Abtei lung IV
D-3844/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Daniel Schmid, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Gert Winter
A._______, geboren (_______), Serbien,
vertreten durch M. Milovanovic, (_______),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. September 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N (_______)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer - ein Serbe aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in
X._______, Gemeinde Gnjilane - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 21. Mai 2004 und gelangte am 23. Mai 2004 via Österreich und unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in der
Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 24.
Mai 2004 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 2. August 2004 durch
das Migrationsamt des Kantons Zürich machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Heimatstaat
eine Ausbildung als (_______) abgeschlossen und beabsichtigt, zusätzlich ein
Medizinstudium in Angriff zu nehmen. Dies sei ihm aber aufgrund der schlechten
Lebensbedingungen im Kosovo nicht gelungen. Seine Eltern seien nämlich
arbeitslos gewesen, weshalb er nicht habe studieren können. Am 17. März 2004
sei es zu den bekannten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben in
seiner Herkunftsregion gekommen. Er selbst sei anlässlich einer Manifestation in
Gnjilane Augenzeuge der Ermordung eines Lehrers geworden und fühle sich nicht
mehr sicher. Ausserdem verfüge er über keine ausreichende Bewegungsfreiheit
und könne auch keine Arbeit finden. Seine Eltern lebten kärglich von den Erträgen
eines Stücks Land sowie dem Mietertrag eines ihnen gehörenden Lokals. In
Anbetracht der fehlenden Perspektiven habe er den Heimatstaat schliesslich am
21. Mai 2004 verlassen.
B. Mit Verfügung vom 22. September 2004 - eröffnet am 29. September 2004 - lehnte
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien eine Folge
der damaligen gespannten Situation im Kosovo. Diese könnten jedoch nicht als
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden. Im Weiteren sei anzumer-
ken, dass dem BFF bekannt sei, dass es Mitte März 2004 im Herkunftsgebiet des
Beschwerdeführers während einigen Tagen zu Brandschatzungen und zu Verfol-
gungen von Angehörigen bestimmter Ethnien gekommen sei. Die Angriffe hätten in
erster Linie Personen serbischer Ethnie und, in geringerem Masse an einigen Or-
ten, den Ashkali gegolten. Anschliessend habe sich die Lage aber wieder rasch
beruhigt, und es sei nun seit Wochen nicht mehr zu gewalttätigen Auseinanderset-
zungen gekommen. Es könne somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden. Zudem seien von diesen Auseinandersetzungen in der Haupt-
sache die beiden genannten Ethnien betroffen gewesen. Deshalb seien die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Was zudem das Vorbringen
des Beschwerdeführers angehe, er habe wegen der wirtschaftlich schwierigen Si-
tuation keine Arbeit finden und infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
seiner Eltern keine Weiterbildung absolvieren können, so seien diese Gegebenhei-
ten eine Folge der allgemein wirtschaftlich schwierigen Situation im Kosovo. Diese
seien daher nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu taxieren und somit
3auch nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Ferner sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2004 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzei-
tig setzte er ihm Frist bis am 5. November 2004, um eine schriftliche Vollmacht
oder ein schriftliches Einverständnis des Beschwerdeführers einzureichen.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht und
mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 eine Fürsorgebestätigung nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der
angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dementsprechend ist der Be-
schwerdeführer berechtigt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abzuwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen ist auf das
Rechtsbegehren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlau-
ben, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwer-
deführer legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
43.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die „vielgelobten KFOR-Truppen“ im Kosovo und in der Umgebung von Gnji-
lane seien meistens nur Zeugen der Taten von albanischen Extremisten. Sie unter-
nähmen kaum etwas zum Schutz der Minderheiten. Die Behauptung, bei den
KFOR-Truppen im Kosovo handle es sich um einen Stabilisierungsfaktor, sei weit
entfernt von der Realität. Die KFOR-Truppen kooperierten meistens mit den alba-
nischen Nationalisten und seien ihnen bei der ethnischen Säuberung gute Helfer.
Die Passivität und Untätigkeit der KFOR-Truppen sei sehr oft von internationalen
Institutionen und sogar vom UNO-Sicherheitsrat kritisiert worden. Am 17. März
2004 hätten die albanischen Extremisten eine koordinierte Aktion gegen die serbi-
sche Bevölkerung im Kosovo mit dem Ziel eingeleitet, die noch verbliebenen Ser-
ben definitiv aus dem Kosovo zu verjagen. Viele Serben seien ermordet und Hun-
derte Häuser und Kirchen zerstört worden. Des Weiteren seien Menschen entführt
worden, über deren Schicksal man nichts wisse. Der Beschwerdeführer habe sich
im März 2004 in der Nähe von Gnjilane in einer Gruppe aufgehalten, welche von
den albanischen Extremisten angegriffen worden sei. Er sei nur knapp dem Tode
entgangen. Ein Lehrer sei damals vor seinen Augen ermordet worden. In diesem
Moment habe er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er sei seit
den Ereignissen sehr traumatisiert und suche ärztliche Hilfe in der Schweiz. So-
bald er einen ärztlichen Bericht erhalte, werde er diesen einreichen.
5.2 Es trifft zu, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf
Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz An-
wesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu
schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen
5Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die
Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Trup-
pen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das
UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minder-
heiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen
werden.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000
Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Dieser Rechtsprechung schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht an. Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die
Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers
hat sich nämlich die Lage in seinem Heimatstaat zum Positiven verändert,
insbesondere in der Region Gnjilan. Von einer systematischen Verfolgung von
Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann (heute) nicht
gesprochen werden. Es ist vom Schutzwillen und der -fähigkeit von UNMIK (United
Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) auszugehen (EMARK 2002
Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180). Namentlich haben die KFOR-Truppen das Mandat
erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus sind
Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert worden.
Der Beschwerdeführer muss deshalb nicht befürchten, bei einer Rückkehr
asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
6konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annah-
me, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Nieder-
lassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der
Mehrheitsethnie angehört und sich registrieren lassen kann. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
7Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der
Minderheiten im Kosovo laufend (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5).
Gemäss dessen Einschätzung können Angehörige der serbischen Ethnie aufgrund
des tiefen Misstrauens seitens der albanischen Bevölkerung massiven Behelligun-
gen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund und ange-
sichts der teilweise schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der Minder-
heiten im Kosovo erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung von Serben aus dem Kosovo als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es sei denn, sie hätten ihren letzten Wohnsitz im Nor-
den gehabt. Im Unterschied zu Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten
(BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5.5 am Ende) besteht für Serben aus
dem Kosovo jedoch im Einzelfall eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native (EMARK 1996 Nr. 20 E. 8b S. 201, 1996 Nr. 2 E. 6bb S. 14 f.) auf dem rest-
lichen Gebiet der Republik Serbien.
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Gnjilane), wo er seit der Geburt
bis zu seiner Ausreise im Mai 2004 gelebt hat. Eine Rückkehr dorthin fällt aufgrund
einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit indes nicht in Betracht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden,
dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, sich allenfalls im Nor-
den des Kosovo und insbesondere im übrigen Serbien eine Existenzgrundlage auf-
zubauen. Der Beschwerdeführer ist (_______) Jahre alt und hat - wie aufgrund der
Akten anzunehmen ist - keine gesundheitlichen Probleme; jedenfalls hat er bislang
entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keinen Arztbericht
eingereicht, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn er tatsächlich ärztliche
Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Ausserdem gehört er keiner
„verletzlichen Gruppe“ an, zumal er als ausgebildeter (_______) schon aufgrund
seiner überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation (vgl. auch A12/17 S. 7)
auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch durch
seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und
sich mit Erfolg als (_______) betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm der
Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in
Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994
Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu
bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und
nicht nach schweizerischen Standards. Zwar will der Beschwerdeführer in Serbien
- nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Indessen
stellt das allfällig fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von
(_______) Jahren für den gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer kein
8Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer einen in der Schweiz wohnhaften Onkel sowie eine Cousine in
Deutschland und einen Halbbruder in Australien (vgl. A1/8 S. 2), welche ihn
zweifelsohne (zumindest während einer Übergangszeit) finanziell unterstützen
können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente erhältlich
zu machen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache,
dass sich zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen
hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Be-
schwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden
als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies
bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b),
dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist
das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei-
sen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (_______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand am: