B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3842/2013
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
ungeklärter Staatsangehörigkeit (syrischer Herkunft),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (…).
D-3842/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 6.
oder 7. März 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien
am 1. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 8. April 2010 wurde er vom BFM summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt und am 2. Mai 2012 einlässlich dazu angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe keine Identitätspapiere, ausser der "Sha-
had at-Tarif", einer Personalienbestätigung für Maktumin (nicht registrierte
staatenlose Kurden in Syrien). Seine Eltern seien jedoch Ajnabi (regist-
rierte staatenlose Kurden). Als er ungefähr ein Jahr alt gewesen sei, sei
er an einem Fest, bei welchem sie von der syrischen Polizei angegriffen
worden seien, ins Feuer gefallen und habe sein (…) verbrannt. Daher ha-
be er immer wieder Mühe, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Sein Onkel sei
Anhänger der Partei Yeketi Demokrati. Er (der Beschwerdeführer) habe
auch manchmal für seinen Onkel Zeitungen in die Dörfer gebracht und an
Parteisitzungen teilgenommen, wo über Parteipolitik und die Situation der
Kurden in Syrien gesprochen worden sei. Beim Austragen der Zeitungen
sei er auch einmal verhaftet und gegen Bestechung freigelassen worden.
Er habe seit mehreren Jahren auf dem Bau in Damaskus gearbeitet. Als
er und sein Onkel, welcher mit ihm in Damaskus gearbeitet habe, an ei-
nem Abend zwischen dem (…) und dem (…) 2010 nach der Arbeit hätten
nach Hause gehen wollen, habe gerade eine Demonstration der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) stattgefunden. Er
sei dort vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden, welcher ihm vor-
geworfen habe, er habe ein Bild des syrischen Präsidenten zerrissen. Er
sei ins Gefängnis gesteckt und geschlagen worden. Die Behörden hätten
von ihm wissen wollen, wer die Demonstration organisiert habe und wel-
ches die Ziele der Kundgebung gewesen seien. Sie hätten ihn dann auf-
gefordert als Spitzel für sie zu arbeiten. Nach sieben oder acht Tagen Haft
sei er dank der Hilfe seines Onkels, welcher seine Festnahme beobachtet
habe, gegen Bestechung freigelassen worden. Später im Februar 2010
sei bei ihnen zuhause im Dorf sein Haus durchsucht worden. Er sei je-
doch glücklicherweise nicht zuhause gewesen. Daher sei er danach nach
Z._______ zu seiner Tante gegangen. Sein Haus sei wenig später noch
ein zweites Mal durchsucht worden. Daraufhin habe ihn sein Bruder in-
formiert, dass er vom Militär gesucht werde. Mithilfe eines Schleppers sei
er dann per Auto und zu Fuss über die türkische Grenze gelangt.
D-3842/2013
Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. August 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung nach Griechenland an.
B.b Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
erhob mit Eingabe vom 23. August 2010 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das Asylgesuch als zuständig zu erachten, eventualiter das BFM anzu-
weisen, den Sachverhalt erneut abzuklären.
B.c Am 9. März 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels
vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) die Ver-
fügung vom 11. August 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das
nationale Asylverfahren in der Schweiz auf.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde mit Urteil
D-5961/2010 vom 11. März 2011 zufolge Wegfalls des Anfechtungsge-
genstandes ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer auf das
neue Vertretungsverhältnis bezüglich seiner Rechtsvertreterin aufmerk-
sam und reichte gleichzeitig Fotos und Zeitungsberichte vom (…) ein, auf
welchen ersichtlich sei, dass er sich von der Schweiz aus politisch gegen
das syrische Regime engagiere. Er habe am (…) in Y._______ demonst-
riert und in X._______ Flugblätter verteilt.
D.
Am 15. März 2012 bat der Beschwerdeführer um eine baldige Entschei-
dung seines Gesuches und ersuchte über eine Mitteilung des Standes
des Verfahrens. Zudem reichte er einen ärztlichen Bericht (…) in
X._______ vom 1. März 2012 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 bat der Beschwerdeführer baldmög-
lichst einen Entscheid über sein Asylgesuch zu fällen.
