B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3839/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
D-3839/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2011 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, nachdem er am Flughafen B._______ aufgrund gefälschter Do-
kumente an der Weiterreise gehindert worden war. Zur Begründung
machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe am (…) Februar 2011
an einer illegalen Demonstration teilgenommen. Es sei zu Auseinanderset-
zungen mit den Sicherheitskräften gekommen, wobei er geschlagen wor-
den sei, aber habe entfliehen können. Noch am selben Abend hätten die
Sicherheitskräfte nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch we-
gen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2350/2011 vom
13. Mai 2011 ab, in dem es festhielt, die Demonstrationsteilnahme sei zwar
glaubhaft, nicht aber die daraus angeblich hervorgegangene Verfolgung.
Am 19. Mai 2011 wurde die Ausschaffungshaft verfügt, aus welcher der
Beschwerdeführer am 18. August 2011 wieder entlassen wurde. Seit dem
11. März 2012 war er unbekannten Aufenthalts.
C.
Am 18. Juli 2012 ersuchten die britischen Behörden um Rückübernahme
des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublinverordnung. Gemäss den
britischen Behörden habe er in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt,
dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen
habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei
am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. Er habe
nicht geltend gemacht, den Raum der Mitgliedstaaten verlassen zu haben.
D.
Am 3. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von Grossbritannien
an die Schweiz rücküberstellt.
E.
Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. September 2012
ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme des ordentlichen Asylver-
fahrens aufgrund neuer Sachverhalte und Tatsachen. Der Beschwerdefüh-
rer sei im März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Zirka am (…) April
2012 sei er verhaftet und am (…) Juni 2012 auf Kaution wieder freigelassen
D-3839/2014
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worden. In Haft sei er mehrmals verhört, gefoltert und misshandelt worden.
Mit Hilfe eines Schleppers sei er Anfang Juli 2012 nach England gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bus-
fahrkarten vom 28. März 2012 und 15. Juni 2012 (im Original), ein Be-
suchsblatt vom (…) April 2012, mit dem ihn sein Vater im Gefängnis be-
sucht habe, und eine Quittung vom (…) April 2012 in Bezug auf die erhal-
tenen Kleider im Gefängnis (beide in Kopie) ein.
F.
Am 20. September 2012 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 5. Oktober
2012 wurde er summarisch befragt. Der den Beschwerdeführer behan-
delnde Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. D._______
reichte im Anschluss drei auf den 9. Dezember 2012, 22. Oktober 2013 und
21. Januar 2014 datierte ärztliche Berichte zu den Akten und diagnosti-
zierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Folter. Am
30. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Ende März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Wegen
der Demonstrationsteilnahme vor seiner ersten Ausreise sei er sechs Tage
nach seiner Rückkehr festgenommen worden. Um Mitternacht beziehungs-
weise frühmorgens seien vier zivil gekleidete Beamte bei ihnen aufge-
taucht, hätten ihn mitgenommen und in Untersuchungshaft des iranischen
Geheimdienstes in E._______ gebracht. Dort sei er fotografiert, daktylo-
skopiert und misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei er zum
F._______-Gefängnis in der Abteilung (…) gebracht worden. Nach drei Ta-
gen habe ihn sein Vater besuchen dürfen. Während seiner Haftzeit sei er
fünf Mal verhört und dabei immer wieder gefoltert worden. Beim dritten Ver-
hör sei er mit einer Flasche vergewaltigt worden. Vor den Verhören sei ihm
jeweils gesagt worden, er werde zu seiner Hinrichtung gebracht. Er sei
zwei Monate und drei Tage in Einzelhaft geblieben. Gegen Hinterlegung
der Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters als Kaution sei er am (…)
Juni 2012 wegen einer Nierenentzündung provisorisch aus der Haft entlas-
sen worden. Danach sei er fünf Tage im Spital gewesen und habe dann
den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals wegen
ihm inhaftiert worden, weil er für ihn schon zum zweiten Mal eine Kaution
hinterlegt habe. Das Geschäft sei beschlagnahmt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Ge-
burtsurkunde im Original, das Besuchsblatt des F._______-Gefängnisses
D-3839/2014
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vom (…) April 2012 und die Quittung vom (…) April 2012 (beide im Origi-
nal), die Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters, welche die Arrestie-
rung seines Geschäftes belege, und eine Bestätigung vom 28. Mai 2014,
dass sein Vater seinem Wohn- und Arbeitsort eine Zeit lang ferngeblieben
sei, (beides in Kopie) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 – eröffnet am 10. Juni 2014 – wies die
Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit res-
pektive Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem beantragte er vollumfängliche Akteneinsicht, namentlich in die Ak-
ten des ersten Asylverfahrens.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie die Vo-
rinstanz an, die Aktenstücke des ersten Asylverfahrens zu edieren und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme nach Aktener-
öffnung.
