Abtei lung IV
D-3848/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Oktober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3848/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2004 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach.
Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am
28. Mai 2004 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei blieb er
ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig und gab als Erklärung
an, er habe niemals einen Reisepass besessen und seine Identitäts-
karte zu Hause zurückgelassen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies
das BFF den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am
15. Juni 2004 zu den Asylgründen an. Zu Beginn der Anhörung reichte
er – jeweils in Form von Fotokopien – seine Identitätskarte, seinen
Militärausweis und ein Universitätsdiplom zu den Akten. Über den
Verbleib der Originale erwiderte er auf Befragen, diese seien zu Hause
geblieben, weil seinen Angehörigen auf dem Postamt gesagt worden
sei, solche Dokumente dürften nicht ins Ausland gesandt werden. Er
werde die Papiere nun aber so oder so beschaffen und habe seine
Angehörigen bereits entsprechend informiert.
A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer in den beiden in
deutscher Sprache durchgeführten Befragungen fest, er gehöre als
ethnischer Kurde der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an,
habe sich im Jahr 1991 zum Besuch des Gymnasiums in die Provinz
C._______ begeben und sei dort seit dem Jahre 1995 in der Stadt
D._______ (auch [...] oder [...]) wohnhaft gewesen. Auf Fragen zu
seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, am 2. Februar 2004 habe er die
Stadt C._______, wohin er sich am 25. Januar 2004 in Sicherheit
begeben habe, verlassen und noch am gleichen Tag auf einem
Pferderücken die Grenze zur Türkei passiert. Nach der Ankunft in
Istanbul habe ihn der Schlepper dort wegen des Winters drei Monate
lang warten lassen. Schliesslich sei er in einem Lastwagen durch ihm
nicht bekannte Länder in die Schweiz gefahren worden. Noch am Tag
der Einreise habe er hier ein Asylgesuch eingereicht.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, es drohe ihm in seinem Heimatland lange
Gefangenschaft oder gar die Todesstrafe, weil er sich der unter Druck
eingegangenen Verpflichtung, durch Infiltration der Demokratischen
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Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) im Auftrag des staatlichen Sicherheits-
dienstes Informationen zu beschaffen, durch Flucht entzogen habe.
Nachdem er ein Studium in Geografie abgeschlossen und seinen Mili-
tärdienst absolviert gehabt habe, habe er sich ab Ende 2001 mehrere
Male für eine staatliche Stelle in D._______ beworben. Die zuständige
Untersuchungsstelle habe ihn jeweils persönlich befragt und
anschliessend dafür gesorgt, dass er die Stelle nicht gekriegt habe.
Obschon seine Familie gut gelebt habe und er nicht dringend auf Ein-
künfte angewiesen gewesen sei, habe er zunächst als (...) und ab
Anfang 2003 als Inhaber eines (...) gearbeitet. Seit seiner
Gymnasialzeit sei er mit E._______ befreundet gewesen und habe mit
diesem oft über die Ziele der DPK-I und die Unabhängigkeit des
kurdischen Volkes gesprochen. E._______ sei später Mitglied der
DPK-I geworden und habe sich ungefähr im Jahr 1999 für die Partei in
den Nordirak begeben. Ein weiterer Bekannter von ihm, welcher der
DPK-I angehöre, sei F._______. Dieser befinde sich bereits seit der
Zeit des ersten Golfkrieges Anfang der Achzigerjahre für die DPK-I im
Irak. Manchmal habe er sich mit F._______ am Telefon unterhalten.
Dabei habe ihn dieser ermuntert, in seinem Laden die kurdischen
Jugendlichen anzusprechen und über das Ausmass der Diskriminie-
rung durch den iranischen Staat aufzuklären. Dies habe er dann auch
in die Tat umgesetzt. Parallel dazu habe er fünf- oder sechsmal unter
den jugendlichen Kunden eine Menge von zirka 10 bis 15 Flugblättern
verteilt, auf denen unter anderem das gewaltsame und betrügerische
Vorgehen der Behörden gegen die Kurden angeprangert worden sei.
Im Sommer 2003 sei er von G._______, dem Leiter des staatlichen
Sicherheitsdienstes in D._______, zu Hause abgeholt und auf den
Posten mitgenommen worden. Im folgenden zwei- bis dreistündigen
Gespräch habe G._______ ihm nahe gelegt, als Absolvent eines
Studiums nicht Sandwiches zu verkaufen, sondern seine Begabung in
den Dienst des iranischen islamischen Staates zu stellen. Im Wissen
um seine Bekanntschaft mit zwei im Nordirak ansässigen Mitgliedern
der DPK-I habe G._______ konkret von ihm verlangt, dass er
seinerseits der DPK-I beitrete, Informationen über die Tätigkeit und
Zielsetzungen der Partei sammle und zudem die Namen der aus
D._______ stammenden Mitglieder in Erfahrung bringe. Er habe das
Angebot mit der Begründung abgelehnt, er verstehe nichts von Politik.
G._______ habe ihn gehen lassen, in der Folge jedoch insistiert und
ihn wiederholt in seinem (...) oder auf dem Markt angesprochen. Als er
im September 2003 auf dem Amt der Stadt C._______ einen Pass be-
antragt habe, sei ihm eine Woche später mündlich beschieden worden,
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es läge ein Schreiben des Sicherheitsdienstes in seinem Dossier, wel-
ches die Ausstellung eines Passes verunmögliche. Er vermute, dass
dieses Schreiben von G._______ verfasst worden sei. Von
ebendiesem G._______ sei er am 24. Januar 2004 erneut zu Hause
abgeholt und auf den Posten des Sicherheitsdienstes gebracht
worden. Im Unterschied zum ersten Mal sei er dort von G._______
unmissverständlich unter Druck gesetzt worden, so dass er es mit der
Angst zu tun bekommen habe. Um sich fürs erste aus seiner unge-
mütlichen Lage zu befreien und nicht im Gefängnis zu landen, habe er
das ihm vorgelegte Schriftstück unterschrieben. Das Schriftstück habe
als Text nichts weiteres beinhaltet als die Erklärung, jederzeit für den
iranischen Geheimdienst zu arbeiten und dessen Aufforderungen
nachzukommen. Weil er einerseits eine derartige Spitzeltätigkeit unter
keinen Umständen in Erwägung gezogen habe und ihm andererseits
bei einer Verweigerung eine lange Gefängnisstrafe, wenn nicht gar die
Verurteilung zum Tode, gedroht hätten, habe er sich zur Ausreise
gezwungen gesehen. Am folgenden Tag habe er deshalb sein Zuhause
in D._______ verlassen und sich nach C._______ begeben, um dort
einen Schlepper zu suchen. Hier in der Schweiz habe er telefonisch
von seiner Familie erfahren, dass sich G._______ nach seiner Ausrei-
se einige Male nach ihm erkundigt habe. Sein Vater habe ihm zur Ant-
wort gegeben, er sei nach Teheran gegengen, um zu arbeiten.
B.
Mit Verfügung in französischer Sprache vom 4. Oktober 2004 stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. Oktober 2004 durch
seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 4. November 2004 (Post-
stempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) anfechten. Im Hauptpunkt beantragte er, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und noch einmal in deutscher Sprache
zu eröffnen. Im Eventualpunkt stellte er die Begehren, es sei die
Flüchtlingseigenschaft direkt festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Des Weiteren beantragte er, die Wegweisung sei unabhängig vom
Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und bei einer Bestätigung
von Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er die ARK darum, das
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Beschwerdeverfahren in jedem Fall in deutscher Sprache zu führen,
ihm Einsicht in das Aktenstück A5/1 zu gewähren und danach eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sowie ihm
die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter zu gewähren.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer ei-
nen an humanitäre Organisationen gerichteten Aufruf des Büros der
DPK-I (frz. PDK-I) für internationale Beziehungen vom 1. September
2003 (in der Form eines Internetausdrucks) zu seinem Dossier geben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zum
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG und um Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A5/1 wies er
ab.
E.
Mit Folgeeingaben vom 6. Dezember 2004 und 20. Mai 2005 reichte
der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel eine Fürsorgebestäti-
gung vom 11. November 2004 und – als Faxkopie – eine Bestätigung
des französischen Ablegers der DPK-I vom 6. Mai 2005 ein.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) be-
stätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 4. November 2004 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF
– als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls – übernommen
(vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2
S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Nachdem der Rechstvertreter des Beschwerdeführers in seinen
Eingaben konsequent die deutsche Sprache verwendet hat, ergeht das
vorliegende Urteil in dieser Sprache (Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG
i.V.m. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG und Art. 6 AsylG). Dem dahingehen-
den Begehren in der Beschwerde wird in diesem Sinne entsprochen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 4. Oktober 2004 ergangene Verfügung
berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend stellt der Beschwerdeführer seinem Begehren um Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl das
Begehren voran, es sei die Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004
aufzuheben und nochmals in deutscher Sprache zu eröffnen. Zur Be-
gründung beruft er sich auf Art. 16 Abs. 2 AsylG und macht geltend,
das BFF habe mit der Abfassung der angefochtenen Verfügung in fran-
zösischer Sprache gegen die dort festgeschriebene Regelung der Ver-
fahrenssprache verstossen.
4.2 Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 AsylG, welche das erstinstanz-
liche Verfahren betrifft und mit der Inkraftsetzung des VGG am 1. Ja-
nuar 2007 nicht aufgehoben wurde (vgl. im Gegensatz dazu betreffend
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das Beschwerdeverfahren aArt. 16 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 49 Abs. 1
VGG und Anhang Ziff. 4 des VGG, neue Gesetzesgrundlage in Art. 33a
Abs. 2 VwVG) trägt der aufseiten der asylsuchenden Personen zumeist
vorliegenden Fremdsprachigkeit (vgl. die generelle Bestimmung von
Art. 33a Abs. 1 VwVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2007) dadurch
Rechnung, dass im Regelfall diejenige Amtssprache als Verfahrens-
sprache gilt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am
Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist (vgl. Art. 6
AsylG). Vorliegend hat sich das Bundesamt durch die Abfassung der
angefochtenen Verfügung in französischer Sprache insofern nicht an
diese Regel gehalten, als die Anhörung zu den Asylgründen in deut-
scher Sprache durchgeführt wurde, und überdies von der Behörde ei-
nes Kantons, in dem Deutsch die alleinige Amtssprache darstellt. Die
Ausführungsbestimmung von Art. 4 AsylV 1 sieht drei Ausnahmefälle
vor, in denen von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG aufgestellten Regel abge-
wichen werden darf. Vorliegend fallen die beiden Tatbestände von
Bst. a und Bst. c von vornherein nicht in Betracht, weil einerseits der
Beschwerdeführer weder eine der Amtssprachen selber beherrscht
noch im erstinstanzlichen Verfahren bereits vertreten war und anderer-
seits die Anhörung zu den Asylgründen nicht direkt vom Bundesamt in
der Empfangsstelle durchgeführt wurde. Das vom BFF gewählte Vor-
gehen liesse sich somit einzig auf Art. 4 Bst. b AsylV 1 abstützen, wel-
che Bestimmung besagt, dass das Bundesamt von der Regel nach
Art. 16 Abs. 2 AsylG ausnahmsweise abweichen kann, wenn dies un-
ter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation
vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung
erforderlich ist.
In einem Grundsatzentscheid vom 3. November 2004 (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 29) hat die ARK ein auf Art. 4 Bst. b oder c AsylV 1
abgestütztes Abweichen von der Regel nach Art. 16 Abs. 2 AsylG nur
unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass das Bundesamt gleich-
zeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen – wie etwa eine
mündliche Übersetzung in eine der asylsuchenden Person verständli-
che Sprache – trifft, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und
auf einen fairen Prozess gewährleisten. Vorliegend sind den Akten kei-
ne Hinweise darauf zu entnehmen, dass das BFF bei der Eröffnung
der in Französisch gehaltenen Verfügung irgendwelche Begleitmass-
nahmen ergriffen hat, die dem im Kanton B._______ wohnhaften Be-
schwerdeführer ermöglicht beziehungsweise erleichtert hätten zu ver-
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stehen, wie der Entscheid lautet, auf welchen Gründen er beruht, und
unter welchen Bedingungen er angefochten werden kann. Insofern
scheint es auf den ersten Blick naheliegend, das BFM im Rahmen ei-
ner (ersten) Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerde unter Hin-
weis auf den Grundsatzentscheid der ARK vom 3. November 2004 ein-
zuladen, entsprechende Korrektiv-Massnahmen nachzuholen (zu den
Konsequenzen einer Weigerung des Bundesamtes und der Bedeutung
der Vertretung durch einen professionellen Rechtsvertreter für diese
Frage vgl. EMARK 2004 Nr. 29) und gegebenenfalls in einem nächsten
Schritt dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen. Indessen erweist sich ein solches Vorgehen bei näherer
Betrachtung aus prozessökonomischer Sicht (vgl. hierzu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.) als
nicht angezeigt. In der Tat leidet die angefochtene Verfügung nicht
bloss am erwähnten formellen Mangel bei der Bestimmung der an-
wendbaren Verfahrenssprache, sondern – wie hiernach noch im Ein-
zelnen zu zeigen sein wird – gleichzeitig an verschiedenen inhaltlichen
Fehlern auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die in ihrer Trag-
weite eine vorweggenommene Aufdeckung durch das Gericht nahe le-
gen, mit der Konsequenz, dass die Verfügung unter Verzicht auf einen
Schriftenwechsel aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an
das BFM zurückzuweisen ist.
5.
Bei der Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nimmt das BFF eine Zweiteilung in der Weise vor, dass es einerseits
die Bedingungen von Art. 3 AsylG und andererseits die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als nicht erfüllt betrachtet.
5.1 Im erstgenannten Teil seiner Entscheiderwägungen (vgl. A10/7,
S. 3 Ziff. 1) hält es bezüglich des im konkreten Fall bestehenden Sach-
verhaltes ohne Äusserung von Wahrheitszweifeln fest, es gehe aus
den Akten hervor („il ressort du dossier“), dass der Beschwerdeführer
zweimal auf das Büro des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden sei
(„a été convoqué“), wo er zwei bis drei Stunden geblieben sei, und
dass der Chef ebendieses Sicherheitsdienstes ihn mehrmals in sei-
nem Laden aufgesucht habe, um ihn dazu zu bewegen, in seinem Auf-
trag zu spionieren. Diese Zusammenfassung gibt die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig beziehungsweise unpräzis
wieder. So hatte der Beschwerdeführer nicht von einer „Vorladung“
oder „Einberufung“ im Sinne eines Aufgebots zum Erscheinen in den
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Büros des Sicherheitsdienstes gesprochen, sondern vielmehr verlau-
ten lassen, er sei die beiden Male, in denen er auf dem Posten des
Sicherheitsdienstes festgehalten worden sei, von dem für die Region
D._______ zuständigen Leiter (G._______) persönlich zu Hause abge-
holt und mit einem Fahrzeug an den Ort gebracht worden (vgl. A7/28,
S. 13 f., 15 f. und 20). Die vom BFF wiedergegebene Zeitangabe von
zwei bis drei Stunden hatte der Beschwerdeführer zudem lediglich in
Bezug auf die Dauer des ersten Aufenthalts beim Sicherheitsdienst im
Sommer 2003 gemacht (vgl. A7/28, S. 14); zur Dauer des zweiten
Aufenthalts finden sich in den Protokollen keine vergleichbaren
Angaben (vgl. etwa A7/28, S. 13 und 20).
5.2 Im zweiten Teil der Entscheidbegründung zum Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft argumentiert das BFF mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei erklärt es die Unglaub-
haftigkeit der betreffenden Vorbringen einerseits mit deren ungenügen-
der Begründung wegen fehlender präziser und situationsbezogener
Details (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 2), andererseits mit deren Unvereinbarkeit
mit den Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung
(vgl. A10/7, S. 4 Ziff. 3).
5.2.1 Als zuwenig detailliert beziehungsweise als schwankend („va-
cillants“) und damit als unglaubhaft „erachtet das BFF unter anderem
auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen („cir-
constances“), unter denen er im Sommer 2003 von den Behörden kon-
taktiert worden sein will (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 2). Mit dieser Erwägung
begibt sich das BFF jedoch in Widerspruch zur unmittelbar zuvor ge-
troffenen Feststellung (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 1; E. 5.1 hiervor), wonach
sich aus den Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer zweimal auf
das Büro des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden sei und der Chef
ebendieses Sicherheitsdienstes ihn mehrmals in seinem Laden aufge-
sucht habe, um ihn dazu zu bewegen, in seinem Auftrag zu spionieren.
Nach der Schilderung des Beschwerdeführers bestand der erste Kon-
takt mit den Behörden im Sommer 2003 nämlich gerade darin, dass er
von G._______, dem Leiter des Sicherheitsdienstes in D._______, zu
Hause abgeholt und auf den Posten geführt wurde (vgl. A7/28,
S. 13-15). Diesen Postenaufenthalt hatte das BFF jedoch – so wenig
wie den zweiten Postenaufenthalt und die im (...) unternommenen
Druckversuche des Sicherheitsdienstchefs (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 1:
„ces pressions émanant du chef de la sureté“) – als Tatsache nicht in
Zweifel gezogen und ihm die Asylrelevanz wegen fehlender Ein-
Seite 10
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griffsintensität respektive des Vorliegens einer valablen Fluchtalter-
native abgesprochen. Das BFF muss sich mit anderen Worten entge-
genhalten lassen, dass es in der Entscheidbegründung widersprüch-
lich argumentiert und nicht klar auseinanderhält, welche Sachver-
haltsbestandteile nach seiner Beurteilung als glaubhaft zu erachten
sind und welche nicht.
5.2.2 Soweit das BFF mit fehlender Logik und Erfahrungswidrigkeit
einzelner Vorbringen argumentiert (vgl. A10/7, S. 4 Ziff. 3), gründet sei-
ne Einschätzung auf einem weitgehend falsch festgestellten Sachver-
halt. Entgegen seiner Version ergibt sich aus den Akten nicht, dass der
Beschwerdeführer während seiner Studienzeit Kontakte zu Mitgliedern
(„membres“) der DPK-I pflegte, die sich anschliessend („ensuite“) im
Irak niedergelassen hätten. Dem Protokoll der kantonalen Anhörung
zufolge liess sich der Beschwerdeführer vielmehr dahingehend ver-
nehmen, dass er während der Gymnasialzeit (in den Jahren
1991-1994, vgl. A7/28, S. 10) lediglich mit einer Person namens
E._______ freundschaftliche Kontakte unterhalten habe, die ungefähr
im Jahre 1999 für die DPK-I in den Nordirak ausgereist sei. Neben
E._______ habe er mit F._______ noch einen anderen Bekannten bei
der DPK-I gehabt; F._______ sei jedoch bereits zu Beginn der Achtzi-
gerjahre während des ersten Golfkriegs dem Ruf der Partei in den Irak
gefolgt und befinde sich seither dort. Mit ihm habe er sich telefonisch
über die Belange der Partei ausgetauscht (vgl. A7/28, S. 13 und 17).
Das BFF hat insoweit somit die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers nicht richtig übernommen und auf diese Weise in
einem wesentlichen Punkt den Sachverhalt unkorrekt ermittelt. Die aus
den unrichtigen Feststellungen – insbesondere aus der vermeintlichen
Ausreise der beiden DPK-I-Mitglieder in den Irak im Anschluss an die
Studienzeit des Beschwerdeführers – gezogene Schlussfolgerung,
wonach die Behörden kaum dermassen lange mit einer Kontaktierung
im Hinblick auf eine Infiltrierung der DPK-I im Nordirak zugewartet
hätten, stösst demnach ins Leere. Der Einwand in der Beschwerde
(vgl. daselbst, S. 10), das BFF habe die Protokolle falsch interpretiert,
erweist sich somit als stichhaltig. Die dort angestellte Mutmassung, die
Ursache liege womöglich gerade darin, dass die Protokolle im
deutscher Sprache gehalten seien, erscheint im Übrigen nicht
vollkommen abwegig.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Fazit, dass das BFF den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Die asylrechtli-
Seite 11
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che Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet.
Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur
ausnahmsweise in Frage (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694). Unter den hier vorliegen-
den Gesamtumständen ist jedoch von einer Erhebung der massgebli-
chen Fakten und einem reformatorischen Entscheid durch das urtei-
lende Gericht aus den bereits in Erwägung 4.2 formulierten Überle-
gungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer soll angesichts der fall-
spezifischen Umstände bei einer Bestätigung der Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und/oder der Ablehnung des Asylgesuchs
ein ungeschmälerter Rechtsschutz ohne Instanzenverlust oder Behin-
derungen sprachlicher Natur und mit Zugriff auf die ordentliche Be-
schwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) zustehen. Die an-
gefochtene Verfügung ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, und die
Sache ist mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), über das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers unter Beachtung der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG und der dazu
in EMARK 2004 Nr. 29 entwickelten Grundsätze neu zu befinden. Die
in der Beschwerde gestellten Beweisanträge (Botschaftsabklärung, Er-
kundigung bei einem Übersetzer) sind damit als gegenstandslos zu
betrachten.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit dar-
in die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2004
und – sinngemäss – die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
beantragt wird. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem
vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten
vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden
Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Ge-
such um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unter diesen Umständen als ge-
genstandslos geworden zu betrachten.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist – als vollständig obsiegender Partei –
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine – ungekürzte – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde-
führer hat seine Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt,
im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine
Kostennote seines Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE).
Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich
der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschät-
zen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und
auf insgesamt Fr. 1'600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben
den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren
notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM ge-
schuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 1'600.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Verfügung des BFF vm 4. Oktober 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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