B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3839/2013
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft, angeblich staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit Ausländerstatus aus der Region
B._______ (Provinz al-Hasakah) mit letztem Wohnsitz in C._______ – ver-
liess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2008 und ge-
langte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 2. Juli 2008
illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
16. Juli 2008 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am
7. Juli 2009 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Partei
der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) gewesen.
Etwa seit dem Jahre 2001 sei er (…) an der Universität von C._______
gewesen, habe sein Studium jedoch nicht abgeschlossen. Am 17. April
2008 hätten kurdische Studenten in C._______ ein Fest organisiert, an
dem getanzt und auch Theater aufgeführt worden sei. Bereits kurz nach
Beginn des Festes sei die Polizei aufgetaucht, worauf er geflüchtet sei und
sich zu einem in C._______ wohnhaften Freund begeben habe. Anschlies-
send sei er zu seinen Eltern ins Dorf D._______ gegangen. Er sei polizei-
lich gesucht worden, da festgenommene Freunde unter Folter seinen Na-
men preisgegeben hätten.
B.
B.a Am 23. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft um
Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsange-
hörigkeit habe, im Besitze eines syrischen Reisepasses sei, Syrien legal
verlassen habe beziehungsweise seitens der syrischen Behörden gesucht
werde.
B.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 beantwortete die Schweizer Bot-
schaft die Anfrage dahingehend, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer
Staatsbürger, sondern Ajnabi, sei nicht kontrolliert aus Syrien ausgereist
und werde in Syrien behördlich nicht gesucht.
B.c Am 29. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Bot-
schaftsergebnisse zusammenfassend mit und räumte ihm die Möglichkeit
zur Stellungnahme bis zum 10. Februar 2010 ein.
B.d Am 10. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner da-
maligen, neu mandatierten Rechtsvertreterin Stellung. Dabei reichte sie
unter anderem drei Fotos ein, die den Beschwerdeführer an Demonstrati-
onen gegen das aktuelle syrische Regime vor dem syrischen Konsulat in
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Genf zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezember 2008 und am
10. Dezember 2009 sowie an einem Meeting der PYD in Basel am 5. Juni
2009 zeigen.
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 lehnte das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, seine Vorbringen genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Hinsichtlich
der exilpolitischen Aktivitäten führte die Vorinstanz aus, die Eingabe vom
10. Februar 2010 enthalte keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz exponiert hätte, da er lediglich an zwei Demonst-
rationen teilgenommen habe. Ferner habe er sich auch in Syrien nicht po-
litisch exponiert und dürfte allein schon deswegen die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden nicht auf sich gezogen haben, was im Ergebnis auch
durch die Botschaftsabklärungen bestätigt werde, wonach er in Syrien
nicht gesucht werde. Im Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil D-3983/2010
vom 29. Juni 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer mittels seiner vormaligen Rechtsvertreterin ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichen, dem eine Bestätigung der europäischen Sek-
tion der PYD vom 5. August 2010 zugunsten des Beschwerdeführers so-
wie Ausdrucke dreier im Internet erschienener Texte desselben inklusive
summarischer deutscher Übersetzung beifügt waren. Dem Bestätigungs-
schreiben der PYD vom 5. August 2010 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied/Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für
die Demokratie und die Freiheit einsetze.
E.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien politische Aktivitäten aus-
geübt zu haben, aufgrund derer er ins Visier der heimatlichen Behörden
geraten wäre. Ferner seien die von ihm in der Schweiz ausgeübten exilpo-
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litischen Aktivitäten nicht derart qualifiziert, dass deswegen von einem Ver-
folgungsinteresse im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgegangen wer-
den müsse.
F.
Mit Urteil D-1456/2011 vom 5. April 2011 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf eine am 5. März 2011 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
G.
Am 16. September 2011 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Wieder-
erwägungsgesuch einreichen und am 24. November 2011 beantragen, die-
ses sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, "da er aufgrund seiner
früheren Verfolgung in Syrien wie auch wegen einer konkreten Verfol-
gungsgefahr aufgrund seines fortgesetzten politischen Engagements klar
als Flüchtling anzuerkennen" sei. Infolgedessen schrieb das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch vom 16. September 2011 mit Beschluss vom 14. De-
zember 2011 als gegenstandslos geworden ab.
