Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3840/2011/sed
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ Nigeria,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N _______
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Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2010 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im C.________ am 3. Dezember 2010 die Erstbefragung stattfand,
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dass am 30. Juni 2011 D.________ die Anhörung durch das BFM nach
Art. 29 Abs. 4 AsylG – mit anschliessender mündlicher
Entscheideröffnung – durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zunächst angab, er habe während der
Studienzeit die Aufforderungen verschiedener Geheimbünde zum Beitritt
abgelehnt,
dass er im Weiteren als wesentlichen Grund für seine spätere Ausreise
angab, im Jahre 2007 in E._______ wie andere Personen vom
Ältestenrat beschuldigt worden zu sein, einen bekannten Mann durch
Hexerei umgebracht zu haben,
dass er aus Furcht vor Behelligungen des Ältestenrates vergeblich um
polizeilichen Schutz ersucht und sich in der Folge bei seiner Schwester in
Lagos versteckt habe,
dass er von der Suche nach den Angeschuldigten am Tod des Mannes
erfahren habe, weshalb er auf Anraten seiner Schwester am 1. November
2007 von Lagos nach Libyen und von dort mit einem Schiff nach
Griechenland gereist sei,
dass er sich dort drei Jahre aufgehalten habe, bevor er nach Österreich
gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er etwa einen Monat später – mit Reisepapieren, die ihm von
jemandem gegeben worden seien – von Griechenland nach Italien
geflogen und danach illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass er nie einen Reisepasses oder eine Identitätskarte besessen habe
und ohne solche von Nigeria nach Griechenland gereist sei,
dass der Studentenausweis wegen der Schwierigkeiten in Nigeria
verloren gegangen sei,
dass das BFF mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 30. Juni
2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit auf den 5. Juli 2011 datierter, zuhanden
der Schweizerischen Post am 6. Juli 2011 aufgegebener Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und mit Eingabe gleichen Datums in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass daher auf den weitergehenden Antrag in der Beschwerde, es sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine
entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes
verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach
"das BFM bei Ausweisen aus afrikanischen Staaten regelmässig von
Fälschungen ausgehe, weshalb sich die zweifelsfreie Identifikation,
Zweck der Norm von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auch mit offiziellen
Reisedokumenten nicht sicherstellen lasse", nichts zu ändern vermag,
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dass es nämlich vielmehr Sinn und Zweck des Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. Abs. 3 AsylG ist, das Verhalten von Personen zu
sanktionieren, die den Reisebehörden ihre Reise- oder Identitätspapiere
bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig
zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5), und vorliegend eine solche
Absicht aufgrund der teils unsubstanzierten, teils realitätsfremden
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reisedokumente und
seines Reiseweges zu vermuten ist,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht einerseits – mangels
Substanziierung – als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden,
dass die Vorbringen andererseits ebenfalls zu Recht von der Vorinstanz
als nicht asylrelevant erachtet wurden, da die geltend gemachten
Beitrittsaufforderungen von Geheimbünden nicht für die Ausreise kausal
gewesen sei und er gegen die behaupteten Nachstellungen durch den
Ältestenrat behördlichen Schutz hätte finden können,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes
verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde auf die festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen wird,
dass schliesslich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, wegen des
Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Griechenland wäre gemäss des
Dubliner Abkommens grundsätzlich Griechenland für die Behandlung des
Asylgesuches zuständig gewesen, indessen "verletzten nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21. Januar 2011 die
Lebensbedingungen, denen der schutzsuchende Flüchtling dort
ausgesetzt sei, und das dortige Asylverfahren Art 3 und Art. 13 EMRK,
weshalb von einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach
Griechenland abzusehen sei und das BFM in der Sache einen Entscheid
zu fällen habe",
dass hierzu festzuhalten ist, dass das BFM mit dem Entscheid vom
30.Juni 2011 von der Möglichkeit des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
statuierten Selbsteintrittsrechts Gebrauch gemacht hat und daher eine
Wegweisung nach Griechenland nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
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dass das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden
Beschwerdeführers mit schulischer Ausbildung als zulässig, zumutbar
und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit
auf diese einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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