B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3845/2016
wiv
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
D-3845/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zuletzt im
B._______, C._______, Bezirk Gonjo, Präfektur Chamdo (Autonome Re-
gion Tibet, Volksrepublik China) wohnhaft war und angab, sie habe ihr Hei-
matland am 24. Februar 2014 zu Fuss in Richtung Nepal verlassen,
dass sie nach über sechs Monaten Aufenthalt in Nepal mit dem Flugzeug
weitergereist sei, wobei sie mehrmals an ihr unbekannten Orten umgestie-
gen sei,
dass sie schliesslich im Zug von einem ihr unbekannten Land herkommend
am 17. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
um Asyl nachsuchte, dort am 30. September 2014 zur Identität, zum Rei-
seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen
wurde,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 31. Oktober sowie am
24. November 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführ-
lich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sie sei in Tibet geboren und aufgewachsen, sei nie
zur Schule gegangen und habe ihrer Familie in der Landwirtschaft gehol-
fen,
dass ihr Vater (F._______; N […]) politisch tätig gewesen, Ende Juni 2012
von zuhause weggegangen sei und inzwischen ebenfalls in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die chinesischen Behörden nach dem Weggang des Vaters alljährlich
ihre Familie kontrolliert und zur Zahlung von Bussgeldern aufgefordert hät-
ten,
dass sie im Oktober 2013 festgenommen und für drei Monate inhaftiert
worden sei,
dass sie während der Haft eines Tages aufgefordert worden sei, auf den
ungefähr einjährigen Sohn des Gemeindepräsidenten aufzupassen,
D-3845/2016
Seite 3
dass das Kind unter ihrer Obhut hingefallen sei und sich verletzt habe,
dass sie aus Angst, deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden, aus
der Haft geflüchtet sei und sich ungefähr einen Monat lang bei ihrem Onkel
versteckt habe,
dass ihre Mutter ihr geraten habe, ins Ausland zu gehen, worauf sie am
12. Februar 2014 zuhause abgereist sei und am 24. Februar 2014 zu Fuss
die Grenze nach Nepal überquert habe,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente abgab und zur
Untermauerung ihrer Vorbringen lediglich vier Fotos einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. Januar 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete, dabei jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China ausdrücklich ausschloss,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 anfechten liess,
dass das SEM seinen Entscheid im Rahmen des Schriftenwechsels mit
Verfügung vom 28. September 2015 aufhob und das erstinstanzliche Asyl-
verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das
erste Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 abschrieb
(vgl. das Verfahren D-1369/2015),
dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2015 durch eine Fachper-
son der Fachstelle LINGUA zu der von ihr angegebenen Herkunft befragt
wurde (Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie lingu-
istische Analyse),
dass ihr das SEM am 22. März 2016 das rechtliche Gehör zum Inhalt des
LINGUA-Berichts gewährte, worauf die Beschwerdeführerin eine Stellung-
nahme vom 8. April 2016 einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016
– das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum ablehnte und die
D-3845/2016
Seite 4
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (unter Ausschluss des
Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China) anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, es sei bereits aufgrund der Befragung im Empfangszentrum sowie
der Anhörung zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Her-
kunft aus Tibet nicht glaubhaft sei,
dass sodann die durchgeführte Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben
habe, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich
nicht an dem von ihr angegebenen Ort in Tibet stattgefunden habe, son-
dern sehr wahrscheinlich in einer tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China erfolgt sei,
dass damit den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzo-
gen sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Einschätzung des Ex-
perten in Frage zu stellen,
dass der von der Beschwerdeführerin angebotene DNA-Test lediglich ihre
verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Vater beweisen
würde, nicht jedoch ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit,
dass die Asylvorbringen ihres angeblichen Vaters im Übrigen für unglaub-
haft befunden worden seien, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung spre-
che,
dass die Beschwerdeführerin auch den angeblichen Reiseweg unsubstan-
ziiert und damit unglaubhaft geschildert habe,
dass die geltend gemachten Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft
seien,
dass die eingereichten Fotos an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
möchten, zumal nicht erkennbar sei, wo diese entstanden seien,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, weshalb
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis
D-3845/2016
