B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3846/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration – BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
D-3846/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2012
und meldete sich am 24. September 2012 bei der Kantonspolizei Zürich
am Flughafen Zürich. Am 25. September 2012 reichte er dort ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert. Am 6. Oktober 2012 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt, worauf dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 die Ein-
reise bewilligt wurde. Am 5. Mai 2014 wurde er einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört.
B.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus dem
Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, und habe sechs
Jahre lang die Schule besucht. Nach Ableistung seines Militärdienstes
habe er als (…) gearbeitet.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei (…) und habe
bei verschiedenen Folkloreveranstaltungen mitgewirkt, mit dem Ziel, die
kurdische Tradition und Sprache frei auszuleben. Da er an Newroz-Veran-
staltungen und den Jahrestagen der Kamishli-Unruhen öffentlich aufgetre-
ten sei, sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im Jahr 2009 sei er bei
einer Demonstration in D._______, welche mit Wasserwerfern aufgelöst
worden sei, mit einer unbekannten Flüssigkeit verätzt worden. Von diesem
Zeitpunkt an habe er ständig seinen Wohnort gewechselt. Trotz intensiver
Suche und der Ausstellung mehrerer Haftbefehle gegen ihn, welche sei-
nem (Verwandten), dem Dorfvorsteher ausgehändigt worden seien, habe
er sich durch Bestechung dem Zugriff der Behörden entziehen können. Zu-
letzt habe er am 21. März 2012 an einer Newrozfeier ein Gedicht (…) vor-
getragen. Am 1. April 2012 sei wiederum von den syrischen Behörden nach
ihm gesucht worden, wobei ihm seine Kontaktperson mitgeteilt habe, dass
er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten habe. Damals habe es
auch ein Gerücht gegeben, die Regierung werde sich zurückziehen. Am
10. April 2012 seien Angehörige der PKK zu ihm gekommen und hätten ihn
aufgefordert, bei ihnen mitzuwirken. Zu Beginn habe er sich geweigert, da-
nach jedoch Wachdienste übernommen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er bei der Vorinstanz seine syrische
Identitätskarte, den Führerausweis, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine
CD und zahlreiche Fotos, die ihn bei öffentlichen Auftritten und kulturellen
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Aktivitäten in Syrien zeigen, Fotos von Verletzungen, seine Facebook-Ko-
ordinaten, eine Mitgliedsbestätigung der Demokratisch-Kurdischen Partei
(KDPS), Auszüge aus dem Internet sowie eine CD, die ihn bei exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz zeigen, und einen türkischen Arztbericht
(…) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 14. Juni 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand beantragt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er weitere Fotos und einen
DVD-Auszug von Newrozfeiern, sowie Fotos von Verletzungen in Syrien,
Kopien der Identitätsnachweise seiner Geschwister, einen Arztbericht sei-
ner Schwester, ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie des Identitäts-
nachweises eines weiteren Verwandten zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 verzichtete die Instruktions-
richterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, for-
derte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzu-
weisen, und ersuchte das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt
nach ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut
und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
bei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, auf die Ver-
nehmlassung des SEM zu replizieren.
H.
Mit Replik vom 4. November 2015 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen Beschwerdebegehren fest und wies neuerlich auf die im In-
ternet abrufbaren Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten hin. Mit Eingabe
vom 13. November 2015 reichte er aktuelle ärztliche Berichte zu den Ak-
ten.
I.
