B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3840/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Eritrea (derzeit im Sudan),
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben in englischer Sprache vom
31. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der Schweizerischen
Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung
von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten und dabei eine Be-
stätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Schreiben vom 2. August 2013 mitteilte, eine Befragung
vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässi-
gen Gründen nicht möglich und den Beschwerdeführer 1 gleichzeitig auf-
forderte innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2013 (Ein-
gang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen und insbe-
sondere detaillierte Informationen bezüglich ihrer Identität sowie unter an-
derem Fotos der Kinder zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden dabei zur Begründung ihres Gesuchs im
Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei im Jahr 1984
aufgrund des Krieges aus Eritrea ohne Reisedokumente in den Sudan ge-
flohen, wo er in Z._______ vom UNHCR als Flüchtling registriert worden
sei,
dass er aufgrund einer befürchteten Entführung oder sonstigen Behelligun-
gen das Flüchtlingslager verlassen habe und nach Khartum gegangen sei,
wo er als Christ seine muslimische Ehefrau kennen gelernt habe, mit wel-
cher er vier Kinder habe, sie jedoch aufgrund ihres unterschiedlichen Glau-
bens seit Beginn ihrer Beziehung Probleme mit ihren Familien gehabt hät-
ten,
dass am 25. Mai 2012 seine Frau bei einem Überfall verletzt worden sei,
sie von einer medizinischen Behandlung eines Tages nicht zurückgekehrt
sei und sie seither trotz der Meldungen bei der Polizei und dem UNHCR
verschwunden sei,
dass er keine feste Arbeit habe, sie finanzielle Schwierigkeiten hätten, wes-
halb seine Kinder keine gute Zukunft bevorstehe, und sie zudem Angst vor
weiteren Überfällen hätten,
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dass (das jüngste Kind) ferner an Asthma leide, das immer wieder im Spital
behandelt werden müsste, und sie überdies auch nicht in einem Flücht-
lingslager leben könnten, da dort Menschenhändler, Schmuggler und Kid-
napper ihr Unwesen treiben würden,
dass sie in der Schweiz keine Verwandten oder Bekannten hätten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Untersuchungsbericht der Po-
lizei zu den Verletzungen der Frau, eine Polizeimeldung bezüglich ihres
Verschwindens (beides in Arabisch inkl. Übersetzung in Englisch) sowie
eine Flüchtlingsidentitätskarte und Geburtsurkunden der Kinder (alles in
Kopie) zu den Akten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2013 mit ausschliessli-
chem Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass die am 12. Mai 2014 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3069/2014 vom 13. Juni 2014
aufgrund der Nichtberücksichtigung der Kinder und somit der Verletzung
des rechtlichen Gehörs gutgeheissen wurde und die Sache zur Wiederauf-
nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens an das BFM zurückgewiesen wurde,
dass das BFM alle Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Sep-tem-
ber 2014 aufforderte, innert Frist zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten, und die Kinder im
Sinne der relativen Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs zudem darauf
hinwies, zumindest persönlich zu unterzeichnen,
dass die Beschwerdeführenden mit der von den Beschwerdeführenden 2-
4 unterschriebenen Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Eingang Botschaft) zu
den Fragen des BFM Stellung nahmen und ergänzend geltend machten,
der Beschwerdeführer 1 habe im Alter von 15 Jahren ohne Familie fliehen
müssen, da Krieg geherrscht habe und seine Eltern gestorben seien,
dass seine Frau seit dem 21. Juni 2012 verschwunden sei, weshalb er seit-
her alleine für seine Kinder aufkommen müsse,
dass die Kinder im Sudan geboren worden, jedoch keinem Flüchtlingslager
zugeteilt seien und sie in erster Linie vom Verdienst des Vaters leben wür-
den, sie jedoch nicht weiter zur Schule gehen könnten, da sie die Schulge-
bühren nicht bezahlen könnten,
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dass sie befürchteten, wie ihre Mutter Opfer eines Überfalls zu werden, da
sie wie ihr Vater Christen seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2015 die Einreise der Beschwer-
deführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
renden hätten in erster Linie ökonomische Gründe für ihre Asylgesuche
genannt und keinerlei Verfolgung geltend gemacht, wobei ökonomische
Gründe keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
darstellten,
dass das Flüchtlingsrecht nicht die Aufgabe habe, Personen zu schützen,
die unter den allgemeinen Folgen eines Kriegs leiden würden und bei Zi-
vilpersonen, die nicht an Kampfhandlungen beteiligt seien, es an der Ge-
zieltheit der Verfolgung fehle, was vorliegend der Fall sei,
dass es sich bei der Befürchtung aufgrund der illegalen Flucht in den Su-
dan bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
sein, um einen subjektiven Nachfluchtgrund handle, weshalb gestützt da-
rauf keine Einreisebewilligung erteilt werden könne,
dass aus den Akten nicht hervor gehe, dass der jüngste Sohn aufgrund
eines Verfolgungsmotivs nach Art. 3 AsylG keinen Zugang zu medizini-
scher Versorgung erhalten würde und sie ausgeführt hätten, sie seien re-
gelmässig im Spital, was auf eine Behandlung der Krankheit schliessen
lasse,
dass im Sudan, wo die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert sei,
rund fünf bis zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Christen seien und
christliche Gemeinschaften anerkannt seien, welche sich bei Seelsorge,
Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betäti-
gen könnten,
dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht aus-
geschlossen werden könnten, sie sich diesen jedoch durch eine Registrie-
rung beim UNHCR und einem Aufenthalt in dem ihnen zugeteilten Flücht-
lingslager weitgehend entziehen könnten,
dass sie keine ernsthaften Nachteile im Zeitpunkt der Flucht und keine ak-
tuelle Gefährdung hätten glaubhaft machen können, weshalb der Einreise-
antrag und die Asylgesuche abzulehnen seien,
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dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
7. Juni 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie dabei im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Gründe und ergänzend dazu vorbrachten, sie seien
aufgrund der religiösen Differenzen von den Brüdern der Ehefrau respek-
tive Mutter bedroht worden, weshalb sie immer in Angst gelebt hätten und
sie nun, da sie verschwunden sei, befürchteten dasselbe Schicksal zu er-
leiden,
dass sie nicht wüssten, wo sie sonst um Schutz ersuchen könnten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die bereits eingereichten Kopien zu
den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde,
da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständ-
lich sind,
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dass aus den Akten das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung
nicht hervorgeht, jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der vergan-
genen Zeitspanne von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist,
zumal die Beweislast für die Zustellung die verfügende Behörde trägt,
dass somit auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht
an das BFM respektive das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks
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Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befra-
gung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit der Ein-
ladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen An-
forderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit
auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass an dieser Stelle auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen ist,
dass insbesondere nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwer-
deführer 1 keine asylrelevante Gefährdung in Eritrea zum Zeitpunkt der
Ausreise glaubhaft machen konnte,
dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus gemäss eigenen Aus-
sagen seit langem in Khartum aufhalten, dort wohl eine Unterkunft gefun-
den haben, der Beschwerdeführer 1 arbeiten kann und die Kinder auch
zumindest zeitweise eine Schule besuchen konnten,
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dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in
Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht
genügen, um eine konkrete Gefahr oder einen unzumutbaren Verbleib
glaubhaft machen zu können,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es ihnen daher zuzumu-
ten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zu-
flucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem
die Grundversorgung – entgegen ihren Vorbringen – grundsätzlich gewähr-
leistet ist,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sich in Khar-
tum vor Behelligungen aufgrund ihres christlichen Glaubens zu fürchten,
festzuhalten ist, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer
Religion offenbar immer stärker unter Druck geraten und die Regierung in
Khartum die Islamisierung des Nordens seit der Ausrufung eines unabhän-
gigen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt,
dass indessen auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von
Christen im Sudan stattfindet und die Beschwerdeführenden denn auch
nicht angaben, Opfer von einschneidenden Diskriminierungen geworden
zu sein,
dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor al-
lem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausge-
schlossen werden können, an dieser Stelle aber wiederum auf den Schutz
in den Flüchtlingscamp des UNHCR zu verweisen ist, wo ausreichender
Schutz zu finden ist,
dass das Verschwinden der Ehefrau und Mutter zwar tragisch ist, aus der
heutigen Sicht aber keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr der
Beschwerdeführenden auszumachen sind, weshalb auch dieses Ereignis
auf keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeutet, son-
dern als bedauerlicher Einzelfall qualifiziert werden muss,
dass auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 5
auf die medizinische Grundversorgung in den UNHCR-Flüchtlingscamps
hinzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
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wiederholen und aus den Vorbringen keine neuen Anhaltspunkte, welche
auf eine in der erstinstanzlichen Verfügung nicht bekannte Situation hin-
deuten würden, zu finden sind,
dass die Bedrohungen seitens Verwandte der Ehefrau respektive Mutter
nicht als asylrelevant bezeichnet werden können, da es sich um Streitig-
keiten zwischen Privaten handelt, welche bei den örtlichen Behörden an-
gezeigt werden können und welchen kein asylrelevantes Motiv zugrunde
liegen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
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