J.
Mit Eingabe vom 2. August 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
D-3839/2014
Seite 5
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zur
Replik eingeladen.
N.
Mit Replik vom 16. September 2014 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
O.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines behandelnden Facharztes Psychiatrie vom 16. Sep-tem-
ber 2014 ein.
P.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte das Migrationsamt B._______ dem
SEM mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (…) April 2015 und
bis zum (…) April 2015 im Strafvollzug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3839/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Da im
ersten Asylverfahren festgestellt worden sei, dass die von ihm vorge-
brachte Suche der Behörden nach ihm nicht glaubhaft sei, könnten auch
seine Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Verfahren, die auf seinen
Schilderungen des ersten Verfahrens gründeten, nicht geglaubt werden.
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Seite 7
Gemäss seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren sei er zudem bereits
vor seiner ersten Flucht aus dem Iran verhaftet, verhört und misshandelt
sowie gegen Kaution entlassen worden. Dies widerspreche deutlich seinen
Aussagen im ersten Asylverfahren, wo er nur geltend gemacht habe, von
den Behörden gesucht worden zu sein. Darauf angesprochen habe der
Beschwerdeführer gemeint, aufgrund der Probleme habe er kein gutes Ge-
dächtnis mehr und ihm sei gesagt worden, er solle alles aus dem ersten
Verfahren vergessen. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da
er im vorliegenden Verfahren gerade Dinge vorbringe, die er im ersten Ver-
fahren nicht erwähnt habe. Gegen eine Rückkehr in den Iran spreche wei-
ter, dass er gemäss dem Dublin-Ersuchen der britischen Behörden in ei-
nem Interview am 11. Juli 2012 erklärt habe, dass er zwei Wochen zuvor
die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei
Wochen in einem Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem
LKW nach Grossbritannien eingereist. In seiner Stellungnahme zu diesen
Angaben der britischen Behörden habe er ausgeführt, diese hätten kein
Interview gemacht, sondern lediglich eine kurze Befragung. Er habe den
Behörden gesagt, dass er aus dem Iran gekommen sei, möglicherweise
aber erwähnt, dass sein Lastwagen über Frankreich gekommen sei. Es
habe Verständigungsprobleme mit dem afghanischen Dolmetscher gege-
ben, aber man habe ihm gesagt, dies sei nicht wichtig, in der Schweiz
würde alles nochmal kontrolliert. Auch nach Berücksichtigung dieser Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass, an der Version
der britischen Behörden zu zweifeln. Vielmehr erschienen seine Aussagen
zur Rückkehr in den Iran wenig plausibel. Angesichts der ihm vorgeworfe-
nen Demonstrationsteilnahme und dem anschliessenden Handgemenge
mit den Sicherheitskräften wirke die von ihm geltend gemachte Behand-
lung durch die iranischen Behörden vollkommen unverhältnismässig und
deswegen unglaubhaft. Auch wenn eine gewisse Willkür der iranischen Be-
hörden im Umgang mit politischen Gegnern zu anerkennen sei, erscheine
das geschilderte Vorgehen im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten
Fällen als völlig übertrieben. Die genannten Argumente stellten im Übrigen
nur eine Auswahl der Unstimmigkeiten dar. Die beigebrachten Beweismit-
tel vermöchten die oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten
nicht zu beseitigen. Sie könnten entweder selber gefertigt oder leicht käuf-
lich erworben werden und seien deshalb von minimem Beweiswert. Im
Falle der Besitzurkunde sei es möglich, auf der Kopie einen Eintrag nach-
träglich vorzunehmen. Bezüglich der ärztlich attestierten posttraumati-
schen Belastungsstörung, werde zwar deren Bestehen nicht bezweifelt je-
doch deren Ursache in der Misshandlung durch die iranischen Behörden.
D-3839/2014
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz stütze ihren Ent-
scheid auf den negativen Entscheid aus dem Jahre 2011, gebe aber keine
Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens. Er sei bei seiner ersten Ankunft
in der Schweiz von der Haltung und dem groben Umgang der Behörden
schockiert gewesen und habe nicht mit ihnen sprechen wollen. Unter Druck
habe er einen Asylantrag gestellt, habe aber auch aus Enttäuschung viel-
leicht nicht alles erzählt. Sein Asylgesuch sei im beschleunigten Flughafen-
verfahren behandelt worden. Direkt nachher sei er drei Monate inhaftiert
worden. Er habe das Geschehen nicht realisieren und einordnen können.
Alles sei ihm neu und er jung und unerfahren gewesen. Er denke aber,
dass er über seine Inhaftierung, die Verfolgung durch iranischen Sicher-
heitsbehörden sowie die Kaution gesprochen habe, sicher sei er aber auch
nicht. Seitdem seien Jahre vergangen und er habe viel Schlimmes erleben
müssen, sodass er sich nicht mehr klar erinnern könne. Wie die Vorinstanz
aber selber schreibe, sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
beim ersten Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass seine Aussagen
über seine Teilnahme an den Kundgebungen glaubhaft gewesen seien.
Dann sei auch die Wahrscheinlichkeit gross, dass er in diesem Rahmen
inhaftiert worden sei. Unabhängig davon, ob er inhaftiert oder nur gesucht
worden sei, habe er aber mit den eingereichten Dokumenten im Original
bewiesen, dass er in den Iran zurückgekehrt sei, dass ihn sein Vater im
Gefängnis besucht habe und dass er gegen Kaution freigelassen worden
sei. In Bezug auf die Besitzurkunde erstaune es, dass die Vorinstanz ober-
flächlich eine amtlich beglaubigte Urkunde als Kopie betrachte und ab-
werte, auf welcher registriert worden sei, dass jegliche Verwendung des
Grundstückes aufgrund einer gerichtlichen Verfügung, mit Angaben der
Dossiernummer und Adresse des Gerichtes ab etwa dem (…) Juni 2012
untersagt werde. Mit dem Stempel gelte die Kopie so viel wie das Original.
Wie könne diese ohne jegliche Überprüfung als käuflich und wertlos be-
zeichnet werden? Damit werde die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes we-
gen abzuklären und die Untersuchungsmaxime verletzt. Es sei nicht nach-
vollziehbar, auf welche Hinweise und Untersuchungen sich die Vorinstanz
stütze. Für die Festnahme des Vaters seinetwegen hätten sie keine Bestä-
tigung erhalten, weshalb die Nachbarn und Nachbargeschäfte bezeugten,
dass er einige Zeit verschwunden sei und sie die Behörden um Hilfe gebe-
ten hätten. Aufgrund einer kurzen Notiz der britischen Behörden wolle die
Vorinstanz allen seinen Angaben keinen Glauben schenken. Bei der Beur-
teilung der Glaubhaftmachung müssten aber Elemente, die dafür oder da-
gegen sprächen, berücksichtigt werden. Ausserdem stimme der Zeitrah-
men nicht. In der Schweiz sei er seit dem 11. März 2012 unbekannten Auf-
D-3839/2014
Seite 9
enthaltes und erst am 18. Juli 2012 habe er in Grossbritannien einen Asyl-
antrag gestellt. Dazwischen lägen vier Monate, womit die Notiz, er habe
sich dazwischen zwei Wochen in Frankreich aufgehalten, zu bezweifeln
sei. Weiter sei er mit der Vorinstanz einverstanden, dass das Vorgehen der
iranischen Behörden gegen Oppositionelle keine Logik verfolge und unver-
hältnismässig sowie unrechtmässig sei. Dies sollte aber den iranischen Be-
hörden und nicht ihm vorgeworfen werden. Er habe nicht nur Spuren auf
seinem Körper, die davon zeugten, sondern noch viel schlimmere in seiner
Seele, welche ihn nicht losliessen und Albträume und Angstzustände ver-
ursachten. Gemäss ärztlichen Befunden sei er schwer traumatisiert und
seine Erzählungen über die erlebten Misshandlungen im iranischen Ge-
fängnis seien so detailliert, dass sie nur von einer Person so dargelegt wer-
den könnten, die sie selbst erlebt habe. Aus seiner Aussichtslosigkeit und
Depression aufgrund der kriminellen Behandlung, Inhaftierung und einem
Leben wie ein Obdachloser ohne physische und psychische Unterstützung
heraus habe er den Rückweg in den Iran angetreten. Da er weiterhin von
den iranischen Behörden gesucht worden sei und auch keinen Militärdienst
geleistet habe, habe er den illegalen Weg gewählt. Im Iran sei er wiederum
inhaftiert und misshandelt worden. Was er in den letzten vier Jahren habe
erdulden müssen, sei für einen jungen Mann wie ihn eine unbeschreiblich
schwere Last.
Nach der Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens hielt der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung fest, er sei verwirrt, dass
seine Aussagen vom April 2011 nicht mit seiner Erinnerung im Jahr 2014
übereinstimmten. Er sei so viele Male inhaftiert worden, dass er verwirrt
und konfus sei. Hauptsache sei, dass er nun im Iran Probleme habe und
im Gefängnis Schlimmes habe erleben müssen. Er habe alles Erdenkliche
unternommen, seine Angaben diesmal zu beweisen. Er habe seine Heimat
insgesamt drei Mal illegal verlassen und sei zwei Mal illegal zurückgekehrt.
Dies habe er gemacht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe und einen
solchen für eine undemokratische und diktatorische Regierung auch nicht
leisten wolle. Dies könne als Asylgrund betrachtet werden, belaste ihn als
vom Regime verfolgte Person aber auf jeden Fall zusätzlich. Weiter reiche
er zwei ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und 8. Juli 2014, in welchen
attestiert werde, dass er an seinem ganzen Körper Spuren von Verletzun-
gen habe, und auch Fotos von diesen Narben zu den Akten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 nahm die Vorinstanz die
medizinischen Berichte vom 25. Juni 2014 und 8. Juli 2014 zur Kenntnis
D-3839/2014
Seite 10
und dabei insbesondere, dass gemäss diesen nach über 50 Stunden Psy-
chotherapie und nach Einholen einer Zweitmeinung als sicher erachtet
werde, dass die PTBS-Symptomatik nahezu nur durch Isolationshaft und
schwere Folter erklärt werden könne. Als Sachbearbeiter verfügten sie
nicht über die erforderliche Expertise, um die Befunde der medizinischen
Spezialisten zu kommentieren. Auch sähen sie keinen Anlass, die in den
Berichten geäusserte Meinung oder gar die Seriosität der Gutachten anzu-
zweifeln. Dem Bericht des Spezialisten werde grosse Beachtung ge-
schenkt. Bei einer Würdigung aller Aussagen und Beweismittel würden die
Unglaubhaftigkeitselemente dennoch überwiegen. Neben den bereits in
der Verfügung dargestellten Elementen werde zudem darauf verwiesen,
dass es angesichts der unsäglich brutalen Behandlung durch die irani-
schen Behörden der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass dem Be-
schwerdeführer bereits drei Tage nach seiner Überführung ins F._______-
Gefängnis Besuch gewährt worden sei. Schliesslich habe er gemäss Chro-
nik seines Facebook-Profils zwischen dem 5. April und dem 30. Juli 2012
acht Fragen beantwortet. Diese Zeitspanne koinzidiere mit der Zeit, in der
er sich in Haft, in medizinischer Behandlung, auf der Flucht oder im Dub-
linverfahren in Grossbritannien befunden haben wolle.
4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, seine
Schwester habe das Passwort für sein Facebook-Profil und in seinem Na-
men und seiner Abwesenheit Fotos gepostet oder Texte geschrieben. Dies
habe sie gemacht, damit seine Familie ihren Ruf nicht verliere und um zu
zeigen, dass sie keine Probleme mit den Behörden hätten und alles in Ord-
nung sei. In einem Telefonat habe die Schwester dies der Rechtsvertreterin
bestätigt. Da jedoch der Eingabeort nicht ersichtlich sei, könnten diese
Aussage nicht bewiesen werden. Da die Vorinstanz aber offenbar tech-
nisch versiert sei, sollte es ihr auch möglich sein, diesen herauszufinden.
In Bezug auf den Besuch seines Vaters sei klarzustellen, dass es sich bei
den eingereichten Beweismitteln um Quittungen für die erhaltenen Gelder
und Kleider handle und nicht für den Besuch seines Vaters. Er habe ihn
lediglich für zehn Minuten sehen dürfen. Es sei klar, dass seine Eltern, die
ihn wieder in grosser Gefahr gesehen hätten, alles Mögliche unternommen
hätten, ihn zu sehen. Wenn auch in der Regel politische Gefangene keinen
Kontakt zur Aussenwelt haben dürften, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sein Vater mit Bemühungen und Schmiergeldzahlungen sei-
nen Aufenthaltsort unter dem Vorwand, ihm Kleider und Geld zu bringen,
habe ausfindig mache können. Im Weiteren wäre es sehr fraglich, warum
er dann so viele Narben auf dem Körper habe, die gemäss seinem Psychi-
ater und seinem Hausarzt nur von Misshandlungen herrühren könnten.
D-3839/2014
Seite 11
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Vorliegend ist zunächst auf die ärztlichen Berichte von Dr. med.
D._______ hinzuweisen, allen voran der eindrücklich ausführliche Bericht
vom 8. Juli 2014. Darin wird festgehalten, dass nach über 50 Stunden Psy-
chotherapie und nach Einholen einer Zweitmeinung als sicher erachtet
werde, dass die posttraumatische Belastungsstörung nahezu nur durch
Isolationshaft und schwere Folter erklärt werden könne. Durch andere
Traumata könne das hier vorliegende Symptom nicht erklärt werden. Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts sind denn auch
Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des
Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit mit zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378 und D-5781/2012 vom 8. Mai 2015
E. 7.2). Hinzu kommen die eingereichten Fotografien von Narben, die von
Misshandlungen herrühren könnten. Die Diagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung war der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer
D-3839/2014
Seite 12
Verfügung bekannt. Hierzu hielt sie fest, deren Bestehen werde zwar nicht
bezweifelt jedoch deren Ursache in der Misshandlung durch die iranischen
Behörden. Der ausführliche ärztliche Bericht vom 8. Juli 2014 wurde der
Vorinstanz erst durch den Schriftenwechsel im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens bekannt. In ihrer Vernehmlassung wies sie diesem denn auch
grosses Gewicht bei, hielt aber fest, die bereits in der Verfügung festgehal-
tenen und die in der Vernehmlassung neu festgestellten Unglaubhaftigkeit-
selemente würden weiterhin überwiegen.
5.3 Hierzu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Rückkehr in den Iran in der Tat gewisse Unstim-
migkeiten aufweisen. So hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten,
dass die nun vorgebrachte Verhaftung auf den Schilderungen des Be-
schwerdeführers im ersten Verfahren gründe, welche als nicht glaubhaft
eingestuft worden seien. Hierzu gilt es aber bereits zu präzisieren, dass im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2350/2011 vom 13. Mai 2011 die
Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Gegensatz zu
den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich für glaubhaft befunden
wurde. Über die darauf folgend geltend gemachten Eingriffe der Polizei
wurde im Urteil nichts gesagt und nur die angebliche Verfolgung durch die
Sicherheitsbehörden für unglaubhaft befunden. In Anbetracht dessen geht
der Hinweis in der Beschwerde fehl, wenn er an der Demonstration teilge-
nommen habe, sei auch die Wahrscheinlichkeit gross, dass er in diesem
Rahmen inhaftiert worden sei. Weiter wies die Vorinstanz richtig darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Verhaftung son-
dern nur eine behördliche Suche nach ihm im Iran geltend machte. Als Er-
klärung hierfür verwies der Beschwerdeführer auf Gedächtnisprobleme.
Zunächst ist der Hinweis der Vorinstanz, im vorliegenden Verfahren würde
er ja gerade Dinge vorbringen, die er im ersten Verfahren nicht erwähnt
habe, zwar richtig. Dennoch würde sich durch die diagnostizierte posttrau-
matische Belastungsstörung immerhin auch eine gewisse Verwirrtheit im
Gesamten erklären lassen und es wäre möglich, dass der Beschwerdefüh-
rer nach den verschiedenen Hafterlebnissen in der Schweiz und im Iran
nicht mehr genau abzugrenzen weiss. Bezeichnenderweise gibt er denn in
der Beschwerde auch an, er sei verwirrt und er denke aber, dass er über
seine Inhaftierung berichtet habe. Weiter hält die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer vor, die Behandlung durch die iranischen Behörden sei
vollkommen unverhältnismässig und deswegen unglaubwürdig. Wie in der
Beschwerde richtig festgehalten, kann dem Beschwerdeführer aber das
Verhalten der iranischen Behörden nicht vorgeworfen werden, dies insbe-
D-3839/2014
Seite 13
sondere angesichts der gerichtsnotorischen Behördenwillkür und Grau-
samkeit des iranischen Regimes. Zwar anerkennt auch die Vorinstanz eine
gewisse Willkür der iranischen Behörden im Umgang mit politischen Geg-
nern an. Zieht aber ähnlich gelagerte Fälle als Vergleich heran, was aber
bei einer willkürlichen Vorgehensweise eben gerade schwierig sein dürfte.
Das eben Gesagte gilt auch für das in der Vernehmlassung neu festge-
stellte Unglaubhaftigkeitselement, wonach dem Beschwerdeführer drei
Tage nach seiner Überführung ins F._______-Gefängnis doch sicher kein
Besuch gewährt worden wäre. Auch hier wirft die Vorinstanz wiederum dem
Beschwerdeführer das Verhalten der Behörden vor. In Bezug auf die Ein-
träge auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers scheint schliesslich
die Erklärung, seine Schwester habe diese in seinem Namen und seiner
Abwesenheit gemacht, um den Ruf der Familie zu wahren und zu zeigen,
dass sie keine Probleme mit den Behörden hätten, nicht völlig unplausibel.
5.4 Für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter seine
ausführliche und übereinstimmende Erzählweise und seine Emotionalität
anlässlich der Befragung und der Anhörung (vgl. B16 S. 10, B34 F3 ff. und
F25f.). Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die Einwände der
bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertreterin und der Hilfswerksvertre-
tung hingewiesen werden, wonach die Anhörung wegen der Übersetzung
und des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers – dieser habe
sehr nervös gewirkt, sei mehrmals in Weinkrämpfe ausgebrochen und
habe sich nur schlecht konzentrieren können – nicht reibungslos verlaufen
sei (vgl. B34 F101 und Beiblatt der Hilfswerksvertretung).
5.5 Ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdefüh-
rers stellen hingegen die Angaben der britischen Behörden im Dublin-Take-
back-Formular vom 18. Juli 2012 dar, wonach er in einem Interview am
11. Juli 2012 erklärt habe, dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Rich-
tung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem
Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbri-
tannien eingereist. Auch wurde in diesem Formular angekreuzt, der Be-
schwerdeführer habe den Raum der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Der
Beschwerdeführer hielt dem aber in seiner Stellungnahme entgegen, es
habe sich lediglich um eine kurze Befragung gehandelt, bei der es überdies
Verständigungsprobleme mit dem afghanischen Dolmetscher gegeben
habe. In der Beschwerde wies er zudem darauf hin, aufgrund einer kurzen
Notiz der britischen Behörden könne nicht seine Glaubhaftigkeit insgesamt
in Frage gestellt werden. Zwar besteht grundsätzlich kein Anlass an der
Version der britischen Behörden zu zweifeln, dennoch wäre es vorliegend
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angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der weiteren Indi-
zien, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, angezeigt ge-
wesen, die vollständigen Akten der britischen Behörden anzufordern, um
zu überprüfen, was der Beschwerdeführer vor den britischen Behörden ge-
nau gesagt hatte.
5.6 In Bezug auf die beigebrachten Beweismittel aus dem Iran hielt die Vo-
rinstanz allgemein fest, diese könnten entweder selber gefertigt oder leicht
käuflich erworben werden und seien deshalb von minimem Beweiswert. Im
Falle der Besitzurkunde sei es möglich, auf der Kopie einen Eintrag nach-
träglich vorzunehmen. Diese Begründung stösst sich mit der neusten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR). Im Urteil M.A. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nr. 52589/13)
vom 18. November 2014 wurde festgehalten, die eingereichten Dokumente
könnten nicht einfach ausser Acht gelassen werden, nur weil sie als Kopien
eingereicht worden seien und aufgrund der allgemeinen Behauptung, sol-
che Dokumente könnten im Iran gekauft werden. Diese Herangehensweise
vernachlässige die besondere Situation von Asylsuchenden und ihre
Schwierigkeiten, die ihnen drohende Verfolgung zu beweisen. Auch wenn
der Gerichtshof nicht selber entscheiden könne, ob die eingereichten Do-
kumente echt seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit de-
ren Einreichung alles getan habe, was von ihm habe erwartet werden kön-
nen, um seine Verfolgung zu beweisen. Gleichzeitig hätten die Schweizer
Behörden nichts Substanzielles gegen die Echtheit der Dokumente vorge-
bracht und hätten nicht versucht, deren Echtheit zu überprüfen. Weder
seien Spezialisten konsultiert noch die Schweizerische Botschaft in Tehe-
ran um Abklärungen gebeten worden (vgl. § 62 ff.). Angesichts dieser Er-
wägungen und des bisher Gesagten vermag die eingangs genannte allge-
meine Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen und die Vorinstanz
ist aufzufordern, entsprechende Abklärungen (beispielsweise Dokumen-
tenanalyse, Botschaftsabklärung) zu tätigen.
6.
Insgesamt kann nach dem Gesagten aufgrund der heutigen Aktenlage die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschlies-
send beurteilt werden. Der Sachverhalt ist damit von der Vorinstanz nicht
in genügender Weise erstellt worden, obwohl die nötigen Abklärungen
während der dreijährigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ohne
weiteres hätten vorgenommen werden können. Es kann nicht Sinn des Be-
schwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtser-
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heblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Um-
fang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren
Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht,
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird aufgefordert,
die britischen Verfahrensakten beizuziehen, weitere geeignete Abklärun-
gen (beispielsweise Dokumentenanalyse und Botschaftsabklärung im Zu-
sammenhang mit den eingereichten Beweismitteln aus dem Iran) vorzu-
nehmen und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Ent-
scheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur
erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sara Steiner
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