Am 25. Juli 2016 und am 5. Mai 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das BFM auf
den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass sich die syrischen Behörden seit 2004 für ihn interessiert und ihn
im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 intensiv gesucht hätten. Wäre dies
tatsächlich der Fall gewesen, sei davon auszugehen, dass ihn die Sicher-
heitskräfte auch gefunden hätten, wovor ihn die Bestechung eines einzel-
nen Beamten nicht hätte bewahren können. Zudem wiesen seine Angaben
ein unrealistisches Mass an Zufall auf. Er habe angegeben, seit 2009 nicht
mehr zuhause gelebt zu haben und nur noch für Besuche zurückgekehrt
zu sein, woraufhin die Nachbarn jeweils die Behörden informiert hätten. Es
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Seite 6
sei aber nicht glaubhaft, dass er jedes Mal, wenn die Behörden bei ihm
vorbeigekommen seien, habe entwischen können. In Anbetracht der nega-
tiven Konsequenzen für seine Familie sei es zudem unlogisch beziehungs-
weise erscheine es als unverhältnismässig, dass er sich regelmässig habe
zuhause blicken lassen. Viel eher sei davon auszugehen, dass die geltend
gemachte Anzahl behördlicher Besuche nicht der Wahrheit entspreche o-
der dass er aufgrund seiner rein musikalischen Tätigkeit kein genügend
brisantes politisches Profil aufgewiesen habe, um die Aufmerksamkeit der
Behörden auf sich zu lenken. Diese Einschätzung treffe auch auf die an-
geblichen Haftbefehle zu. Keinesfalls hätten diese bei der vom Beschwer-
deführer geschilderten Intensität vom (Verwandten) unbemerkt vernichtet
werden können. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behörd-
lichen Suche nach ihm spreche auch seine Angabe, seit 2009 kaum noch
öffentlich in Erscheinung getreten zu sein. So habe er noch an den Newro-
zfesten mitgewirkt, die einmal jährlich stattfänden, und sich bei wenigen
anderen Gelegenheiten im Kreise seiner Folkloregruppe betätigt. In Anbe-
tracht dieser Passivität sei nicht davon auszugehen, dass er weiterhin im
Fokus der Behörden gestanden sei und eine intensive Fahndung nach ihm
stattgefunden habe. Auch sei unglaubhaft, dass das Haus seiner Familie
in diesem Zeitraum mehrere Male gestürmt worden sei. Für diese Einschät-
zung spreche auch die Tatsache, dass die von ihm eingereichten Fotos
hauptsächlich Anlässe von 2006 bis 2009 betreffen würden und somit kein
aktuelles öffentliches Exponieren seiner Person zeigten, das zu einem
fluchtauslösenden Grund hätte werden können. Auch sei er nicht in der
Lage gewesen, darzulegen, weshalb er angesichts der intensiven behörd-
lichen Suche nicht früher geflüchtet sei. Zudem sei er zwischen 2004 und
2012 zirka achtmal legal in die Türkei gereist und trotz angeblicher Verfol-
gung jeweils gewollt nach Syrien zurückgekehrt. Seine Antwort, er habe
keinen geeigneten Schlepper gefunden, sei in Frage zu stellen, auch in
Anbetracht seiner guten Beziehungen zu den Grenzbeamten. Die zahlrei-
chen Ungereimtheiten führten dazu, dass sämtliche Angaben zur Suche
der syrischen Behörden nach ihm als unglaubhaft zu erachten seien. Ob-
wohl seine Angaben zu seinem angeblichen Analphabetismus nicht in di-
rekten Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen stünden, würde die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch unterminiert. Da er sechs Jahre
die Primarschule besucht und den dreijährigen Militärdienst bei der (…)
beendet habe, sei dies anzuzweifeln. Gegen seinen angeblichen Analpha-
betismus spreche auch, dass er als Hauptverfolgungsgrund vorgebracht
habe, ein Gedicht vorgetragen zu haben und er zudem Fotos eingereicht
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habe, die ihn beim Lesen von Büchern zeigten. Seine diesbezügliche Er-
klärung, er habe nur ein Symbol von Kurdistan sehen wollen, sei nicht über-
zeugend.
Im Weiteren seien auch seine Angaben, er werde von der PKK mit Zwangs-
rekrutierung bedroht, aufgrund zahlreicher Widersprüche und unsubstanti-
ierter Angaben nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er geltend ge-
macht, nach dem Rückzug der Regierung aus den kurdischen Gebieten
vom 1. April 2012 sei die PKK an die Macht gekommen. Am 10. April 2012
habe er sich bei den Mitgliedern der PKK in einem Nachbardorf melden
müssen, die von ihm verlangt hätten, für die PKK Demonstrationen zu or-
ganisieren und daran teilzunehmen. Er sei gezwungen worden, bei diesen
Aktionen (…). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, Ver-
treter der PKK seien viele Male zu ihm nachhause gekommen und hätten
ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten, Wache zu halten und an Sitzungen
teilzunehmen. Auf Nachfrage, welche Aktivitäten er ausgeführt habe, habe
er angegeben, lediglich Wache gehalten zu haben. Da ein erheblicher Un-
terschied zwischen seinen Angaben in der BzP bezüglich der Auftritte als
(…) und dem in der Anhörung geltend gemachten Wachehalten bestünde,
seien seine Angaben zur Verfolgung durch die PKK nicht glaubhaft. Zudem
sei er nicht in der Lage, zu erklären, weshalb die PKK intensiv versucht
haben soll, ihn zu rekrutieren. Da er sich aufgrund der angeblichen Verfol-
gung durch die Regierung bereits seit Jahren versteckt gehalten habe, sei
es zudem unwahrscheinlich beziehungsweise nicht plausibel, wie ihn die
PKK habe finden können. Sodann seien seine Ausführungen zum angebli-
chen Treffen mit der PKK in E._______ vage und oberflächlich geblieben.
Die plakativen Antworten und Aussagen des Beschwerdeführers, die PKK
habe ihm gesagt, er müsse „alles von ihnen erwarten“, der „Name sei no-
tiert“, seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auch seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeig-
net, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. So sei eine umfassende
Überwachung der exilpolitischen Szene durch die Sicherheitsdienste un-
wahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich das diesbezüg-
liche Interesse auf Personen beschränke, die – anders als der Beschwer-
deführer – ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil auf-
wiesen. Zudem sei anhand der eingereichten Beweismittel keine öffentli-
che Exponierung ersichtlich, die über eine normale Teilnahme an Demons-
trationen hinausgehe. Daran vermöchten auch die Mitgliedsbestätigung
der Demokratisch-Kurdischen Partei und die weiteren Beweismittel mit
exilpolitischem Bezug nichts zu ändern. So habe er wiederholt zu Protokoll
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gegeben, er sei in keiner politischen Partei und würde sich auch nicht poli-
tisch engagieren, da seine Aktivitäten rein kulturell seien, mit dem Ziel, die
kurdische Kultur zu zelebrieren und deren Erhalt sicherzustellen.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer
geltend, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint und
sich auf Mutmassungen gestützt. Die detaillierten Vorbringen, zahlreichen
Bildbeweise sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Ver-
wandten seien unbeachtet geblieben. Auch sei es dem Beschwerdeführer
als aktiven Kämpfer des kurdischen Widerstandes nicht vorzuhalten, dass
er trotz beginnender Probleme mit den Behörden länger im Heimatland
verblieben sei. Dass er sich dem Zugriff der Behörden habe entziehen kön-
nen, sei im Kontext der notorischen Korruption und kleinräumiger Verhält-
nisse, in denen jeder jeden kenne, nicht weiter erstaunlich. Zudem habe
der Beschwerdeführer ja angegeben, sich nicht mehr zuhause aufgehalten
zu haben. Seine Tätigkeit in einer Peschmerga-Folkloretruppe sei in den
Augen des Regimes vor Ausbruch des Krieges absolut geeignet gewesen,
die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn zu lenken und zur Verfolgung zu
führen, wobei auf das eindrückliche Bildmaterial zu verweisen sei. Der Be-
schwerdeführer habe solche Feiern organisiert, in denen überwiegend
Männer in folkloristischen Uniformen teilgenommen hätten, wobei die ge-
zeigten Transparente und Fahnen verboten und die Ansprachen von Auf-