H.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit Ausdrucke
von zwei ins Internet gestellten persönlichen Texten zur Situation in Syrien
sowie zwei Internetberichte mit Fotoaufnahmen von Demonstrationen in
Bern vom 14. Oktober 2011 beziehungsweise vom 12. März 2012 einrei-
chen.
I.
Am 22. Mai 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er zur Begründung seines zweiten Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, früher habe er der Partei der Demokrati-
schen Einheit (PYD) nahegestanden, welche heute seine Herkunftsregion
kontrolliere. Aktuell finde er jedoch nicht alles gut, was diese Partei in Sy-
rien mache. Er sei jedoch immer noch Sympathisant der PYD und nehme
in der Schweiz gelegentlich als Zuhörer an Sitzungen teil. Zudem gehe er
hie und da an Kundgebungen, falls er mit einem Freund im Auto dahin ge-
langen könne. Im Übrigen fehle ihm das nötige Geld, um via öffentliche
Verkehrsmittel an die Orte zu gelangen, wo Sitzungen oder Veranstaltun-
gen stattfinden würden. Wenn er an Demonstrationen teilnehme, nehme er
entweder ein Foto, eine Fahne oder ein Transparent mit, die er dann hoch-
halte. Er gehe nicht nach vorne und halte auch keine Rede. Er gehöre zu
den Mehrheiten, die eher "mitmachen und mitlaufen" würden. Er sei vor
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allem im Internet aktiv, betreibe eine Facebook-Seite und habe auch schon
Texte über das syrische Regime auf kurdischen Webseiten veröffentlicht.
Die Lage in Syrien sei sehr schlecht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren
könne.
J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juni 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, deren Vollzug es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So-
mit gelte es zu prüfen, ob diese Aktivitäten geeignet erscheinen würden,
um eine Furcht vor Verfolgung seitens der syrischen Organe zu begründen.
Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch im Ausland aktiv
seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Sy-
rien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen
Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch da-
von auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben
würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus der Sicht
des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
An dieser Einschätzung könne auch die aktuelle Lage in Syrien nichts än-
dern. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass die Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition vor dem Hintergrund der die syrischen
Sicherheitsorgane stark absorbierenden Kämpfe nicht mehr das Ausmass
früherer Jahre habe. Gemäss den Akten nehme der Beschwerdeführer ge-
legentlich an Kundgebungen oder auch an Sitzungen der PYD teil. Ausser-
dem sei er im Internet aktiv und habe auf kurdischen Webseiten Texte ver-
öffentlicht. Dem BFM würden jedoch keine Hinweise vorliegen, wonach er
sich bei diesen Aktivitäten besonders hervorgetan hätte und aufgefallen
wäre. Auch das Publizieren von Texten im Internet gehe nicht über eine
massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus, seien doch solche Aktivitä-
ten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen. Somit ergebe sich,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung seitens staatlicher
oder mit dem Staat zusammenarbeitender Organe zu begründen. Seine
Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen jet-
zigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Einsicht in die
Akte C17/2 zu gewähren [1], eventualiter sei ihm eine schriftliche Begrün-
dung betreffend die Akte C17/2 zuzustellen [2], und nach Gewährung der
Akteneinsicht beziehungsweise nach Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess er beantragen, es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4]. Im Üb-
rigen sei die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juni 2013 aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [6].
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen [8].
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Artikel
mit ihn betreffenden Fotos an diversen Demonstrationen in der Schweiz,
die Kopie eines von ihm an der Demonstration vom 12. März 2012 in Bern
verteilten Flugblatts, eine Farbkopie des Bestätigungsschreibens der PYD
vom 5. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. D), Kopien diverser von ihm ver-
fasster Internetartikel (vgl. Sachverhalt Bst. D), einen vom 2. Juli 2013 da-
tierenden Ausdruck seines Facebook-Profils, Kopien dreier weiterer von
ihm verfasster Internetartikel mit beigefügtem persönlichem Foto, Ausdru-
cke zweier Internetartikel betreffend die Demonstration vom 12. März 2012
mit den Beschwerdeführer darstellenden Fotos, Ausdrucke eines auf
YouTube eingestellten Videos betreffend die Demonstration vom 14. Okto-
ber 2011 in Bern mit eindeutiger Erkennbarkeit des Beschwerdeführers so-
wie zahlreiche Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Über-
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wachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syri-
schen Geheimdienstes zu den Akten reichen. Im Weiteren bezog er sich
auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Ein-
reise- und Asylkammer) vom 20. Dezember 2012.
