Abtei lung IV
D-384/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel
Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Ehefrau
B._______ und deren Kinder C.______, D.______und
E._______Serbien,
alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, Tellstrasse 4,
Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-384/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie - am 4. April 1991, 22. Februar 1999 und 24. April
2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei das Bundesamt auf
diese Asylgesuche jeweils wegen unbekannten Aufenthaltes nicht ein-
trat,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 23. März 2009 in der
Schweiz ein viertes Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank EURODAC am
28. Juli 2003 in Belgien, am 19. November 2008 in Ungarn und am 17.
Dezember 2008 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Person und
den Asylgründen im F.______vom 27. März 2009 unter anderem
geltend machte, wegen seines Vaters, der von den serbischen
Behörden gesucht werde, Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt zu
haben (vgl. BFM-Dossier D3, S. 4),
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, ihr Ehemann sei seit
Jahren auf der Flucht und die serbische Polizei habe in seiner
Abwesenheit ihr Haus durchsucht (vgl. D2, S. 4),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 27. März 2009 zu den EURODAC-Ergebnissen beziehungsweise
zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Frankreich unter
anderem angaben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da sie
dort schlecht behandelt worden seien (vgl. D1, S.9, D2, S. 8; D3, S. 6),
dass das BFM am 29. Oktober 2009 an die zuständigen ungarischen
Behörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (DAA, Dublin-
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II-VO, DVO Dublin), ein Gesuch um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden richtete,
dass Ungarn am 18. November 2009 einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt im Weiteren die Beschwerdeführenden anwies,
die Schweiz sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige
Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerde-
führenden hätten in Ungarn um Asyl ersucht,
dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (DAA, Dublin-II-VO,
DVO Dublin) Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig sei und am 18. November 2009 einer Übernahme der Beschwerde-
führerenden zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
keine relevanten Gründe geltend gemacht hätten, welche gegen eine
Rückkehr nach Ungarn sprechen würden,
dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 vom G._______
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Januar 2010
morgens per Telefax zugestellt wurde,
dass die Rechtsvertreterin mit am 21. Januar 2010 um 10.52 Uhr
vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 Be-
schwerde erhob,
dass dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum
ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei umgehend im Sinne einer superprovisorischen
vorsorglichen Massnahme die für gleichentags 12.30 Uhr angesetzte
Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ab Zürich
Flughafen zu stoppen,
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dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2010 per Telefax
(übermittelt um 11.37 Uhr) den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte,
dass am 22. Januar 2010 die vorab per Telefax eingelangte Beschwer-
de vom 21. Januar 2010 im Original beim Bundesverwaltungsgericht
einging,
dass die Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
vom 28. Januar 2010 unter Einreichung entsprechender Entbindungs-
erklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht darauf hinwies, sowohl
Beschwerdeführerin H._______als auch deren Tochter I.______ seien
wegen psychischen Schwierigkeiten zurzeit in ärztlicher Behandlung,
dass mit Eingabe vom 4. Februar 2010 hinsichtlich I._______ein
ärztlicher Bericht der K._______vom 4. Februar 2010 und hinsichtlich
der Beschwerdeführerin H._______ mit Eingabe vom 5. Februar 2010
ein ärztlicher Bericht der L._______vom 8. Februar 2010 eingereicht
wurden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 25. Februar 2010 zu den
vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Januar 2010 per
Telefax zugestellt wurde,
dass mit der Einreichung der gleichentags vorab per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde die gesetzliche
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG -
unabhängig von der Frage des Zeitpunkts der rechtsgültigen Eröffnung
der angefochtenen Verfügung an die vertretenen Beschwerde-
führenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a S. 213) - gewahrt
ist,
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, durch
das Vorgehen der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen
Behörden (Eröffnung der Verfügung des BFM durch den Kanton an die
Beschwerdeführer und gleichzeitig per Telefax an den Rechtsvertreter,
unverzüglicher Wegweisungsvollzug) sei das Recht auf eine wirksame
Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 festhielt, es fehle
gegenwärtig an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für den so-
fortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren (E. 4.3.3 S. 28) , und
die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels
expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Widerspruchs zum
AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO als nicht rechtmässig
erachtete (E. 4.5 S. 28),
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dass im erwähnten Fall die Notwendigkeit der Anordnung der aufschie-
benden Wirkung wegen begründeter Anhaltspunkte einer Verletzung
von Art. 3 EMRK durch die Schweiz (Abschiebeverbot) bestand,
dass diese Anhaltspunkte auf verschiedenen Indizien beruhten, wo-
nach die Lebens-, Unterbringungs- und Haftbedingungen in Griechen-
land menschenrechtswidrig seien, eine Abschiebung der Betroffenen
ins Heimatland drohe und der effektive Zugang zum Asylverfahren in
Griechenland mangelhaft sein könnte (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil BVGE E-5841/2009 E. 5.6 S. 31 f.),
dass vorliegend in Berücksichtigung des erwähnten Urteils die auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Unrechtmässigkeit der
Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zutreffend ist,
dass indessen den Beschwerdeführenden aus der zu Recht gerügten
unzulässigen Praxis dennoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da
ein rechtzeitiges Handeln des Rechtsvertreters zur Wahrung der Ver-
fahrensrechte der Beschwerdeführenden nicht verunmöglicht wurde
und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug nach Eingang der
Beschwerde umgehend stoppte,
dass überdies die erwähnte Eröffnungs- und Vollzugspraxis in
Nachachtung des Urteils BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010
durch das Bundesamt inzwischen korrigiert worden ist,
dass es daher angezeigt erscheint, im vorliegenden Fall den Verfah-
rensmangel als geheilt zu betrachten, zumal den
Beschwerdeführenden auch in materieller Hinsicht kein Nachteil
erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), konnten
die Beschwerdeführenden doch die angefochtene Verfügung innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist anfechten und sich auch auf
Beschwerdeebene nochmals einlässlich zu ihren Gründen, die gegen
eine Rückführung nach Ungarn sprechen, äussern,
dass in der Beschwerde im Weiteren eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird,
dass nämlich die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung
vom 27. März 2009 angegeben hätten, es lebten mehrere Verwandte in
der Schweiz, so zum Einen die Eltern mit Niederlassungsbewilligung
und Geschwister der Beschwerdeführerin und zum Anderen die
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Grosseltern mütterlicherseits und zwei Onkel und eine Tante des
Beschwerdeführers, diese Tatsache indessen in der angefochtenen
Verfügung unerwähnt geblieben sei,
dass der Gehörsanspruch durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird
und den Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die
Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf
erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung
eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst,
dass sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten
Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) Teilgehalte des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ergeben
können,
dass das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung den Betroffe-
nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes
sichern soll,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden
folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.),
dass der angefochtene Entscheid diesen Kriterien offensichtlich nicht
gerecht wird,
dass den Beschwerdeführenden zwar anlässlich der Anhörung vom
27. März 2009 zur Person und den Asylgründen das Recht gewährt
wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns oder Frankreichs
für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen
Wegweisung in einen dieser Staaten zu äussern,
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dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht
der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsäch-
lich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5;
vgl. ausserdem WALDMANN/BICKEL, ebd., Art. 32),
dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, dass die Be-
schwerdeführenden anlässlich der Anhörung unter anderem angaben,
sie hätten in der Schweiz mehrere, auch enge Verwandte (Eltern,
Geschwister, Grosseltern),
dass daher der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 14. Dezember 2009 zweifelsfrei bekannt war, dass insbesondere
die Eltern (mit Niederlassungsbewilligung) und Geschwister der
Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen, diese Tatsache indessen
in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt blieb,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt
noch in den Erwägungen auf die familiären Bindungen der Beschwer-
deführenden einging, womit es seine Pflicht zur Berücksichtigung der
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht wahrgenommen und somit
die Begründungspflicht beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtli -
ches Gehör verletzt hat,
dass indessen dieser Mangel als geheilt zu erachten ist, da die
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene ihre Sachvorbringen
entsprechend ergänzen konnten, sich die Vorinstanz im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens zu den vorgebrachten Rügen äusserte
und zudem die Beschwerdeinstanz mit gleicher Kognition entscheidet,
den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und die Ver-
letzung der Verfahrensvorschrift als nicht derart schwer zu erachten
ist, dass eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen nicht sach-
gerecht erscheinen würde,
dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit den familiären
Bindungen der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister und
weitere in der Schweiz lebende Verwandten) darauf hingewiesen
wurde, die Dublin-Verordnung sei im Bestreben erlassen worden, die
Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen
vereinbar sei (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur VO Dublin),
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dass im Weiteren in Art. 2 Bst. i VO Dublin definiert werde, welche
Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen würden und
nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK
zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– namentlich auch diejenigen zwischen Eltern und ihren Kindern sowie
zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie
fielen, sof ern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen bestehe (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; MARTINA CARONI,
Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienle-
ben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hin-
weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte, Strassburg),
dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 15 VO Dublin (Hu-
manitäre Klausel) hinzuweisen sei, welche es ermöglichen würde, aus
humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen beziehungs-
weise zu bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzusammen-
führung bestehe,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 unter
anderem festhielt, in Art. 2 Dublin-II-VO werde der Begriff
Familienangehörige auf die Kernfamilie eingeschränkt, wozu lediglich
Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen, minderjährige
Kinder und - bei unverheirateten, minderjährigen Asylsuchenden - der
Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 25. Februar 2010
geltend machten, das BFM nehme in seiner Vernehmlassung lediglich
zum in Art. 2 Dublin-II-VO definierten Begriff der Familienangehörigen
Stellung, indessen verfüge nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder
Mitgliedstaat auch über das Recht des Selbsteintrittsrechts, wobei das
entsprechende Ermessen durch Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur
Dublin-II-VO definiert werde, wonach die Einheit der Familie gewahrt
werden solle,
dass zum Schutzbereich der Einheit der Familie nach der
Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK nicht nur
nur die vom BFM genannte Kernfamilie, sondern auch weitere
verwandtschaftliche Beziehungen gehörten,
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dass hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten
festzustellen ist, dass es, da Art. 3 Abs. 2 Dublin-Il-VO keine
inhaltlichen Vorgaben bietet, primär im Ermessen des einzelnen
Mitgliedstaates liegt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrages erfolgt, sich indessen
die Pflicht zur Prüfung eines Asylantrages und das damit verbundene
Ausüben des Selbsteintrittsrechts aus einer Rechtsstellung des
Antragstellers aus der EMRK ergeben kann,
dass, wie auf Beschwerdeebene zutreffend darauf hingewiesen, nach
der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über
die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (vgl. JOCHEN
A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8, S.
346 ff.) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehö-
rigen besteht (vgl. ARTHUR HÄFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; MARTINA CARONI, Schriften zum
Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35),
dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte ver-
wandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE
115 Ib 5 E. 2c), wobei sich die Asylbehörden dieser bundesgericht-
lichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl.
etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b),
dass diese Kriterien vorliegend nicht als erfüllt zu erachten sind, sind
doch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zwischen
den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Ver-
wandten eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
oder ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt,
dass vielmehr die Beschwerdeführerin, obwohl deren Eltern,
Geschwister und weitere Verwandten seit Jahren in der Schweiz leben,
erst im März 2009 in die Schweiz einreiste, um hier um Asyl nachzu-
suchen und der Ehemann der Beschwerdeführerin - offensichtlich
ohne nähere Kontaktaufnahme mit seinen in der Schweiz lebenden
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Schwiegereltern und seinem Bruder - bereits mehrere Asylverfahren in
der Schweiz durchlief, wobei er mehrmals vor Erhalt eines Ent-
scheides die Schweiz aus freien Stücken wieder verliess,
dass im Weiteren auch in Berücksichtigung der in der
Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2010 geltend gemachten
Tatsache, wonach ein regelmässiger Kontakt der psychisch labilen
Beschwerdeführerin H._______ und deren Tochter I.______ mit den in
der Schweiz lebenden Familienmitgliedern im Interesse einer
stabilisierenden Wirkung unerlässlich sei, kein Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, ist doch - in Würdigung der auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse - davon
auszugehen, dass auch in Ungarn, wenn weiterhin erforderlich, eine
entsprechende Therapiemöglichkeit besteht,
dass sich diesen Erwägungen gemäss ein Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
aufdrängte,
dass die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO (Humanitäre Klausel)
vorliegend nicht in Betracht fällt, da diese in der Regel nur zum Zug
kommt, wenn sich die betroffene Person (hier: die
Beschwerdeführenden) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus
humanitären Gründen (auf Anfrage eines Mitgliedstaates),
beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erachten könnte,
dass sich abgesehen davon vorliegend auch aus den Grundsätzen von
Art. 15 Dublin-Il-VO keine Anhaltspunkte dafür ergeben, aus
humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen, ist es doch
Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Familienmitglieder und andere
abhängige Familienangehörige (in einem weiteren Sinn als nach Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO) zusammenzuführen (vgl. die Definition der
"Abhängigkeit" in Art. 11 Dublin-II-VO), und bestehen, wie vorstehend
erläutert, keine Hinweise auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis der
Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten,
dass somit das BFM sein diesbezügliches Ermessen im Ergebnis
zutreffend ausgeübt hat,
dass keine relevanten Gründe vorliegen, die einer Rückkehr nach
Ungarn entgegenstehen, ergeben sich doch aus den Akten keine
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konkreten Hinweise dafür, dass Ungarn sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin H.______ und deren Tochter I.______ auch in diesem
Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen ist, dass, wenn
erforderlich, von einer diesbezüglichen medizinischen Betreuung in
Ungarn ausgegangen werden kann,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Ungarn in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass schliesslich in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet
wird, weshalb Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde keine weiteren Argumente vorgebracht
werden, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführenden auszugehen ist
und die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichts-
los zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gut-
zuheissen ist,
dass einer unterliegenden Partei eine Parteientschädigung ausnahms-
weise zugesprochen werden kann, wenn das Bundesverwaltungs-
gericht, wie vorliegend, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz feststellt, diese aber heilt und
dann die Beschwerde abweist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 214 Rz. 4.65, Fn. 160),
dass aus den genannten Gründen den Beschwerdeführenden eine
Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht
wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird,
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels
zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr.
900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird,
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dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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