Abtei lung IV
D-3842/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______ und deren Kinder
C._______, geboren _______ sowie D._______, geboren
_______, wohnhaft Bagdad, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
27. April 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3842/2007
Sachverhalt:
A.
Am 27. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer beim Schweizeri-
schen Verbindungsbüro in Bagdad/Irak mit einer Eingabe in englischer
Sprache um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewäh-
rung von Asyl.
Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen gel-
tend, am 24. Juni 2006 seien die Beschwerdeführerin und die Mutter
des Beschwerdeführers im Haus der Beschwerdeführer von Unbe-
kannten sunnitischer Glaubenszugehörigkeit bedroht worden. Die
Drohungen hätten sich insbesondere gegen den Beschwerdeführer
und dessen Vater gerichtet, da diese dem schiitischen Glauben anhän-
gen würden und mit deren Ermordung man gedroht habe, sofern beide
weiterhin mit der Beschwerdeführerin im Haus leben würden. Der Be-
schwerdeführerin, die dem sunnitischen Glauben anhänge, habe man
ebenfalls gedroht und ihr nahe gelegt, sich von ihrem als "ungläubig"
anzusehenden Ehemann scheiden zu lassen. Zum Zeitpunkt der Be-
drohungen sei der Beschwerdeführer gerade seiner Tätigkeit als (nä-
here Ausführungen zur Tätigkeit) nachgegangen. Unmittelbar nachdem
die Unbekannten das Haus verlassen hätten, habe die Beschwerde-
führerin den Beschwerdeführer angerufen und über diesen Vorfall in-
formiert, woraufhin sich der Beschwerdeführer bei Freunden versteckt
habe und nicht wieder in das Haus zurückgekehrt sei. Von den Behör-
den hätten sie sich in der Folge Pässe ausstellen lassen und den Irak
am (...) Juli 2006 nach Syrien mit ihren Ersparnissen in Höhe von USD
2000.-- verlassen. In Syrien hätten sie versucht sich niederzulassen.
Jedoch sei es ihnen weder möglich gewesen eine Beschäftigung zu
finden noch anderweitig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb
seien sie schliesslich wieder in den Irak zurückgekehrt. Zwischenzeit-
lich sei der Direktor (des Tätigkeitsortes) von Unbekannten entführt
worden, woraufhin (die Mitarbeitenden) aus Furcht vor Kidnapping und
Tötungen (den Tätigkeitsort) nicht mehr besucht hätten. In der folgen-
den Zeit habe der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausge-
führt, was sich jedoch aufgrund der Sicherheitslage als sehr schwierig
erwiesen habe. Es sei ihm bis auf wenige Treffen ausserdem nicht
möglich gewesen, seine Familie zu sehen oder mit dieser gar zusam-
men zu leben. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer für (neuer Tätig-
keitsort). Am Arbeitsplatz, den er auch als Schlafplatz nutze, könne er
von Zeit zu Zeit seine Ehefrau und die Kinder treffen. Die seit mehr als
zehn Jahren in der Schweiz lebende Schwester, die die Beschwerde-
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führer bisher weder um Geld noch um eine Einladung in die Schweiz
angegangen seien, helfe der Familie inzwischen aufgrund der aktuel-
len Umstände mit Geldüberweisungen.
B.
Am 27. März 2007 überwies das schweizerische Verbindungsbüro
Bagdad das Asylgesuch zum Entscheid an das BFM.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 den Beschwerdeführern eröffnet
durch Vermittlung des Schweizerischen Verbindungsbüros am 9. Mai
2007 wurde das Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abge-
lehnt und den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz verwei-
gert.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer durch ihren in
der Schweiz mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni
2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise
in die Schweiz sei ihnen zu bewilligen und es sei ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren, evetualiter sei das BFM anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
nach Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR
172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Den Beschwerdeführern respektive deren Rechtsvertreter wurde
Frist bis zum 21. Juni 2007 zur Vornahme einer allfälligen
Beschwerdeergänzung nach entsprechender Akteneinsicht angesetzt.
F.
Am 22. Juni 2007 wurde seitens der Beschwerdeführer respektive ih-
res Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung zu den Akten ge-
reicht.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ange-
setzte Replikfrist liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.119]).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
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mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen
vermag oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder
kann der asylsuchenden Person weder der Verbleib am Aufenthaltsort
noch die Ausreise in ein anderes Land zugemutet werden, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder sei dies zur
näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insb. S. 131 ff.; dieser Grundsatzentscheid zur Rechtslage
gemäss Art. 6 Abs. 2 beziehungsweise Art. 13b Abs. 2 und 3 aAsylG
ist in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 und 3 beziehungsweise Art. 52 Abs. 2
AsylG - angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der Ge-
setzesrevision vom 26. Juni 1998 - nach wie vor gültig). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
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dürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S.
130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, eige-
nen Angaben gemäss hätten die Beschwerdeführer seit einer Drohung
im Juni 2006 keine weiteren Bedrohungen mehr erlebt. Abgesehen von
der allgemein schwierigen Situation in Bagdad würde mithin keine ak-
tuelle Verfolgung und mithin auch keine begründete Furcht geltend ge-
macht, in Zukunft ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt zu werden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereich-
ten Drohschreiben nichts zu ändern vermögen. Diesen komme keiner-
lei Beweiswert zu, da es sich um Schreiben handele, die jederzeit
selbst produziert werden könnten. Die eingereichte CD zeige lediglich
Bilder eines beschädigten Hauses, welche ebenfalls nicht geeignet
seien, eine aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Im Üb-
rigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ab-
gelehnt werden, da es den Beschwerdeführern zugemutet werden
könne, in anderen Staaten als der Schweiz, namentlich Syrien und
Jordanien um Schutz zu ersuchen und auch keine derartige Nähebe-
ziehung zur Schweiz bestünde, die ein Schutzersuchen in Syrien als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere könne aus dem
Aufenthalt einer Schwester in der Schweiz wie von den Beschwerde-
führern geltend gemacht nicht auf das Vorhandensein einer engen
Beziehung zur Schweiz geschlossen werden. In Syrien würden sich
sodann gegenwärtig etwa eine Million irakische Flüchtlinge aufhalten.
Die syrischen Behörden hätten unter Mitwirkung des UNHCR eine Re-
gelung ("temporary protection") ausgearbeitet, die es den sich in
Syrien aufhaltenden Irakern erlauben würde, im Land zu verbleiben,
ohne dass eine Rückschaffung in den Irak drohe. Auch befänden sich
Hunderttausende irakische Flüchtlinge in Jordanien. Dieser Staat be-
treibe gegenüber irakischen Flüchtlingen ebenfalls eine Politik der
Nichtrückschiebung. Es sei als zumutbar zu erachten, die Beschwer-
deführer an die genannten Nachbarstaaten zu verweisen. Dafür
spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer arabischer
Muttersprache seien und die Integration in einem der Nachbarländer
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des Irak oder allenfalls in einem anderen arabischsprachigen Land aus
soziokulturellen Gründen im Verhältnis zur Schweiz weitaus einfacher
und erfolgversprechender sei. Zwar würden die Beschwerdeführer
geltend machen, dass sie nach einem zwei wöchigen Aufenthalt in
Syrien wieder in den Irak zurückgekehrt seien, da sie dort nicht hätten
Fuss fassen können. Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass zwei
Wochen einen zu kurzen Zeitraum darstellen würde, um sich in einem
Land zu integrieren.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, die Be-
schwerdeführer seien tatsächlich in ihrem Heimatstaat mehrfach be-
droht worden, und den staatlichen Behörden fehle die Möglichkeit, den
notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb eine Bedrohungssituation
für die Beschwerdeführer zu bejahen sei. Die Beschwerdeführer könn-
ten sich weder nach Syrien begeben noch sich dort aufhalten, da die
Grenzen zu Syrien geschlossen seien und Syrien keine neuen Flücht-
linge mehr aufnehme. Mit dem Umstand, dass die Verwandten der Be-
schwerdeführer in der Schweiz leben würden, bestehe eine Beziehung
in die Schweiz.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zum einen auf die Be-
gründung gestützt, dass die Beschwerdeführer abgestellt auf den
geltend gemachten Sachverhalt eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht hätten geltend machen können. Diese Ausführungen ver-
mögen jedoch nicht restlos zu überzeugen, zumal die Beschwerdefüh-
rer aufgrund ihrer gemischt ethnischen Ehe zweifellos grundsätzlich zu
einer Gruppe von Personen gehört, die im Zentralirak einer gewissen
Gefährdung ausgesetzt sein dürfte. Zwar erweist es sich in einem Fall
wie dem vorliegenden schwierig, die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel einer genauen Prüfung der Authentizität zu
unterziehen. Jedenfalls sind in den schriftlichen Ausführungen der Be-
schwerdeführer, die sich als kongruent und in keiner Weise übertrie-
ben erweisen, keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich. Anderer-
seits sind die Beschwerdeführer nach ihrem Aufenthalt in Syrien er-
neut in den Irak, wo sie angeblich einer gezielten Verfolgung ausge-
setzt seien, zurückgekehrt, was gegen die geltend gemachte aktuelle
Verfolgungssituation spricht. Die Frage der Gefährdungssituation kann
letztlich jedoch im Sinne der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
Aus denselben Gründen bleibt auch unbeachtlich, dass die Beschwer-
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deführer nicht zu ihrer Verfolgungssituation haben befragt werden kön-
nen. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob dies aus
sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich war oder ob aus
anderen Gründen auf eine Befragung verzichtet wurde. Mangels
Befragung scheint aber der Sachverhalt für eine abschliessende
Beurteilung der Gefährdungssituation nicht genügend erstellt. Diesbe-
zügliche weitere Sachverhaltsabklärungen oder gar die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts erübrigen sich jedoch im Sinne der nach-
folgenden Erwägungen.
5.2 Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführer eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen konnten, kommt mit-
hin sowohl im Hinblick auf die Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG als
auch Art. 20 Abs. 2 AsylG der Frage vorderhand entscheidende Be-
deutung zu, ob es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, in einem an-
deren Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20). Die
Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu bestätigen, als den
Beschwerdeführern im vorliegenden Fall ein Schutzersuchen in einem
anderen Staat als der Schweiz, namentlich im Nachbarstaat Syrien zu-
zumuten ist, und sie auf diesen zu verweisen sind.
5.2.1 Zur allgemeinen Situation in Syrien und der aktuellen Lage ist
dabei Folgendes festzustellen: Gemäss Schätzung der Vereinten
Nationen haben bisher etwa 2,2 Millionen irakische Staatsangehörige
ihr Land verlassen und schätzungswweise 1,4 Millionen Iraker Zuflucht
in Syrien gesucht. Die Fluchtbewegung nach Syrien erweist sich mithin
mit Abstand als die Grösste. Dies liegt vor allem in der räumlichen
Nähe und soziokulturell vergleichbaren Aspekten begründet, aber
auch aufgrund der bisherigen Aufnahme- und Aufenthaltspolitik der so
genannten "openborders-policy". So wurde den irakischen Flüchtlingen
bisher in der Regel vorübergehender Schutz (Temporary Protection)
gewährt. Seit dem 3. Dezember 2003 und bis 5. Februar 2007, bestand
zwischen UNHCR und der syrischen Regierung eine formlose Verein-
barung ("gentlemen's agreement"), auf dessen Grundlage irakische
Asylsuchende durch die Ausstellung von "Temporary Protection Let-
ters" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vorübergehenden
Schutz erhalten haben. Diese Praxis ist allerdings nicht länger in Kraft.
Seit dem 5. Februar 2007 stellt UNHCR Damaskus keine "Temporary
Protection Letters" für irakische Asylsuchende mehr aus. Iraker aus
Zentral- und Südirak erhalten stattdessen auf der Grundlage einer pri-
ma facie Anerkennung eine Flüchtlingsbescheinigung, welche ein Jahr
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gültig ist; aus den nördlichen Provinzen stammende Personen wird ein
Zertifikat für Asylsuchende ("Asylum-Seeker Letter") ausgestellt,
welches für sechs Monate gültig und verlängerbar ist.
Die bisherige "openborders-policy" ist am 10. September 2007 einem
neuen Visa-System gewichen (vgl. Radio Free Europe / Radio Liberty,
Iraq: Plight Of Displaced Worsens, 7. September 2007: "[the new visa
system]...will grant visas only to Iraqis involved in the economic,
commercial, and scientific sectors. These restrictions will almost
certainly limit the number of Iraqis allowed in. Furthermore, the new
documents will only be single-entry visas valid for three months and
qualified Iraqis must obtain them from the Syrian Embassy in
Baghdad...."). Vertreter der syrischen Regierung betonen, diese
Massnahmen seien notwendig, da Syriens Aufnahmekapazität mit 1,4
Millionen Irakern nahezu erschöpft sei. Gemäss Mitteilung des
syrischen Aussenministeriums sollen jene irakischen
Staatsangehörigen ein Visum für Syrien erhalten, die an Universitäten
oder anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen arbeiten oder
bei einer Handels-, Industrie- oder Landwirtschaftskammer registriert
sind. Für Akademiker ist der Zugang nach Syrien nach dem Willen der
syrischen Behörden mithin nach wie vor gegeben. Demnach dürfte der
Beschwerdeführer, der (Ausführungen zur Tätigkeit des
Beschwerdeführers und dessen beruflicher Qualifikation) von der
restriktiveren Visapolitik nicht betroffen sein, mithin ist davon
auszugehen, dass ihm und seiner Familie die Einreise nach Syrien
weiterhin möglich ist.
5.2.2 Die Beschwerdeführer haben somit die Möglichkeit, in einem der
Nachbarstaaten, insbesondere Syrien um Schutz nachzusuchen. Die-
se Möglichkeit ist auch als zumutbar zu bezeichnen, zumal sich die
Beschwerdefürher bereits einmal zwei Wochen dort aufgehalten haben
und die Integrationsmöglichkeiten dort aufgrund der grossen
irakischen Diaspora, des soziokulturellen Hintergrundes und der Spra-
che ungleich höher sind, als in der Schweiz. Zwar verfügt der Be-
schwerdeführer mit der Schwester, die sich hier rechtmässig aufhält,
über einen gewissen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dabei kann je-
doch noch nicht von einer massgeblichen Beziehungsnähe gespro-
chen werden. Die Schwester befindet sich bereits seit über zehn Jah-
ren hier und der Kontakt zu ihrem Bruder ist demnach seither unter-
brochen. Aus den Eingaben geht denn auch nicht hervor, dass der Be-
schwerdeführer zu seiner Schwester eine ausserordentliche starke
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Verbindung hat. Der Aufenthalt der Schwester in der Schweiz
begründet damit noch kein ausreichendes Näheverhältnis, das eine
Schutzsuche in Syrien als unverhältnismässig oder nicht zumutbar
erscheinen liesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die finanzielle
Unterstützung, die die Schwester den Beschwerdeführern aktuell im
Irak leistet, ihnen auch in Syrien zukommen kann, was eine allfällig
schwierige Anfangsphase überbrücken könnte.
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es den Beschwer-
deführern möglich und zumutbar ist, in Syrien um Schutz nachzusu-
chen und sie auf die Schutzgewährung der Schweiz nicht angewiesen
sind. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht die Einreise ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Nachdem im vorliegenden Verfahren das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 14. Juni 2007 gutgeheissen wurde, sind für das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (eingeschrieben),
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand:
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