem Zeitpunkt wohl Grund zur Annahme bestanden
hätte, die Behörden könnten den Beschwerdeführer auch an seiner Ar-
beitsstelle aufsuchen. Der Beschwerdeführer gab in der BzP überdies an,
keinen Pass zu besitzen (act. A1/10 Ziff. 13.1 S 4). In der Stellungnahme
zur Botschaftsabklärung brachte er jedoch dem widersprechend vor, zwar
einen Pass besessen zu haben, diesen aber auf Anordnung des Schlep-
pers vernichtet zu haben (act. A26/2 zweites Lemma). Es ist in diesem
Zusammenhang wenig einleuchtend, wieso der Schlepper den Be-
schwerdeführer zur Vernichtung des Reisepasses veranlasst haben soll-
te, aber gemäss Angaben des Beschwerdeführers dessen ID-Karte wie-
der zurück nach Syrien genommen und seinen Eltern ausgehändigt habe
(vgl. act. A1/10 Ziff. 16 S. 7 und act. A19/13 F78 f. S. 9). Gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht auch die Botschaftsabklärung, wo-
bei der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass
diese lediglich einen Teilaspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
der freien Beweiswürdigung darstellt. Zum einen geht aus der Bot-
schaftsabklärung hervor, dass der Beschwerdeführer per Bus nach Jor-
danien und nicht in den Libanon ausgereist ist. Zum anderen wird der Be-
schwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung in Syrien nicht gesucht.
Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Gemäss eigenen Angaben
habe sich der Beschwerdeführer vier Monate lang problemlos und frei in
W._______ bewegen können (act. A19/13 F76 S. 9), was ebenfalls gegen
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Seite 13
die Annahme einer Verfolgungsgefahr spricht. Nach Durchsicht der Akten
ist nicht ersichtlich, wieso die Behörden ein spezielles Interesse an der
Festnahme des Beschwerdeführers haben könnten, da er eher das Bild
eines Mitläufers als eines exponierten Aktivisten vermittelt, zumal er sich
weder an die genaue Anzahl und die Namen der Yekiti-Partei-Mitglieder,
die bei der besuchten Demonstration als Redner auftraten, noch an den
Inhalt der Reden erinnern konnte (act. A19/13 F37 S. 5). Im Übrigen kann
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.4 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen der Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, so dass deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen ist.
6.5 Auch die geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr ist zu verneinen.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es in Sy-
rien in der Vergangenheit zwar wiederholt zu Verfolgung von Familienan-
gehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Per-
sonen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivi-
täten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder an-
derweitig untergetaucht sind, laufen demnach vermehrt Gefahr, von syri-
schen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Somit wäre es
denkbar, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
politisch verfolgten Cousin zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr führen könnte. Allerdings finden sich in den Akten kei-
ne Hinweise, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
hinweisen. Der Beschwerdeführer zählt weder zur Kernfamilie des Cou-
sins, noch ist zwischen ihnen eine engere (politische) Verbindung ersicht-
lich. Ferner liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es
seit der Flucht des Cousins zu Reflexverfolgungshandlungen gegen seine
Verwandten in Syrien gekommen wäre. Somit ist nicht erkennbar, dass
die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt aufgrund des Cousins ein
Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten. Damit er-
füllt er die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt eines objektiven
Nachfluchtgrundes nicht.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich exilpolitisch
betätige, indem er in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime teilnehme.
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Seite 14
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 so-
wie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H. s. auch E 8.2).
7.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Be-
tätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-683/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2.2).
Eine Exponierung im erwähnten Sinn ist im Falle des Beschwerdeführers
nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht lediglich hervor,
dass er seit dem Jahre 2008 an acht Demonstrationen teilgenommen hat.
Soweit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich, hob er sich dabei
auch nicht von den übrigen Beteiligten ab, indem er etwa Transparente
trug, Flugblätter verteilte oder Reden hielt.
Bei einem Vergleich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
mit denjenigen des Cousins fällt auf, dass sich Ersterer weit weniger in-
tensiv engagierte. Der Cousin nahm im Zeitraum zwischen der Einreise
2008 und der am 19. August 2011 verfügten vorläufigen Aufnahme an
insgesamt 13 Protestveranstaltungen teil, während der Beschwerdeführer
seit der Einreise lediglich an acht Kundgebungen teilgenommen hat und
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insbesondere in jüngster Zeit nur sehr marginal exilpolitisch in Erschei-
nung getreten ist (2011 besuchte er zwei, 2012 lediglich eine Protest-
kundgebung).
Somit ist das Vorliegen eines über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgehendes Profil, welches ihn aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedenen heraushebt, zu verneinen. Daran
vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Schweizer
Sektion der Yekiti-Partei nichts zu ändern. Zu diesem Dokument ist zu
bemerken, dass es festhält, der Beschwerdeführer sei seit (…) 2008 Mit-
glied der Partei, was in einem Widerspruch zu den Ausführungen in der
Anhörung steht, wo der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 – und somit
nach dem angeblichen Parteibeitritt – zu Protokoll gab, in keiner Partei
Mitglied zu sein, jedoch mit sämtlichen kurdischen Parteien zu sympathi-
sieren (act. A19/13 F16 S. 4). Dies deutet auf ein blosses Gefälligkeits-
schreiben hin.
7.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
7.5 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
9. Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
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pekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen,
wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuel-
len Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das
BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getra-
gen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht
weiter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Das vorliegende Verfahren ist im Wegweisungsvollzugspunkt auf-
grund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Verfahrenskosten eines
Abschreibungsentscheides werden in der Regel jener Partei auferlegt,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall hat das BFM durch seinen Wiedererwägungsentscheid die Gegen-
standslosigkeit bewirkt. Da Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden Fall für den
abzuschreibenden Teil des Verfahrens keine Kosten zu erheben.
11.2 Da das vorliegende Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos
zu erachten ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der
Fürsorgebestätigungen vom 2. Juni 2009 sowie vom 9. Januar 2013 be-
legt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen und es sind daher auch für den abzuweisenden Teil der Be-
schwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um
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die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Honorarnote des
Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 2'550.45 bei einem Stundensatz
von Fr. 200.–. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) erscheint die eingereichte Honorarnote angemes-
sen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Par-
teientschädigung ist somit auf Fr. 1'275.25 (inkl. Spesen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls
und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'275.25 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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