B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung IV
D-3846/2012
law/auj/sps
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Fristwiederherstellungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM den Gesuchsteller am 3. November 2006 in der Schweiz
als Flüchtling anerkannte und ihn unter Ausschluss von der Asylgewäh-
rung gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufnahm,
dass das Bundesamt die dem Gesuchsteller zuerkannte Flüchtlingsei-
genschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2012 in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aber-
kannte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli
2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012
den Gesuchsteller aufforderte, bis am 30. August 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Andro-
hung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt werde,
dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom
31. August 2012 (Eingang: 3. September 2012) das Gericht darüber in-
formierte, dass sein Mandant ihm eben mitgeteilt habe, er habe einen in-
tensiven Migräneanfall gehabt und sei daher bis jetzt verhindert gewesen,
den ihm auferlegten Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Gesuchsteller die Zahlung des Kostenvorschusses gleichentags
nachholen werde,
dass der Rechtsvertreter seinen Mandanten angewiesen habe, ihm un-
verzüglich ein Arztzeugnis zu erstatten, welches ersterer wegen einer Bü-
roabwesenheit dem Gericht erst im Laufe der kommenden Woche werde
zusenden können,
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dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 31. August 2012 ein-
zahlte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. September 2012 das in
Aussicht gestellte, vom 31. August 2012 datierende Arztzeugnis einreich-
te und gestützt darauf um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesu-
chen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu-
ständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller am 31. August 2012 die versäumte
Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) nachholte,
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dass er am 31. August 2012 und am 12. September 2012 um Wieder-
herstellung der abgelaufenen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses
ersuchte und dabei darlegte, weshalb er den Kostenvorschuss nicht
rechtzeitig habe leisten können,
dass der Gesuchsteller demnach innerhalb der gesetzlichen Frist von
30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) seit Wegfall des Hindernisses sowohl ein
begründetes Begehren um Fristwiederherstellung stellte als auch die
versäumte Rechtshandlung nachholte,
dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung
des Kostenvorschusses einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die eine am Verfahren beteiligte Person wegen unverschul-
deter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturka-
tastrophen, obligatorischem Militärdienst oder plötzlicher schwerer Er-
krankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn die – objektiv betrachtet –
handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass die in der Zwischenverfügung vom 15. August 2012 gesetzte Frist
zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. August 2012 unbenutzt
verstrichen ist,
dass der Gesuchsteller vorbringt, aufgrund eines intensiven
Migräneanfalles an der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses
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verhindert gewesen zu sein und zum Beleg dieser Aussage ein ärztliches
Zeugnis eingereicht hat,
dass im am 31. August 2012 von med. B._______ Prakt. Arzt
ausgestelltem Zeugnis bestätigt wird, der Gesuchsteller sei vom
30. August 2012 bis 31. August 2012 wegen Krankheit ganz arbeits-
unfähig gewesen,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 31. August 2012 (einen
Tag nach Ablauf der Frist) und mithin während der Zeit einbezahlt hat, für
die er krankgeschrieben war,
dass angesichts des Umstandes, dass der Gesuchsteller am 30. und am
31. August 2012 im gleichen Ausmass wegen Krankheit ganz
arbeitsunfähig gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
zwar am 31. August 2012 seinen Rechtsvertreter kontaktieren, einen Arzt
aufsuchen und den Kostenvorschuss einzahlen konnte, es ihm tags zuvor
aber nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass demnach nicht erstellt ist, dass der angebliche Migräneanfall derart
schwerwiegend gewesen ist, dass dies ihn an der rechtzeitigen
Einzahlung des Kostenvorschusses hätte hindern können,
dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers aufgrund dieser Sachlage
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung
fehlt,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. September
2012 abzuweisen und auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 21. Juni 2012 (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) zu-
folge verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Jacqueline Augsburger
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