D-3842/2013
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 – eröffnet am 7. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2013
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer zudem auf, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeverbesserung ein und beantragte darin die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2013, welche dem Beschwerde-
führer am 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, soweit um Gewährung von
Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht wird (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien un-
substanziiert und wirkten stereotyp. So habe er seinen Gefängnisaufent-
halt oberflächlich und mit wenigen Details beschrieben. Auch auf Nach-
frage zu den Haftbedingungen habe der Beschwerdeführer nur sehr
knappe und stereotype Aussagen gemacht. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass der einwöchige Gefängnisaufenthalt mit den geltend
gemachten Beschimpfungen ein Erlebnis darstelle, welches auf den Be-
schwerdeführer einen prägenden Eindruck hinterlassen habe. Deshalb
sollte er in der Lage sein, diese Eindrücke sowie die Umstände der Haft
substanziiert und damit glaubhaft zu schildern. Dies gelinge ihm aber
nicht. Des Weiteren enthielten seine Aussagen diverse Widersprüche. In
der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er
habe sich der Aufforderung der Behörden, ein Spitzel zu werden, wider-
setzt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, er habe die
Forderung akzeptiert. Auch bezüglich der Ursache der Verfolgung durch
die Behörden mache der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben.
So gebe er zunächst an, er sei in seinem Dorf von den Behörden aufge-
sucht worden, da diese ihn hätten einschüchtern wollen, um aus ihm ei-
nen guten Spitzel zu machen. Entgegen dieser Aussage, beziehe er sich
andernorts aber darauf, dass die Behörden ihren Vorwurf, dass er ein Bild
des Präsidenten zerrissen habe, nicht hätten fallen lassen und ihn des-
halb weiter gesucht hätten. Schliesslich gebe er zu Protokoll, die Behör-
den hätten ihn zwei Mal in seinem Heimatdorf aufgesucht. Erst am Ende
der Anhörung habe er zusätzlich geltend gemacht, sie hätten bei weiteren
Gelegenheiten noch seine Familie belästigt. Diese zahlreichen Unge-
reimtheiten und Widersprüche liessen grosse Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers aufkommen. Diese Zweifel würden sich durch die
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Seite 7
fehlende Logik in seinen Schilderungen bezüglich der geltend gemachten
Verfolgung verdichten. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar,
weshalb ihn die Behörden aus der Haft hätten entlassen sollen, wenn sie
gleichzeitig an den Vorwürfen festgehalten hätten und ihn kurze Zeit spä-
ter erneut hätten inhaftieren wollen. Ausserdem mache der Beschwerde-
führer geltend, sein Onkel habe ihn durch Bestechung aus der Haft frei-
gekauft. Andererseits wolle er nicht gewusst haben, wo genau er inhaftiert
gewesen sei. Dies scheine unwahrscheinlich, da davon auszugehen sei,
dass der Onkel den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gekannt ha-
ben müsste, um die betreffenden Beamten zu bestechen. Die Vorbringen
hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer sei weiter ein in Syrien nicht registrierter Kurde
(Maktum). In Syrien würden rund 1,8 Millionen Kurden leben, was knapp
zehn Prozent der Bevölkerung entspreche. Die Kurden stellten die gröss-
te ethnische Minderheit dar. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert
und habe keine besonderen Probleme. Es gebe drei "Kategorien" von
Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besäs-
sen, ferner die als Ausländer registrierten Kurden "Ajanib" und schliess-
lich die nicht registrierten Kurden "Maktumin". Für sogenannte staatenlo-
se Kurden würden weitreichende Diskriminierungen bestehen: Sie seien
nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft, hätten kein Wahlrecht
und dürften weder Land, noch Immobilien oder gar ein Geschäft besitzen
oder erwerben. Ausserdem seien sie faktisch von zahlreichen Berufen
ausgeschlossen. Gemäss geltender Rechtsprechung würden jedoch we-
der die Ajanib noch die Maktumin in Syrien einer Kollektivverfolgung un-
terliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Le-
ben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe
generell nicht gesprochen werden. Somit komme dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer ein Maktum sei, keine asylrelevante Bedeutung ge-
mäss Art. 3 AsylG zu.
Ferner sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheits-
dienste auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltrati-
on – oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehöri-
gen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die quali-
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Seite 8
fizierte Aktivitäten ausüben. Massgebend sei dabei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbar-
keit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung den Eindruck erwecke,
dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So weise er mittels Foto-
grafien die Teilnahme an (…) Demonstrationen im Zeitraum (…) aus. Die-
se blosse Teilnahme an Kundgebungen stelle jedoch keine qualifizierte
Aktivität dar, welche erwarten lasse, dass der Beschwerdeführer damit
das Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden auf sich gezo-
gen haben könnte. Eine besonders exponierte Stellung bei den exilpoliti-
schen Veranstaltungen gehe auch aus den eingereichten Zeitungsartikel
nicht hervor. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
4.2 In der Beschwerdeverbesserung hielt der Beschwerdeführer den Er-
wägungen des BFM entgegen, in Syrien gebe es unzählige Gefängnisse.
Dass er trotz des einwöchigen Aufenthaltes den Namen des Gefängnis-
ses nicht habe benennen können, sei verständlich. Anders als in der
Schweiz werde man behördlicherseits nicht darüber informiert, wo man
sich aufhalte und wie die Abläufe seien, sondern man werde einfach in
eine Zelle geworfen. Für seine Glaubhaftigkeit spreche auch, dass er im-
merhin den Stadtteil habe benennen können, wo er sich befunden habe,
als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Dass er nicht mehr zu
seinem Aufenthalt im Gefängnis und zu den Haftbedingungen gesagt ha-
be, hänge mit der Art der Fragestellung zusammen. Er sei nie explizit
nach den Haftbedingungen gefragt worden. Es sei zuerst eine sehr gene-
rell gehaltene Frage gestellt worden. Dementsprechend habe er auch ei-
ne generell gehaltene Antwort gegeben. Dann sei er gefragt worden, ob
er tatsächlich geschlagen worden sei, worauf er präzise geantwortet ha-
be. Weitere Fragen zu seinem Gefängnisaufenthalt seien keine gestellt
worden, obwohl das ein leichtes gewesen wäre. Er sei selber etwas er-
staunt gewesen, habe aber davon ausgehen müssen, dass der Befrager
kein Interesse gehabt habe, mehr darüber zu erfahren. Dass er einem
behördlichen Befrager nicht ins Wort falle, sich aufdränge und von sich
aus mehr erzähle, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser
Einwand des BFM sei deshalb nicht stichhaltig. Er habe in der Befragung
gesagt, er habe sich der Aufforderung der Behörden, ein Spitzel zu wer-
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den widersetzt, während er in der Anhörung angegeben habe, diese For-
derung akzeptiert zu haben. Dies sei nur auf den ersten Blick ein Wider-
spruch. Natürlich habe er sich zuerst dieser Forderung widersetzt.
Schliesslich habe er aber nachgegeben, um aus der Haft entlassen zu
werden. Insofern stimmten beide Antworten. Bezüglich der Ursache, wa-
rum die Behörden ihn im Dorf gesucht hätten, konstruiere hier das BFM
einen künstlichen Widerspruch. Ihm sei nämlich nicht das eine oder ande-
re vorgeworfen worden, sondern beides. Er sei ins Gefängnis gekommen,
da ihm vorgeworfen worden sei, ein Bild des Präsidenten zerrissen zu
haben. Nach der Entlassung hätten sie ihn nochmals im Dorf aufgesucht
um zusätzlichen Druck auf ihn auszuüben, damit er ein guter Spion wer-
de. Im Gesamtkontext werde das absolut klar. Es handle sich somit nicht
um einen Widerspruch. Weiter sei er explizit gefragt worden, warum die
Polizei ihn im Dorf aufgesucht habe. Er habe diese Frage beantwortet. Es
habe keinen Grund gegeben, gerade in dem Moment auch die Belästi-
gung seiner Familie zu erwähnen. Diese habe er dann später in der An-
hörung erwähnt. Das sei auch nachvollziehbar, handle es sich dabei doch
für ihn um ein weniger prägnantes Erlebnis als die Tatsache, persönlich
gesucht zu werden. Ein Widerspruch sei darin nicht zu erkennen. Seine
Vorbringen seien deshalb entgegen der Auffassung des BFM nicht mit
Widersprüchen oder Ungereimtheiten behaftet, die seine Glaubhaftigkeit
einschränkten. Dem Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Behörden ihn aus der Haft hätten entlassen sollen, wenn sie
gleichzeitig an den Vorwürfen festgehalten hätten und ihn kurze Zeit spä-
ter wieder hätten inhaftieren wollen, sei entgegen zu halten, dass er nur
unter der Auflage, als Spion zu agieren, entlassen worden sei. Die Polizei
habe dann im Dorf nochmals nach ihm gesucht, wahrscheinlich aber
nicht, um ihn zu verhaften, sondern um den Druck auf ihn zu verstärken.
Dies sei keineswegs unlogisch. Weiter habe sein Onkel ja gewusst, dass
er verhaftet worden sei. Er gehe davon aus, dass seine Verhaftung regist-
riert worden sei. Die Beamten, die von seinem Onkel bestochen worden
seien, hätten deshalb sicher ohne weiteres rausfinden können, in wel-
chem Gefängnis er gesessen habe, ohne dass sein Onkel ihnen diese In-
formation habe liefern müssen. Auch dieser Ablauf sei keineswegs unlo-
gisch. Zusammenfassend zeige sich, dass seine Vorbringen gesamthaft
gesehen ein stimmiges Bild vermittelten. Das BFM habe aus unzutreffen-
den Gründen seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet. Er sei somit
ein in Syrien nicht registrierter Kurde und sei von den syrischen Behörden
verhaftet, geschlagen und dementsprechend verfolgt worden. Der Verfol-
gung habe er sich durch Flucht entzogen. Im Falle einer Rückkehr hätte
er zu gewärtigen, erneut festgenommen, inhaftiert und mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit auch menschenrechtswidrigen Misshandlungen, mithin also
genügend intensiven und zielgerichteten asylrelevanten ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Demnach stehe fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3)
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen allgemein als ober-
flächlich und substanzlos bezeichnet werden. Den Vorbringen fehlt es an
Detailreichtum, so dass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem entsteht. Der Beschwerdeführer vermag so auch auf Rückfragen
die Situationen nicht eingehender zu schildern. Es ist davon auszugehen
– wie dies das BFM in seiner Verfügung auch zutreffend ausführt –, dass
der Aufenthalt im Gefängnis, was zudem sein primärer Asylgrund dar-
stellt, ein prägendes Ereignis für den Beschwerdeführer ist. Daher dürfte
vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die diesbezüglichen Er-
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eignisse in einer persönlichen Art und Weise wiedergeben könnte. Dies
gelingt ihm jedoch nicht. So beschreibt er beispielsweise nie, wie er ge-
nau festgenommen wurde, sondern schildert dies nur äusserst allgemein
mit: "Unterwegs wurde ich plötzlich festgenommen." (vgl. Akten BFM A43
F8). Bereits hier fehlen detaillierte Ausführungen zu den konkreten Um-
ständen (vgl. A43 F32 ff.). Auch die vorgebrachten Misshandlungen im
Gefängnis schildert der Beschwerdeführer ohne konkreten Bezug und
Realkennzeichen. Bereits in der freien Erzählung zu Beginn der Anhörung
führt er lediglich aus: "(…) ich wurde immer wieder geschlagen. Sie be-
handelten mich sehr schlecht. Ihr Umgang war sehr unmenschlich." (vgl.
A43 F8). Damit bringt der Beschwerdeführer zwar Misshandlungen vor,
jedoch kann aus diesen unsubstanziierten Aussagen nicht geschlossen
werden, was genau in diesen sieben oder acht Tagen Gefängnis gesche-
hen sei. Der Beschwerdeführer erzählt das angeblich Erlebte Punkt für
Punkt, ohne jegliche Ausschweifungen oder Ausschmückungen. Seine
Erzählungen wirken somit insgesamt konstruiert. Es kommt hinzu, dass
er das Datum des Tages seiner Verhaftung nicht wiedergeben kann und
auch keinerlei Beweismittel zur Verhaftung einreichen konnte. Bezeich-
nend ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Befragung klar und
eindeutig angab, er habe die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit abgelehnt
(vgl. A1 S. 6), wobei er hingegen bei der Anhörung bereits in der freien
Erzählung aussagte, er habe die Aufforderung aus Angst angenommen
(vgl. A43 F8). Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe zuerst abgelehnt und dann aufgrund des ausgeübten Drucks die
Spitzeltätigkeit angenommen, vermögen diese diametralen Aussagen
nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer hätte diesen Umschwung bereits
in der Befragung zu Protokoll geben müssen, da dies von zentraler Be-
deutung ist, insbesondere auch für die Gründe der vorgebrachten Raz-
zien im Haus des Beschwerdeführers. Bezüglich dieser Razzien ist so-
dann zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch hier nichts Konkre-
tes erzählen konnte. Auch wenn er zum entsprechenden Zeitpunkt nicht
zuhause gewesen war, hätte er doch mehr über die Razzia erzählen kön-
nen müssen, zumal er sich in einem kleinen Dorf befunden habe und alle
Dorfbewohner davon erfahren hätten (vgl. A1 S. 6).
5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht
insgesamt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der
Beschwerdeführer konnte daher seine Verfolgung im Bezug auf die sie-
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ben- oder achttägige Haft und die darauf folgenden Razzien im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend – und dies wird im Übrigen
vom BFM nicht bezweifelt – er sei ein Angehöriger der Maktumin, und
gehöre somit zur Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden.
Diesbezüglich ist eine Kollektivverfolgung zu prüfen.
6.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörig-
keit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter
Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kol-
lektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht
gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in
diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder
Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich
die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berück-
sichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv be-
trachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; al-
lein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl.
BVGE 2011/16 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Bezüglich seiner Zugehörigkeit zu den nicht registrierten staatenlosen
Kurden – Maktumin – ist zu bemerken, dass sich die dem Bundesverwal-
tungsgericht vorgehende Asylrekurskommission (ARK) im Jahr 2002 mit
deren Situation auseinandergesetzt hat. Die ARK kam damals zum
Schluss, dass Maktumin in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und un-
ter zahlreichen, auch einschneidenden Restriktionen seitens der Regie-
rung wie auch unter persönlichen Diskriminierungen zu leiden hätten. Ei-
ne gezielte Verfolgung finde jedoch nur bei gegen den syrischen Staat
gerichteten Aktivitäten statt und treffe die Maktumin nicht anders als die
übrigen Einwohner Syriens. Somit sei die geltend gemachte Diskriminie-
rung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche
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Seite 13
Relevanz erhalte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d).
6.3 In Anbetracht der aktuellen Situation und der schon älteren Recht-
sprechung erscheint es angezeigt, die Situation der Maktumin unter den
heutigen Umständen zu beleuchten. Der syrische Präsident hat am
7. April 2011 aufgrund des steigenden politischen Drucks das Dekret 49
erlassen. Durch dieses Dekret erhält die Gruppe der staatenlosen Kurden
die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Dadurch hat
sich aber die Situation der Maktum im Gegensatz zur Situation der Ajanib
(Gruppe der staatenlosen, registrierten Kurden) nicht verändert. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets gab es in Syrien je nach
Schätzung ungefähr 100'000 Maktumin. Diese verfügen nach wie vor
über keinerlei Rechte, würden behördlich nicht erfasst und erhielten keine
staatlichen Dokumente. Zudem sei – wie dies auch schon in EMARK
2002 Nr. 23 E. 4d beschrieben wird – ihr Zugang zur Gesundheitsversor-
gung sowie auch zu Waren und Dienstleistungen nach wie vor beschränkt
(vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Syrien: Staatsbürger-
schaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN HUMAN RIGHTS
COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the
enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental
health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's
Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff). Je-
doch ist festzustellen, dass die hohe Schwelle zur Begründung einer Kol-
lektivverfolgung durch diese aufgeführten Nachteile nicht erreicht ist. Die
vorgebrachten Diskriminierungen sind zu wenig intensiv, um als asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können,
womit die Rechtsprechung der ARK aus dem Jahr 2002 nach wie vor ihre
Gültigkeit hat.
7.
In Bezug auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers ist Folgendes zu bemerken: Es dürfte zweifellos zutreffen, dass
oppositionell Denkende in Syrien aktuell besonderer Gefährdung ausge-
setzt sind und dass sich die syrischen Behörden auch für die exilpoliti-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Selbst unter den
aktuellen Bedingungen braucht es jedoch ein gewisses Engagement, um
das Interesse des syrischen Geheimdienstes zu wecken. Eine Rolle kön-
nen dabei die Form des öffentlichen Auftritts, deren Häufigkeit oder auch
die Inhalte von öffentlich abgegebenen Erklärungen spielen. (vgl. Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4743/2011 vom 30. Mai 2013
D-3842/2013
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E. 7.4). Von einem genügenden Engagement in diesem Sinne kann vor-
liegend jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brach-
te vor, er habe im Jahr (…) an lediglich einer Demonstrationen teilge-
nommen und habe einmal Flugblätter verteilt. Soweit aus den eingereich-
ten Beweismitteln ersichtlich ist, hob sich der Beschwerdeführer bei der
Teilnahme auch nicht von den übrigen Beteiligten ab. Aus den Akten kann
weiter nicht geschlossen werden, dass er sich auch in jüngster Zeit poli-
tisch engagiert hätte. Somit liegt kein auffallendes exilpolitisches Wirken
vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AslyG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwe-
senheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20).
9.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewie-
senen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
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waltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei
in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
wären.
9.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Des-
halb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung und auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerdever-
besserung wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss die-
ser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
durch die Fürsorgebestätigung vom 23. Juli 2013 belegt. Nach dem Ge-
sagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-3842/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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