Seite 5
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014, publiziert als BVGE 2014/12) davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden,
dass das Asylgesuch demnach abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und daher nicht ausge-
schlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitze, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
geschlossen sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, welche auch die Sub-
stanziierungspflicht trage,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen
habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
tragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl
zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin eventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein
Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 9. Juni 2016 (Kopie) bei-
lagen,
D-3845/2016
Seite 6
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 die
Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) und Kostenvorschussver-
zicht abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 13. Juli 2016
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Juli 2016 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D-3845/2016
Seite 7
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe bis zu ihrer Ausreise im Feb-
ruar 2014 in Tibet gelebt,
dass sie dieses Vorbringen indessen nicht zu belegen vermochte,
dass sie insbesondere keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte
und die eingereichten vier Fotos die angebliche Herkunft aus Tibet nicht
glaubhaft machen können, zumal nicht feststeht, wo diese Aufnahmen ent-
standen sind,
dass aus dem LINGUA-Bericht, zu welchem der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör gewährt worden ist, hervorgeht, dass sie zwar teilweise
korrekte Angaben zu den Gemeinden in ihrem angeblichen Herkunftskreis
(Gonjo) sowie zu Nachbardörfern von G._______, ihrem angeblichen Her-
kunftsort, gemacht hat,
dass sie auf die Frage nach geografischen Charakteristika ihrer Herkunfts-
region zutreffend den Fluss Drichu genannt hat und auch ihre Bemerkung,
wonach es in Derge eine bekannte Druckerei gebe, korrekt ist,
dass ausserdem die von ihr genannten Preise für gängige Lebensmittel
grösstenteils korrekt sind,
D-3845/2016
Seite 8
dass sie indessen in Bezug auf die administrative Einteilung ihrer angebli-
chen Herkunftsregion teilweise auch falsche Angaben gemacht hat, indem
sie beispielsweise erklärt hat, Gonjo liege in Mankhan, obwohl Mankhan
tatsächlich der südliche Nachbarkreis von Gonjo ist,
dass im Weiteren ihre Distanzangaben überwiegend unzutreffend ausge-
fallen sind, darunter insbesondere auch die Distanz zwischen ihrem an-
geblichen Heimatdorf und dem Fluss Drichu,
dass indessen Wasser in der Landwirtschaft von essentieller Bedeutung
ist, weshalb es realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wel-
che eigenen Angaben zufolge Bäuerin war, nicht in der Lage war, die Dis-
tanz zum Fluss Drichu (einen anderen, allenfalls nähergelegenen Fluss
nennt sie nicht) korrekt wiederzugeben,
dass sie sodann abgesehen vom bereits erwähnten Fluss Drichu offenbar
keine weiteren Aussagen zur landschaftlichen Beschaffenheit ihrer Her-
kunftsregion machen konnte,
dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt vorbrachte, sie sei Bäuerin ge-
wesen, jedoch im Rahmen des LINGUA-Interviews keine Angaben zur
Grösse der von ihrer Familie bewirtschafteten Felder machen konnte,
dass sie ferner das charakteristische Aussehen eines spezifischen Pilzes,
welchen sie angeblich gesammelt haben will, nicht beschreiben konnte,
und zudem einen viel zu tiefen Verkaufspreis nannte,
dass sie erklärte, sie sei selber nicht zur Schule gegangen, aber dennoch
insbesondere in der Lage war, die an der Schule unterrichteten Fächer auf-
zuzählen, gleichzeitig jedoch zu den Schulferien unzutreffende Angaben
machte,
dass sie schliesslich zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines
Personalausweises realitätswidrige Aussagen machte, obwohl sie vor-
brachte, sie habe sich im Jahr 2011 einen Personalausweis ausstellen las-
sen,
dass die sachkundige Person bemerkte, bei einer einheimischen Person
im angegebenen Alter und dem angegebenen sozialen, ethnischen und
Tätigkeitshintergrund sei nicht mit den festgestellten, spezifischen Wis-
senslücken zu rechnen,
D-3845/2016
Seite 9
dass die sachkundige Person bezüglich der von der Beschwerdeführerin
gesprochenen Sprache zudem feststellte, dass deren Sprache eine Vermi-
schung mit dem Lhasa-Dialekt oder einer exiltibetischen Koine aufweise,
dass ihre Chinesisch-Kenntnisse angesichts ihres Alters und ihrer angebli-
chen regionalen Herkunft unerwartet rudimentär seien,
dass die sachverständige Person insgesamt zum Schluss kam, die Be-
schwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im
Kreis Gonjo in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden,
dass diese Schlussfolgerung aufgrund der Aktenlage einleuchtend er-
scheint,
dass es der Beschwerdeführerin den Akten zufolge offensichtlich tatsäch-
lich Mühe bereitete, sich in ihrem angeblichen Heimatdialekt (Kham; vgl.
A18 S. 1) auszudrücken (vgl. A18 S. 5), was auch von der Hilfswerkvertre-
tung festgestellt wurde (vgl. A18 S. 10),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen der LINGUA-Analyse zahlreiche korrekte Angaben ge-
macht und bei amtlichen Bezeichnungen die chinesischen Begriffe verwen-
det, und es wäre ihr als einfache junge Frau ohne Schulbildung wohl kaum
möglich gewesen, diese Informationen auswendig zu lernen,
dass dieser Einwand indessen nicht überzeugt, da der blosse Umstand,
dass die Beschwerdeführerin (angeblich) über keine Schulbildung verfügt,
keineswegs zwingend bedeutet, dass sie nicht über die intellektuellen Fä-
higkeiten verfügt, Informationen auswendig zu lernen,
dass zudem zu beachten ist, dass der exiltibetischen Gemeinschaft in der
Schweiz inzwischen bekannt ist, welche Art von Fragen jeweils in den LIN-
GUA-Abklärungen gestellt werden, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass
sich die Beschwerdeführerin gezielt auf das Interview, welches erst über
ein Jahr nach ihrer Asylgesuchstellung stattfand, vorbereitet hat,
dass sodann der durchgeführte DNA-Test lediglich das verwandtschaftli-
che Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ belegt,
hingegen nicht geeignet ist, die geltend gemachte Herkunft der Beschwer-
deführerin aus Tibet glaubhaft zu machen,
D-3845/2016
Seite 10
dass es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft ist, dass die Be-
schwerdeführerin aus Tibet stammt, weshalb insbesondere ihre angeblich
in den Jahren 2013 und 2014 dort erlebten Asylgründe bereits aus diesem
Grund haltlos erscheinen,
dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich der angeblichen
Asylgründe widersprach, indem sie beispielsweise zunächst erklärte, der
kleine Sohn des Gemeindepräsidenten, auf welchen sie während ihrer Haft
im Jahr 2013 habe aufpassen müssen, sei hingefallen und habe sich die
Hand gebrochen (vgl. A5 S. 7), in der Anhörung jedoch vorbrachte, der
Vorfall habe sich im Januar 2014 ereignet und das Kind habe sich am Kopf
verletzt (vgl. A18 S. 7),
dass die angeblich namentlich in den Jahren 2013 und/oder 2014 in Tibet
erlebten Asylgründe aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt
offensichtlich unglaubhaft sind,
dass angesichts der unglaubhaften Herkunft auch die angebliche illegale
Ausreise aus Tibet im Februar 2014 nicht geglaubt werden kann,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-3845/2016
Seite 11
dass im vorliegenden Fall zwar die von der Beschwerdeführerin behaup-
tete chinesische Staatsangehörigkeit angesichts ihrer offensichtlich tibeti-
schen Ethnie nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
dass infolge der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum in China je-
doch zu vermuten ist, sie sei in Tat und Wahrheit in einer tibetischen Exil-
gemeinschaft in Nepal oder Indien aufgewachsen,
dass sie somit möglicherweise über eine Aufenthaltsberechtigung in einem
dieser Länder verfügt oder gar dort eingebürgert wurde,
dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden be-
züglich des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) der asylsuchenden Person findet,
dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere eingereicht hat und ausserdem unglaubhafte Angaben zum
Ort ihrer Hauptsozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihrem Rei-
seweg gemacht hat, wodurch sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt hat,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, es bestün-
den keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10),
dass nach dem Gesagten zwar ein Wegweisungsvollzug nach China aus-
zuschliessen ist (vgl. dazu a.a.O., E. 5.11), da wie vorstehend erwähnt die
Möglichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführe-
rin aufgrund der Aktenlage nicht völlig von der Hand gewiesen werden
kann,
dass aber die Beschwerdeführerin insofern die Folgen der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht zu tragen hat, indem vorliegend mangels anderweitiger
konkreter Hinweise davon auszugehen ist, es bestünden keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse bezüglich ihres tatsächlichen bisherigen Aufent-
haltsortes,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2016 somit auch im Weg-
weisungsvollzugspunkt zu bestätigen ist,
D-3845/2016
Seite 12
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3845/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: