Abtei lung IV
D-3843/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
angeblich Sudan,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3843/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2007 verliess und am 29. November 2007 via C.
sowie ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass am 7. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
die Befragung zur Person (BzP) erfolgte und am 16. April 2009 die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei in (...) geboren und in (...) aufgewachsen, wo er im Alter von vier
oder fünf Jahren in eine Schule der Kirche eingetreten sei, welche er
bis zur dritten Grundschulklasse besucht habe,
dass er insgesamt etwa 11 Schuljahre absolviert habe,
dass er im Alter von neun Jahren mit seinem Vater wegen des Krieges
im (...) nach C. geflüchtet sei, wo sie zusammen in einer Wohnung
zunächst in (...), später in D. gelebt hätten,
dass sein Vater dort im Jahr 2006 gestorben sei,
dass er in C. eine homoerotische Beziehung mit einem (...) ein-
gegangen sei, wobei sie eines Nachts in einem Park in D. von drei
Männern überrascht worden seien,
dass sein Freund dabei getötet worden sei, er selber jedoch habe
flüchten können,
dass er die Nacht in E. bei einem ehemaligen Freund seines Vaters
verbracht habe,
dass er von diesem Freund zur Kirche gebracht worden sei, wo er
einst zusammen mit seinem Vater gelebt habe,
dass er von einer Polizeianzeige abgesehen habe, da Homosexualität
in C. strafbar sei,
dass er am anderen Tag E. verlassen habe, weil Araber hinter ihm her
gewesen seien,
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dass die Kirchenleute ihn von C. weggebracht hätten und jemand ihn
auf ein Boot mitgenommen habe, mit welchem er zu einer ihm un-
bekannten Destination gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügli-
che Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Auffor-
derung bis anhin keine Folge leistete,
dass er lediglich seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das Migrationsamt des Kantons (...) dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. Dezember 2007 eine Vertrauensperson zuordnete,
dass das BFM mit Schreiben vom 23. Februar 2009 von der am
21. Februar 2009 erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Kenntnis gesetzt wurde,
dass ein Gutachten betreffend Altersschätzung des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität (...) vom 4. März 2009 ergab, der Be-
schwerdeführer sei laut klinischer Untersuchung erwachsen und laut
radiologischer Einschätzung (Knochenaltersanalyse) mindestens 19
Jahre alt,
dass zahnärztlicherseits ein Alter von unter 18 Jahren als unwahr-
scheinlich eingestuft wurde,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Befund am 16. April 2009 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sein beigeordneter Vormund mit Schreiben vom 10. März 2009
aufgrund des Gutachtens die Vormundschaftsbehörde (...) um
Entlassung aus seiner Funktion ersuchte,
dass aufgrund des Habitus' des Beschwerdeführers sowie dessen ru-
dimentären Arabisch-Kenntnissen am 30. April 2009 seitens eines Ex-
perten der Fachstelle LINGUA telefonisch eine Sprach- und Textanaly-
se durchgeführt wurde,
dass die am 30. April 2009 durchgeführte Analyse den Beschwerde-
führer in geografisch-sprachlicher Hinsicht der Herkunftsregion West-
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afrika sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Herkunftsland
Nigeria zuordnete, während die Analyse eine geografisch-sprachliche
Herkunft des Beschwerdeführers aus jedem anderen Herkunftsland
ausser Kamerun ausschloss,
dass die Analyse darüber hinaus zum Schluss kam, der Beschwerde-
führer spreche das Westafrikanische Englisch,
dass die Sprachprobe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nigeriani-
sches Englisch repräsentiere, während eine Restwahrscheinlichkeit für
Kamerunisches Englisch bestehe,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2009 zur Ana-
lyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, er sich jedoch bis anhin zum
Abklärungsergebnis nicht äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 - eröffnet am 8. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen,
dass sich seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erwiesen hätten,
wobei dies sowohl auf die behauptete Identität - namentlich Herkunft
und Altersangabe - wie auch auf die geltend gemachte Papierlosigkeit
sowie die Asylvorbringen zutreffe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, er
sei am (...) geboren worden,
dass sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter zwar
als zweifelhaft erscheinen liessen,
dass das BFM das Alter des Beschwerdeführers aufgrund eines von
diesem eingereichten, am (...) ausgestellten sudanesischen
Geburtsscheins, welcher einer internen Analyse zugeführt wurde, den-
noch als unbestimmt einschätzte und ihm für das weitere Verfahren
vorsorglich eine Vertrauensperson beiordnete,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 16. April 2009 zum Befund des Gutachtens betreffend die
Altersschätzung geltend gemacht habe, sein Vater habe ihm das ange-
gebene Geburtsdatum mitgeteilt, er könne sich jedoch nicht mehr an
den genauen Zeitpunkt erinnern (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs
vom 16. April 2009; A28/3, S. 2),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjäh-
rigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, so dass diese unbewie-
sen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljäh-
rig gewesen,
dass seine Angaben nicht nur betreffend seines Alters wahrheitswidrig
seien, sondern auch bezüglich seiner Herkunft durch das Gutachten
der Fachstelle LINGUA eindeutig widerlegt seien, weshalb feststehe,
dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Iden-
tität getäuscht habe,
dass aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht
habe, anzunehmen sei, er müsse, angesichts der rigiden Kontrollen an
den Aussengrenzen der Schengenländer anders als in der geschilder-
ten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt sein und habe folg-
lich die Behörden auch über seinen Reiseweg getäuscht,
dass dadurch ebenso seinen geltend gemachten Asylgründen, welche
sich bezeichnenderweise generell durch essentielle Lücken und Unge-
reimtheiten ausgezeichnet hätten, die Grundlage entzogen sei,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten und ihm namentlich Asyl zu gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung einzig darauf be-
schränkte zu wiederholen, er stamme aus dem Sudan, nicht aber aus
Nigeria oder Kamerun,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn Namen, Vorna-
men, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Ge-
schlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Erwägungen nichts entgegenzuhalten vermag,
dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen ARK
zwar eine Knochenaltersanalyse als „anderes Beweismittel“ im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen vermag, sofern die Abwei-
chung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupte-
ten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK 2001 Nr.
23 E. 4 S. 186); dies indessen nicht mehr bedeutet als die Feststel-
lung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2. S. 210),
dass in casu die am 4. März 2009 durchgeführte Knochenaltersanaly-
se ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab, während der Beschwer-
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deführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines geltend gemachten Ge-
burtsdatums (...) erst 16 Jahre alt gewesen wäre,
dass demnach das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Ver-
gleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der „normalen“
Abweichungen liegt, weshalb die Knochenaltersanalyse zum Nachweis
einer Identitätstäuschung im vorliegenden Fall nicht genügt und kein
„anderes Beweismittel“ als Grundlage eines Nichteintretensentschei-
des im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt (vgl. EMARK
2001 Nr. 23 E. 4 S. 186),
dass eine allfällige Täuschung über das Alter des Beschwerdeführers
auch anderweitig nicht erwiesen ist, zumal er keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer indessen aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, hätte es doch an
ihm gelegen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zu-
mal er diesbezüglich die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004
Nr.30),
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten
LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert
zukommt,
dass diese ferner einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt,
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dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für
das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identi-
tätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stich-
haltigen Gründe“ für die Annahme einer solchen darzustellen vermö-
gen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
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schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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