L.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Akteneinsicht in das Schriftstück C17/2 ab, da es sich
um ein internes Dokument handle. Entsprechend wies es auch das Gesuch
um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig for-
derte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 31. Juli 2013 auf, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
N.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 VwVG. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom
24. Juli 2013 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
P.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich
festhalte.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 13. August 2013 zur Kennt-
nisnahme zu.
D-3839/2013
Seite 8
R.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 29. Juli 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit und um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 beantwortete das BFM die
Eingabe vom 29. Juli 2014 dahingehend, das Verfahren bezüglich Feststel-
lung der Staatenlosigkeit könne materiell nicht an die Hand genommen
werden, solange das hinsichtlich der Frage der Asylgewährung bezie-
hungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft pendente Beschwer-
deverfahren nicht abgeschlossen sei. Entsprechend verfügte das BFM die
Sistierung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum
Abschluss des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens.
T.
Am 17. Februar 2015 gelangte E._______ – seit dem (…) via Stellvertre-
terehe mit dem Beschwerdeführer verheiratet – illegal in die Schweiz, wo
sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
U.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters, das vorliegende Verfahren sei der Vorinstanz zur er-
neuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil D-5779/2013 E. 5.7.2) gingen die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher
Tötung betroffen. Damit hätten Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Es sei offensichtlich, dass
diese Situation auch auf den Beschwerdeführer zutreffe, hätten die syri-
schen Behörden ihn doch zufolge seiner politischen Gesinnung und die
darauf folgende Suche offensichtlich als Regimegegner identifiziert.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 8.2 und 8.3) – einzutreten.
1.3 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwä-
gungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.
Das vorliegend interessierende Wiedererwägungsgesuch, welches vom
BFM entsprechend dem Antrag vom 24. November 2011 als zweites Asyl-
gesuch behandelt wurde, datiert vom 16. September 2011 (vgl. Sachver-
halt Bst. G). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der
Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet
somit keine Anwendung.
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Seite 10
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
3.
3.1
3.1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde geltend ge-
macht, bei der Akte C17/2 handle es sich um den (internen) zweiseitigen
"VA-Antrag", in welchem vermutlich summarisch ausgeführt werde, wes-
halb vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len sei. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers willkürlich
verneint und lediglich die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt wor-
den sei, sei zwingend Einsicht in diesen internen Antrag zu gewähren. Dies
werde zeigen, ob und inwiefern das BFM Elemente betreffend die Flücht-
lingseigenschaft unter den Begriff der Unzumutbarkeit subsumiert habe. Es
stehe somit fest, dass die Einsicht in die Akte C17/2 gewährt werden
müsse, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 20. Juni 2013 ausdrücklich um Gewährung der Einsicht in "alle inter-
nen Anträge betreffend [seinen] Mandanten" ersucht habe.
3.1.2 Falls das Gesuch um Akteneinsicht erneut abgewiesen werde,
müsse das BFM zwingend eine schriftliche Begründung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges zustellen. Dies in Analogie zum Anspruch
auf die schriftliche Begründung eines positiven Asylentscheids auf Verlan-
gen.
3.1.3 Des Weiteren bestehe eine Besonderheit des vorliegenden Verfah-
rens darin, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Asylgesuch geltend
gemacht habe, dass er in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei und dies
in den verschiedenen Verfahren auch mit Beweismitteln belegt habe. Die
entsprechenden Beweismittel seien weder richtig paginiert noch erfasst ge-
schweige denn gewürdigt worden. Dies stelle eine schwerwiegende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar. Das BFM habe sich in der angefochtenen
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Seite 11
Verfügung nicht mit den früheren Aussagen und Beweismitteln im Zusam-
menhang mit den politischen Aussagen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt. Da jedoch die exilpolitischen Tätigkeiten und die Frage der Ge-
fährdung des Beschwerdeführers bereits Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. April 2010 gewesen seien, hätte sich eine entspre-
chende Auseinandersetzung aufgedrängt. Das BFM hätte analog zum
Konzept der zu prüfenden "Vorverfolgung" das Profil aufgrund der früheren
Aktivitäten entsprechend würdigen müssen, und nicht ausschliesslich auf
die in den "C-Akten" erfassten Beweismittel und Aktivitäten zurückgreifen
dürfen. Es sei offensichtlich, dass dies eine schwerwiegende Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts darstelle.
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Aktenstück C 17/2
beantragt, ist auf die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 zu verweisen,
in welcher der Antrag auf Akteneinsicht zu Recht abgewiesen wurde mit
der Begründung, es handle sich bei diesem Schriftstück um ein internes
Dokument. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf
Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie etwa Notizen, Entwürfe, in-
terne Stellungnahmen und Anträge (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4, BVGE
2011/37 E. 5.4, 2008/14 E. 6.2.1).
3.2.2 Das BFM hat die im erstinstanzlichen Verfahren und im Wiedererwä-
gungsverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die zu
deren Beleg mit Eingabe vom 10. Februar 2010 beziehungsweise als Bei-
lage zur Eingabe vom 17. Januar 2011 eingereichten Beweismittel in den
Verfügungen vom 30. April 2010 und vom 2. Februar 2011 gewürdigt. In
der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2013 weist es in den Feststel-
lungen auf diese Verfügungen hin. In den Erwägungen hält es alsdann fest,
gemäss den Akten nehme der Beschwerdeführer gelegentlich an Kundge-
bungen oder auch Sitzungen der PYD teil; ausserdem sei er im Internet
aktiv und habe auf kurdischen Webseiten Texte veröffentlicht. Abschlies-
send hält es fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu be-
gründen. Aus der angefochtenen Verfügung wird somit ohne Weiteres er-
sichtlich, dass das BFM über das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der gesamten Akten und damit auch unter gebührender Be-
rücksichtigung der in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten
D-3839/2013
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exilpolitischen Aktivitäten und der dazu eingereichten Beweismittel ent-
schieden hat. Dass es in der angefochtenen Verfügung von weitergehen-
den Erörterungen bezüglich der in den vorangegangenen Verfahren bereits
beurteilten Vorbringen abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
3.3 Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Art der Paginierung der im
ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren und im Wiedererwägungsverfah-
ren zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Be-
weismittel (vgl. BFM-Akten A19 und B1/10) im vorliegenden Verfahren ein
Rechtsnachteil erwachsen sein soll, wird in der Beschwerde nicht darge-
legt und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es erübrigen sich
deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen.
3.4 Das BFM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der Weg-
weisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zu-
mutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist
unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in
Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das BFM bezieht sich sodann auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem
Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete
Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne
Weiteres klar, dass das BFM den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien
für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar beurteilt. Das BFM hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu
Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb ohnehin nicht er-
sichtlich ist, inwiefern er durch den Entscheid beziehungsweise dessen Be-
gründung beschwert sein soll.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt noch den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt hat noch seiner Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen ist. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung
vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 hat die Vorinstanz das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt mit der Begründung, seine Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen (vgl. BFM-Akten A21/7). Diese Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Aufgrund der damaligen Abklärungen
der Schweizer Vertretung in Damaskus steht insbesondere fest, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in seinem Heimatland
nicht gesucht wurde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht
glaubhaft machen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich zwar die syrischen
Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen inte-
ressieren würden, indessen davon auszugehen sei, dass sie sich dabei auf
die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivi-
täten ausüben würden. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Ex-
ponierung massgebend, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender
aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen werde. An dieser Einschätzung könne auch die aktuelle Lage in
Syrien nichts ändern (vgl. Sachverhalt Bst. J).
D-3839/2013
Seite 14
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilge-
nommen, unter anderem vor dem syrischen Konsulat in Genf, er habe an
der Kundgebung vom 12. März 2012 in Bern Flyer verteilt, im Internet ver-
schiedene Artikel verfasst und auf seinem Facebook-Profil Stellungnah-
men gepostet. Es sei allgemein bekannt, dass Demonstrationen vor dem
syrischen Konsulat intensiv beobachtet und die entsprechenden Demonst-
ranten identifiziert würden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf
einem Foto, welches zu einem Internetartikel gehöre, zu erkennen. Die An-
forderungen an das Profil seien tiefer zu setzen; schon die Einreichung ei-
nes Asylgesuches führe zu Verfolgung.
6.2
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
D-3839/2013
Seite 15
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Ver-
fahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008
zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4
AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben,
braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden.
6.3
6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Es ist in diesem
Zusammenhang bekannt geworden, dass sie bei der Anwerbung von
neuen Agenten und zur Einschüchterung von Regimegegnern nicht vor
Drohungen und Repressalien gegen betroffene Personen und deren Ange-
hörige im Heimatland zurückschrecken. Die durch systematische Bespit-
zelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung
der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Hei-
matland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer
Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
D-3839/2013
Seite 16
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten er-
härteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März
2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Ein-
reise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als re-
gimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu wei-
teren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung
als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglich-
keit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zu-
lassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Recht-
sprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Er-
fassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
D-3839/2013
Seite 17
wird (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7519/2014 vom 23. April 2015
E. 5.3.3, D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.3.3 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar
al-Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organi-
sationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaft-
lich zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über
weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm ver-
bliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und E. 5.7.2 [als Referenzur-
teil publiziert]; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die
sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in
grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen.
Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die
Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes
identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.4 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben, da ein praktisch aus-
nahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien
gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüg-
lich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten
vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Geg-
ner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem
Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt
möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der
Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche
Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Um-
fang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Aus-
land hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilakti-
vitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise
inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind.
6.3.5 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen,
dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten
D-3839/2013
Seite 18
Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder ge-
rückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass de-
ren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeili-
che Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teil-
weise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungs-
schutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bür-
gerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht,
aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet
sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrschein-
lich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann da-
von ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimat-
land konzentriert sind.
6.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4,
D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015
E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist wie unter Erwägung 6.3.2 dargelegt der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen
(vor dem syrischen Konsulat in Genf sowie in Bern und Basel) für die Be-
lange der kurdischen Minderheit in Syrien teilgenommen. Er habe an der
D-3839/2013
Seite 19
Kundgebung vom 12. März 2012 in Bern Flyer verteilt, im Internet verschie-
dene Artikel verfasst und auf seinem Facebook-Profil Stellungnahmen ge-
postet. Es sei allgemein bekannt, dass Demonstrationen vor dem syrischen
Konsulat intensiv beobachtet und die entsprechenden Demonstranten
identifiziert würden. Ausserdem habe er seit mehreren Jahren auf einschlä-
gigen Webseiten regimekritische Artikel publiziert, die unter seinem richti-
gen Namen und mit seinem Foto veröffentlicht worden seien. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem prominenten exilpolitischen Akti-
visten F._______, dem Vertreter der G._______, in Verbindung stehe, der
ihm sogar angeboten habe, seine Webseite zu betreuen, was er indessen
aus organisatorischen Gründen habe ablehnen müssen. Dabei sei offen-
sichtlich, dass die syrischen Behörden über ihre Verbindungen informiert
sein müssten, zumal F._______ ausgesprochen aktiv sei und deshalb sehr
genau überwacht werde. Im Übrigen begründe bereits der Umstand, dass
er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, das Risiko, bei einer
Rückkehr in seine Heimat in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise verfolgt
zu werden.
6.4.2 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich
alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch
tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat.
Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenlo-
ser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen
Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilge-
nommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran än-
dert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite zahlrei-
che regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei
einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Der Umstand, dass er
D-3839/2013
Seite 20
Sympathisant der PYD ist, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen,
da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlich-
keit getreten ist. Schliesslich vermag auch die Behauptung, wonach er
Kontakte zu einem prominenten syrischen Exilopponenten in der Schweiz
namens F._______ unterhalte, noch nicht die Annahme zu begründen, er
sei deswegen in den Fokus syrischer Geheimagenten geraten. Aufgrund
des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht.
6.4.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypotheti-
schen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist auf-
grund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei
einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung
nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass
diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu
rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu
befürchten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 aAsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
D-3839/2013
Seite 21
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatz-
massnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Auf-
nahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Auswei-
sung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Aus-
weisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Auf-
nahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben
kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84
Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis – die Vorinstanz weist im
Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin – treten die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstin-
stanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Feb-
ruar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige
Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläu-
figen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines
negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mit-
hin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit
diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Ge-
setzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Ur-
teils in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4], ist daher
nicht einzutreten.
8.4
8.4.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
D-3839/2013
Seite 22
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in
der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allen-
falls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (wei-
terhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
8.4.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und
4 AuG wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenom-
men. Der Beschwerdeführer hat demnach vorliegend aufgrund der alterna-
tiven Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein schutz-
würdiges Interesse. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], ist daher nicht einzutreten.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich voll-
umfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Da der Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrach-
ten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen
und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Philipp Reimann
Versand: