Abtei lung IV
D-3847/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 4. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3847/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 12. Mai 2004 auf dem Landweg und gelangte am 17. Mai
2004 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. Mai 2004
in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt. Am 1. Juni 2004
führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ (Provinz _______) zu
stammen. Als Sympathisant habe er die PKK unterstützt. Er sei zudem
Mitglied der DEHAP gewesen. Weil er sich geweigert habe, das Amt
des Dorfschützers zu übernehmen, sei er im Frühjahr 1992 zweimal in-
haftiert und gefoltert worden. In _______ sei er Ende 1993 durch einen
Dorfschützer aus seinem Herkunftsort wegen der Weigerung, dieses
Amt zu übernehmen, erneut in eine Auseinandersetzung verwickelt
worden. Da der Dorfschützer schliesslich mit einem Messer auf ihn
losgegangen sei, habe er sich gewehrt. Dabei habe der Dorfschützer
Verletzungen erlitten, welche in der Folge seinen Tod bewirkt hätten.
Der Beschwerdeführer habe einen Anwalt mandatiert und in dessen
Beisein bei der zuständigen Behörde in _______ eine Aussage zum
Vorgefallenen aus seiner Sicht gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe
sofort seine Festnahme angeordnet und im Berufungsverfahren
schliesslich eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb
Jahren bewirkt. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Nach zwei Jah-
ren Haft in einem Typ-E-Gefängnis in _______ sei ihm 1995 die Flucht
geglückt. Fünf Monate später sei er erneut festgenommen und in
_______ inhaftiert worden. Nach einem Jahr sei er nach _______
transferiert und schliesslich im Jahre 1999 aus der Haft entlassen wor-
den. Da er damit habe rechnen müssen, durch Dorfschützer aus seiner
Heimatregion, welche das Haus seiner Familie niedergebrannt hätten,
aus Rache umgebracht zu werden, sei er nach einer Woche zu Freun-
den nach _______ gezogen. Im Sommer 2000 sei er wegen des Ver-
dachts, die PKK zu unterstützen, anlässlich eines Aufenthalts in seiner
Heimatregion für sechs Tage inhaftiert und gefoltert worden. In dem
seinem Herkunftsort benachbarten Dorf, wohin sich seine Eltern we-
gen des Drucks der Dorfschützer begeben hätten, habe er sich je-
weils nur für kurze Zeit aufgehalten. Bei einem solchen Aufenthalt sei
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er im August 2002 beziehungsweise 2003 durch die Sicherheitskräfte
angehalten worden. Man habe ihn auf den Posten von _______
gebracht, misshandelt und der Unterstützung der PKK beschuldigt.
Nach einer Woche sei er freigekommen. Bei einem weiteren Besuch in
seinem Dorf anlässlich der Newroz-Feier des Jahres 2004 sei es
wiederum zu einer Intervention der Sicherheitskräfte gekommen.
Diese hätten eine Razzia im Haus durchgeführt. Dabei seien sie auf
kurdische Utensilien respektive PKK-Unterlagen gestossen. Seine
Angehörigen seien für drei Tage inhaftiert worden. Der
Beschwerdeführer, welcher wieder nach _______ geflohen sei, habe
durch seinen Anwalt beziehungsweise den Dorfvorsteher erfahren,
dass ihn die Behörden landesweit suchen würden. Demzufolge habe
er in _______ versteckt gelebt. Überdies hätten die erwähnten
Dorfschützer Kontakte zu mafiösen Kreisen aufgenommen. Im April
2004 hätten sie im Dorf erneut versucht, seiner habhaft zu werden,
und seine dort lebende Ehefrau behelligt. In Anbetracht der
geschilderten Umstände sei er wenig später ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 - eröffnet am selben Datum - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich ausgefallen. So habe er die Festnahme vom 15. Au-
gust anlässlich der Summarbefragung für das Jahr 2003 geltend ge-
macht, derweil er gemäss Bundesanhörung bereits am 15. August
2002 verhaftet worden sei. Ferner habe er von der angeblichen
landesweiten behördlichen Suche durch seinen Anwalt (Summarbefra-
gung) respektive den Dorfvorsteher (Bundesanhörung) erfahren. Zu-
dem habe er die von ihm geltend gemachte Tötung eines Dorfschüt-
zers anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Im
Weiteren sei realtitätsfremd, dass der Beschwerdeführer ihn belasten-
de PKK-Unterlagen ohne Versteck zuhause aufbewahrt habe. Entspre-
chend könne die angebliche landesweite Suche auch in diesem Lichte
besehen nicht geglaubt werden, zumal die vorgebrachte Verfolgung
durch mafiöse Kreise ebenfalls realitätsfremd anmute. Was die angeb-
lich erlittene Gefängnisstrafe respektive die entsprechende Verurtei-
lung anbelange, seien die diesbezüglichen Schilderungen aufgrund
wiederum realtitätsfremder und unsubstanziierter Angaben nicht
glaubhaft und durch keinerlei Dokumente belegt. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer gewisse Vorbringen - die Niederbrennung von Hab
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und Gut der Familie im Dorf durch die Kollegen des getöteten
Dorfschützers sowie die befürchtete Ermordung im Gefängnis von
_______ - erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, weshalb
besagte Schilderungen als nachgeschoben qualifiziert werden
müssten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus einem politisch sehr
aktiven Umfeld stamme. Zahlreiche Familienangehörige würden seit
Jahren durch die Sicherheitskräfte behelligt, sofern sie nicht ins Aus-
land geflohen seien oder sich der Guerilla angeschlossen hätten. Es
treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich der letzten Fest-
nahme unterschiedliche Jahreszahlen genannt habe. Diese Unge-
reimtheit sei indes nicht überzubewerten. Bezüglich Informierung über
die landesweite behördliche Suche liege kein eigentlicher Widerspruch
vor, da der Beschwerdeführer sowohl von einem seiner Anwälte als
auch dem Dorfvorsteher davon erfahren habe. Die Auseinanderset-
zung mit dem Dorfschützer habe er im Übrigen entgegen der vorins-
tanzlichen Sichtweise ohne Widersprüche dargelegt. Ferner sei das
Aufbewahren von PKK-Unterlagen mutmasslich nicht ungefährlich ge-
wesen. Der Beschwerdeführer habe aber im damaligen Zeitpunkt nicht
konkret mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen. Die Drohung
der Personen aus mafiösen Kreisen habe sodann entgegen der dies-
bezüglichen Erwägung der Vorinstanz im Dorf bei seinen Angehörigen
und nicht in _______ stattgefunden. Insgesamt erscheine als nachvoll-
ziehbar, dass die Dorfschützer schliesslich Drittpersonen mit der Tö-
tung des Beschwerdeführers beauftragt hätten. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer mittlerweile Beweismittel für das geltend gemachte
Gerichtsverfahren beibringen können. Damit könne er belegen, dass
er wegen der Tötung des erwähnten Dorfschützers zu einer langjähri-
gen Haftstrafe verurteilt worden sei. Schliesslich treffe zu, dass er das
Vorgehen der Dorfschützer am Herkunftsort gegen seine Angehörigen
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bei der Summarbefragung nicht erwähnt habe. Für ihn im damaligen
Zeitpunkt weitaus schlimmer sei aber das Verfahren wegen des
Tötungsdelikts gewesen, weshalb er die seine Angehörigen
betreffende Verfolgung vorerst nicht auch noch geltend gemacht habe.
Die ihm im Gefängnis von _______ drohende Tötungsgefahr sei eine
Episode unter vielen gewesen, weshalb dieses Vorkommnis ebenfalls
erst bei der ausführlichen Anhörung zur Sprache gekommen sei. Nach
dem Gesagten sei im Sinne der Schilderungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihn die Behörden nach
der Haftentlassung als registrierten Straftäter observiert hätten.
Wegen seiner Fichierung habe er ein markant erhöhtes Risiko,
landesweit polizeiliche Massnahmen zu gewärtigen. Die Vorinstanz
habe im angefochtenen Entscheid weder den familiären Hintergrund
noch das eigene - wenn auch nicht herausragende - politische
Engagement des Beschwerdeführers berücksichtigt. Er sei für die
HADEP respekive die DEHAP in verschiedener Hinsicht aktiv
gewesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer asylrelevante
Nachteile erlitten und begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr
erneut ernsthaft verfolgt zu werden. Ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung komme offensichtlich nicht in Betracht.
Der Eingabe lagen eine Berufungsschrift an das Kassationsgericht
_______ vom 22. April 1994 (samt Teilübersetzung), ein Urteil der 1.
Strafkammer des Kassationsgerichts vom 19. September 1994 (samt
Teilübersetzung), die Seite 5 der Anklageschrift vom 23. März 1995 an
das Strafgericht für schwere Straftaten von _______ (mit
auszugsweiser Übersetzung), ein Protokoll des Strafgerichts für
schwere Straftaten von _______ (mit auszugsweiser Übersetzung), ein
Haftentlassungsschein des Strafgerichts _______ vom 14. Oktober
1999 (mit auszugsweiser Übersetzung), zwei gerichtsmedizinische
Untersuchungsberichte (unübersetzt), ein Referenzschreiben eines
Mitgefangenen und ein Zustellcouvert bei. Ein Referenzschreiben des
türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde in Aussicht
gestellt.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftig-
keit nachgereicht hatte, verzichtete die damals zuständige Instrukions-
richterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf den Urteilszeitpunkt
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verwiesen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in
Aussicht gestellte Referenzschreiben innert Frist nachzureichen.
E.
Am 14. Juli 2004 wurde durch die Zollbehörden eine Postsendung aus
der Türkei mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers gemäss
Art. 10 Abs. 2 AsylG abgefangen und der Ausweis zu den Akten
genommen.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2004 gab der Beschwerdeführer die be-
glaubigte Kopie der Seite 5 des zweiten ihn betreffenden türkischen
Gerichtsurteils vom 23. März 1995, ein Referenzschreiben eines vor-
maligen HADEP-Verantwortlichen aus _______ mit Übersetzung und
fünf Fotos (Gefängnisaufenthalt) zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2004 beantragte die Vorins-
tanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die geltend ge-
machte Verurteilung durch die Gerichte in _______ sei zwar mittler-
weile belegt und mithin glaubhaft. Der Beschwerdeführer, welcher
1999 aus der Haft entlassen worden sei, habe mit der Ausreise aber
bis zum 12. Mai 2004 zugewartet. Der Kausalzusammenhang sei somit
in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben. In sachlicher Hinsicht sei anzu-
merken, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers, welcher keine
besondere politische Tätigkeit ausgeübt habe, gemäss Aktenlage ent-
sprechend keinen politischen Hintergrund gehabt habe. Es sei dem-
nach ausgeschlossen, dass er nach der Haftentlassung einer beson-
deren Observation unterstellt worden wäre. Die Unglaubhaftigkeit der
vorgebrachten Nachteile für den Zeitraum nach der Haftentlassung
bleibe bestehen.
H.
Mit Replik vom 20. September 2004 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Darlegungen fest. Ferner verwies er auf den andauern-
den Kampf in seinem Heimatland zwischen den Sicherheitskräften und
kurdischen Bewegungen. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass die
Behörden wiederholt im Dorf nach ihm gesucht hätten. Als Beleg gab
er eine Foto (Gefängnisaufenthalt) und einen fremdsprachigen Zei-
tungsartikel zu den Akten. Dieser sei in Anbetracht der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu übersetzen.
Seite 6
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I.
Am 7. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht
vom 24. November 2004 im Zusammenhang mit einem gemäss seinen
Darlegungen in der Türkei durch Gewaltanwendung erlittenen Hör-
schaden zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, sein Bruder _______ habe sich in der Türkei der Guerilla
angeschlossen. Der Druck auf die Angehörigen habe sich dadurch
erhöht, und der Vater sei einem Herzinfarkt erlegen. Ein
entsprechendes Beweismittel werde noch nachgereicht. In der Folge
gab der Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 die Sterbeurkunde
seines Vaters und einen Auszug aus dem Familienregister zu Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen
ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
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deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
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chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtsla-
ge diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Unglaub-
haftigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers aus.
Bereits anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2004 hatte dieser im
Zusammenhang mit seinen Vorbringen jedoch erwähnt, er bemühe
sich um die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland. In der
Folge erliess das BFM bereits am 4. Juni 2004 einen negativen
Entscheid. Selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer unter Umständen zuzumuten gewesen wäre, sich
bereits vor der Einreise in die Schweiz um die Beschaffung von
Beweismitteln zu bemühen, konnte durch die ausgesprochen kurze
Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend der Sachverhalt
nicht abschliessend erstellt werden. Aufgrund der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente revidierte das BFM
seine Einschätzung im Rahmen des Schriftenwechsels insofern, als es
die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr
für glaubhaft erachtete. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, an der durch Beweismittel belegten Verurteilung zu
zweifeln. Insbesondere dürfte auch feststehen, dass es sich bei der
erwähnten verurteilten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer
handelt. Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dass die erlittene
Inhaftierung weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal
für die Jahre später erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers
angesehen werden könne, da die Verurteilung nicht aus politischen
Gründen erfolgt sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer
vorgebracht, die PKK zu unterstützen und in _______ der DEHAP
beigetreten zu sein. Im Weiteren ist er gemäss seinen Aussagen
wegen eines an einem Dorfschützer begangenen Tötungsdelikts
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verurteilt worden. Auch wenn die nur fragmentarisch eingereichten
Gerichtsakten gewisse Umstände des Tötungsdelikts kaum erhellen,
kann die Einschätzung des Bundesamtes, beim geltend gemachten
Verfahren sei kein politischer Hintergrund erkennbar (gewesen),
aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht vorbehaltslos geteilt
werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer offenbar durch ein ziviles
und nicht ein Militärgericht abgeurteilt, und die schliesslich
ausgesprochene Strafe in der Höhe von siebeneinhalb Jahren
erscheint in Würdigung der Gerichtspraxis vor Ort bei einem
Tötungsdelikt, welches vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt
wird, nicht als offensichtlich unangemessen. Andererseits gibt der
Beschwerdeführer an, aus einem politischen Umfeld zu stammen und
einen Dorfschützer angegriffen zu haben, was im Rahmen der
allgemeinen Situation zu einer politischen Gewichtung der Tat hätte
führen können oder sogar müssen. Diesbezüglich ist er auch in der
Lage, zahlreiche Beweismittel und Bestätigungsschreiben
einzureichen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer gewisse
körperliche Spuren von Gewalteinwirkung auf, die auf eine erlebte
Folter hindeuten. In Bezug auf Umstände der Ereignisse und die Rolle
des Opfers bleibt damit der Sachverhalt im Dunkeln, so dass eine
Beurteilung des Falles aus heutiger Sicht nicht möglich erscheint. Es
stellt sich die Frage, ob vorliegend im Sinne der vorinstanzlichen
Argumentation der gemeinrechtliche oder gemäss dem
Beschwerdeführer der allfällige politische Aspekt des Verfahrens höher
zu gewichten ist und diesbezüglich sind weitere Abklärungen
vorzunehmen. Ausserdem muss angesichts vergleichbarer Fälle mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
über den Beschwerdeführer wegen der langjährigen Haftstrafe in der
Türkei ein Datenblatt erstellt wurde. Diesbezüglich drängen sich
ebenfalls weitere Abklärungen auf. Dies im Zusammenhang mit der
Frage, ob dem Beschwerdeführer, welcher jedenfalls aus einem
politisch aktiven Umfeld stammt und in einem gewissen Ausmass
prokurdische Bewegungen unterstützte, im Falle seiner Rückkehr in
die Türkei im Lichte der verschärften Situation vor Ort aktuell
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu attestieren ist.
4.2
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht hinreichend schlüs-
sig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an
die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen oder
nicht. Es ist damit von einem nicht genügend erstellten Sachverhalt
Seite 10
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auszugehen. Die Vorinstanz hat es dabei versäumt, die vom
Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht
gestellten Beweismittel abzuwarten beziehungsweise eine
entsprechende 30tägige Frist zur Einreichung anzusetzen (vgl. Art.
110 Abs. 2 AsylG). Der vorinstanzliche Entscheid fiel vielmehr bereits
drei Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise
zwei Wochen nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt
war. Im Sinne einer Gehörsverletzung ist mithin die ungenügende
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesamt
zu rügen.
4.3
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK
1999 Nr. 20 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des
Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im
Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit glei-
cher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen
Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., BGE 110 Ia 82 E.
d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen
eine Rolle spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung
einer Gehörsverletzung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch
eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein
Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft
zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet
werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schwe-
ren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 S. 293).
4.4
Vorliegend drängt sich eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten
Ausführungen auf, da der Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren
nicht abschliessend erstellt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. März 2006 ebenfalls in die
Schweiz geflüchtet ist und eine Asylgesuch gestellt hat. Dieses
Asylgesuch ist von der Vorinstanz noch nicht beurteilt worden. Die
Kassation im vorliegenden Verfahren drängt sich damit auch deshalb
Seite 11
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auf, damit eine umfassende Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nach entsprechenden
Abklärungen im Heimatstaat möglich ist.
5.
Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei dieser
Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwer-
devorbringen und die Beilagen detaillierter einzugehen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr.
2'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Anzufügen ist, dass eine Reduktion der Parteientschädigung wegen
verspätetem Nachreichen der relevanten Beweismittel (vgl. Art. 8
AsylG) nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer diese
bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht stellte und die
Vorinstanz eine entsprechende Frist (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) nicht
abwartete.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (ein-
schreiben)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 13