Abtei lung IV
D-3847/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 30. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3847/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am
20. Februar 2008 verliess und per Schiff, Zug und zu Fuss über Italien
am 5. März 2008 in die Schweiz eingereist ist, wo er am 9. März 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z. um Asyl ersuchte,
dass er am 19. März 2008 summarisch und am 26. März 2008 einläss-
lich durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt und am 1. Ap-
ril 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y. zugewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei
nach Beendigung seines Militärdienstes im September 2007 viermal
von Terroristen zu Hause in X. gesucht und dabei mit dem Tod bedroht
worden, wobei er bei den Besuchen nicht zu Hause gewesen sei, aber
durch seine Mutter davon erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte und anlässlich der summarischen Befragung auf diesbezügli-
che Fragen angab, er habe seine Identitätskarte in Algerien bei seinen
Eltern zurückgelassen und werde versuchen, diese zu kontaktieren,
dass er bei der einlässlichen Anhörung weiterhin keine Papiere zu den
Akten reichen konnte und erklärte, er habe seine Eltern, die er nicht
direkt kontaktieren könne, da sie kein Telefon hätten und in einem klei-
nen Dorf wohnten, wo die Postzustellung viel Zeit in Anspruch nehme,
über einen Brief an einen Freund gebeten, ihm das Dokument zu schi-
cken, aber noch keine Antwort erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2008 – eröffnet am
3. Juni 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Besitz einer
algerischen Identitätskarte und somit eines rechtsgenüglichen Doku-
mentes sei, dieses aber bei seinen Eltern in X. zurückgelassen habe,
dass er bei der einlässlichen Anhörung durch das BFM erklärt habe, er
habe seine Familienangehörigen in einem Brief um die Zusendung sei-
ner Identitätskarte gebeten,
dass er das Dokument jedoch auch nach Ablauf von mehr als zwei
Monaten ohne Erklärung nicht eingereicht habe,
dass er zudem behauptet habe, er sei per Schiff von Algerien nach
Genua gereist, ohne irgendwelche Kontrollen, wobei bekannt sei, dass
Passagiere an den in Frage stehenden Häfen auf ihre Identität über-
prüft würden,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer enthalte dem BFM seine Papiere vor,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien wegen zahlreichen Unstimmigkeiten of-
fenkundig unglaubhaft,
dass er nur bezüglich des ersten Besuches der Terroristen zeitliche
Angaben habe machen können,
dass er bei der summarischen Befragung nicht gewusst habe, wieviele
Terroristen bei ihm zu Hause gewesen seien, während er bei der ein-
lässlichen Anhörung von vier Personen gesprochen habe,
dass er den Grund der Suche nach ihm nicht habe angeben können,
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dass er an der einen Stelle ausgesagt habe, er wisse nicht, ob die Ter-
roristen bewaffnet gewesen seien, während er später zu Protokoll ge-
geben habe, er glaube, sie seien bewaffnet gewesen,
dass er zuerst nicht gewusst habe, ob es immer die gleichen Personen
gewesen seien, aber später erklärte habe, es seien immer die gleichen
vier gewesen,
dass er sich bezüglich des Zeitrahmens des angeblich geleisteten Mili-
tärdienstes widersprochen habe,
dass zudem unverständlich sei, dass er die Übergriffe ohne hinrei-
chende Erklärung nicht den Behörden gemeldet habe, zumal solche
Übergriffe in Algerien staatlich geahndet würden,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch
und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er sei aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben, wobei er angab, er habe seine Eltern, die er nicht te-
lefonisch erreichen könne, in einem Brief um die sofortige Zustellung
seiner Identitätskarte gebeten, diese sei aber leider noch nicht einge-
troffen,
dass zudem auch ein Freund, den er angerufen habe und nun aber
nicht mehr erreiche, versprochen habe, bei seinen Eltern vorbeizuge-
hen,
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dass er seinen Eltern noch einmal einen Brief schreiben und sie bitten
werde, ihm seine Identitätskarte zu schicken,
dass er zudem einwandte, es lägen Hinweise auf das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft vor, da er in Algerien von Terroristen mit dem
Tod bedroht werde, wobei der Staat ihn nicht schützen könne und er
kein Vertrauen in die Polizei habe, da in Algerien Folter immer noch an
der Tagesordnung sei,
dass er bezüglich der Unglaubwürdigkeit einwandte, er sei mit einem
Handelsschiff in Genua angekommen und deshalb am Hafen nicht
kontrolliert worden,
dass er keine genauen Angaben zu den Daten der Besuche der Terro-
risten und zu ihrer Bewaffnung machen könne, weil er alles durch sei-
ne betagte Mutter erfahren habe, welche sich nicht gut erinnern könne,
und er sie nicht mehr zu den Details habe befragen können, weil er
sich bereits nach dem ersten Besuch der Terroristen entschieden habe
zu fliehen und nicht länger habe bleiben können, und er heute keinen
Kontakt mehr zu seiner Mutter habe,
dass in seinem Quartier kurz vor seiner Flucht mehrere frühere Ar-
meeangehörige umgebracht worden seien,
dass er keine Anzeige erstattet habe, weil er sofort habe fliehen müs-
sen und auch kein Vertrauen zu der Polizei gehabt habe,
dass er einige Zeit in Alger habe bleiben müssen, um seine Ausreise
vorzubereiten, aber aus Angst entdeckt zu werden nicht länger habe
dort bleiben können,
dass die Wegweisung zudem unzulässig sei, da die Gefahr in Algerien
von Terroristen ermordet zu werden, eine unmenschliche Behandlung
darstelle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 13. Juni 2008 die Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a – auf welchen sich die Vorinstanz stützt –
das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Abs. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspa-
piere einreichte,
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dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte,
dass er nämlich mit seiner Identitätskarte über ein rechtsgenügliches
Dokument verfügt, dieses aber angeblich in Algerien zurückgelassen
habe,
dass seine Aussagen, wonach er die nötigen Schritte für die Beschaf-
fung der Papiere in die Wege geleitet habe, unglaubhaft wirken, zumal
er in der Beschwerde seinen bisherigen Angaben widersprach, indem
er behauptete er habe seinen Eltern einen Brief geschrieben (S. 2),
während er sich bisher auf den Standpunkt stellte, er könne die Eltern
nur via einen Freund kontaktieren (A8 S. 2f.),
dass er ausserdem angab, den Freund angerufen zu haben (S. 2),
während er bisher den Eindruck erweckte, er könne seine Verwandten
und Bekannten nur via briefliche Post erreichen (A8 S. 2f.),
dass das Vorbringen, die Identitätskarte sei noch nicht in der Schweiz
angekommen, als Schutzbehauptung zu bewerten ist,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum
Reiseweg – unkontrolliert mit einem Schiff von Algerien bis nach Ge-
nua und von da ohne Kontrolle bis in die Schweiz – bestätigt wird, da
diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute
zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müs-
sen,
dass daran auch die in der Beschwerde geltend gemachte Anreise mit
dem Handelsschiff nichts zu ändern vermag, da damit nicht geklärt ist,
wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, den Hafen unkon-
trolliert zu verlassen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaub-
haftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging,
dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detail-
liert und korrekt dargelegt wurden, weshalb hier auf diese Erwägungen
verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass nämlich auch von der Mutter des Beschwerdeführers trotz ihrer
Vergesslichkeit zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich, nachdem
ihr Sohn mit dem Tod bedroht worden war, genauer an die Begeben-
heiten erinnern kann,
dass der Beschwerdeführer zudem auch seinen im gleichen Haus
wohnhaften, offenbar weniger vergesslichen Vater, der die Besuche
der Terroristen auch mitbekommen hatte, zu den Details hätte befra-
gen können,
dass zudem anzunehmen ist, dass auch die Nachbarn in dem kleinen
Dorf die Ereignisse mitbekommen haben und somit zu gewissen Ein-
zelheiten hätten Auskunft geben können,
dass vom Beschwerdeführer insbesondere auch zu erwarten gewesen
wäre, dass er sich über die angebliche Bedrohungssituation besser in-
formiert hätte, hätte er tatsächlich um sein Leben gefürchtet,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der in seinem
Quartier kurz vor seiner Flucht getöteten Armeeangehörigen sowohl
bei den Befragungen (A8 S. 9) als auch in der Beschwerde (S. 4) un-
substanziiert bleiben und somit nicht zu überzeugen vermögen,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Angst vor
der Polizei in Anbetracht der Aussagen an den Befragungen, wonach
der Beschwerdeführer noch nie Probleme mit der Polizei und anderen
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Behörden gehabt habe (A8 S. 6, A1 S. 5f.), und wonach er den Vorfall
mit den Terroristen nicht gemeldet habe, weil er keine Zeit gehabt
habe (A8 S. 7), nicht zu überzeugen vermögen,
dass schwer verständlich ist, warum der Beschwerdeführer für Besu-
che bei Freunden (A8 S. 6) unbedacht zwischen Alger und Annaba hin
und her reiste, wenn er doch seinen Aussagen in der Beschwerde zu-
folge in Alger – wobei er bis anhin den Eindruck erweckte, er habe sich
in erster Linie in Annaba aufgehalten – Angst haben musste, entdeckt
zu werden,
dass das BFM vor diesem Hintergrund in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat Fa-
milienangehörige in Algerien, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen
können – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. _______ (in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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