Abtei lung IV
D-3847/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
angeblich Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3847/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat (Sierra Leone) vor unbestimmter Zeit verliess und nach
B._______ reiste, von wo aus er mit dem Schiff nach Europa gelangte,
dass er am 20. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom
29. Oktober 2008 geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Sierra
Leone und stamme aus D._______, wo er von Geburt bis zu seiner
Ausreise gelebt habe,
dass er, nachdem seine Mutter gestorben sei, niemanden mehr gehabt
habe, der sich um ihn kümmern würde und er deshalb nach Europa
gekommen sei,
dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 13. November
2008 aufgrund eines telefonischen Gespräches, welches er mit dem
Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser
stamme mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone, da in Sierra Leone Krio
als landesübliche Sprache zu betrachten sei, nicht jedoch das vom Be-
schwerdeführer gesprochene Pidginenglisch,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme aus
Nigeria,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2009 vom BFM im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört wurde,
dass er angab, in seinem Heimatstaat keine Identitätspapiere beses-
sen zu haben,
dass er mit dem Bus nach B._______ und von dort per Schiff nach
Europa gereist sei,
dass er ausgereist sei, weil er niemanden mehr habe und sich einsam
gefühlt habe,
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dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 29. Oktober 2008 und der
Anhörung vom 27. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April
2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Lingua-Gutachten gab,
welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 wahrnahm
und dabei im Wesentlichen angab, in Sierra Leone würden verschiede-
ne Sprachen gesprochen, neben Krio zum Beispiel auch Timili,
dass er bereits an der Empfangsstelle gesagt habe, er spreche auch
Timili, für das Gutachten ein Gespräch in Timili jedoch nicht möglich
gewesen sei, weil der Gutachter nur Krio und Englisch gesprochen
habe,
dass er an den bisherigen Asylvorbringen festhalte wie auch daran,
aus Sierra Leone zu stammen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer an das BFM adressierten Einga-
be vom 11. Juni 2009 mitteilte, er sei mit dem Entscheid des Bundes-
amtes nicht einverstanden,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
15. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer mit seiner als "Appel gegen den Negative
Entscheid" überschriebenen Eingabe sinngemäss – ohne eigentliche
Rechtsbegehren zu formulieren – die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu
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stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwen-
dung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass in der Beschwerde einzig ausgeführt wird, die Angaben und
Antworten des Beschwerdeführers in den Interviews seien wahr, er
habe keine Verwandte mehr in Sierra Leone oder sonst in Afrika und
wisse nicht, wo und wie er seine Papiere besorgen könne und auch
nicht, wohin er gehen könnte,
dass in der Beschwerdeschrift damit nicht dargetan wird, inwiefern die
Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, und auch aus
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den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass insbesondere mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Sierra
Leone – angeblich auf dem Landweg nach B._______ und von dort
per Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa – als
unsubstanziiert, realitätsfremd und im Resultat insgesamt als haltlos
zu bezeichnen sind,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen zu Recht fest-
hält, auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbe-
dingungen zurückzuführende Nachteile stellten keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar,
dass sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Asylgründe
des Beschwerdeführers könnten angesichts des Ergebnisses des
Sprachgutachtens sowie weiterer Widersprüche in den Vorbringen
nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht aus Sierra Leone, sondern
aus Nigeria stammt,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als
zulässig bezeichnet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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