Abtei lung IV
D-3848/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3848/2010
A. Sachverhalt:
B.
Mit englischer Eingabe vom 19. März 2008 an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer – srilankischer
Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Jaffna - um
Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er von
der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu
substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer
reichte in der Folge am 27. April 2008 eine ergänzende Eingabe nach.
Am 27. Mai 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, im Jahre 1987 habe er Z._______ mit seiner Fa-
milie verlassen. Nach verschiedenen Stationen der Flucht habe er in
den Jahren 2000 bis 2002 in Colombo und seither in Vavuniya gelebt.
Eine Schwester von ihm sei 1995 in den Reihen der LTTE gestorben.
Ein Bruder und eine weitere Schwester seien im Jahre 2002 verhaftet
worden. Seine Schwester sei nach einem Jahr, sein Bruder nach
14 Tagen Haft entlassen worden und daraufhin ins Ausland geflohen.
Da er (der Beschwerdeführer) als Handelsmann in militärisch kontrol-
lierten Gebieten gearbeitet habe, sei er im Jahr 2007 von der LTTE zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden. Weil er dies abgelehnt habe, sei
er bedroht worden. Am 18. Januar 2007 hätten unbekannte Personen
beziehungsweise Leute der LTTE sein Motorrad angezündet. Er habe
dies der Polizei gemeldet. Am 15. November 2007 seien unbekannte
bewaffnete Personen beziehungsweise Leute der LTTE bei ihnen zu
Hause aufgetaucht, hätten seinen Namen erwähnt und gesagt, sie
müssten ihn töten. Er habe durch die Hintertür fliehen können und
seither nicht mehr zu Hause gewohnt. Auf seine Meldung hin habe die
Polizei den Tatort untersucht. Das Criminal Investigation Department
(CID) sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Tätern um Leute
der LTTE gehandelt habe, und habe ihn zur Zusammenarbeit gegen
die LTTE in den besetzten Gebieten aufgefordert. Er habe dies aber
abgelehnt, woraufhin zwei bei dieser Unterredung anwesende ehema-
lige LTTE-Mitglieder vermutet hätten, er arbeite für die LTTE. Er habe
aber anschliessend keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden ge-
habt. Am 16. März 2008 sei er erneut von Unbekannten beziehungs-
weise Leuten der LTTE bei sich zu Hause gesucht worden. Diese hät-
ten seiner Mutter gedroht, sie würden ihn erschiessen. Er habe darauf-
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hin bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen Beschwerde ge-
macht.
Mit Schreiben vom 8. September und 31. Oktober 2008 sowie vom
16. März, 3. April und 10. August 2009 ergänzte der Beschwerdefüh-
rer, er sei am 3. Juli 2008 verhaftet worden. Man habe ihn angeschul-
digt, Material zur Herstellung von Bomben mitgeführt zu haben. Über
seine Verhaftung sei in den Zeitungen berichtet worden. Er sei zwanzig
Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert worden. Am 22. Ju-
li 2008 sei er zur Untersuchungshaft in ein Gefängnis verlegt worden.
Am 18. August 2008 sei er auf Kaution entlassen worden. Die Kau-
tionsauflagen seien am 4. März 2009 aufgehoben worden. Am
21. März 2009 seien Leute des CID bei ihnen zu Hause aufgetaucht
und hätten von seiner Mutter unter Vorhaltung einer Pistole verlangt,
sie solle Informationen über ihn preisgeben. Am 24. April 2009 werde
seine Akte wegen Mangel an Beweisen geschlossen. Weil sein Name
in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE erwähnt worden sei,
werde er weiterhin von bewaffneten, unbekannten Gruppen bedroht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem den Polizei -
bericht über den Vorfall mit dem verbrannten Motorrad, in welchem
fälschlicherweise festgehalten werde, es sei wegen der Hitze ver-
brannt, diverse Haft- und Entlassungsbestätigungen, einen Zeitungs-
ausschnitt betreffend seine Verhaftung, Gerichtsakten, wonach er kei-
ne Verbindung zur LTTE habe, und eine Bestätigung über das Ende
der Kautionsauflagen ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab.