rufen zum Widerstand geprägt gewesen seien. Zudem sei der angefoch-
tene Entscheid willkürlich, da völlig ausser Acht gelassen worden sei, dass
der Beschwerdeführer bei einer illegalen Kundgebung Opfer eines chemi-
schen Übergriffs geworden sei. Auch seien die Mutmassungen über das
grosse Glück, mit dem er sich dem Zugriff der Behörden in D._______ habe
entziehen können, indem er vom Balkon gesprungen sei, unhaltbar, zumal
er dieses Ereignis detailliert geschildert habe. Sodann sei die Vorinstanz
zu Unrecht nicht weiter darauf eingegangen, dass ein Familienmitglied des
Beschwerdeführers bei der Suche nach ihm von den Behörden geschlagen
und verletzt worden sei. Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht in
Frage, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Er sei zwar sechs Jahre
in der Schule gewesen, jedoch nur sehr schlecht auf Arabisch unterrichtet
worden, wobei niemand in der Region Arabisch gesprochen habe. So hät-
ten die meisten Kinder im Dorf weder lesen noch schreiben gelernt, auch
heute müsse ihm noch ein Verwandter alles vorlesen. Hingegen sei er ein
wortgewaltiger Redner, womit er auch an Demonstrationen in der Schweiz
auffalle. Er könne spontan packende Reden vortragen und kurdische Ge-
dichte auswendig. Sein politisches Engagement ermögliche ihm den Zu-
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gang zu diesen Texten auf mündliche Weise. Als einfacher Soldat, der Be-
fehlen zu gehorchen gehabt habe, sei Lesen und Schreiben auch im Mili-
tärdienst bei der (…) keine Voraussetzung gewesen. Schliesslich habe er
den Unmut der PYD/PKK auf sich gezogen, indem er sich für Barzani en-
gagiert habe, wobei er kritisiert habe, dass die PKK im Gegensatz zu
Barzanis Partei kein Interesse an einer Konfrontation mit Assad habe. Am
Anfang habe er die Bedrohung nicht ernstgenommen und die PYD nur für
einen der Akteure gehalten. Als die Partei immer stärker geworden sei,
habe er seine Strategie ändern müssen und seine Kooperation bzw. Dorf-
wachedienste zugesichert, um aber gleichzeitig seine Ausreise vorzuberei-
ten, da seine Sicherheit zwischen allen Fronten nicht mehr gewährleistet
gewesen sei. Schliesslich sei er auch in der Schweiz weiterhin politisch
aktiv, was den syrischen Behörden sicherlich nicht verborgen geblieben
sei. Allein schon die Tatsache, dass er zu Verwandten, die politische Flücht-
linge seien, geflohen sei, würde zu einer Reflexverfolgung im Sinne eines
objektiven Nachfluchtgrundes führen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Verletzung
des Beschwerdeführers infolge eines chemischen Übergriffs auf Demonst-
ranten im Jahr 2009 irrelevant sei. Der Vorfall stehe in keinem zeitlichen
Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise und sei auch nicht gezielt ge-
gen ihn gerichtet gewesen. Der Verweis auf den Flüchtlingsstatus seiner
Angehörigen sei unzureichend, eine Gefährdung glaubhaft zu machen. Im
erstinstanzlichen Verfahren habe er zu keinem Zeitpunkt Reflexverfolgung
geltend gemacht. Auch seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen,
da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich im kulturellen
Bereich tätig sei, was keinesfalls geeignet sei, das Profil eines etablierten
Regimegegners zu erfüllen.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, der chemische
Angriff des Regimes auf demonstrierende Minderheitsvertreter erfülle
zweifellos die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG. Dieses Ereignis stehe
trotz der verstrichenen Zeit im Zusammenhang mit der Ausreise und hätte
zwingend im Entscheid erwähnt werden müssen. Schliesslich nehme der
Beschwerdeführer auch als Opfer eines solchen Übergriffs eine besondere
Stellung in der Diaspora ein, da er – etwa anlässlich einer Kundgebung am
(…) November 2012, welche aus Anlass des Einsatzes von Chemiewaffen
in Syrien abgehalten worden sei, als Zeuge der unmenschlichen Übergriffe
des Regimes aufgetreten sei. Da er als kulturell engagierter Minderheits-
vertreter bekannt sei, könne eine Parteimitgliedschaft nicht als Vorausset-
zung gesehen werden, um durch solche Auftritte als gefährdet zu gelten.
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Schliesslich sei auch in Syrien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
Reflexverfolgung weit verbreitet. Da so politisch aktive Personen unter
Druck gesetzt würden, seien für nahe Angehörige von politischen Flücht-
lingen schwere Nachteile zu befürchten. Zudem habe die Vorinstanz die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen,
wonach exilpolitisch tätige Personen oder Personen, die der Opposition
nahe stünden, gefährdet seien, weshalb sich ein Beizug der Asylakten sei-
ner Geschwister keinesfalls erübrige. Im vorliegenden Fall sei eine Ge-
samtbetrachtung durchzuführen, in die das vom Beschwerdeführer erlit-
tene Leid, seine Funktion als Zeuge für das menschenrechtswidrige Vor-
gehen syrischer Behörden in Zusammenhang mit der Gefahr der Re-
flexverfolgung wie auch seine eigenen Fluchtgründe einzubeziehen seien.
5.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Kausalität der vorgebrach-
ten Vorverfolgung durch das syrische Regime geschlossen hat, auch wenn
die verfügbaren Länderinformationen im Unterschied zu den vorinstanzli-
chen Erwägungen zu einer anderen Einschätzung des Profils des Be-
schwerdeführers führen. Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht
wurde, die in der Heimatregion stark verankerte PYD/PKK habe versucht,
ihn für ihre Zwecke zu rekrutieren, sind die vorinstanzlichen Erwägungen
zu bestätigen, wonach diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht werden konnte.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Aktivitäten als
(…), Mitglied in einer Folkloregruppe und Organisator von kurdischen Fei-
ern zwischen 2004 und 2009 unter Beobachtung gestanden zu sein, wobei
sich danach von 2009 bis zum 1. April 2012 die Suche nach ihm intensiviert
habe und er nur mehr gelegentlich – zuletzt im März 2012 – an Newrozfei-
ern und diversen Veranstaltungen habe teilnehmen können. Nach dem
1. April 2012 habe er von Seiten der syrischen Behörden nichts mehr zu
befürchten gehabt. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die syrischen Behörden.
5.1.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend geltend gemacht, in der an-
gefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in der Anhörung
erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden, was einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aufgrund der Aktenlage kommt das Ge-
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Seite 11
richt zum Schluss, dass in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an einer Demonstration in D._______ im Jahr 2009 und die ihm da-
mals zugefügten Verletzungen eine Erwähnung angezeigt gewesen wäre.
In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz jedenfalls mit diesem Vor-
fall auseinandergesetzt, wobei die Beteiligung an der Demonstration nicht
angezweifelt, jedoch die darauf folgende intensivierte Suche nach dem Be-
schwerdeführer nach wie vor für unglaubhaft erachtet wurde. Aus der Sicht
des Gerichts ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt in Hinblick auf die
geltend gemachte Vorverfolgung als genügend erstellt zu erachten, da der
Beschwerdeführer auch die ihm anlässlich der Demonstration zugefügten
Verletzungen durch Fotos belegen konnte. Zwar hat sich das BFM nicht mit
jedem weiteren Vorfall des äusserst umfangreichen Vorbringens des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt, indem nicht weiter auf die vorge-
brachten Verletzungen von seinen Angehörigen, wie etwa seiner (Ver-
wandten) deren Akten auf Beschwerdeebene antragsgemäss beigezogen
wurden, eingegangen wurde. Eine verfügende Behörde muss sich aber
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein Verfahrensmangel ist zu verneinen. Überdies
wäre ein solcher aufgrund der Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem
als Vorverfolgung geltend gemachten Vorfall in D._______ als geheilt zu
erachten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dieser
sei asylrechtlich irrelevant, da der Übergriff drei Jahre vor der Ausreise
stattgefunden habe, weshalb kein zeitlicher Kausalzusammenhang be-
stünde. Auch habe der Übergriff nicht gezielt dem Beschwerdeführer ge-
golten, weshalb keine Vorverfolgung seiner Person anzunehmen sei. In-
wiefern dieser Auffassung zuzustimmen ist, wird nachfolgend dargelegt.
5.1.3 Im Urteil E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 5.3.1 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Zeit vor dem syrischen
Bürgerkrieg verschiedentlich davon berichtet worden sei, dass das Regime
vielfach auch kurdisches Kunstschaffen – unter anderem im Rahmen der
Newrozfeiern – als staatsfeindliche politische Aktion wahrgenommen habe.
Kurdinnen und Kurden seien nicht nur wegen klassischer politischer
Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem künstlerisch-
kulturellen Engagement festgenommen worden. Wesentlich sei dabei
gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politische und
insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den
konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass auch die Zugehörigkeit zu
einer kulturellen Tanzgruppe, in der traditionelle Kleider getragen werden,
von den syrischen Behörden als politisch motiviert angesehen und
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Seite 12
unterdrückt worden sei. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Personen
verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische respektive
unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behörden eine
Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten. Seit 2008
und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung
durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So sei mit Bezug
zum Newrozfest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen von
kurdischen Teilnehmenden berichtet worden. Im Jahr 2010 habe das Fest
dann nur noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von
teilweise massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen
Sicherheitskräfte überschattet gewesen sei (vgl. HARRIET
MONTGOMERY, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 123;
Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human
rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding
mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian
Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk,
Kurdistan Region of Iraq (KRI) – 21 January to 8 February 2010, Mai 2010,
S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch [Berlin], Newroz 2010: Destruction of
stages, isolated arrests and one death in ar-Raqqah, 8. April 2010;
HARRIET ALLSOPP, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in
the Middle East, 2014, S. 130; Human Rights Watch (HRW), Syria:
Investigate Security Force Shooting of Kurds, 26. März 2010).
5.1.4 Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten umfangreichen Be-
weismaterial (2004 – 2012) ist sodann ersichtlich, dass trotz der potentiel-
len Gefährlichkeit von Newrozfesten zahlreiche Personen an diesen Feiern
teilgenommen haben, darunter auch ältere Menschen und Kinder. Obwohl
das Regime die Feste offenbar teilweise geduldet haben muss, kommt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das Risiko, das
sich aus den belegten Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Feiern
ab dem Jahr 2009 ergibt, als erheblich einzustufen ist. So ist es im vorlie-
genden Fall als erstellt zu erachten, dass die Newrozfeiern, an denen er im
Jahr 2009 in D._______ teilgenommen hat, streng verboten waren und
seine Aktivitäten dazu geeignet waren, verstärkt in den Fokus der Behör-
den zu geraten. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten die ge-
waltsame Unterdrückung dieses Festes, bei dem es in den von Kurdinnen
und Kurden bewohnten Teilen von D._______ zu gewaltsamen Auseinan-
dersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrationsteilneh-
menden gekommen ist, wobei Dutzende festgenommen und regimefeind-
licher Handlungen beschuldigt wurden (vgl. HRW, Group Denial: Repres-
sion of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 26. November 2009).
D-3846/2014
Seite 13
5.1.5 Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm übersteigert erschei-
nen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtene Verfü-
gung verwiesen werden kann. Auch sind seine vagen Angaben, er glaube,
dass sehr viele Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, die sein
(Verwandter) zerrissen habe (act. A 22, S. 14), nicht überzeugend. Viel-
mehr wäre von ihm zu erwarten, dass er über die Anzahl der Haftbefehle
und die Konsequenzen substanziiert Auskunft geben könnte. In Abwägung
mit dem Videomaterial und den Fotos zu den Newrozfesten sowie den
glaubhaft gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers ist es aus der
Sicht des Gerichts aber nicht auszuschliessen, dass er ein intensiveres be-
hördliches Interesse auf sich gezogen hat. So erscheint es in Hinblick auf
das durch umfangreiches Beweismaterial erstellte Profil des Beschwerde-
führers als lokal aktiven Künstler aus der Provinz D._______ und seinen
Bekanntheitsgrad, der über jenen einer einfachen Zivilperson hinausgeht,
nicht unplausibel, dass die Behörden nach der Festnahme dutzender Per-
sonen in D._______, über seine Beteiligung an den Vorfällen von 2009 ori-
entiert waren und ihn ab diesem Zeitpunkt verdächtigten beziehungsweise
suchten. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Behörden das kurdi-
sche Kunstschaffen des Beschwerdeführers seit seiner Teilnahme an den
verbotenen Newrozfeiern 2009 in D._______ als politische und insbeson-
dere separatistische Handlungen auffassten. Auch wird in der Beschwerde
zu Recht darauf hingewiesen, dass das notorische Klima der Korruption in
der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für seine Angaben spricht, er
habe sich durch Bestechung und Kontakte dem Zugriff der Behörden ent-
ziehen können. Zudem liegt sein Herkunftsort unmittelbar an der türkischen
Grenze, wobei es nicht auszuschliessen ist, dass er unbemerkt in die Tür-
kei reisen konnte, unter anderem, um sich einer (…) zu unterziehen. Dies-
bezüglich muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass seine Rück-
reise nach Syrien einer erneuten Unterschutzstellung gleichkommen
könnte. Eine abschliessende Bewertung seines Verhaltens kann aber vor-
liegend unterbleiben, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
vom 5. Mai 2014 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die be-
hördliche Suche nach ihm ab dem 1. April 2012 schlagartig aufgehört habe,
wobei er auch nachvollziehbare Gründe dafür nennen konnte. Gemäss
konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.4). Vorliegend ging der Beschwerdeführer davon aus,
dass er in seinem Heimatdorf von den syrischen Sicherheitskräften nichts
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mehr zu befürchten habe und deshalb in dieser Hinsicht etwas Ruhe herr-
sche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in je-
nem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereignisse
hatte. Die vor dem 1. April 2012 geschehenen Übergriffe stehen deshalb
sachlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit der späteren Aus-
reise vom 21. Mai 2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbroche-
nem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzu-
machen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was vorliegend
aufgrund seiner gegenteiligen Vorbringen nicht gelungen ist. Dem geltend
gemachten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden kommt somit
nicht die Bedeutung eines asylbeachtlichen Vorfluchtgrundes zu, es ist
aber in die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe einzubeziehen.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Gefährdung durch die PYD/PKK glaubhaft machen konnte.
5.2.1 Zum einen hat der Beschwerdeführer in der BzP und in der einlässli-
chen Anhörung widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was die
PYD/PKK, die ab 10. April 2012 auf ihn zugekommen sei, eigentlich von
ihm verlangt habe. In der summarischen Befragung hat er geltend ge-
macht, es habe sich um Aufforderungen gehandelt, Demonstrationen zu
organisieren beziehungsweise sei er gezwungen worden, an ihren Aktio-
nen teilzunehmen, da er Musik spiele (act. A 10 S. 12). In der Anhörung
brachte er zusätzlich vor, er sei gezwungen worden, Wache zu halten (act.
A 22, S. 8, 18, S.22, S. 28). Wie die Vorinstanz in Bezug auf die tatsächlich
von ihm übernommenen Aktivitäten zutreffend feststellte, liegt ein Unter-
schied darin, ob jemand Musik gespielt oder Wache gehalten hat. Diese
Unstimmigkeit lässt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben
aufkommen. Sodann sind seine Angaben zu den Treffen mit Vertretern der
PYD/PKK in Übereinstimmung mit dem BFM als vage und plakativ zu be-
zeichnen.
5.2.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus den diffusen Dro-
hungen der PYD/PKK – selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Be-
schwerdeführers – noch keine Eskalation ergibt, die als asylrelevant einzu-
stufen wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu ent-
nehmen, dass ihn die PYD/PKK – wie zahlreiche andere Personen auch –
mehrfach aufgefordert habe, sie zu unterstützen, wobei versucht worden
sei, ihn unter Druck zu setzen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der
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PYD erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive Nachteile. Auch aus sei-
nen eigenen Angaben, wonach er den Angehörigen der PYD/PKK beim
Erstkontakt im direkten Gespräch Paroli geboten habe, ergeben sich kei-
nerlei Anzeichen, dass diese ihn als ernstzunehmenden Gegner eingestuft
hätten, den es zu beseitigen gelte. In der Beschwerde fehlen überzeu-
gende Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise führen könnten.
Insgesamt betrachtet und ungeachtet der offenen Frage, aus welchem
flüchtlingsrelevanten Grund dies erfolgen hätte sollen, ist es dem Be-
schwerdeführer damit nicht gelungen, eine drohende Verfolgung durch die
PKK glaubhaft zu machen.
5.3 Sodann wird in der Beschwerdeschrift erstmals drohende Reflexverfol-
gung geltend gemacht, mit der Begründung, in der Schweiz lebten nahe
Angehörige mit Flüchtlingsstatus. Den Akten der Geschwister des Be-
schwerdeführers, die antragsgemäss beigezogen wurden, sind aber keine
Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Massnahmen asylrelevanten Aus-
masses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren seien bezie-
hungsweise wonach er diese zu befürchten hätte. Vielmehr hat er sich trotz
verpönter exilpolitischer Aktivitäten seiner Verwandten noch über Jahre in
Syrien aufgehalten, ohne jemals deshalb behelligt worden zu sein, oder
Behelligungen anderer damals noch in Syrien weilender Familienangehö-
riger vorzutragen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der Anhörung auch nicht erwähnt hat, deren Flücht-
lingsstatus würde zu einer staatlichen Verfolgung seiner Person führen.
Nach Prüfung der beigezogenen Akten ist die angebliche Gefahr einer Re-
flexverfolgung nicht plausibel.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage
zum Ergebnis, dass das BFM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt
hat, da weder Vorfluchtgründe noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
Insoweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine
Vorverfolgung durch die syrischen Behörden beziehen, ist der Kausal-
zusammenhang zur Ausreise unterbrochen. Es im Weiteren auch nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine
asylrelevante Verfolgung durch die PKK zu befürchten gehabt habe. Es ist
auch nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen.
6.
6.1 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe – das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von
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ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Um-
ständen begründen könnten – zu prüfen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E.
6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H.
[als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Viel-
zahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen
beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher
Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
6.4 Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen über
eine theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
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erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28.
Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.).
6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, in der Schweiz exilpolitisch
tätig zu sein, mit der Vorlage von Fotos und Videos untermauert. Das Vi-
deo, in dem er an einer Demonstration als Zeuge gegen den Einsatz von
Chemiewaffen durch die syrische Regierung aufgetreten ist, weist über 420
Aufrufe im Internet auf. Aufgrund seines Profils als kurdischer Künstler und
Aktivist ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er aus der
Masse der exilpolitisch aktiven Asylsuchenden heraussticht. Wie weiter
oben erwogen, ist es zudem glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen einer verbotenen Demonstration in D._______, deren Teilneh-
mende separatistischer Handlungen verdächtigt wurden, in das Visier der
Behörden geraten ist. Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht von vorneher-
ein als blosser „Mitläufer“ erscheinen kann. Seine Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Aktivitäten ist aufgrund seines Verhaltens in der
Schweiz, sowie aufgrund der weiteren risikobegründenden Faktoren als
kurdischer Künstler, der bereits in der Vergangenheit in Syrien aufgefallen
ist, nachvollziehbar. Das von den staatlichen Sicherheitskräften ausge-
hende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen Separatisten
droht, ist auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen.
6.6 Die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens
muss als ausgesprochen volatil bezeichnet werden. Die weitere Entwick-
lung der militärischen und politischen Situation ist auch für diese Teile Sy-
riens nach wie vor als ungewiss einzustufen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3).
Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine valable inner-
staatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
6.7 Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist
demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen
wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenommen wird.
9.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in
der Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist von der Kostenauflage abzuse-
hen.
9.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe
vom 4. November 2015 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Da-
rin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 4022.45 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Ob-
siegens ist dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung von Fr. 2011.– zuzusprechen. Die andere Hälfte des
Aufwandes geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf eine Kürzung des Stunden-
ansatzes ausnahmsweise und unpräjudiziell zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2014 wird
aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2011.–
auszurichten.
5.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2011.– geht zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anna Wildt
Versand: