B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3845/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab) – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010 und gelangte am
18. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der Anhörung vom 23. März
2011 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu-
ches zusammengefasst geltend, er und seine Frau hätten gegen den Wil-
len der Eltern am (…) 2010 geheiratet. Während seine Familie die Heirat
schliesslich akzeptiert habe, sei dies bei der Familie seiner Frau nicht der
Fall gewesen. Am (…) 2010 seien Familienangehörige der Ehefrau bei
seiner Familie erschienen und hätten seine Ehefrau mitgenommen. Glei-
chentags sei seine Ehefrau ermordet worden. Da der Bruder der Ehefrau
auch ihn umbringen wolle, sei er geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2011
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 gutge-
heissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 22. Juni 2012 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwer-
deführer erneut aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz zu-
sammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
So erschienen seine Schilderungen zur Ermordung der Ehefrau emoti-
ons- und substanzlos, zudem habe er zur unterschiedlichen Kastenzuge-
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hörigkeit nur rudimentäre Angaben machen können. Nicht nachvollzieh-
bar seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Handeln der Polizei
ausgefallen, ebenso diejenigen zur Bedrohung des Beschwerdeführers
nach dem Tod seiner Ehefrau. Schliesslich fügte das BFM an, der Be-
schwerdeführer sei der an ihn am 6. Juni 2012 schriftlich ergangenen Auf-
forderung, bezüglich eingereichter Dokumente bis zum 20. Juni 2012 eine
korrekte und vollständige Übersetzung einzureichen, innert Frist nicht
nachgekommen. Die Dokumente könnten deshalb nicht gewürdigt und
ankündigungsgemäss nicht berücksichtigt werden. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge
davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel ein.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 20. Juli 2012 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 hielt der zuständige Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Wei-
ter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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G.
Das Bundesamt beantragte mit seiner innert erstreckter Frist eingereich-
ten Stellungnahme vom 17. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. August 2012 wurde dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden
Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Pro-
zessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem
Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Im Sinne der
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Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch
diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zunächst vor,
das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifa-
cher Hinsicht verletzt. Einmal deshalb, weil es von ihm fristgemäss einge-
reichte Dokumente nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe ihn mit
Schreiben vom 6. Juni 2012 zur Übersetzung von bereits eingereichten
Dokumenten bis 20. Juni 2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung sei er
fristgemäss nachgekommen, indem er die Übersetzungen am 20. Juni
2012 mit eingeschriebener Post an das Bundesamt versandt habe. Ge-
mäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post seien die Doku-
mente am 21. Juni 2012 vom BFM entgegengenommen worden. Glei-
chentags habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen und
behauptet, er sei der Aufforderung zur Übersetzung nicht nachgekom-
men. Zum Zweiten sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit
keinem Wort auf die ihr bekannten gesundheitlichen Probleme des Be-
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schwerdeführers eingegangen. Diese seien aber so schwerwiegend, dass
eine Wegweisung nach Pakistan nicht zumutbar sei.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betrof-
fenen – jedenfalls soweit diese frist- und formgerecht eingereicht wer-
den – tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264; ALBERTINI MICHELE, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Diss. Bern 2000, S. 362 ff., insb. S. 367 f.). Ferner soll die Ab-
fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragwei-
te des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende
Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Be-
gründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im Weite-
ren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erfor-
derlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Ge-
mäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht
und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21
E. 11.1.3, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
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5.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beschwerdebeilage unter anderem
die Kopie eines an das BFM adressierten Kuverts (eingeschriebene
Post), Poststempel 20. Juni 2012, zu den Akten, samt entsprechender
Bestätigung/Quittung sowie Sendungsverfolgung. Das fragliche Kuvert
(samt Inhalt) befindet sich denn auch in den vorinstanzlichen Akten (vgl.
Akten BFM A 46/10). Das Bundesamt bestätigt in seiner Vernehmlassung
vom 17. August 2012 zudem, dass der entsprechende Brief am 21. Juni
2012 eingetroffen sei. Allerdings führt es weiter aus, der Beschwerdefüh-
rer sei der an ihn ergangenen Aufforderung innert Frist nicht nachge-
kommen, da ihn höchstens ein die Frist begleitender Vermerk "Datum des
Poststempels" berechtigt hätte, seine Sendung erst mit Ablauf der Ein-
gangsfrist aufzugeben. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann indes-
sen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftli-
che Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einge-
reicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend im Falle des Be-
schwerdeführers gemäss Stellungnahme der Vorinstanz nicht gegeben
ist, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Angesichts der Fristanset-
zung durch das BFM, "Die Übersetzungen haben Sie bis zum 20. Juni
2012 an folgende Adresse zu senden" (vgl. A 39/3), konnte der Be-
schwerdeführer ohne Weiteres davon ausgehen, für die Fristeinhaltung
gelte die gesetzliche Regelung. Entgegen der in der Vernehmlassung ge-
äusserten Auffassung besteht kein Raum für die Annahme, nur bei einem
Zusatz "Datum des Poststempels" im Rahmen der Fristansetzung wäre
der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, seine Eingabe am letzten Tag
der Frist der schweizerischen Post zu übergeben. Damit ergibt sich, dass
das Bundesamt in Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat,
er sei der Aufforderung zur Einreichung einer korrekten und vollständigen
Übersetzung innert Frist nicht nachgekommen, weshalb die fraglichen
Dokumente nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt werden könnten.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ohne Weiteres – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. und dort zitierte Ur-
teile). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörs-
verletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. BVGE a.a.O.
E. 3.3.4), indessen ist der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwie-
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gend zu erachten, für dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens kein Raum besteht.
5.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass – auch
wenn im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis bei Akte A 9/1 der Beschrieb
"ORS-Meldung med. Fälle" aufgenommen wurde – weder in der Be-
schwerde dargetan wird noch aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich
ist, aufgrund welcher vor dem 21. Juni 2012 zu den Akten gereichten Un-
terlagen die Vorinstanz von erheblichen gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen. Soweit der Beschwerdefüh-
rer zwischenzeitlich medizinische Unterlagen eingereicht hat, wird das
Bundesamt diese – soweit sie sich als wesentlich erweisen – in seinem
neuen Entscheid zu berücksichtigen haben.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen gutzuheissen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen einzugehen. Die Verfügung vom 21. Juni 2012 ist
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit ge-
genstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels
entsprechender Kosten keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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