D.
Am 26. Mai 2010 ging beim BFM eine ans Bundesverwaltungsgericht
adressierte Faxeingabe des Beschwerdeführers ein, welche dem Bun-
desverwaltungsgericht am 28. Mai 2010 weitergeleitet wurde. Darin er-
hob der Beschwerdeführer – welcher zur Zeit in Indien weilt – sinnge-
mäss gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
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E.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM auf, die Akten betreffend des Verfügungseröffnungs-
und des Beschwerdeeingabedatums zu ergänzen.
F.
Ebenfalls am 2. Juni 2010 ging das Original der Beschwerde, welches
am 1. Juni 2010 zu Handen der schweizerischen Post übergeben wor-
den war, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 teilte das BFM mit, dass die Verfügung
am 29. April 2010 durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet
worden sei. Bezüglich dem Beschwerdeeingang könne man keine Aus-
kunft geben.
H.
Am 11. Juni 2010 traf die Empfangsbestätigung beim Bundesverwal-
tungsgericht ein, wonach die Verfügung dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2010 eröffnet worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelba-
re Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung
als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
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dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten
die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beant-
wortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19
E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei,
wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige
Verfolgung bestünden. Nachdem die LTTE vollständig zerschlagen
worden sei, sei er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr Nachteilen oder
Verfolgungsmassnahmen seitens dieser Organisation ausgesetzt. So-
mit seien seine Vorbringen betreffend die Ereignisse vom Januar 2007
bis März 2008 nicht asylrelevant und könnten nicht zur Einreisebewilli-
gung führen. Weiter sei er nach der Haft im Juli 2008 in einem Ge-
richtsverfahren freigesprochen worden. Aufgrund dieses Freispruchs
habe er von den srilankischen Behörden nichts mehr zu befürchten.
Dies gelte auch für die Bedrohung durch das CID im März 2009. Die-
ses Urteil könne er ausserdem den unbekannten bewaffneten Grup-
pen entgegenhalten, welche ihn gemäss seinen Angaben in Zusam-
menhang mit den falschen Anschuldigungen in der Presse bedrohten.
Ausserdem stehe es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Sri
Lankas niederzulassen, beispielsweise in Colombo, wo die Registrie-
rungspflicht für Tamilen inzwischen abgeschafft worden sei. An diesen
Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu
verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzu-
gehen. Dennoch sei hier ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen.
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5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe aus, er sei nur auf
Bürgschaft entlassen worden und das Gerichtsverfahren gegen ihn ge-
he weiter. In der Zeitung sei von seiner Freilassung nicht berichtet wor-
den. Inzwischen verweile er in X._______/Indien. Wäre er in Sri Lanka
geblieben, wäre er jetzt tot oder im Gefängnis. Auch die Regierung von
X._______ würde gegen ihn vorgehen, wenn sie vom Verfahren gegen
ihn erfahren würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie eines abgelaufenen, auf ihn lautenden indischen Visums ein.
6.
6.1 In Bezug auf die Übergriffe durch Unbekannte am 18. Janu-
ar 2007, 15. November 2007 und 16. März 2008, die der Beschwerde-
führer der LTTE zuschreibt, sind zunächst gewisse Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anzubringen. So
geht aus dem Polizeiprotokoll, welches der Beschwerdeführer am
5. Juni 2008 zu den Akten reichte (A7), hervor, dass das Motorrad
wahrscheinlich wegen Überhitzung abgebrannt ist. Die Aussage des
Beschwerdeführers im Begleitschreiben zur Beweismitteleingabe, wo-
nach er auf dem Polizeiposten gezwungen worden sei, dies zu sagen,
wird nicht weiter begründet und ist als Schutzbemerkung zu werten.
Zudem erwähnte er dies in seinen ersten Schreiben (A1/A3) und an
der Anhörung (A5) nicht, sodass es als nachgeschoben und auch des-
halb als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Weiter fällt auf, dass die
Unbekannten ausgerechnet in dem Moment erneut bei ihm zu Hause
auftauchen, als er am 16. März 2008 seine Mutter besucht habe,
nachdem er seit November 2007 nicht mehr dort gewohnt habe (Proto-
koll der Anhörung S. 6). Schlussendlich kann aber offen bleiben, ob die
Vorbringen glaubhaft sind, da diesbezüglich ohnehin nicht von einer
aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist. Am 18. Mai 2009 verkündeten die srilankischen Behörden
nämlich den endgültigen Sieg über die LTTE und erklärten den Bürger-
krieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war
nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am
24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr
Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni
2009 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist die Furcht des Be-
schwerdeführers vor Übergriffen der LTTE aktuell nicht mehr begrün-
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det. Das Gleiche gilt für das Drängen der Sicherheitskräfte, für sie als
Informant in den von den LTTE besetzten Gebieten tätig zu werden.
6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft auch keine ernsthaften Nachteile durch Verfol-
gungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten
hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung während eineinhalb Monaten einen
Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie
psychische Integrität. Am 18. August 2008 wurde er aber auf Kaution
entlassen und am 4. März 2009 wurden die Kautionsauflagen aufgeho-
ben. Am 21. März 2009 seien zwar noch einmal Leute des CID bei ih-
nen zu Hause aufgetaucht. Nachdem aber die Akte des Beschwerde-
führers wegen Mangel an Beweisen am 24. April 2009 endgültig ge-
schlossen wurde, ist davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vor-
liegt und die Sache somit abgeschlossen ist. Dieser Schluss drängt
sich insbesondere auf, da seither schon mehr als ein Jahr vergangen
ist, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre.
6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch bewaffnete,
unbekannte Gruppen aufgrund der Nennung des Namens des Be-
schwerdeführers in der Presse im Zusammenhang mit der LTTE, sind
ebenfalls zunächst Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzu-
bringen. Zum einen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers durchwegs unsubstanziiert und es fällt auf, dass er
ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Unbekannten ihn an seinem
Wohnort gesucht hätten, nicht zu Hause gewesen sei. Zum anderen
tauchen diese Vorbringen erst in seinem Schreiben vom 10. Au-
gust 2009 auf und somit kurz nach der Niederlage der LTTE, auf deren
Übergriffe der Beschwerdeführer seine ersten Asylvorbringen basierte,
sodass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche eine
Bedrohungsgruppe durch eine andere zu ersetzen. Blosse Drohungen
weisen aber ohnehin keine genügende Intensität auf, dass sie als asyl-
rechtlich relevant gelten könnten. Zudem könnte sich der Beschwerde-
führer zum Schutz dagegen an die Behörden wenden, was er aus sei-
nen Aussagen zu schliessen, bis anhin nicht gemacht hat.
6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittel -
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde
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nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise
mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte.
6.5 Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in
X._______/Indien aufhält, führt zu keiner anderen Beurteilung, gibt er
doch nicht an, aufgrund der geltend gemachten Verfolgung in Sri Lan-
ka nach Indien geflüchtet zu sein, sondern reiste vielmehr mit einem
gültigen Visum legal dort ein. In diesem Zusammenhang ist zudem er-
gänzend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Visum
für Indien inzwischen abgelaufen ist, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG
zuzumuten ist, sich in Indien um eine Aufnahme zu bemühen. Indien
hat zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zu-
satzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfügt auch über
kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von Flüchtlingen
und Asylsuchenden stehen jedoch unter dem Schutz der indischen
Verfassung und der indische Supreme Court hat 1996 ein landesrecht-
liches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festge-
stellt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es
ferner – soweit tamilische Schutzsuchende betreffend – bislang zu kei-
nen Verletzungen dieses Gebotes gekommen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee
for Refugees and Immigrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).
7.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abge-
lehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicher-
heitssituation in Sri Lanka trotz des im Mai letzten Jahres beendeten
langjährigen Bürgerkrieges generell als schwierig und belastend zu
bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit
der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfü-
gung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfah-
ren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.Nr. [...]), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer (allenfalls
via die zuständige Schweizer Vertretung in Indien) und um Zustel-
lung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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