B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3838/2010
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am
2. Juli 2009 von Istanbul aus seinem Heimatland aus und am 6. Juli 2009
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbe-
fragung fand am 15. Juli 2009 im B._______ statt, die Anhörung nach Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolg-
te am 24. August 2009.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der aus der Siedlung
C._______, D._______ (Provinz Sirnak) stammende Beschwerdeführer
vor, er habe mit der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdis-
tans, PKK) sympathisiert und mehrere seiner Verwandten, zu denen er in
Kontakt gestanden habe, seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der PKK von
den türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Er habe die PKK mit
Medikamenten unterstützt und seinen der PKK angehörenden, später ge-
töteten, Verwandten geholfen. Seit dem Jahr 1992 werde er von den Si-
cherheitskräften ständig kontrolliert und unter Druck gesetzt; seine Woh-
nung werde durchsucht und er werde bedroht. Er sei insgesamt viermal
inhaftiert worden, (…) für 54 Tage, (…) für ungefähr sechs Monate und
(…) (in E._______) unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Nach
der Entlassung habe er sich in F._______ bei G._______ aufgehalten und
in H._______. Er habe von seinem Anwalt erfahren, dass er wieder ins
Gefängnis müsse. Zuletzt sei er von (…) bis (…) in D._______ inhaftiert
gewesen (einjährige Reststrafe der Verurteilung von (…)). Während sei-
ner Inhaftierungen, zuletzt in E._______, sei er gefoltert worden und wäh-
rend der letzten Haft in D._______ erheblichem psychischem Druck aus-
gesetzt gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft in D._______, in der
zweiten Jahreshälfte (…), sei er von den Sicherheitskräften verpflichtet
worden, drei Mal am Tag, morgens, mittags und abends, auf der Sicher-
heitsdirektion in D._______ einer Unterschriftenpflicht nachzukommen. Er
habe jedes Mal Angst davor gehabt, dort umgebracht zu werden. Die Un-
terschriftenverpflichtung sei nur ein Vorwand der Behörden, um den Be-
troffenen töten zu können. Er sei zu Hause ununterbrochen bewacht und
beobachtet worden und habe aus Angst vor der Tötung - durch den türki-
schen Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT), die Dorfschützer
oder die Gendarmen - das Haus kaum verlassen. Wenn er sich getraut
habe, das Haus zu verlassen, sei er sogleich von verschiedenen Sicher-
heitskräften (wie dem Militär, der Polizei und dem Geheimdienst
Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele, [JİTEM]) verfolgt worden. Den-
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noch sei er weiter politisch aktiv gewesen, indem er für die "Partei der
demokratischen Gesellschaft" (Partiya Civaka Demokratîk, DTP) Wahl-
werbung gemacht habe. Er habe während der Kommunalwahlen 2009
den Bürgermeister von D._______ als Kandidaten der Partei bei nächtli-
chen Versammlungen in der Umgebung unterstützt. Zu Unrecht sei ihm
vorgeworfen worden, sich an vielen DTP-Versammlungen beteiligt zu ha-
ben. Er sei neben seiner Unterstützungstätigkeit für die DTP auch in
E._______ (bis zu seiner Verhaftung in D._______) aktives Mitglied eines
Vereins gewesen, der sich um die Familien gekümmert habe, deren An-
gehörige sich im Gefängnis befänden. Es bestehe zwar heute kein hängi-
ges Gerichtsverfahren mehr gegen ihn, da er aber durch seine Ausreise
der Unterschriftenpflicht nicht mehr nachgekommen sei, zuletzt habe er
dies am 26. Juni 2009 vor seinem Wegzug nach Istanbul getan, habe er
eine neue Strafe zu erwarten. Sein politisches Dossier sei ausreichender
Grund, um umgebracht zu werden. Auch nach der Haftentlassung im Jahr
(…) sei er im Jahr 2009 noch von den Sicherheitskräften einmal für zwei
Nächte mitgenommen worden, unter anderem wegen seines Mitte der
90er Jahre nach Deutschland geflohenen Bruders, der mit ihm (…) im
gleichen Verfahren angeklagt, zu 36 Jahren Haft verurteilt und gesucht
worden sei. Wegen der ständigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte
und der Auferlegung der Unterschriftenpflicht sei er sich sicher gewesen,
dass die Sicherheitskräfte ihn umbringen wollten. Daher sei er am 2. Juli
2009, nach den Wahlen, über Istanbul aus der Türkei ausgereist. Er habe
nicht in Istanbul bleiben können, da bei einer Identitätskontrolle sein poli-
tisches Dossier bekannt geworden wäre.
A.b Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstanhörung folgende die
Identität betreffende Dokumente zu den Akten: Einen am 17. März 2009
in D._______ ausgestellten Familienregisterauszug; seine am 23. März
2009 in I._______ ausgestellte Identitätskarte; eine am 11. Oktober 2005
in E._______ ausgestellte Vereinskarte des "Vereins (…)" sowie Doku-
mente zum Beleg der Gerichtsverfahren und Inhaftierungen: Urteil der
Staatsanwaltschaft J._______ ((…), kein Datum); Urteil des K._______
von (…) (Freispruch, kein Datum); Urteil des K._______ vom (…) (Frei-
spruch); Dokument des K._______ vom (…) (Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Berücksichtigung der Untersuchungshaft von zwei Monaten und
sechs Tagen wird abgelehnt; Bestätigung der Staatsanwaltschaft
D._______ vom (…) (Deliktdatum (…) und (…), Untersuchungshaft werde
aufgeführt, Eintritt ins Gefängnis am (…), Verurteilung zu fünf Jahren
Haft, Haftende wäre der (…), frühestens Entlassungsdatum der (…)); Ur-
teil des Gerichtes für schwere Delikte, Kammer 8, E._______ vom (…)
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betreffend Antrag um Berücksichtigung der Untersuchungshaft beim
Strafvollzug (abgelehnt); Urteil des Gerichtes für schwere Delikte, Kam-
mer 7, E._______ vom (…) betreffend Antrag um Berücksichtigung der
Untersuchungshaft beim Strafvollzug (abgelehnt); Formular der Gendar-
merie für festgenommene Personen über deren Rechte und Pflichten
vom (…); ausserdem folgende Dokumente: Spitalbrief vom 6. September
2002 betreffend Gesuch um Kostenübernahme des Gesuchstellers bei
einer Stiftung; Zeitungsartikel der Zeitung L._______ vom (…) 2007 (über
die verstorbene Ehefrau M._______ und den über diese gedrehten Kurz-
film); Faxschreiben an die Stiftung des Menschenrechtsvereins
N._______ (mit der Bitte, den Beschwerde-
führer betreffende Folterberichte in die Schweiz zu schicken).
Am 7. August 2009 reichte er weitere Unterlagen ein: Ein Faxschreiben
der O._______ vom 14. Juli 2009; ein am 13. August 2009 eingereichtes
Urteil des Verwaltungsgerichtes P._______, (…) Kammer, vom (…) 1998
den Bruder des Beschwerdeführers Q._______ sowie dessen Ehefrau
und Kind betreffend, samt Niederschrift. Am 6. Oktober 2009 liess er
durch seinen Rechtsvertreter das Originalschreiben des O._______ vom
14. Juli 2009 und eine Kopie eines Berichtes des R._______ vom 11. Au-
gust 2009 einreichen.
A.c Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste zusammen mit dem ge-
meinsamen Kind und einem weiteren Kind des Beschwerdeführers am
29. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf-
grund dessen wurde das von ihr am 27. April 2010 gestellte Auslands-
asylgesuch mit Beschluss vom 31. Mai 2012 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben. Die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder sind un-
ter der identischen N-Nummer (…) beim BFM hängig.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen
bezüglich der vermeintlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden
nach der Freilassung im Juni 2008 den Anforderungen von Art. 7 AsylG
nicht standhielten. Sie seien in wesentlichen Bereichen tatsachen- und
erfahrungswidrig sowie widersprüchlich. Die geltend gemachte Unter-
schriftenpflicht gäbe es in der Türkei seit vielen Jahren nicht mehr bezie-
hungsweise habe es nie im behaupteten Ausmass von drei Mal täglich
gegeben. Zudem widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
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des Zeitpunktes, wann ihm diese Unterschriftenpflicht auferlegt worden
sei. Es sei erstaunlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ihn, der
lediglich Sympathisant der PKK gewesen sei, im geltend gemachten
Ausmass beachtet und verfolgt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar,
dass er sich angesichts dieser behaupteten Bedrohungslage und Todes-
angst noch für die DTP engagiert habe und unerklärlich, wie es ihm
möglich gewesen sei, unbemerkt von den Sicherheitskräften Besucher zu
Hause zu empfangen und den Bürgermeister von D._______ zu beglei-
ten. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien widersprüchlich
und wenig überzeugend. Realitätsfremd und übertrieben mute auch die
Behauptung an, die türkischen Sicherheitskräfte seien gleich mit Panzern
vorgefahren, wenn er Besuch empfangen habe. Auch sei unlogisch, dass
er noch im Jahr 2009 wegen seines in den früheren 90er Jahren nach
Deutschland gezogenen Bruders mitgenommen worden sein solle. Hin-
sichtlich dieser Umstände habe er sich zudem widersprochen. Die Fest-
nahmen des Beschwerdeführers zwischen (…) und (…) lägen zu weit zu-
rück, weshalb sie nicht den erforderlichen engen zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufwiesen und flüchtlings-
rechtlich nicht relevant seien. Die eingereichten Beweismittel bezögen
sich fast ausschliesslich auf diese nicht asylrelevanten gerichtlichen Ver-
fahren, Festnahmen und Misshandlungen im Zeitraum von (…) bis (…).
Zudem sei es in zwei Verfahren zu einem Freispruch gekommen. Weder
der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2007 bezüglich seiner Ehefrau noch das
Urteil des Verwaltungsgerichtes P._______ bezögen sich auf ihn persön-
lich.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
C.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter vorbringen,
es sei zu berücksichtigen, dass er aus der für PKK-Kämpfer wichtigen
Stadt D._______ stamme, die immer im Fokus der türkischen Sicher-
heitskräfte gestanden habe. Viele Kurden seien von den türkischen Si-
cherheitskräften ermordet worden, so auch mehrere nahe Verwandte des
Beschwerdeführers, wie er zu Protokoll gegeben habe. Die Behauptung
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der Vorinstanz, die Unterschriftenpflicht gebe es seit vielen Jahren in der
Türkei nicht mehr, treffe nicht zu. Vielmehr habe die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht richtig überprüft. Im kurdischen Gebiet habe während
Jahrzehnten der Kriegs- und Ausnahmezustand gegolten, inoffiziell und
mit anderer Intensität sei dies heute noch so. In D._______ und anderen
kurdischen Städten würden Fälle mit Bezug zur PKK oft willkürlich und
ohne gesetzliche Grundlage entschieden. Der Beschwerdeführer habe
durch die Unterschriftenpflicht bei der Sicherheitsdirektion schikaniert
werden sollen und wäre nicht mehr am Leben, wäre er dieser Pflicht nicht
nachgekommen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Angaben zur Beobach-
tung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, sein politisches
Engagement und die Angaben im Zusammenhang mit seinem Bruder
seien unglaubhaft, sei unbegründet, da der Beschwerdeführer angesichts
seiner Unterstützung für die PKK und aufgrund einer Vielzahl von Ver-
wandten bei der PKK und DTP als exponiert zu bezeichnen sei. Zudem
gelte jede Person als exponiert, die aus politischen Gründen mehrfach
festgenommen, gefoltert und verurteilt worden sei. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach es keinen engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht gebe, treffe nicht zu. Es genüge bereits eine Fest-
nahme im Zusammenhang mit der PKK, um fortan von den türkischen
Behörden als Terrorist oder potentieller Terrorist eingeordnet zu werden.
Der Beschwerdeführer sei mehrfach aus politischen Gründen festge-
nommen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und gefoltert worden.
Im Jahr (…) sei er entlassen worden und habe bis zu seiner Flucht der
Meldepflicht nachkommen müssen. Ein enger Kausalzusammenhang lie-
ge deshalb vor. Angesichts dessen, dass mindestens fünf nahe Angehöri-
ge aufgrund ihrer politischen Aktivitäten durch die Sicherheitskräfte getö-
tet worden seien, zahlreiche Verwandte aus politischen Gründen ins Aus-
land hätten fliehen müssen und andere Verwandte noch politisch aktiv
seien, sei die Familie des Beschwerdeführers stigmatisiert und den Be-
hörden gut bekannt. Es müsse deshalb von einer Reflexverfolgung aus-
gegangen werden. Es sei also unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland gesucht werde und im Fall der Rückkehr weiterhin staatli-
cher Verfolgung ausgesetzt wäre.
C.b Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Fol-
ter- und Kriegsopfer (afk) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK),
S._______ (ärztliche Leitung) und T._______ (Assistenzarzt), vom 4. Mai
2010 sowie eine Fürsorgebestätigung U._______ (ohne Datumsangabe)
bei.
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Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit
April 2010 in der Einrichtung in psychotherapeutischer Behandlung befin-
det. Diagnostiziert wird eine (…). Im Zusammenhang damit bestehe eine
(…), eine (…) sowie (…). Zudem leide der Beschwerdeführer an einem
(…). Er befinde sich in einem instabilen psychischen Zustand und leide
an Flashbacks, Albträumen und intrusiven Ängsten, weise aber auch ein
Vermeidungsverhalten, sozialen Rückzug und Misstrauen seiner Umge-
bung gegenüber auf sowie das Gefühl, ständig bedroht zu werden. Eine
Vigilanzsteigerung sowie eine Zunahme der Schmerzen und Körpersym-
ptome bei reduzierter Stresstoleranz sei vorhanden. Es bestünden de-
pressive Symptome mit Konzentrationsstörungen und Hoffnungslosigkeit.
Die Behandlung bestehe aus regelmässiger Gesprächstherapie, psycho-
pharmakologischer Therapie und einer intermittierenden analgetischen
Behandlung und werde erfahrungsgemäss langwierig sein. Im Fall der
Rückkehr in die Türkei sei von einer bedrohlichen Destabilisierung des
Gesundheitszustandes und einer Gefährdung von Leib und Leben des
Beschwerdeführers auszugehen. Bei einer derartigen Belastungssituation
müsse von einer weiteren Dekompensation des psychischen Zustandes
ausgegangen werden, auch von einer Zunahme der Suizidalität. Selbst
wenn er in der Türkei keiner akuten Gefährdung mehr ausgesetzt sein
sollte, sei es unwahrscheinlich, dass er sich dort in sicherer Umgebung
wähnen würde, sondern vielmehr werde er weiterhin das Gefühl haben,
ständig bedroht zu werden. Die benötigte intensive therapeutische Be-
handlung sei nach Kenntnissen des afk in der Türkei nicht vorhanden und
überdies sei in der gegebenen Situation die Etablierung eines tragfähigen
therapeutischen Arbeitsbündnisses nur schwer möglich.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig beurteilte sie die Be-
schwerde als aussichtslos und wies deshalb das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Stattdessen wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist bis zum 18. Juni 2010 einen
Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
am 10. Juni 2010 eingezahlt.
E.
Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2010 wies der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwer-
deführer Analphabet sei und sich nicht richtig ausdrücken könne, was
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sich offenbar nachteilig auf die Befragungen ausgewirkt habe. Hinzu
komme die Traumatisierung durch mehrmalige Festnahmen und Folter.
Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass in der Praxis die Unterschrif-
tenpflicht, welche dem Beschwerdeführer vom Polizeiposten in
D._______ auferlegt worden sei, weiterhin bestehe. Auch bestehe der
Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen und der Flucht des
Beschwerdeführers noch; erst im Jahr (…) sei der aus politischen Grün-
den festgenommene Beschwerdeführer nämlich entlassen worden, die
Einreise in die Schweiz sei am 6. Juli 2009 erfolgt, mithin (…) später. Die
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher hätten neben dem Anal-
phabetismus dazu geführt, dass der Beschwerdeführer während der Be-
fragung zeitweise grosse Mühe gehabt habe, sich auszudrücken. Zu-
sammenfassend träfen seine Angaben im Kern zu, auch wenn sich aus
den erwähnten Gründen Widersprüche zeigten. Zum Beleg der mehrma-
ligen Festnahmen und Folter reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Berichte des
O._______ vom 14. Juli 2009 (in Kopie) und des R._______ vom 11. Au-
gust 2009 (im Original) samt Übersetzung der beiden Dokumente sowie
eine Kopie des bereits mit der Beschwerde im Original eingereichten
Arztberichtes des afk vom 4. Mai 2010 ein.
E.a Aus der Übersetzung des Berichtes des R._______, der nach einem
Gespräch vom 30. Juli 1996 verfasst wurde, geht Folgendes hervor: Der
Beschwerdeführer brachte vor, während seiner Untersuchungshaft (…) im
Gefängnis von V._______ auf vielfache Art und Weise gefoltert (…) und
(…) worden zu sein. Auch (…), während 21 Tagen auf der Sicherheitsdi-
rektion in J._______ und während des sechsmonatigen Gefängnisaufent-
haltes im Gefängnis von V._______, sei er gefoltert worden (…). (…) sei
er während einer fünfzehntägigen Untersuchungshaft in J._______ eben-
falls schwer misshandelt worden, unter anderem mittels (…). Der Be-
schwerdeführer habe sich wegen der erlittenen Folter und des Miss-
brauchs an den R._______ gewandt und es seien medizinisch-
körperliche und psychiatrische Untersuchungen (im Zeitraum Juli 1996
bis Juli 1997) vorgenommen worden. Es sei eine Funktionsbeeinträchti-
gung der Gelenkbeweglichkeit der Schulter festgestellt worden und ein
lokales Lymbalsyndrom; Physiotherapie und medikamentöse Behandlung
seien erfolgt.
E.b Aus der Übersetzung des Berichtes der O._______, der nach einem
Gespräch vom 17. Februar (…) angefertigt wurde, lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer während der sechsmaligen Untersuchungs-
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haft im Zeitraum (…) auf verschiedene Arten gefoltert wurde, ebenso
während der fünftägigen Untersuchungshaft in E._______, der ein (…)
Gefängnisaufenthalt in den Gefängnissen W._______ gefolgt sei: unter
anderem mittels (…). Der Beschwerdeführer wurde gleichentags medizi-
nisch untersucht, wobei im Wesentlichen Knieschmerzen, Magenschmer-
zen, Augenprobleme und Juckreiz am Körper festgestellt worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Gericht einen auf den 30. November 2010 datie-
renden Arztbericht des afk (X._______ und T._______) vom 30. Novem-
ber 2010 zukommen. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nach wie vor in psychotherapeu-
tisch- psychiatrischer Behandlung im afk befand. Zusätzlich zu den be-
reits im Arztbericht vom 4. Mai 2010 vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden, die nach wie vor gegeben seien, habe sich in den Wochen
zuvor die depressive Symptomatik verstärkt. Auch habe der Beschwer-
deführer Schuldgefühle gegenüber den in der Türkei gebliebenen Famili-
enangehörigen. Er werde mit einem sedierenden Antidepressivum be-
handelt, und es bestehe eine latente Suizidalität, die bei Zunahme der
äusseren Belastungen, wie der allfälligen Ausschaffung in die Türkei und
der Verfolgung der Kernfamilie in der Türkei, akut werden könne. Eine
weitere ärztliche Behandlung sei dringend notwendig, ein Abschluss der
Behandlung sei nicht absehbar. Die existentielle Sicherheit, die mit dem
Aufenthalt in der Schweiz verbunden sei, sei Voraussetzung für die
Traumatherapie und eine gesundheitliche Verbesserung. Bei Rückkehr in
die Türkei - an den Ort der traumatisierenden Erfahrungen - würde sich
der Gesundheitszustand bedrohlich destabilisieren und angesichts der
damit verbundenen Reaktualisierung des Leidens sei von einer Lebens-
gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
G.
Der Beschwerdeführer richtete am 1. November 2011 persönlich eine
Verfahrensstandsanfrage an das Gericht, welche die Instruktionsrichterin
mit Schreiben vom 4. November 2011 beantwortete.
H.
Mit an das BFM gerichteter Kopie eines Schreibens vom 2. April 2012,
weitergeleitet an das Gericht am 10. April 2012 (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht: 11. April 2012), tat der Beschwerdeführer kund, er wolle sein
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Gesuch zurückziehen und in sein Heimatland zurückkehren; er bitte um
eine baldige Bearbeitung des Entscheids.
I.
Mit an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteter Zwischen-
verfügung vom 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer angesichts
seines sinngemässen Rückzugs des Asylgesuchs und der Beschwerde
aufgefordert, innert Frist ein Original des Rückzugsgesuches einzurei-
chen, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegeh-
ren ausgegangen und das Verfahren fortgeführt werde. Innert Frist teilte
der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer wolle die Beschwerde
nicht zurückziehen, er habe mit seinem Schreiben vom 2. April 2012 le-
diglich die Beschleunigung des Verfahrens erreichen wollen.
J.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um priori-
täre Behandlung des Verfahrens, da der Beschwerdeführer angesichts
des langandauernden Verfahrens psychische Probleme habe, was durch
die dem Schreiben beiliegenden beiden Arztberichte bestätigt werde.
J.a Im Arztbericht des afk (T._______ und Y._______) vom 16. April 2012
wird berichtet, dass die fortwährende Ungewissheit des Beschwerdefüh-
rers über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine andauernde Be-
lastung darstellten, zusätzlich zu den im vorherigen Arztbericht beschrie-
benen medizinischen Beschwerden. Die schwierige und als gefährlich
empfundene Lebenssituation der Familie in der Türkei führe wiederholt zu
krisenhaften Zuständen des Beschwerdeführers, weshalb die Behandlung
häufig in Krisenintervention und stabilisierenden Massnahmen bestehe.
Dennoch sei es zu Teilkompensationen des psychischen Zustandes ge-
kommen. Vor allem angesichts der erheblichen Gefahr einer psychischen
Dekompensation beziehungsweise weiteren Chronifizierung der beste-
henden Störung sei ein Beschwerdeentscheid so rasch wie möglich zu
treffen.
J.b Im ärztlichen Attest von Z._______ ((…)) vom 4. April 2012 wird dem
sich dort seit dem 17. Januar 2012 in regelmässiger Behandlung befin-
denden Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit
depressiven Symptomen sowie akute Angst- und Panikreaktionen be-
scheinigt.
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Seite 11
K.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wurde das BFM von der Instrukti-
onsrichterin zur Vernehmlassung eingeladen, unter besonderem Hinweis
auf die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Übersetzungen der Be-
richte des R._______ und O._______ und die eingegangenen Berichte
des afk.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die ärztlichen Berichte würden nichts an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ändern, zumal sie auf den Sachverhaltsan-
gaben des Beschwerdeführers beruhten, die kaum mit den im Asylverfah-
ren gemachten Äusserungen übereinstimmten. Da kein beweisbarer
Sachverhalt vorliege, könnten die genauen Ursachen der Erkrankung
somit nicht als überwiegend wahrscheinlich nach Art. 7 Abs. 2 AsylG eru-
iert werden. Davon abgesehen sei die medizinische Behandlung der nicht
gänzlich zu verneinenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers
in der Türkei möglich, ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend erfor-
derlich. Die Berichte der Menschenrechtsstiftung bezögen sich einerseits
auf weit zurückliegende, für die Ausreise nicht kausale Ereignisse, ande-
rerseits seien die erwähnten Vorfälle für die Zeit nach der Entlassung aus
dem Gefängnis unglaubhaft. Es sei den Berichten zu entnehmen, dass
eine adäquate Behandlung im Heimatland möglich sei. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rückzugsgesuch vom 2. April 2012
deutlich den Wunsch nach Rückkehr ins Heimatland erklärt habe, spre-
che kaum gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
M.
Mit Replik vom 15. November 2012 nahm der Rechtsvertreter zu den
Vorbehalten der Vorinstanz bezüglich der Sachverhaltsangaben in den
Menschenrechtsberichten und Arztberichten Stellung und hielt fest, dass
die Arztberichte die vom Beschwerdeführer erlebten Inhaftierungen und
Folterungen wiedergäben. Das Rückzugsgesuch spiegle die Verzweiflung
des Beschwerdeführers angesichts der Trennung von seiner Familie wie-
der. Der Replik lag eine Kopie eines Zeitungsartikels bei (Türkei- Von Sul-
tans Gnaden, Der Spiegel, Dezember 2012).
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter einen
Arztbericht von AA._______, (…), vom 8. Oktober 2012 über eine Koro-
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Seite 12
narangiographie/-Intervention vom 8. Oktober 2012 ein, die wegen einer
(…) des Beschwerdeführers erfolgt sei.
O.
Am 28. August 2013 richtete die Instruktionsrichterin eine Anfrage an die
Schweizer Botschaft in Ankara und bat zum einen um die Echtheitsüber-
prüfung einzelner Dokumente zum Beleg der Gerichtsverfahren und In-
haftierungen, zum anderen um die Klärung der Frage, ob über den Be-
schwerdeführer ein Datenblatt existiere sowie um eventuell vorhandene
weitere sachdienliche Hinweise oder Bemerkungen zum Fall.
P.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist eine vollständige Übersicht seiner (lebenden und getö-
teten) politisch aktiven Verwandten mit Angabe derer Identität, des Ver-
wandtschaftsgrades und deren politischen Engagements und Schicksals-
verlaufes einzureichen sowie allenfalls vorhandene amtliche Dokumente
zum Nachweis der Identitätsangaben und Verwandtschaftsgrade im Sin-
ne der Erwägungen beizulegen.
Q.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Aufstellung seiner politisch
aktiven Verwandten mit Kopien von deutschen Personalausweisen und
Schweizer Identitätsausweisen sowie eine Kostennote vom 30. Septem-
ber 2013 ein.
R.
Am 12. November 2013 antwortete die Schweizer Botschaft auf die An-
frage, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Amts-
dokumente. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass kein Datenblatt
über den Beschwerdeführer existiere, er in der Türkei nicht gesucht wer-
de, es keinen Haftbefehl gäbe und keine laufenden Untersuchungen oder
Verfahren vorlägen. Die Botschaft ergänzte weitere Informationen über
abgeschlossene Gerichtsverfahren den Beschwerdeführer betreffend.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2013 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich bis zum 5. Dezember 2013 zu den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Botschaft zu äussern.
D-3838/2010
Seite 13
T.
Fristgerecht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
5. Dezember 2013 eine Stellungnahme zum Botschaftsbericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-3838/2010
Seite 14
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung ab, die Vorbringen seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylre-
levant. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass dem BFM zuzustimmen ist.
4.1 Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft geltend machen, was
das BFM in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat, im Zeitraum von
(…) bis Mitte (…) mehrfach inhaftiert und hierbei wiederholt, zumindest
bis zum Jahr (…), von den Sicherheitskräften wegen seiner politischen
Anschauung schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein. Allerdings
weisen die Festnahmen von (…) bis (…) nicht den erforderlichen engen
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auf, da
sie zu weit in der Vergangenheit liegen, weshalb sie flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sind.
D-3838/2010
Seite 15
Die für die Ausreise entscheidenden Verfolgungsvorbringen nach der
Freilassung im (…) können allerdings nicht als glaubhaft erachtet werden.
So kann der behauptete Umfang der Unterschriftenpflicht von drei Mal
täglich, dem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein will, nicht
den Tatsachen entsprechen. Auch erstaunt das beschriebene Ausmass
der behaupteten Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden
angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant
der PKK gewesen sei. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie er sich ange-
sichts dieser behaupteten Bedrohungslage und Todesangst noch für die
DTP engagieren und unbemerkt von den Sicherheitskräften Besucher zu
Hause empfangen und den Bürgermeister von D._______ begleiten
konnte. Realitätsfremd und übertrieben erscheint auch die Behauptung,
die türkischen Sicherheitskräfte seien gleich mit Panzern vorgefahren,
wenn er Besuch empfangen habe.
4.2 Von Bedeutung ist das Ergebnis der Botschaftsabklärung der schwei-
zerischen Vertretung in Ankara, wonach über den Beschwerdeführer kein
Datenblatt besteht, er in der Türkei nicht gesucht wird und keine Verfah-
ren gegen ihn hängig sind. Der Botschaftsantwort lassen sich somit we-
der Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Aus-
reise Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafver-
folgungsbehörden ausgesetzt war, noch dass er als politisch unbequeme
Person registriert wurde. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der
Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die
Abklärungen nicht mit der nötigen Sorgfalt und Diskretion erfolgt wären,
lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch in der Be-
schwerde bzw. in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 nicht ge-
nannt. Damit liegt ein objektives gewichtiges Beweismittel vor, welches
klar gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde in seinem
Heimatland polizeilich gesucht. Was der Beschwerdeführer dagegen in
seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht vorbringt, das Festhalten an
der Behauptung, es müsse ein Datenblatt vorliegen, ist nicht geeignet,
hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu liefern.
4.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme. Wie auch aus
der Eingabe vom 30. September 2013 zu entnehmen sei, seien viele sei-
ner Verwandten durch die türkischen Sicherheitskräfte ermordet bezie-
hungsweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden oder hätten ins Aus-
land fliehen müssen.
D-3838/2010
Seite 16
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Tür-
kei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Ak-
tivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Famili-
enangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden,
abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei-
nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern,
dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten
(EMARK a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss al-
so aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist.
4.3 Es ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers, ein-
schliesslich der Eingabe vom 30. September 2009 mit der Aufstellung
seines tatsächlich grossen Kreises politisch aktiver Verwandter nicht ent-
nehmen lässt, dass in der Türkei aktuell nach einem flüchtigen Familien-
mitglied des Beschwerdeführers gefahndet wird. Schon deshalb dürfte
kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein. Sodann ist der Ar-
D-3838/2010
Seite 17
gumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von 2009 im Zusam-
menhang mit seinem Bruder A. keinen Sinn machen, sei dieser doch be-
reits in den neunziger Jahren nach Deutschland gegangen.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Auch eine begründete Furcht
vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung ist nicht gege-
ben.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Seite 18
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3838/2010
Seite 19
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen
6.3.3 Allerdings beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation
namentlich in den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam und hat kürz-
lich eine aktualiserte Beurteilung der allgemeinen Lage im Südosten der
Türkei vorgenommen (vgl. BVGE 2013/2, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. März 2013). Demnach präsentiert sich die Sicherheits-
lage in gewissen Gebieten Ostanatoliens markant schlechter als in den
letzten Jahren; das Gericht qualifiziert den Vollzug von Wegweisungen
abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak
daher heute (wieder) als generell unzumutbar.
6.3.4 Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus
Hakkari oder Sirnak stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist (für die massgeben-
den Prüfkriterien vgl. weiterhin EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 ff.).
6.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak und hat dort
von der Geburt bis zur Ausreise gelebt, abgesehen von Haftzeiten in der
Provinz E._______. Eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit für den Be-
schwerdeführer ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass er aufgrund
seines psychisch labilen, therapiebedürftigen Zustandes der Unterstüt-
zung bedarf, seine weitverzweigte Familie aber anscheinend ausschliess-
lich aus derselben Provinz wie er, nämlich Sirnak, stammt. Mangels eines
entsprechenden Beziehungsnetzes in einer anderen Provinz als Aufent-
haltsalternative wäre die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzmini-
mums somit fraglich, zumal der Beschwerdeführer nicht über eine höhere
D-3838/2010
Seite 20
Ausbildung verfügt, die sich günstig auf die Sicherung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums in einer anderen Region auswirken könnte.
7.
Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr den Beschwerdefüh-
rer im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu einer
konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefoch-
tene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
8.
Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen (vgl. Art. 83 Abs.1-4 AuG).
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich
seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
11.
Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.– ist dem
D-3838/2010
Seite 21
Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat-
ten.
12.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Ob-
siegens (in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in sei-
ner Kostennote vom 30. September 2013 Kosten in Höhe von insgesamt
Fr. 3700.– aus. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist, unter Berück-
sichtigung der nach dem 30. September 2013 erfolgten Eingabe des
Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013, auf zehn als angemessen zu
erachtende Stunden für den Vertretungsaufwand zu kürzen und somit der
Kostenaufwand auf Fr. 2000.– zu reduzieren. Die hälftige, vom BFM aus-
zurichtende, Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1000.– (inklusive
Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwer-
deführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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