B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3847/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch D._______,
c/o Schweizer Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden (nachfolgend: die
Vertreterin) mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Eingangsstempel vom
19. Juni 2012) für sich, die Beschwerdeführenden und zwei weitere Kinder
bei der Schweizer Vertretung in Khartum (nachfolgend: die Vertretung) ein
Asylgesuch einreichte und die Einreisebewilligung in die Schweiz bean-
tragte,
dass das SEM die Vertreterin der Beschwerdeführenden am 2. März 2015
unter Hinweis auf BVGE 2011/39 schriftlich aufforderte, innert Frist eine
von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Willenserklärung sowie
eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM einzureichen,
dass ihr für die Regularisierung eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des
Schreibens angesetzt wurde, unter der Androhung des Nichteintretens,
falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht
erfüllt seien,
dass die Vertreterin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel der Vertre-
tung vom 17. März 2015) eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM
sowie verschiedene Unterlagen in Kopie einreichte,
dass jedoch weder die Beschwerdeführenden noch die Vertreterin innert
Frist die einverlangte Willenserklärung ins Recht legten,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2015 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eintrat,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführenden mit undatierte Eingabe
(Eingangsstempel der Vertretung vom 26. April 2015) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss beantragte, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht ab-
zuschliessen und ihnen Gelegenheit zu geben, das Asylgesuch der Form
entsprechend zu stellen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst ist,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden
kann, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres befunden werden kann,
dass das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. April 2015 nicht bekannt und die undatierte Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführenden mit einem Eingangsstempel der Vertretung vom 26.
April 2015 versehen ist,
dass es sich hierbei offensichtlich um ein Kanzleiversehen handeln muss,
weshalb die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen als rechtzei-
tig eingereicht zu erachten ist,
dass somit auf die, gemäss den vorstehenden Ausführungen, frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt,
dass eine Person, die ein Asylgesuch in diesem Sinne gestellt hat, dadurch
Partei wird und sich im Verfahren vertreten lassen kann, sofern sie nicht
persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein relativ höchst-
persönliches Recht handelt (BVGE 2011/39),
dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch
selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, und
das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig ist,
dass ein solcher Mangel jedoch geheilt werden kann, namentlich durch
eine persönlich verfasste oder unterzeichnete Bestätigung der Beantwor-
tung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass die Beschwerdeführenden urteilsfähige und mündige Personen sind,
und damit ein Asylgesuch grundsätzlich persönlich stellen müssen,
dass das vorliegende Asylverfahren aufgrund eines Schreibens der Vertre-
terin eingeleitet wurde und die Beschwerdeführenden selber im erstin-
stanzlichen Asylverfahren nie im ausgeführten Sinne persönlich aufgetre-
ten sind,
dass das SEM der Vertreterin am 2. März 2015 mitteilte, in den Akten be-
finde sich keine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Wil-
lensäusserung, mit der diese zu erkennen geben würden, dass sie die
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Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen, und darauf hinwies, die Be-
schwerdeführenden müssten diese Stellungnahme selbst schreiben oder
zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten,
dass den Beschwerdeführenden für den Fall, dass die Verfahrensvoraus-
setzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, angedroht
wurde, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten,
dass die Vertreterin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel der Vertre-
tung vom 17. März 2015) lediglich eine Stellungnahme zum Fragenkatalog
des SEM sowie verschiedene Unterlagen in Kopie einreichte,
dass jedoch weder die Vertreterin noch die Beschwerdeführenden innert
der angesetzten Frist von 30 Tagen (und bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung) die einverlangte Willenserklärung ins Recht legten,
dass deshalb festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden weder ein
zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstin-
stanzlichen Verfahrens geheilt haben und damit kein zulässig gestelltes
Asylgesuch der Beschwerdeführenden vorliegt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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